BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 414/04 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Dr.
Trüe, Hannover wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anwendung deutschen Verjährungsrechts auf den Anspruch aus
Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November
1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl II S. 1054).
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1. Der Beschwerdeführer beantragte im Januar
2003 beim Landgericht Schwerin Prozesskostenhilfe für eine
Klage, mit der er das Land Mecklenburg-Vorpommern aus
§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1
GG sowie aus Art. 5 Abs. 5 EMRK auf Schmerzensgeld von
mindestens 420.000 € in Anspruch nehmen wollte. Er
machte geltend, er sei von November 1997 bis Dezember 1998 in
der Justizvollzugsanstalt B. unter menschenrechtswidrigen
Bedingungen, insbesondere in viel zu kleinen Hafträumen,
inhaftiert gewesen.
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Das beklagte Land erhob die
Verjährungseinrede. Das Landgericht wies daraufhin den
Prozesskostenhilfeantrag zurück und half auch der sofortigen
Beschwerde nicht ab. Es verneinte die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Klage. Etwaige Ansprüche seien verjährt. Es
gelte die dreijährige Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F.
Diese sei auch auf Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK
anwendbar, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 45, 58 ff.)
geklärt habe. Die Verjährung habe mit dem Ende der Haft
begonnen. Diesen Ausführungen schloss sich das
Oberlandesgericht Rostock an und wies die sofortige
Beschwerde am 19. August 2003 zurück. Auch mit einer
Gegenvorstellung hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg.
Eine Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof am 20.
November 2003 (III ZB 63/03) als unzulässig.
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2. Mit seiner gegen die gerichtlichen
Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde vom 24.
September 2003 rügt der Beschwerdeführer Verletzungen von
Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 2 Abs. 2, 1 Abs. 1 GG sowie
Art. 5 Abs. 5 und Art. 6 EMRK in Verbindung mit
Art. 25 GG.
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Er trägt vor, die Anwendung nationalen
Verjährungsrechts auf Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK
verletze das Ziel der Europäischen Menschenrechtskonvention,
einen gleichmäßigen Mindeststandard an Menschenrechtsschutz
in Europa zu gewährleisten, und außerdem den
Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 14 EMRK. Eine
Verjährung sei ausgeschlossen, weil sie nicht in der
Konvention selbst angeordnet sei. Aus diesen Gründen seien
die angegriffenen Entscheidungen auch mit dem
Rechtsstaatsprinzip und mit Art. 25 GG nicht
vereinbar.
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Außerdem hätten die Gerichte bei der
Entscheidung über die Prozesskostenhilfe überspannte
Anforderungen gestellt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs,
auf das sie sich gestützt hätten, bedürfe der
Überprüfung.
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Letztlich meint der Beschwerdeführer, die Haft
habe seine Freiheit, sein Persönlichkeitsrecht und seine
Menschenwürde verletzt. Dass er hierfür keine Entschädigung
durchsetzen könne, perpetuiere die ursprüngliche
Rechtsverletzung.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen
vor.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie
hat keine Aussicht auf Erfolg. Daher ist auch der Antrag des
Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer
Anwältin abzulehnen.
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1. Soweit eine Verletzung von Vorschriften der
Europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit
Art. 25 GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Die Vorschriften der EMRK gehören nicht zu den
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die nach
§ 90 Abs. 1 BVerfGG Maßstab einer Verfassungsbeschwerde
sein können (vgl. BVerfGE 41, 88 ; 64, 135
). Sie haben in Deutschland keinen Verfassungsrang
(vgl. BVerfGE 74, 358 ). Auch auf eine Verletzung
des Art. 25 GG kann eine Verfassungsbeschwerde nicht
gestützt werden (vgl. BVerfGE 18, 441 ).
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2. Keinen Erfolg hat der Beschwerdeführer auch
mit seiner Rüge, er sei dadurch in seinen Rechten aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, dass
ihm der Staat keinen Schadensersatz für die angeblich
rechtswidrige Freiheitsentziehung gewähre. Diese Rüge ist
schon unzulässig, weil die Gerichte in ihren mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen lediglich
den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt,
nicht aber die geltend gemachten Schadensersatzansprüche
rechtskräftig abgewiesen haben. Dessen ungeachtet wäre auch
im Ergebnis keine Grundrechtsverletzung zu erkennen. Es ist
zwar nicht ausgeschlossen, dass der Staat ein Grundrecht -
erneut - beeinträchtigt, wenn er keinen effektiven
Schadensausgleich wegen einer vorherigen Verletzung dieses
Grundrechts einräumt. Sofern eine Verpflichtung zu einem
solchen Schadensausgleich unmittelbar aus den Grundrechten
abzuleiten ist, wird ihr im vorliegenden Zusammenhang mit den
Ansprüchen aus dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, aus
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG
und Art. 5 Abs. 5 EMRK als unmittelbar geltendes
Recht (BGHZ 45, 46 ; 45, 58 )
grundsätzlich hinreichend genügt.
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3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen
nicht das Grundrecht auf effektiven und gleichen
Rechtsschutz.
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a) Dieses Grundrecht verpflichtet den Staat,
mit Hilfe eines Instituts wie dem der Prozesskostenhilfe
sicherzustellen, dass Unbemittelte und Bemittelte in den
Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt sind (vgl.
BVerfGE 78, 104 ). Jedoch muss der
Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und
dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81,
347 ). Aus diesem Grunde darf die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten des
beabsichtigten Gerichtsverfahrens abhängig gemacht werden.
Allerdings dürfen die Anforderungen innerhalb eines
Prozesskostenhilfeverfahrens, insbesondere an den Vortrag der
Beteiligten, nicht überspannt werden. So darf das Verfahren
nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger
Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG,
1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2003, S. 576). Vor
allem dient es nicht dazu, Rechtsfragen abschließend zu
klären, die strittig sind (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2003, S. 1857 ) oder die
ungeklärt und - auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Regelung und bereits vorliegender anderweitiger
Rechtsprechung - schwierig zu beantworten sind (vgl. BVerfGE
81, 347 ; BVerfG, 3. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2004, 1789).
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b) Diesen Anforderungen genügen die
angegriffenen Entscheidungen. Die Gerichte durften im Rahmen
des Prozesskostenhilfeverfahrens davon ausgehen, dass der
Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK der Verjährung des
§ 852 BGB Abs. 1 BGB a.F. unterliegt. Diese Rechtsfrage
ist höchstrichterlich geklärt und nicht umstritten. Sie ist
auch nicht schwierig zu beantworten.
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom
31. Januar 1966 (BGHZ 45, 58 ) dargelegt,
dass die Europäische Menschenrechtskonvention die Frage der
Verjährung des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht
regelt und dass ergänzend deutsches Recht herangezogen werden
darf. Da dieser Anspruch ein deliktischer beziehungsweise -
da verschuldensunabhängig - ein quasideliktischer und kein
aufopferungsrechtlicher Anspruch sei, könne § 852 Abs. 1
BGB a.F. analog auf ihn angewandt werden.
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Auch andere Gerichte ordnen Art. 5
Abs. 5 EMRK als (quasi)deliktischen und nicht als
Aufopferungsanspruch oder entschädigungsrechtlichen Anspruch
eigener Art ein (vgl. OLG Celle, NJW 2003, S. 2463; OLG
Schleswig, InfAuslR 2002, S. 302, ).
In der Literatur wird - soweit ersichtlich - die
Anwendbarkeit deutschen Verjährungsrechts bejaht
(Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
2. Aufl. 1996, Rn. 156 Fn. 372).
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Mit seiner Rechtsprechung steht der
Bundesgerichtshof zudem im Rechtsraum der EMRK nicht allein.
Auch andere Signatarstaaten der Konvention unterwerfen den
Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ihren nationalen
Verjährungsregeln (vgl. Österreichischer OHG, ÖJZ 1976,
S. 66 f; ÖJZ 1987, 443 ) bzw. sonstigen
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften (Schweizerisches
Bundesgericht, BGE 118 I a 101 ). Auch die
(frühere) Europäische Menschenrechtskommission (vgl.
Art. 19 Buchstabe a EMRK a.F.) hat zumindest indirekt
bestätigt, dass Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK
nationalen Verjährungsregeln unterworfen werden dürfen (vgl.
EKMR, ÖJZ 1993, S. 141 f.).
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.