BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 417/98 -
des Herrn M...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 19. Februar 2004 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom
27. Januar 1998 - 15 U 126/97 - und
das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juni 1997
- 28 O 44/97 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Das Urteil des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 35.000,- Euro (in Worten:
fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
zivilrechtliche Verurteilung zur Unterlassung einer
verdeckten Tatsachenbehauptung.
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1. Der Beschwerdeführer und Beklagte des
Ausgangsverfahrens ist Journalist. Er befasst sich
schwerpunktmäßig mit Kirchenfragen. Kläger waren 1. der
Erzbischof von X, 2. das Erzbistum X, 3. der
Generalvikar des Erzbistums und 4. der
Hauptabteilungsleiter Seelsorge-Personal des
Generalvikariates.
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Unter dem 18. September 1996 wandte sich
eine Einsenderin schriftlich an die Kläger zu 1 und 4 und
teilte diesen mit, ihr sei bekannt, dass der Pfarrer einer
großen Gemeinde seit Januar desselben Jahres eine
minderjährige Jugendliche nötige, mit ihm sexuellen Kontakt
aufzunehmen. Die Jugendliche sei etwa in der zehnten Woche
schwanger. Nach derzeitigem Stand werde die Schwangerschaft
in den nächsten Tagen abgebrochen. Nach Rückkehr des Klägers
zu 1 von mehreren Tagungen und Auslandsaufenthalten
antwortete der Kläger zu 4 unter dem 11. Oktober 1996,
der Kläger zu 1 habe den Brief mit Bestürzung gelesen;
der Kläger zu 1 und er selbst seien über den geschilderten
Vorfall beunruhigt und bäten um Klärung des Sachverhalts.
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Am 24. November 1996 berichtete der
Beschwerdeführer in einer Rundfunksendung über den Fall. Er
schilderte die Korrespondenz der Einsenderin mit den Klägern
zu 1 und 4. In einem Artikel vom 28. November 1996,
der in einer deutschen Zeitschrift erschien, setzte der
Beschwerdeführer sich unter der Überschrift: "Fristenlösung
...", Untertitel: "Ein Priester schwängerte eine
Minderjährige - Die katholische Kirche, davon
unterrichtet, wartete - Bis nach der Abtreibung", erneut
mit dem Fall auseinander. In einem weiteren, in Österreich
veröffentlichten Artikel äußerte der Beschwerdeführer sich in
ähnlichem Sinne. Die Beiträge weichen in Einzelheiten
voneinander ab. Gemeinsam ist ihnen die Kritik an der aus
Sicht des Beschwerdeführers verspäteten Reaktion auf das
Schreiben vom 18. September 1996 und der unterbliebenen
Verhinderung des angeblich vorgenommenen
Schwangerschaftsabbruchs. In den beiden ersterwähnten
Beiträgen heißt es zudem: " Der erpresserische Pfarrer übt
sein Amt nach wie vor in seiner ... Pfarrei aus."
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Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben
keine verwertbaren Anhaltspunkte für einen tatsächlichen
Hintergrund des von der Einsenderin behaupteten
Geschehens.
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2. Die Kläger verlangten mit der Klage von dem
Beschwerdeführer die Unterlassung der wörtlichen oder
sinngemäßen Behauptung,
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a) das Erzbistum, der Erzbischof von X bzw.
sein Vertreter, Generalvikar Y oder Prälat Z seien auf Grund
des Schreibens ... vom 18.9.1996 in der Lage gewesen, den
Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer
geschwängerten Minderjährigen zu verhindern,
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b) dem Erzbistum X, dem Erzbischof von X bzw.
seinem Vertreter, Generalvikar Y oder Prälat Z, sei es
möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus
seinem Amt zu entfernen.
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Zur Begründung ihres Klagebegehrens trugen sie
vor, der Beschwerdeführer habe die zitierten Behauptungen
verdeckt aufgestellt. Der Zuhörer beziehungsweise der Leser
gehe auf Grund der Informationen des Beklagten fälschlich
davon aus, dass ihnen der beschuldigte Pfarrer bekannt sei
und sie trotzdem nichts gegen ihn unternommen hätten. Dies
gelte auch für die Identität der Jugendlichen, da die vom
Beschwerdeführer kritisierte, ausgebliebene Hilfeleistung
eine Identifizierung voraussetze.
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Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang
statt. Die Berufung hatte nur insoweit Erfolg, als die Klage
des Klägers zu 3 mangels Aktivlegitimation abgewiesen
wurde (vgl. NJW-RR 1998, S. 1175,
JURIS-Nr. KORE539459800).
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3. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG. Vor
allem die Annahme einer verdeckten Tatsachenbehauptung
verletze sein Grundrecht.
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4. Die Kläger des Ausgangsverfahrens und der
Bundesgerichtshof haben zur Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
eine Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Fragen zur Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 85, 1
; 86, 122 ; 90, 145
; 94, 1 ; 97, 125
). Die Ausgangsgerichte haben Bedeutung
und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht
hinreichend berücksichtigt.
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1. Die dem Beschwerdeführer untersagten
Äußerungen fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der neben Werturteilen
auch die Äußerung von Tatsachen schützt, die der
Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 1
). Die ursprünglichen Medienberichte des
Beschwerdeführers fallen als Kundgabe von meinungsbezogenen
Tatsachen und von Werturteilen ebenfalls in den
Schutzbereich.
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2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt
nach Art. 5 Abs. 2 GG allerdings nicht
schrankenlos. Beschränkungen müssen zur Erreichung des
jeweils mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet sowie
erforderlich und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz
und Beschränkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. BVerfGE
90, 145 ; 94, 1 ; 95, 173
; 100, 313 ). Als
Schrankennormen haben die Ausgangsgerichte § 823
Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB angewandt und
eine Beeinträchtigung der dort geschützten Ehre der Kläger
bejaht. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden
(vgl. BVerfGE 82, 272 ; 97, 125
). Die Anwendung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit genügt jedoch den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht.
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a) Ob eine Meinungsäußerung Rechtsgüter
anderer verletzt und deswegen beschränkt werden darf, setzt
die Klärung ihres Inhalts voraus. Das Unterlassungsgebot gilt
hier einer Aussage, die so nicht ausdrücklich in den
Medienberichten enthalten, aber nach Auffassung der Gerichte
in ihnen verdeckt erfolgt ist. Dabei legt das
Oberlandesgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 78, 9 ; BGH,
AfP 1994, S. 295 ; S. 299 ;
NJW 2000, S. 656 ) dar, dass bei der Annahme
solcher verdeckter Aussagen eine besondere Zurückhaltung
geboten ist. Eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen
enthaltene zusätzliche eigene Sachaussage des Autors muss die
Grenzen des Denkanstoßes überschreiten und sich dem Leser als
unabweisliche Schlussfolgerung nahe legen. Dies ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfGE 43,
130 ).
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b) Die angegriffenen Urteile gehen aber über
das zum Schutz der rechtlichen Interessen der Kläger des
Ausgangsverfahrens Gebotene hinaus. Sie genügen jedenfalls
dem Gebot der Erforderlichkeit nicht. Ob sie den
Anforderungen der Angemessenheit gerecht werden, kann
dahinstehen.
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aa) Die Verurteilung zur Unterlassung einer
Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit
auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche
beschränkt werden. Um überschießende Wirkungen, insbesondere
eine rechtlich nicht gebotene Zurückhaltung oder gar eine
Einschüchterung bei weiteren Äußerungen auszuschließen, muss
die Verurteilung klar erkennen lassen, welche Aussage der
Grundrechtsträger unterlassen soll. Wird eine durch Auslegung
anderer Äußerungen ermittelte "verdeckte" Aussage untersagt,
muss der Beklagte zweifelsfrei erkennen können, welche Teile
der ursprünglichen Äußerung von dem Unterlassungsgebot
erfasst sind. Andernfalls ist er dem Druck ausgesetzt, zur
Vermeidung einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 890
ZPO auch Äußerungen zu unterlassen, die unbedenklich
sind.
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Der Tenor der Entscheidung des
Oberlandesgerichts führt auf, welche Aussagen der
Beschwerdeführer unterlassen muss. Allerdings benennen die
Unterlassungsgebote den Wortlaut von Aussagen, die der
Beschwerdeführer so nicht getroffen hat. Von ihm wird
erwartet, dass er die ursprünglichen Medienberichte oder
bestimmte Teile nicht wiederholt, soweit in ihnen die
untersagten Äußerungen verdeckt enthalten sein können. Davon
geht jedenfalls das Oberlandesgericht aus, da es im
Zusammenhang mit den Erwägungen zur Wiederholungsgefahr
ausdrücklich die Möglichkeit einer verdeckten Wiederholung
der untersagten Äußerungen erwähnt. Dies bezieht sich im
Kontext der Entscheidungsgründe zumindest vorrangig auf die
ursprünglichen Medienberichte. Welche konkreten Äußerungen
aus diesen Berichten zu unterlassen sind, ist den Urteilen
jedoch nicht, auch nicht unter Hinzuziehung der Gründe, zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer läuft mithin Gefahr, bei
jedweder Wiederholung von Inhalten der streitigen Beiträge
Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.
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bb) Eine derart weit gehende Einschränkung des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit ist nicht erforderlich, um
die von einer Wiederholung der verdeckten
Tatsachenbehauptungen ausgehende Beeinträchtigung der Kläger
abzuwenden.
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Die Gerichte haben nicht geprüft, ob weniger
einschneidende Möglichkeiten des Rechtsgüterschutzes in Frage
kommen. Insbesondere haben sie nicht erwogen, ob unter dem
Aspekt einer falschen verdeckten Tatsachenbehauptung nicht
diese selbst, sondern die ursprüngliche Äußerung, aus der sie
durch Auslegung gewonnen wird, zu unterlassen ist (vgl. dazu
BGHZ 78, 9 ; BGH NJW 2000, S. 656
; NJW-RR 1994, S. 1242 ; 1246
).
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Eine Verurteilung hierzu wäre - die
übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs
unterstellt - milder als die umfassende Verurteilung des
Beschwerdeführers zur Unterlassung der verdeckten
Tatsachenäußerung. Dem Anliegen der Kläger des
Ausgangsverfahrens könnte beispielsweise durch das Gebot
Rechnung getragen werden, nur diejenigen Teile einzelner
Berichte nicht mehr zu verbreiten, aus denen sich die
streitige verdeckte Tatsachenbehauptung ergibt, oder die
ursprünglichen Beiträge nur mit klarstellenden Zusätzen zu
veröffentlichen (vgl. BGHZ 78, 9 ). Dabei ist zu
beachten, dass die Beiträge des Beschwerdeführers, auf die
das Unterlassungsurteil gestützt worden ist, inhaltlich nicht
völlig identisch sind. Da für die Ermittlung des Inhalts
einer Aussage auf die Sicht eines unvoreingenommenen und
verständigen Publikums abzustellen ist (vgl. BVerfGE 93, 266
), muss bei mehreren Beiträgen ihr jeweiliger
Inhalt in der Regel für jeden Beitrag eigenständig ermittelt
werden. Eine Gesamtwürdigung unterschiedlicher Beiträge, wie
sie das Oberlandesgericht vorgenommen hat, ist nur möglich,
wenn für sämtliche Beiträge von einem gemeinsamen Publikum
auszugehen ist. Unter welchen konkreten Umständen dies der
Fall sein könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren der
Verfassungsbeschwerde keiner Entscheidung.
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3. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
ist die Grundrechtsverletzung festzustellen. Die Aufhebung
nach § 95 Abs. 2 BVerfGG braucht nur hinsichtlich
des Berufungsurteils ausgesprochen zu werden. Das
Oberlandesgericht kann als Tatsacheninstanz umfänglich neu
entscheiden.
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Der Beschwerdeführer hat nach § 34 a
BVerfGG Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.