BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 42/03 -
des Herrn I.
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Errichtung einer Parabolantenne durch den Mieter einer
Wohnung.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein türkischer
Staatsangehöriger. Er lebt seit mehr als zehn Jahren in
Deutschland. Seit Dezember 2000 wohnt er in einer Mietwohnung
in Hameln. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz
angeschlossen. Der Beschwerdeführer stellte nach seinem
Einzug auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne
auf.
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Im Ausgangsverfahren wurde er auf die Klage
seiner Vermieterin – die Klägerin im
Ausgangsverfahren - verurteilt, die
Satellitenempfangsantenne zu entfernen und den ursprünglichen
Zustand auf dem Balkon wieder herzustellen. Die Anbringung
der Antenne verstoße gegen die mietvertraglichen
Bestimmungen, nach denen der Mieter der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfe, wenn er
Antennen anbringe oder verändere. Bei einem vorhandenen
Breitbandkabelanschluss brauche der Vermieter grundsätzlich
die Aufstellung einer Parabolantenne nicht zu gestatten. Ein
Ausnahmefall sei zwar gegeben, wenn ein ausländischer Mieter
bei Inanspruchnahme des Breitbandkabelanschlusses nicht in
einem ausreichenden Umfang mit Programmen seines Heimatlandes
versorgt werde. So liege es hier aber nicht. Der
Beschwerdeführer könne auf zumutbarem Wege unter
Inanspruchnahme des Breitbandkabelnetzes ausreichend Sender
in türkischer Sprache empfangen, wenn er einen
kostenpflichtigen Vertrag mit dem Kabelnetzunternehmen über
die Nutzung eines türkischsprachigen Zusatzpakets abschließe.
Die finanziellen Aufwendungen seien dem Beschwerdeführer
zumutbar. Der Vermieter sei auch nicht gehalten, schlechte
wirtschaftliche Verhältnisse eines Mieters insoweit zu
berücksichtigen, als er das Aufstellen einer Parabolantenne
aus diesem Grund gestatten müsse.
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Die von dem Beschwerdeführer nach
§ 321 a ZPO erhobene Rüge wies das Amtsgericht als
unbegründet zurück.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz
1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die zu erörternden Fragen zur
Errichtung einer Parabolantenne bei Existenz einer
Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabels schon
entschieden (vgl. BVerfGE 90, 27).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte erforderlich (vgl. § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ist nicht verletzt. Es
gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfGE 103, 44
). Hörfunk- und Fernsehsendungen gehören zu diesen
Informationsquellen (vgl. BVerfGE 35, 307 ; 90, 27
). Einen Unterschied zwischen in- und ausländischen
Informationsquellen macht das Grundgesetz nicht. Allgemein
zugänglich sind daher auch alle ausländischen
Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik
Deutschland möglich ist. Die Einrichtung einer
Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen
ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist von
dem Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl.
BVerfGE 90, 27 ).
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b) Die Informationsfreiheit findet nach
Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in
den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die miet- und
eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches, durch die Rechte und Pflichten von Mietern und
Vermietern festgelegt werden. Bei der Auslegung und Anwendung
wertausfüllungsbedürftiger Begriffe muss der wertsetzende
Gehalt der Grundrechte für die Rechtsordnung zur Geltung
kommen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). In
Fällen der hier vorliegenden Art ist neben dem Grundrecht der
Informationsfreiheit das Grundrecht des Eigentümers aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu
berücksichtigen.
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Es ist Aufgabe der Fachgerichte, der Bedeutung
der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des
Zivilrechts Rechnung zu tragen. Dementsprechend haben sie und
im Zuge der Überprüfung solcher Entscheidungen auch das
Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Grundsätzen zur
rechtlichen Behandlung der Anbringung von Parabolantennen in
Mietwohnungen entwickelt. So muss der Vermieter die
Zustimmung zur Errichtung regelmäßig erteilen, wenn er keinen
Kabelanschluss bereitstellt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992,
S. 2490 ; vgl. auch OLG Karlsruhe,
NJW 1993, S. 2815 ; zur
Parabolantenne im Wohnungseigentum vgl. BGH, NJW 2004,
S. 937 ), wie umgekehrt bei Verfügbarkeit
eines solchen Anschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund
zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben
ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992, S. 2490
). Das Interesse ständig in Deutschland lebender
Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer
Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und
Vermieterbelangen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 27
; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 9. Juni 1994 - 1
BvR 439/93 -, NJW 1994, S. 2143).
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c) Danach verstößt die fachgerichtliche
Entscheidung nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Das Amtsgericht hat eine an den vorstehenden
Maßstäben orientierte verfassungsrechtlich vertretbare
Abwägung vorgenommen. Es hat darauf abgestellt, dass das
Anbringen einer Satellitenantenne nicht unter den
vertragsmäßigen Mietgebrauch falle. Es bestehe ein
überwiegendes Interesse der Klägerin an der Verweigerung der
Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne, weil das
Haus über einen Kabelanschluss verfüge. Der Beschwerdeführer
könne sein Informationsbedürfnis realisieren. Diese
Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann
dem Mieter regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt
einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese
Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen
Mieters besteht (vgl. beispielsweise LG Lübeck, NJW-RR 1999,
S. 1532; LG Ellwangen, Der Wohnungseigentümer 2000,
S. 146; LG Köln, WuM 2001, S. 235; LG Wuppertal,
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2001, S. 747
; LG Konstanz, WuM 2002, S. 210; AG
Tiergarten, Grundeigentum 2000, S. 814; AG Hannover, Der
Wohnungseigentümer 2004, S. 165). Diese Rechtsprechung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie baut darauf
auf, dass die Informationsfreiheit die Zugänglichkeit zu
Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze
(Art. 5 Abs. 2 GG) gewährleistet, hingegen nicht
die Kostenlosigkeit des Informationszugangs sichert. Zu den
allgemeinen Gesetzen gehören die mietrechtlichen Regeln über
die Anbringung einer Parabolantenne, aber auch die
allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, die dazu führen,
dass die Nutzung einer Kabelanlage gegen eine Grundgebühr und
der Bezug besonderer Programmangebote gegen ein zusätzliches
Entgelt vertraglich vereinbart und vorgesehen werden können.
Die für den Bezug der Programmpakete mit weiteren
ausländischen Programmen aufzubringenden Kosten sind
ihrerseits bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf
Anbringung einer Parabolantenne in der Abwägung zwischen den
Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es ist
auch in Anerkennung der Ausstrahlungswirkung des objektiv
rechtlichen Gehalts der Informationsfreiheit auf
Privatrechtsverhältnisse nicht zu beanstanden, wenn die
Abwägung zu Lasten des Mieters ausfällt, sofern die
Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige
Interessenten typischerweise davon abhalten, das
Programmpaket zu beziehen.
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Der in Hameln wohnende Beschwerdeführer kann
nach den Feststellungen des Amtsgerichts eine Vielzahl
heimatsprachiger Fernsehsendungen empfangen, wenn er ein
zusätzliches digitales Kabelprogramm über den
Kabelnetzbetreiber bezieht. Der Kabelnetzbetreiber speist in
das dem Beschwerdeführer zugängliche Breitbandkabelnetz
kostenpflichtige Pakete mit zahlreichen zusätzlichen
türkischsprachigen Fernsehprogrammen ein. Der
Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass diese das von ihm
geltend gemachte besondere Informationsinteresse nicht
befriedigen können. Für den Empfang der türkisch-sprachigen
Programme bedarf es eines Kabel-TV-Anschlusses und eines
Digital-Receivers mit einer frei geschalteten Smart-Card. Die
Anschaffungskosten für einen Digital-Receiver sind ähnlich
hoch wie die Kosten für die Anschaffung und die fachmännische
Installation einer Parabolantenne (vgl. LG Konstanz, WuM
2002, S. 210). Zu diesen Kosten kommen monatliche
Aufwendungen für den Empfang des Kabelprogramms hinzu, die
sich beim Bezug eines weiteren Pakets mit digitalisierten
Kabelprogrammen je nach Programmpaket erhöhen. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts ist in Hameln ein
Programmpaket zu empfangen, das sechs türkischsprachige
Programme enthält. Seine Inanspruchnahme kostet monatlich
5,95 EUR. Die Aufwendung von zusätzlichen Kosten in dieser
Höhe führt typischerweise nicht dazu, dass nutzungswillige
Interessenten davon abgehalten werden, ein Paket aus
Programmen in der eigenen Heimatsprache zu beziehen. Da der
Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass ihm die
Aufbringung der Zusatzkosten unmöglich ist, bedarf keiner
Entscheidung, ob auch auf die individuellen
Vermögensverhältnisse abzustellen ist.
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3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 14 Abs. 1 GG geltend macht, hat die Rüge aus
Gründen ihrer Unzulässigkeit keinen Erfolg. Das Vorbringen
hierzu enthält keine verfassungsspezischen Ausführungen (vgl.
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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4. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil es der
Verfassungsbeschwerde an hinreichenden Erfolgsaussichten
fehlt (vgl. § 114 ZPO).
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5. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.