L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 13. Februar
2007
- 1 BvR 421/05 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 421/05 -
des Herrn S...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.
November 2006
durch
für Recht erkannt:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verwertbarkeit eines heimlich, ohne Zustimmung des
betroffenen Kindes oder seiner Mutter als gesetzlicher
Vertreterin zur Klärung der Vaterschaft eingeholten
DNA-Gutachtens im Rahmen eines gerichtlichen
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens und damit auch die Frage,
ob das geltende Recht dem rechtlichen Vater eines Kindes eine
hinreichende Möglichkeit zur Kenntniserlangung und
Feststellung der Abstammung des Kindes von ihm einräumt.
2
1. § 1592 BGB bestimmt, dass Vater eines
Kindes entweder der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der,
der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), und
schließlich der, dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB
oder § 640 h Abs. 2 ZPO gerichtlich festgestellt ist
(Nr. 3). Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der
Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).
3
Bei späteren Zweifeln an der Vaterschaft kann
gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch der Mann, der die
Vaterschaft anerkannt hat, ebenso wie der Mann, der aufgrund
der Ehe mit der Mutter als rechtlicher Vater des von ihr
geborenen Kindes angesehen wird, die Vaterschaft vor dem
Familiengericht anfechten. Die Anfechtung hat nach
§ 1600 b Abs. 1 BGB binnen zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Mann von Umständen erfahren
hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Dabei gilt im
Verfahren zunächst die Vermutung, dass das Kind von ihm
abstammt (§ 1600 c Abs. 1 BGB). Stellt sich im
Anfechtungsverfahren heraus, dass der Mann nicht biologischer
Vater des betroffenen Kindes ist, wird dies gerichtlich
festgestellt mit der Rechtsfolge, dass er nicht mehr
rechtlicher Vater des Kindes ist (§ 1599 Abs. 1 BGB).
Ein Verfahren, das lediglich dazu dient, Kenntnis darüber zu
erlangen, ob das Kind von seinem rechtlichen Vater abstammt,
sieht das geltende Recht nicht vor.
4
2. In der familienrechtlichen Literatur ist
umstritten, welche Anforderungen an die Schlüssigkeit und
Substantiierung des Vortrags zu stellen sind, mit dem im
Anfechtungsverfahren Zweifel an der Vaterschaft dargelegt
werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat dazu wiederholt
ausgeführt, die schlichte Behauptung, nicht leiblicher Vater
des Kindes zu sein, reiche nicht aus. Vielmehr müsse der
Anfechtende Umstände vortragen, die objektiv geeignet seien,
Zweifel an der Abstammung des Kindes zu wecken (vgl. BGH,
Urteil vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 -, NJW 1998, S.
2976 ; Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR
345/00 -, NJW 2003, S. 585 ). Dies sei
erforderlich, um das betroffene Kind vor Klagen ins Blaue
hinein zu bewahren (vgl. BGH, NJW 1998, S. 2976
). Allerdings bedürfe es nicht des Vortrags von
Umständen, die es wahrscheinlich machten, dass der
Anfechtende nicht der Vater des Kindes ist. Vielmehr reiche
aus, wenn sie es nicht ganz fernliegend erscheinen ließen,
dass möglicherweise ein Anderer Vater des Kindes ist.
5
3. Molekulargenetische Erkenntnisse und darauf
fußende Untersuchungsmethoden machen es seit einiger Zeit
möglich, erheblich präziser als mit früher angewandten
Verfahren und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
festzustellen, ob ein Kind von dem Mann, der rechtlich als
sein Vater gilt, abstammt. Dies geschieht durch Abgleich der
genetischen Erbsubstanzen von Vater und Kind, zur noch
besseren Bestimmung auch von der Mutter, wobei jeweils
kleinste Körperpartikel als Untersuchungsmaterial ausreichen
(siehe hierzu Ritter/Martin, Der Amtsvormund 1999,
S. 663). Auf einer solchen so genannten DNA-Analyse
basieren die Gutachten, die die Gerichte heute üblicherweise
in Vaterschaftsanfechtungsverfahren einholen, wenn sie nach
entsprechendem schlüssigen Vortrag des Anfechtenden in die
Beweisaufnahme eintreten.
6
Mittlerweile werden solche Untersuchungen, für
die sich die Bezeichnung "Vaterschaftstest" eingebürgert hat,
auch von privaten Laboren zu erschwinglichen Preisen für
jedermann angeboten. Dies ermöglicht es Männern, die Zweifel
an ihrer Vaterschaft hegen, mit Hilfe kleinster, vom Kind und
von sich genommener Körperpartikel als genetische
Untersuchungsproben auch heimlich und ohne Wissen des Kindes
und seiner Mutter oder gar gegen deren Willen eine solche
Untersuchung in Auftrag zu geben und hierdurch zu erfahren,
ob ihre Zweifel an ihrer Vaterschaft begründet sind.
Allerdings entsprechen die Labore nicht immer den inzwischen
für solche Analysen in den Richtlinien der Bundesärztekammer
für die Erstattung von Abstammungsgutachten (vgl. Deutsches
Ärzteblatt, Jg. 99, Heft 10, S. A 665) aufgestellten
Qualitätsstandards, was die Aussagekraft der Ergebnisse
mindert.
7
4. Das Land Baden-Württemberg hat im Jahre
2005 dem Bundesrat den "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte bei Abstammungsuntersuchungen"
zugeleitet (BRDrucks 280/05). Nach diesem Entwurf soll
§ 1600 BGB ein Absatz 5 hinzugefügt werden, nach dem es
einer anfechtungsberechtigten Person im Sinne von § 1600
Abs. 1 BGB erlaubt sein soll, ohne Einwilligung des
betroffenen Kindes und seiner Mutter zur Vorbereitung einer
Anfechtung der Vaterschaft eine genetische Untersuchung
durchführen zu lassen und zu diesem Zwecke Proben vom Kind zu
gewinnen, sofern die Untersuchung nach den anerkannten
Grundsätzen der Wissenschaft die Klärung der Vaterschaft
verspricht.
8
Auch der Freistaat Bayern hat dem Bundesrat
einen "Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen
zur Klärung der Abstammung in der Familie" zugeleitet
(BRDrucks 369/05). Danach soll ein neuer § 1600 f BGB
geschaffen werden, der einer anfechtungsberechtigten Person
im Sinne von § 1600 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen das
Kind auf Einwilligung in eine gen-diagnostische
Abstammungsuntersuchung und auf Gewinnung einer hierfür
erforderlichen genetischen Probe einräumt. Außerdem soll
§ 1628 BGB ein zweiter Absatz hinzugefügt werden, nach
dem das Familiengericht dem anderen Elternteil auf dessen
Antrag die Entscheidung über die Einwilligung in eine
gendiagnostische Abstammungsuntersuchung und die Gewinnung
von genetischen Proben überträgt, wenn sich die Eltern über
die Durchführung der Untersuchung nicht einigen können.
Schließlich sieht der Entwurf vor, § 1629 Abs. 2 BGB
einen weiteren Satz anzufügen, nach dem bei einer
Entscheidung nach § 1600 f BGB auch ein Entzug der
Vertretung des Kindes nach Absatz 2 Satz 3 in Betracht kommen
soll.
9
Ein im Juni 2006 vorgestellter
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein
"Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" sieht
eine Neuregelung des Verfahrens in Abstammungssachen vor,
wozu nach einem neuen § 178 FGG neben Verfahren auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Eltern-Kind-Verhältnisses sowie der Wirksamkeit oder
Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft auch
Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zählen, die nach dem
ebenfalls neuen § 180 Abs. 1 FGG auf Antrag eingeleitet
werden. Nach dessen Absatz 2 sollen in dem Antrag das
Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet
werden. Eine Begründung soll nicht erforderlich sein.
10
Zur Begründung dieser beabsichtigten
Neuregelung wird ausgeführt, damit werde die
Verfahrensposition des Anfechtenden gegenüber dem geltenden
Recht wesentlich gestärkt. Durch die Überführung des
Abstammungsverfahrens in ein streitiges Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit könne das Begründungserfordernis
eines Anfechtungsantrags gänzlich entfallen. Auf eine
zivilprozessuale Schlüssigkeit des Antrags komme es dann
nicht mehr an. Das Gericht habe den Sachverhalt
einschließlich der Frage, ob die jeweilige Anfechtungsfrist
eingehalten worden ist, von Amts wegen aufzuklären.
11
1. Der Beschwerdeführer hatte 1994, kurz nach
der Geburt des später beklagten Kindes, wirksam anerkannt,
Vater dieses Kindes zu sein. Er hatte während der
gesetzlichen Empfängniszeit des Kindes mit der Kindesmutter
Geschlechtsverkehr und lebte nach der Geburt des Kindes mit
diesem und der Mutter, die allein für das Kind
sorgeberechtigt ist, bis Anfang 1997 in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahre 2001 erhob er erstmals
eine Vaterschaftsanfechtungsklage, bei der er sich auf ein
Gutachten stützte, das ihm eine auf 10 % verminderte
Zeugungsfähigkeit attestiert hatte. Mit seinem Begehren blieb
er in beiden Instanzen ohne Erfolg. Nach Auffassung der
Fachgerichte war das Gutachten nicht geeignet, Zweifel an der
Vaterschaft des Beschwerdeführers zu wecken.
12
a) Im Jahre 2002 holte der Beschwerdeführer
ohne Kenntnis der Mutter des Kindes bei einem privaten Labor
ein gendiagnostisches Gutachten ein, dem als
Untersuchungsmaterial sein Speichel und ein nach seinen
Angaben vom Kind benutztes Kaugummi zugrunde lagen. Als ihm
das Gutachten bestätigte, es sei mit 100 %
auszuschließen, dass die beiden Probenspender Vater und Kind
seien, erhob er erneut Vaterschaftsanfechtungsklage und
stützte sich dabei auf das Ergebnis dieser Untersuchung. Mit
hier angegriffenem Urteil vom 4. März 2003 wies das
Familiengericht die Klage ab. Sie sei unbegründet, da die
heimlich veranlasste Vaterschaftsuntersuchung wegen
gravierender Verstöße gegen das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Kindes sowie gegen das
Bundesdatenschutzgesetz und wegen des Eingriffs in das
Sorgerecht der Mutter rechtswidrig und deshalb nicht
verwertbar sei. Das Recht des Vaters auf Kenntnis der
Abstammung des Kindes könne gegenüber dem Recht des Kindes
auf informationelle Selbstbestimmung nicht als höherrangig
angesehen werden. Die verminderte Zeugungsfähigkeit des
Beschwerdeführers könne keine Berücksichtigung finden, weil
über sie als nicht hinreichender Umstand für Zweifel an
seiner Vaterschaft bereits rechtskräftig entschieden worden
sei.
13
b) Die hiergegen gerichtete Berufung wies das
Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2003 zurück. Zur
Begründung führte es aus, das vorgelegte
Untersuchungsergebnis sei nicht geeignet, Zweifel an der
Vaterschaft des Beschwerdeführers zu wecken. Es enthalte
entgegen den Richtlinien für die Erstattung von
Abstammungsgutachten keinerlei Identitätsfeststellung der
untersuchten Personen. Somit stehe nicht fest, ob das
untersuchte Material von den Parteien des Ausgangsverfahrens
stamme. Darüber hinaus sei der heimlich eingeholte
Vaterschaftsnachweis prozessual nicht verwertbar, weil er auf
rechtswidrige Weise erlangt worden sei. Eine heimliche
gen-analytische Untersuchung verletze das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Kindes in seiner Ausformung als
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, denn die
Entscheidung über die Preisgabe der genetischen Daten eines
Menschen stehe allein ihm oder im Falle seiner noch nicht
hinreichenden Einsichts- und Urteilsfähigkeit seinem
sorgeberechtigten Elternteil zu. Diesem verfassungsrechtlich
geschützten Recht des Kindes stehe das Recht des Vaters auf
Kenntnis der Vaterschaft gegenüber. Die Abwägung der jeweils
geschützten Interessen führe nicht zu einem Überwiegen der
Interessen des Vaters. Ein privater Vaterschaftstest sei zwar
grundsätzlich zum Nachweis der Abstammung geeignet. Dies
gelte jedoch nicht, wenn die Herkunft der untersuchten Proben
nicht eindeutig gesichert sei.
14
c) Schließlich wies der Bundesgerichtshof die
hiergegen gerichtete Revision mit Urteil vom 12. Januar 2005
zurück. Die Weigerung der Mutter und gesetzlichen Vertreterin
des Kindes, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich zu
genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, begründe
noch keinen, die Anfechtungsklage schlüssig machenden
Anfangsverdacht. Sie stelle auch keine Beweisvereitelung dar,
denn ein solches Verhalten sei Ausfluss des informationellen
Selbstbestimmungsrechts des Kindes. Dieses Recht würde
ausgehöhlt, wenn eine solche Weigerung die
Vaterschaftsanfechtungsklage eröffnen würde mit der Folge,
dass die Informationen, die dieses Grundrecht schützen wolle,
dann immer im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme gegen
den Willen des Betroffenen preisgegeben werden müssten. Erst
recht könne die Weigerung der Mutter, der Verwertung bereits
rechtswidrig erlangter Informationen nachträglich
zuzustimmen, nicht als ein die Anfechtungsklage eröffnender
Umstand gewertet werden. Wenn das Gesetz eine Verpflichtung
zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der
Abstammung nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe,
könne die Weigerung der Mutter nicht dazu herangezogen
werden, diese Voraussetzungen zu bejahen.
15
Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten
DNA-Gutachtens sei zur Darlegung von Umständen, die einen
Anfangsverdacht erwecken, nicht geeignet. Insoweit komme es
nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers an, das
Berufungsgericht habe versäumt, Beweis darüber zu erheben, ob
eine der untersuchten Proben auch tatsächlich von dem Kinde
stamme. Auch wenn feststünde, dass das untersuchte genetische
Material von den Parteien herrühre, sei dieses Gutachten
weder als Beweismittel noch als Parteivortrag im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertbar. Das Recht des
Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung schließe auch das Recht
auf Unkenntnis ein. Die vom Berufungsgericht vorgenommene
Abwägung, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht des
Kindes nicht hinter dem Interesse des Vaters an der
Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen müsse,
halte der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Jede
DNA-Untersuchung greife in das durch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte
Persönlichkeitsrecht in Ausprägung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht dürfe nur
im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
eingeschränkt werden. Die Einschränkung dürfe nicht weiter
gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses
unerlässlich sei. Dem Schutz des Grundrechts eines jeden
Menschen, die Untersuchung seines Genoms grundsätzlich von
seiner Zustimmung abhängig zu machen, dienten auch
Art. 5 der Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom
und zu den Menschenrechten, Art. II-68 des Entwurfs der
Verfassung der Europäischen Union, Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um
das Recht des Kindes handele, Art. 8 Abs. 1 und
Art. 16 der UN-Kinderkonvention.
16
Dieses Recht sei auch bei der Verwertung von
Beweisen und Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu
beachten. Denn der Richter habe kraft Verfassungsgebots zu
prüfen, ob bei der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im
Einzelfall Grundrechte berührt würden. Treffe dies zu, habe
er diese Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen
und anzuwenden, die bei deren Anwendung berührt würden. Dem
informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes stehe ein
ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
abzuleitendes Recht des Vaters auf Kenntnis seiner
Vaterschaft gegenüber, das nicht als höherwertig anzusehen
sei. Dies zeige sich schon daran, dass seine Durchsetzung im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren durch die gesetzliche
Fristenregelung wesentlich eingeschränkt sei, während das
Recht des Kindes, der Erhebung und Verwertung seiner
genetischen Daten zu widersprechen, keiner zeitlichen
Schranke unterworfen sei. Auch habe sich der Gesetzgeber bei
der Kindschaftsreform gegen ein Recht des Vaters entschieden,
in jedem Fall die biologische Abstammung eines Kindes zu
klären. Zudem verleihe das Recht auf Kenntnis der eigenen
Vaterschaft, selbst wenn es mit dem Grundrecht des Kindes auf
Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzusetzen sei, noch kein
Recht auf Verschaffung einer solchen Kenntnis.
17
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG. Im Ergebnis begnüge sich der
Bundesgerichtshof mit der Feststellung, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des (Nicht-)Vaters sei nicht höherrangig
gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des
Kindes. Mit der abstrakten Thematisierung der Vorrangfrage
habe der Bundesgerichtshof verkannt, dass es vorliegend um
eine konkrete Grundrechtskollision gehe, deren Auflösung im
Sinne einer praktischen Konkordanz dadurch erschwert werde,
dass die beiden Grundrechtsträger nicht isoliert einander
gegenüberstünden. Die Gerichte hätten deshalb die Frage nach
dem Vorrang der jeweiligen Positionen bezogen auf den zu
beantwortenden Einzelfall klären müssen. Dies sei nicht
geschehen. So hätte berücksichtigt werden müssen, dass der
Beschwerdeführer nur kurze Zeit mit dem Kind zusammengelebt
habe, das bei der Trennung erst zweieinhalb Jahre alt gewesen
sei, sodass insoweit keine intensive soziofamiliäre
Vater-Kind-Beziehung zwischen ihnen entstanden sei.
Dementsprechend sei das Persönlichkeitsrecht des Kindes durch
die Infragestellung und Überprüfung der Vaterschaft nicht
stark beeinträchtigt. Auch hätte die Tatsache der erheblich
eingeschränkten Zeugungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
die anzustellende Gesamtbetrachtung der Sach- und Rechtslage
einbezogen werden müssen. Dass im Vorprozess zur Bedeutung
dieses Umstands rechtskräftig entschieden worden sei, ändere
daran nichts. Zusammen mit dem widersprüchlichen Verhalten
der Kindesmutter, die erst nach Kenntnis des gutachterlichen
Ergebnisses dessen Verwertung im Verfahren die Zustimmung
verweigert habe, habe dies einen hinreichenden
Anfangsverdacht begründet, der durch das Gutachten zusätzlich
belegt worden sei.
18
Die vorliegende Einzelfallkonstellation
spreche damit für eine Verwertbarkeit des heimlich
eingeholten Vaterschaftstests. Der Gesetzgeber habe weder die
Möglichkeit eröffnet, sich auf anderem Wege Kenntnis über die
Abstammung eines Kindes zu verschaffen noch Vorkehrungen
getroffen, wie die berührten Grundrechtspositionen in solchen
Fällen im Anfechtungsverfahren auszugleichen seien. Die
Rechtsprechung habe den insofern bestehenden
Interpretationsfreiraum in einer für den Beschwerdeführer
unzumutbaren Weise genutzt. Mit ihren hohen Anforderungen an
die Darlegungslast und die Schlüssigkeit des Vortrags zu
Umständen, die Zweifel an der Vaterschaft wecken, stehe die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, weil diese Anforderungen es einem Vater
praktisch unmöglich machten, seine Vaterschaft überprüfen zu
lassen und anzufechten. Insofern sei zu begrüßen, dass
nunmehr in Reaktion auf die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen der Bundesgesetzgeber in
Überlegungen eingetreten sei, die Hürden für eine
verfahrensrechtliche Klärung der Vaterschaft und deren
Anfechtung herabzusetzen, beziehungsweise dass es
gesetzgeberische Initiativen gebe, die es ermöglichen
wollten, auch privat eingeholte Vaterschaftstests in das
gerichtliche Verfahren einzuführen.
19
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz für die Bundesregierung, das
Justizministerium Baden-Württemberg namens der
Landesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, der Deutsche Familiengerichtstag, der
Deutsche Juristinnenbund, der Verband alleinerziehender
Mütter und Väter, der Interessenverband Unterhalt und
Familienrecht, der Väteraufbruch für Kinder sowie der Verein
Väter für Kinder Stellung genommen.
20
1. Das Bundesministerium der Justiz vertritt
die Auffassung, der Beschwerdeführer werde durch das in den
angegriffenen Entscheidungen ausgesprochene Verbot der
Verwertung eines heimlich durchgeführten
Vaterschaftsgutachtens nicht in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei der gebotenen Abwägung der
grundrechtlich geschützten Rechtspositionen dürfe das
informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht
hinter dem Interesse des klagenden Vaters an der Feststellung
seiner Vaterschaft zurückstehen. Ein heimlich durchgeführter
Vaterschaftstest sei rechtswidrig und im Anfechtungsverfahren
gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen
Vertreters nicht verwertbar. Seine Erhebung stelle einen
Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des
Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG dar. Dabei sei nicht von
Bedeutung, dass die heimliche Einholung eines solchen
Gutachtens nach geltendem Recht nicht verboten oder unter
Strafe gestellt sei. Die Gerichte hätten gemäß Art. 1
Abs. 3 GG bei der Verwertung von Tatsachen im
fachgerichtlichen Verfahren grundrechtliche Schutzgebote zu
beachten, die vor einer Offenbarung von Lebenssachverhalten
schützten. Sie hätten demgemäß bei der Entscheidung, ob ein
solches heimliches Gutachten in das Verfahren eingeführt
werden dürfe, eine Abwägung zwischen dem der Verwertung
entgegenstehenden informationellen Selbstbestimmungsrecht des
Kindes und den rechtlich geschützten Interessen des die
Vaterschaft anfechtenden Vaters vorzunehmen. Das
Bundesverfassungsgericht habe mehrfach darauf hingewiesen,
dass es zu einer Intensivierung des Eingriffs in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung führe, wenn dieser in
einer Situation vermeintlicher Vertraulichkeit erfolge. Diese
Entscheidungen seien in ihrer Grundaussage auch im Rahmen der
Drittwirkung der Grundrechte von Bedeutung.
21
Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
ergebe sich zwar das Gebot, eine Übereinstimmung von
leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen, was
auch verfahrensmäßig abgesichert sein müsse. Der Gesetzgeber
habe bei den Regelungen über die Anfechtung der Vaterschaft
aber auch den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6
Abs. 1 GG zu beachten, der unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der
Anfechtungsmöglichkeiten zulasse, um zum Schutze des
Familienfriedens zu verhindern, dass die Abstammung eines
Kindes etwa bei jedem beliebigen Konflikt der Eltern in Frage
gestellt werden könne. Würde in einem Gerichtsverfahren einem
Anfechtungsberechtigten erlaubt, heimlich, also ohne
Einwilligung des Betroffenen und außerhalb eines staatlichen
Gerichtsverfahrens verschaffte Beweismittel in das Verfahren
einzuführen, die den entscheidenden Ausschlag über Erfolg
oder Misserfolg seiner Anfechtungsklage geben könnten, wäre
der Schutzzweck der gesetzlichen Einschränkungen des
Anfechtungsverfahrens in Frage gestellt.
22
Allerdings könne auch ein privat eingeholter
Vaterschaftstest im Verfahren verwertbar sein, wenn das Kind
oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimme. Einem
möglichen Interessengegensatz in der Position der Mutter bei
der Frage der Zustimmung zur Einholung eines Gentests habe
der Gesetzgeber durch die Vorschriften der §§ 1629,
1795, 1796 BGB Rechnung getragen. Danach könne die
Vertretungsmacht der Mutter ausgeschlossen sein oder bei
erheblichen Interessengegensätzen entzogen werden.
23
Die Bundesregierung beabsichtige, die
Voraussetzungen für genetische Untersuchungen zur Klärung der
Abstammung und damit auch die Frage des Verbots heimlicher
Vaterschaftstests in einem Gendiagnostikgesetz zu regeln.
Zudem werde im Bundesministerium der Justiz geprüft, wie
durch flankierende Regelungen im Familienrecht und
Familienverfahrensrecht dem Recht auf Kenntnis der Abstammung
stärker Rechnung getragen werden könne. Außerdem sehe der
Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Reform des Verfahrens
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit" eine Absenkung der Anforderungen an die
Substantiierung einer Vaterschaftsanfechtungsklage vor.
24
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg
teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass in den der
Verfassungsbeschwerde vorangegangenen gerichtlichen Verfahren
bei der gebotenen Abwägung der kollidierenden
Verfassungsrechtspositionen der Beteiligten die
Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers nicht hinreichend
berücksichtigt worden seien. Zwar sei der vom
Beschwerdeführer veranlasste Vaterschaftstest ohne
Einwilligung des Kindes beziehungsweise seiner Mutter
vorgenommen worden. Er hätte jedoch dennoch im
Anfechtungsverfahren zumindest im Rahmen der Zulässigkeits-
und Schlüssigkeitsprüfung Berücksichtigung finden müssen.
Sowohl aus Art. 6 Abs. 1 GG als auch aus dem durch
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht
ergebe sich ein Recht des rechtlichen Vaters auf Klärung der
Abstammung des Kindes und seiner biologischen Vaterschaft.
Diesem Recht stünden keine überwiegenden Rechte der anderen
Beteiligten gegenüber.
25
Der Bundesgerichtshof habe nicht hinreichend
berücksichtigt, dass die betroffenen Grundrechtspositionen im
Rahmen praktischer Konkordanz unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen
seien. Das Gewicht dieser Rechtspositionen hinge im
Einzelfall vor allem davon ab, wer den Test in Auftrag gebe
und wie die familienrechtliche Situation sei.
26
Werde DNA-Material des Kindes ohne dessen
Zustimmung beziehungsweise ohne Zustimmung des oder der
Sorgeberechtigten erhoben und untersucht, liege bei Nutzung
des Testergebnisses ein Eingriff in das Recht des Kindes auf
informationelle Selbstbestimmung vor. Wenn eine tatsächliche
Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kind, Mutter und
rechtlichem Vater bestehe, erscheine es denkbar, dass bei
einem heimlichen Vaterschaftstest – etwa durch den
biologischen Vater – ein überwiegendes Interesse insbesondere
auch des Kindes an der Beibehaltung des Status quo bestehe,
zumal eine bestehende soziale Familie zusätzlich durch
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG
geschützt werde. Es sei in diesem Falle konsequent und
sachgerecht, heimliche Abstammungstests insbesondere durch
den biologischen Vater als unzulässig und gerichtlich nicht
verwertbar zu behandeln.
27
Der zu beurteilenden Verfassungsbeschwerde
liege allerdings eine solche Konstellation nicht zugrunde.
Hier habe der rechtliche Vater den Test in Auftrag gegeben.
Selbst wenn in der Verwertung des Testergebnisses in einem
gerichtlichen Anfechtungsverfahren ein Eingriff in das
Selbstbestimmungsrecht des Kindes liege, folge hieraus nicht
die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des Tests. Denn der
Eingriff sei nicht besonders schwerwiegend. Bei
Vaterschaftsgutachten erfolge keine umfassende genetische
Untersuchung. Es werde lediglich die Abstammung einer Person
von einer anderen ermittelt. Diese nur beschränkte
Eingriffsintensität sei vom Bundesgerichtshof bei seiner
Abwägung der Grundrechtspositionen von Vater und Kind nicht
angemessen berücksichtigt worden.
28
Gewichte man die Rechtsbeeinträchtigung des
Kindes und der sorgeberechtigten Mutter und vergleiche sie
mit der Beeinträchtigung des rechtlichen Vaters durch die
Nichtverwertung bereits vorhandener Kenntnisse, gebühre der
vom Bundesgerichtshof nicht ausreichend berücksichtigten
Rechtsposition des Vaters der Vorrang.
29
Auch die Berücksichtigung der Rechte der
Mutter führe zu keiner anderen Bewertung: Es bestehe kein
schutzwürdiges, die genannten Interessen des rechtlichen
Vaters überwiegendes Interesse der Mutter, die dem
rechtlichen Vater nicht offenbarten wahren
Abstammungsverhältnisse geheim zu halten und seine Pflichten
als rechtlicher Vater möglicherweise zu Unrecht fortbestehen
zu lassen. Zudem sei ein heimlicher Vaterschaftstest durch
den rechtlichen Vater für das Kindeswohl sowie den
Familienfrieden in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle
die "familienschonendste" und auch eine zumutbare Maßnahme.
In mindestens 80 % der Fälle stelle sich nämlich heraus,
dass der rechtliche auch der biologische Vater sei. In diesen
Fällen sei der Vater nicht gezwungen, in einem gerichtlichen
Verfahren seine Zweifel offenzulegen, was den Familienfrieden
– unabhängig vom Ergebnis des Tests – zerstören könnte.
30
3. Ungeachtet der Verfassungsmäßigkeit der
angegriffenen Entscheidungen hält die Bayerische
Staatsregierung die derzeitige Rechtslage für unbefriedigend.
Sie entspreche nicht mehr dem Stand der modernen Gendiagnose.
Väter würden in Tests abgedrängt, die ihnen keine rechtlich
verwertbaren Ergebnisse liefern könnten und zu Missbrauch
einladen würden, weil die anerkannten Standards der
Genanalyse nicht eingehalten werden könnten. Den rechtlichen
Vätern müsse eine legale Möglichkeit zur Einholung einer
gendiagnostischen Abstammungsuntersuchung eingeräumt werden,
wobei insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu
berücksichtigen und in einen gerechten Ausgleich zu denen des
Vaters zu bringen seien. Dabei sei eine möglichst die Familie
schonende Lösung anzustreben, die den innerfamiliären Dialog
fördere und die Einschaltung der Gerichte vermeide.
31
Mit dieser Zielsetzung habe die Bayerische
Staatsregierung dem Bundesrat den "Entwurf eines Gesetzes
über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in
der Familie" vorgelegt. Mit ihm solle dem privaten Gentest
die Heimlichkeit und damit die Anstößigkeit genommen werden
und das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung mit dem
informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes in
Ausgleich gebracht werden.
32
4. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit beschränkt seine Stellungnahme
auf die Frage der Zulässigkeit heimlicher Gentests, die er
für heimliche Vaterschaftstests verneint. Bei der genetischen
Untersuchung von Körpermaterialien zum Zwecke der
Abstammungsbestimmung würden genetische Daten des Kindes
erhoben, die im Vergleich mit genetischen Daten des
angeblichen Vaters genaue Aussagen über die
Verwandtschaftsverhältnisse zuließen. Somit handele es sich
um personenbezogene Daten und einen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, der regelmäßig nur aufgrund
eines Gesetzes oder mit Einwilligung des Betroffenen zulässig
sei. Ein solches Erlaubnisgesetz gebe es derzeit noch nicht.
Da die Entnahme von Untersuchungsmaterial von den jeweiligen
Vätern heimlich ohne Wissen der betroffenen Kinder erfolge,
liege auch keine wirksame Einwilligung in die Erhebung und
Nutzung der Untersuchungsergebnisse vor.
33
Die Handlungen des Vaters würden dabei nicht
dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes
unterliegen, das aus seinem Anwendungsbereich ausschließlich
familiäre Tätigkeiten herausnehme. Das beauftragte Labor sei
jedoch eine nichtöffentliche Stelle gemäß § 2
Abs. 4 BDSG. Die Zulässigkeit seiner Untersuchung richte
sich nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, der eine
Datenverwendung nur unter der Voraussetzung erlaube, dass der
Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
der Verwendung der Daten habe. Ein solches schutzwürdiges
Interesse des Kindes ergebe sich aus dem unstrittigen Recht
des Kindes auf Nichtwissen hinsichtlich der Ergebnisse
genetischer Untersuchungen.
34
5. Der Deutsche Familiengerichtstag hält die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs für verfassungsgemäß,
schlägt aber eine klarstellende Gesetzesänderung dahingehend
vor, die Schwelle für den Anfangsverdacht nach
§ 1600 b BGB abzusenken. Kenntnis und Geheimhaltung
der eigenen Identität und Abstammung für Vater und Kind seien
jeweils Ausflüsse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Insofern könne es keinen Vorrang des einen oder anderen
Rechts geben. Das ändere indes nichts daran, dass bei
Gleichrangigkeit der Rechte ein Verstoß der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs gegen Verfassungsrecht nicht festgestellt
werden könne. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei nicht
verletzt, wenn nur einem von zwei gleichrangigen Rechten der
Vorzug gegeben werde.
35
Um die Vaterschaft nicht auf Dauer in der
Schwebe zu lassen, sollte überlegt werden, innerhalb der
Zweijahresfrist die schlichte Behauptung genügen zu lassen,
dass das Kind nicht von dem Mann abstamme, der die
Vaterschaft anerkannt habe. Innerhalb der Zweijahresfrist
wäre dann unabhängig von einem konkreten Anfangsverdacht
stets auf Antrag die Vaterschaft zu untersuchen. Unabhängig
davon könne der Vater auch später geltend machen, dass das
Kind nicht von ihm abstamme; nach Ablauf der Zweijahresfrist
müsse er aber vortragen und beweisen, erst nach Ablauf der
Zweijahresfrist von den Umständen erfahren zu haben.
36
6. Der Deutsche Juristinnenbund hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Verfahren werfe
die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sowie die nach der
Verwertbarkeit einer DNA-Analyse auf, die heimlich eingeholt
worden sei. Die gesetzliche Ausgestaltung des
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sei verfassungsgemäß.
37
Der Gesetzgeber müsse bei der Gestaltung des
Anfechtungsverfahrens mehrere kollidierende Grundrechte
miteinander ausgleichen. Auf der einen Seite stünden die aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
folgenden Rechte des rechtlichen, aber möglicherweise nicht
biologischen Vaters, der das Interesse habe, die rechtliche
Zuordnung nachträglich wieder aufzulösen. Auf der anderen
Seite seien die Grundrechte der Kindesmutter zu
berücksichtigen, die einer Anfechtung entgegenstünden.
Wesentlich sei ihr von Art. 6 Abs. 2 GG geschütztes
Interesse als Sorgeberechtigte für das Kind daran, dass ihr
Kind keinen Schaden dadurch nehme, dass die Vaterschaft in
Zweifel gezogen werde. Hinzu komme das durch Art. 6
Abs. 1 GG geschützte Interesse, dass ihre bestehende
familiäre Beziehung zu dem Kind nicht gestört werde. Außerdem
gewährleiste das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau
Schutz davor, einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren
ausgesetzt zu werden, ohne dass es für nachträgliche Zweifel
an der Vaterschaft einen hinreichenden Anlass gebe.
Schließlich werde das Interesse der Frau, ihre
Sexualbeziehungen nicht offenzulegen, grundsätzlich durch das
Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre geschützt.
38
Wichtig seien daneben die Grundrechte des
betroffenen Kindes. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG folge nicht nur ein
grundsätzliches Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen
Abstammung, sondern auch das - negative - Recht, dass die
eigene Abstammung nicht ohne sein Einverständnis durch einen
genetischen Test oder ein förmliches Gerichtsverfahren
geklärt werde. Das Kind habe außerdem einen Anspruch auf
Schutz seiner Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG.
39
Angesichts dieser unterschiedlichen
Grundrechtspositionen sowie Interessenlagen seien die
gegenwärtigen Regelungen verfassungsgemäß. Die zweijährige
Anfechtungsfrist nach Kenntnis von Umständen für Zweifel an
der Vaterschaft solle vor allem der Rechtssicherheit und dem
Schutz der sozialen Familie dienen. Auch die angegriffenen
Entscheidungen seien nicht zu beanstanden. Die Anforderungen
der fachgerichtlichen Rechtsprechung an die Darlegung von
Umständen entsprächen einer verfassungsmäßigen Auslegung und
Anwendung der gesetzlichen Anfechtungsregelungen. Kind und
Kindesmutter würden im Einklang mit ihren Grundrechten davor
geschützt, ohne jeglichen Anlass mit einem
Vaterschaftsanfechtungsverfahren überzogen zu werden.
Demgegenüber sei es dem Mann zuzumuten, die Frage der
Vaterschaft entweder bereits bei der Vaterschaftsanerkennung
klären zu lassen oder im Falle einer späteren Anfechtung der
Vaterschaft Umstände darzulegen, die ihn nachträglich an der
Vaterschaft zweifeln ließen.
40
Es sei keine Missachtung der Grundrechte des
Beschwerdeführers, wenn die Gerichte die Einholung heimlicher
Vaterschaftstests als rechtswidrig einstuften und es
ablehnten, die rechtswidrig erlangten Analyseergebnisse zu
verwerten. Dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des
Kindes, dass niemand seine Abstammung ohne sein
Einverständnis testen lassen dürfe, das von den
Zivilgerichten bei der rechtlichen Beurteilung heimlicher
Vaterschaftstests zu berücksichtigen sei, stehe das Interesse
des Mannes gegenüber, mit Hilfe eines heimlichen
Vaterschaftstests seine Vaterschaft zu klären und
gegebenenfalls aufzulösen. Die angegriffenen Entscheidungen
hätten diese Grundrechtspositionen beider Seiten weder
verkannt noch fehl gewichtet. Die Abwägung ergebe einen
Vorrang zu Gunsten der Grundrechte des Kindes. Die
Anfertigung einer heimlichen DNA-Analyse stelle einen
Eingriff in das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht des
Kindes sowie in das Personensorgerecht der Mutter dar und sei
schon aus diesem Grund als rechtswidrig einzustufen. Zudem
gelte für das zivilgerichtliche Verfahren, dass Beweismittel,
die einer der Beteiligten rechtswidrig erlangt habe, nicht
verwertet werden dürften. Die zur zivilrechtlichen
Verwertbarkeit heimlich mitgehörter Telefonate entwickelten
Grundsätze seien auf die familiengerichtliche Verwertbarkeit
heimlicher DNA-Analysen übertragbar.
41
7. Der Verband alleinerziehender Mütter und
Väter hält die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis für
verfassungsgemäß. Die Frage eines generellen Verbots
heimlicher Vaterschaftstests und die Frage der Durchführung
des Verfahrens zur Vaterschaftsanfechtung seien getrennt
voneinander zu erörtern. Die Verwertbarkeit heimlicher
Vaterschaftstests im Anfechtungsverfahren werfe zunächst das
tatsächliche Problem der Zuordnung des Materials zu den
entsprechenden Personen auf, leiste aber auch einem
Missbrauch von personenbezogenen Daten in einem nicht zu
begrenzenden Maße Vorschub. Folge man der Begründung des
Bundesgerichtshofs, gehe es nicht um den Vorrang von Rechten,
sondern darum, was zur Durchsetzung des jeweiligen Rechts
zulässig sei. Ein heimlicher Vaterschaftstest diene nicht dem
Schutz des Persönlichkeitsrechts des Vaters, vielmehr
verletze er einseitig die Rechte des Kindes. Eine
Ausgewogenheit könne nur dann gewährleistet werden, wenn auf
legalem Weg ein Anfechtungsverfahren durchgeführt und dessen
Bestimmungen berücksichtigt würden.
42
Angesichts des technischen Fortschritts bei
der Gendiagnostik werde es immer notwendiger, die Bürger und
Bürgerinnen vor dem unbefugten Zugriff auf ihre genetischen
Daten zu schützen. Solche Untersuchungen müssten generell von
dem Einverständnis des oder der Betroffenen abhängig
sein.
43
Vaterschaft bedeute mehr als die Feststellung
der genetischen Abstammung. Das Kind mit seinem Anspruch auf
Rechtssicherheit dürfe bei der Diskussion um die Rechte der
Väter nicht aus dem Blick geraten. Erkenne ein Mann eine
Vaterschaft an, müsse er zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob er
auch tatsächlich der biologische Vater des Kindes sein könne.
Durch die Möglichkeit der Überprüfung einer Vaterschaft zu
diesem Zeitpunkt würden die Persönlichkeitsrechte des Vaters
geschützt. Verzichte der Vater auf diesen Nachweis, sei dies
ebenso seine freie Entscheidung wie die Anerkennung der
Vaterschaft. Um dem Kind Rechtssicherheit zu geben, sei es
notwendig, die Hürden zur Anfechtung der Vaterschaft in
bisheriger Form beizubehalten.
44
8. Nach Auffassung des Interessenverbandes
Unterhalt und Familienrecht verkennt der Bundesgerichtshof in
seiner angegriffen Entscheidung die grundsätzliche
Gleichrangigkeit der verfassungsrechtlich geschützten
Positionen des Kindes und des Vaters. Es liege eine
Grundrechtskollision und nicht eine Vorrangproblematik vor.
Lägen - wie hier - widersprechende Grundrechtspositionen des
Kindes und des rechtlichen Vaters vor und sei möglicherweise
noch das Elternrecht der Mutter betroffen, könne der
Widerspruch nicht mit Mitteln des einfachen Rechts gelöst
werden. Dies gelte selbst dann, wenn bei kollidierenden
Grundrechtspositionen Gesetzgeber und Rechtsprechung einen
weiten Gestaltungsspielraum hätten. Grenze sei hier das
Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das eine Einzelfallabwägung
erfordere.
45
Der Bundesgerichtshof habe sich in den
angefochtenen Entscheidungen nicht mit der Kritik
auseinandergesetzt, die an seiner Rechtsprechung zu den
Schlüssigkeitsanforderungen einer
Vaterschaftsanfechtungsklage geübt worden sei. Aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibe dem Vater, der
sich auf eine Genanalyse berufe, die er ohne Zustimmung des
Kindes eingeholt habe, trotz der erlangten Gewissheit über
das Nichtbestehen der Vaterschaft ein Anfechtungsprozess
verschlossen.
46
Der Gesetzgeber habe versäumt, durch
entsprechende Vorkehrungen den zwischen den Betroffenen
bestehenden Interessenkonflikt zu neutralisieren. Der Verband
befürworte insofern die Gesetzesinitiative Bayerns, dem
Anfechtungsberechtigten einen gerichtlich durchsetzbaren
Anspruch auf eine gendiagnostische Abstammungsuntersuchung
einzuräumen.
47
Der hiermit verbundene Eingriff in das
Grundrecht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung
sei im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Mannes auf
Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstamme oder nicht,
verhältnismäßig.
48
9. Der Väteraufbruch für Kinder weist darauf
hin, das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, der
Mann, von dem ein Kind abstamme, sei Vater eines Kindes, auch
wenn er von der Rechtsordnung nicht als solcher anerkannt
sei. Gleichzeitig betone es, dass nach der Verfassung
möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher
Elternschaft erreicht werden solle. Dann müsse
konsequenterweise gelten, dass der Mann, von dem ein Kind
nicht abstamme, nicht Vater des Kindes sei, auch wenn er von
der Rechtsordnung als solcher anerkannt sei.
49
Die Interessenabwägung im Rahmen der
Verwertung unrechtmäßig gewonnener Beweise, bei der man eine
notwehrähnliche Situation verlange, um derartige Beweise
prozessual verwerten zu können, sei auf familiäre Beziehungen
nicht übertragbar, die nach § 1618 a BGB durch
umfassende Beistandsverpflichtungen zwischen Eltern und
Kindern gekennzeichnet seien. Im Übrigen befinde sich der
"Scheinvater" sehr wohl in einer notwehrähnlichen Lage. Denn
die lebenslang ungerechtfertigte Zuordnung eines Kindes mit
den sich daraus ergebenden gravierenden wechselseitigen
Verpflichtungen, jahrzehntelangen Unterhaltspflichten und
psychischen Belastungen beschnitten das Recht des Vaters auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit in ganz erheblicher
Weise. Eine notwehrähnliche Lage liege zumindest dann vor,
wenn die rechtliche Vaterschaft durch Täuschung im
Grenzbereich zur sittenwidrigen Schädigung oder gar des
Betrugs aufgedrängt worden sei.
50
Kinder spielten im Glücksstreben von Männern
dieselbe überragende Rolle wie bei Frauen. Nicht nur das
Wissen, wer die eigenen Kinder seien, sei von existentieller
Bedeutung für die übergroße Mehrzahl aller Menschen, wie sich
anhand einer Sozialstudie des International Social Survey
Programme gezeigt habe, sondern auch zu wissen, von wem man
selbst abstamme.
51
Die Vorstellungen der Instanzgerichte, das
Kind werde in gewohnten sozialen Bindungen aufwachsen, wenn
die Anfechtungsklage des Scheinvaters abgewiesen worden sei,
auch wenn es diese Klage mitbekommen habe, gehe an der
Lebenswirklichkeit vorbei. Die sich bei einem
Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Abstammung
ergebenden Gefahren für minderjährige Kinder machten den zur
Klärung der Abstammung erforderlichen Eingriff in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten zum
Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich.
52
In Deutschland nehme durch Abnahme der
Eheschließungen und Zunahme der Scheidungen der Anteil der
nichtehelich Geborenen dramatisch zu. Viele Kinder erlebten
bis zur Volljährigkeit gleich mehrere neue Partner der Mutter
oder Partnerinnen des Vaters. Damit gehe ein gesteigertes
öffentliches Interesse an einer eindeutigen, unaufhebbaren
rechtlichen Bindung eines Kindes an den leiblichen Vater und
nicht an die Partner der Mutter einher. Vorbedingung sei eine
in möglichst allen Fällen rasch und wirksam greifende Klärung
der Abstammungsverhältnisse.
53
10. Der Verein Väter für Kinder hält es für
absurd, dass das Begehren des gesetzlichen Vaters auf
Feststellung der tatsächlichen Abstammung seines Kindes in
den angegriffenen Entscheidungen mit der Begründung
abgewiesen worden sei, die Darlegung des erforderlichen
Anfangsverdachts sei unzureichend gewesen, obwohl dieser
Verdacht mit praktisch hundertprozentiger Sicherheit durch
ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten bestätigt worden sei.
Allerdings müsse die Problematik heimlicher Vaterschaftstests
und deren Zulassung als Beweismittel deutlicher als bisher
von der Frage des Erfordernisses eines gerichtlichen
Verfahrens zur Feststellung der Abstammung getrennt werden.
Bestünde eine tatsächlich praktikable Möglichkeit, ein
gerichtliches Verfahren herbeizuführen, erledigte sich auch
weitgehend die Frage heimlicher Vaterschaftstests.
54
Eine zeitgemäße praktikable Verfahrensweise
sei nur gegeben, wenn die Anforderungen für die Einleitung
eines Verfahrens niedrig seien. Die Tatsache, dass jemand
bereit sei, die Mühen sowie die nicht unerheblichen Kosten
eines gerichtlichen Verfahrens und einer gerichtlich
angeordneten DNA-Analyse auf sich zu nehmen und dabei
möglicherweise zusätzlich noch das Verhältnis zur Mutter des
Kindes und eventuell zum Kind selbst weiter zu belasten,
stelle als solche bereits einen ernsthaften Grund für die
Einleitung eines Verfahrens dar. Die Kenntnis der
tatsächlichen Abstammung habe für das Kind ebenso wie für den
Vater eine hohe psychologische Bedeutung. Demgegenüber sei
der für einen genetischen Vaterschaftstest erforderliche
Eingriff beim Kind gerechtfertigt.
55
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
insoweit begründet, als es der Gesetzgeber unter Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG unterlassen hat, ein rechtsförmiges Verfahren
bereitzustellen, in dem die Abstammung eines Kindes von
seinem rechtlichen Vater geklärt und die Tatsache ihres
Bestehens oder Nichtbestehens festgestellt werden kann, ohne
daran zugleich Folgen für den rechtlichen Status des Kindes
zu knüpfen (I.). Das auf Anfechtung der Vaterschaft
gerichtete Verfahren gemäß §§ 1600 ff. BGB ist kein
Verfahren, das dem Recht des Vaters allein auf Kenntnis der
Abstammung des Kindes von ihm in verfassungsgemäßer Weise
Rechnung trägt (II.).
56
Darüber hinaus bleibt die
Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.
57
Die mit ihr angegriffenen Entscheidungen
halten verfassungsrechtlichen Maßstäben stand. Es entspricht
der Verfassung, die Ergebnisse heimlich, also ohne
Einwilligung des Kindes oder seines allein sorgeberechtigten
Elternteils eingeholter, gendiagnostischer
Vaterschaftsgutachten in Vaterschaftsanfechtungsverfahren
gerichtlich nicht zu verwerten (III.).
58
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet als Ausformung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur das Recht eines
Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich
zugeordneten Kindes, sondern auch auf Verwirklichung dieses
Rechts. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung dieses
Grundrechtsschutzes unterlassen, eine gesetzliche Regelung
zur Feststellung der Abstammung eines Kindes von seinem
rechtlichen Vater zu treffen.
59
1. Das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum
Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen
autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine
Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35,
202 ). Verständnis und Entfaltung der
Individualität sind dabei mit der Kenntnis der für sie
konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt auch
die Abstammung (vgl. BVerfGE 79, 256 ). Sie nimmt
im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine
Individualitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und
sein familiäres Verhältnis zu anderen ein. Die Möglichkeit,
sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch
genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, wird
deshalb vom Schutz des Persönlichkeitsrechts mit umfasst und
begründet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht des Kindes auf Kenntnis der
eigenen Abstammung ebenso wie es einem Mann das Recht auf
Kenntnis einräumt, ob ein Kind von ihm abstammt (vgl. BVerfGE
108, 82 ). Dies betrifft sowohl die Annahme eines
Mannes, er könnte Erzeuger eines ihm rechtlich nicht
zugeordneten Kindes sein, als auch die Zweifel, ein Kind, als
dessen Vater der Mann rechtlich angesehen und behandelt wird,
könnte doch nicht von ihm abstammen. Beide Interessen
berühren das Verhältnis, in das sich ein Mann zu einem Kind
und seiner Mutter setzt, und die emotionalen wie sozialen
Beziehungen, die er zu diesen entwickelt. Das Wissen um die
Abstammung des Kindes hat auch maßgeblichen Einfluss auf das
Selbstverständnis des Mannes sowie die Rolle und Haltung, die
er dem Kind und der Mutter gegenüber einnimmt.
60
2. Zum Recht eines Mannes auf Kenntnis, ob ein
Kind von ihm abstammt, gehört auch das Recht, die Möglichkeit
eröffnet zu bekommen, in einem Verfahren die Abstammung eines
Kindes von ihm klären und feststellen zu lassen.
61
a) Zwar verleiht das Persönlichkeitsrecht kein
Recht auf Verschaffung von Kenntnissen, es schützt aber vor
der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (vgl. BVerfGE 79,
256 ). Dieser Schutz ist nur dann gewährleistet,
wenn ein Verfahren eröffnet ist, das einem Mann Zugang zu den
ihm vorenthaltenen Informationen ermöglicht, die für die
Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm erforderlich
sind. Solche Informationen liegen aufgrund des heutigen
Standes der Wissenschaft insbesondere in den genetischen
Erbsubstanzen des Kindes begründet, die in Abgleich mit den
genetischen Daten des Vaters im Wege der DNA-Analyse zu einer
gesicherten Kenntnis darüber führen, ob das Kind von dem Mann
abstammt. Die genetischen Informationen aus der Erbanlage des
Kindes sind somit der Schlüssel zur Kenntnis des Mannes, ob
er der Vater des Kindes ist.
62
b) Allerdings wird das Grundrecht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem sich das
Recht auf Kenntnis und damit verbunden auch auf Klärung und
Feststellung der Abstammung herleitet, nicht schrankenlos
gewährt. Es kann nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
ausgeübt werden und unterliegt der gesetzgeberischen
Ausgestaltung, die erst dann das Grundrecht verletzt, wenn
der Gesetzgeber hierbei verfassungswidrige Zwecke verfolgt
oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahrt (vgl.
BVerfGE 79, 256 ).
63
Eine Verletzung des Grundrechts auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit liegt auch dann vor, wenn der
Gesetzgeber es unterlässt, die Verwirklichung des Grundrechts
auf Kenntnis der Abstammung in einem dafür geeigneten
Verfahren zu ermöglichen. Die Grundrechte enthalten nicht nur
Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt,
sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung
dar, aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen
Organe ergeben. Die Verfassung gibt solchen Schutz als Ziel
vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Sie ist
Aufgabe der jeweils zuständigen staatlichen Organe, denen bei
der Erfüllung der Schutzpflichten ein weiter
Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 96, 56
). Notwendig ist jedoch ein unter Berücksichtigung
anderer, möglicherweise entgegenstehender Rechtsgüter
angemessener Schutz, der auch wirksam ist (vgl. BVerfGE 88,
203 ).
64
3. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung
seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG unterlassen, einen Verfahrensweg zu
eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in
angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden
kann.
65
a) Für einen Mann, der bei Zweifeln an seiner
Vaterschaft für ein Kind klären möchte, ob dieses von ihm
abstammt, besteht zwar die Möglichkeit, auf privatem Wege mit
Einwilligung des Kindes beziehungsweise seiner
sorgeberechtigten Mutter unter Verwendung auch von
Genmaterial des Kindes ein Vaterschaftsgutachten einzuholen
und dadurch Kenntnis über die Abstammung zu erlangen. Dieser
Weg ist jedoch allein vom Willen anderer abhängig und
rechtlich verschlossen, wenn Kind oder Mutter ihre
Einwilligung verweigern. Dies ist die Folge davon, dass der
Gesetzgeber bisher kein Verfahren vorgesehen hat, in dem das
Recht auf Kenntnis der Abstammung durchgesetzt werden kann.
Die faktische Möglichkeit, sich privat Kenntnis von der
biologischen Vaterschaft zu verschaffen, reicht nicht aus,
einem Mann den gebotenen Schutz zukommen zu lassen. Dies
zeigt sich gerade dann, wenn die Einwilligung von Kind
beziehungsweise Mutter zur Einholung eines
Vaterschaftsgutachtens fehlt. Denn ein ohne deren
Einwilligung heimlich von einem Mann eingeholtes Gutachten
verletzt das Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in
seiner Ausformung als informationelles Selbstbestimmungsrecht
und das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Sorgerecht der
Mutter.
66
aa) Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasste Recht auf
informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl.
BVerfGE 65, 1 ). Zu diesen grundrechtlich
geschützten Daten gehören auch solche, die Informationen über
genetische Merkmale einer Person enthalten, aus denen sich in
Abgleich mit den Daten einer anderen Person Rückschlüsse auf
die Abstammung ziehen lassen (vgl. BVerfGE 103, 21
).
67
Auch das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet.
Insbesondere muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts
hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der
Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und
der Umfang der Beschränkungen ergeben und die dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1
). So kann verfahrensrechtlich, wie beispielsweise
durch § 372 a ZPO, geregelt werden, unter welchen
Voraussetzungen auch sensible Daten, die Auskunft über die
eigene Abstammung geben können, mittels Preisgabe
entsprechender Körperpartikel als Untersuchungsproben
offengelegt werden müssen, wenn dies unter Berücksichtigung
auch der Grundrechte anderer, wie hier des Vaters auf
Kenntnis der Abstammung, gerechtfertigt und verhältnismäßig
ist. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht verpflichtet
jedoch die staatlichen Organe, dem Einzelnen Schutz davor zu
bieten, dass private Dritte ohne sein Wissen und ohne seine
Einwilligung Zugriff auf die seine Individualität
kennzeichnenden Daten nehmen. Dies gilt grundsätzlich selbst
dann, wenn der Zweck, die Klärung der Abstammung, von einem
grundrechtlich geschützten Kenntnisinteresse getragen wird.
Die in solchen Fällen vorliegende Grundrechtskollision kann
nicht von einem der Grundrechtsträger nach seinem Gutdünken
bewältigt, sondern nur durch den Gesetzgeber gelöst werden.
Ein mit Hilfe von genetischem Datenmaterial heimlich
eingeholter Vaterschaftstest basiert auf einer nicht zu
rechtfertigenden Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes
auf informationelle Selbstbestimmung, vor der die staatlichen
Organe Schutz zu bieten haben.
68
bb) Vor ungewollten Zugriffen auf das
genetische Datenmaterial eines Kindes ist auch dessen
sorgeberechtigte Mutter zu schützen. Art. 6 Abs. 2 GG
gewährleistet den Eltern das Recht und die Verantwortung,
Sorge für ihr Kind zu tragen. Zur elterlichen Sorge gehört
auch, im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob
jemand genetische Daten des Kindes erheben und verwerten
darf. Um dem Sorgeberechtigten hierbei den
verfassungsrechtlich gebotenen Schutz zukommen zu lassen,
kann von der Rechtsordnung nicht toleriert werden, dass ein
heimlich eingeholter Vaterschaftstest der Kenntniserlangung
über die Abstammung eines Kindes dient.
69
b) Allerdings muss die Rechtsordnung auch ein
Verfahren bereitstellen, um die Möglichkeit zur Feststellung
der Vaterschaft zu eröffnen. Das Fehlen eines solchen
Verfahrens rechtfertigt sich nicht allein aus
Grundrechtspositionen des Kindes oder der Mutter.
70
aa) (1) Es bedarf vorliegend keiner
Entscheidung, ob - wie der Bundesgerichtshof annimmt - das
Kind ein Recht auf Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat.
Jedenfalls würde ein solches Recht es nicht rechtfertigen,
ein Verfahren vorzuenthalten, in dem ein Mann Kenntnis über
die Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes erlangen
kann, ohne dass dies automatisch zu Veränderungen im
rechtlichen Status des Kindes führen muss.
71
Es ist schon fraglich, ob ein solches Recht
überhaupt als negative Kehrseite des Rechts auf Kenntnis der
Abstammung vom Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
mit umfasst wird. Denn die Nichtkenntnis eröffnet anders als
die positive Kenntnis der Abstammung dem Einzelnen mit der
Information nicht die Möglichkeit, sich zu konkreten Personen
in Beziehung zu setzen und den persönlichen familiären
Zusammenhang zu erfahren, an dem sich die eigene Identität
ausrichten kann. Insofern ist im Falle eines Verfahrens zur
Klärung der Abstammung eines Kindes in Wahrheit auch nicht
dessen Nichtwissen über die Abstammung betroffen, sondern
sein möglicherweise nur vermeintliches Wissen über die
Abstammung von seinem rechtlichen Vater, das durch Kenntnis
der wahren Abstammung erschüttert werden könnte.
72
Ein Recht aber, das eine möglicherweise
fehlerhafte Annahme schützt und das Kind vor einer Klärung
der tatsächlichen Abstammung bewahrt, hätte, selbst wenn es
vom Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts umfasst wäre,
grundsätzlich ein geringeres Gewicht gegenüber dem Recht auf
Kenntnis der Abstammung, weil allein dieses letztlich einen
dauerhaften Beitrag zur eigenen Identitätsfindung sowohl des
Mannes als auch des Kindes leisten kann. Allerdings können es
besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen, in denen sich
ein Kind befindet, im Einzelfall rechtfertigen, wegen
besonderer Gefährdung des Kindeswohls für begrenzte Zeit von
der Eröffnung eines Verfahrens abzusehen, mit dem dem Recht
des Mannes auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm zur
Durchsetzung zu verhelfen ist.
73
(2) Ebenso wenig vermag das Recht des Kindes
auf informationelle Selbstbestimmung es rechtfertigen, seinem
rechtlichen Vater auf Dauer die Kenntnis von der Abstammung
des Kindes vorzuenthalten. Das informationelle
Selbstbestimmungsrecht schützt die selbstbestimmte Weitergabe
und Verwendung persönlicher Daten. Bei Zweifeln über die
Vaterschaft können jedoch allein diese Daten in Abgleich mit
den genetischen Daten des rechtlichen Vaters Kenntnis über
die Abstammung des Kindes von ihm verschaffen. Ein
uneingeschränkter Schutz der genetischen Daten eines Kindes
gegenüber dem rechtlichen Vater bedeutete deshalb zugleich
für diesen die Vorenthaltung der Kenntnis von eigenen Daten
sowie vielfach die Unmöglichkeit, Kenntnis von der Abstammung
des Kindes von ihm zu erlangen, kann er doch nicht unbedingt
wissen, ob die Mutter des Kindes während der Empfängniszeit
noch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat. Das
berechtigte Interesse des Vaters an der Kenntnis der wahren
Abstammung des Kindes wird verstärkt durch die für ihn als
rechtlichen Vater bestehenden Pflichten für das Kind. Trägt
die Mutter die alleinige Sorge für das Kind, kann sie zudem
in Ausübung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des
Kindes verhindern, dass der Mann rechtmäßig Kenntnis von der
Abstammung des Kindes von ihm erlangt, solange ihm kein
Verfahren zur Verfügung steht, das der Klärung der Abstammung
dient.
74
(3) Der Gesetzgeber ist zwar nicht
verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft
stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im
Einzelfall abstammt (vgl. BVerfGE 108, 82 ). Im
Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus
Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus
Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten
tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem
auch einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines Kindes
zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der
rechtlichen Elternschaft vorzunehmen, wenn dies in aller
Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher
Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 108, 82 unter
Bezugnahme auf 79, 256 ). Konsequenz dieser
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Vermutungsregelungen, die der Gesetzgeber in § 1592 Nr.
1 und 2 BGB aufgestellt hat, ist, dass sie zu Zweifeln über
die wahre Vaterschaft führen können. Entscheidet sich der
Gesetzgeber für diesen rechtlichen Weg, die leibliche
Vaterschaft in weiten Teilen nicht zu klären, sondern zu
vermuten, hat er aber zugleich ein Verfahren vorzusehen, in
dem im Einzelfall derartige Zweifel geklärt werden können.
Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG enthaltene Recht eines Mannes auf Kenntnis der
Abstammung eines Kindes von ihm verlangt für solche Fälle die
Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Abstammung geklärt
werden kann, ohne dass daran zwingend weitere rechtliche
Folgen geknüpft werden. Dies gilt auch für den Mann, der die
Vaterschaft für ein Kind anerkannt hat. Solange der
Gesetzgeber kein Verfahren für die Klärung der Abstammung
eröffnet hat und die Anerkennung der Vaterschaft nicht
zusätzlich rechtlich an den Nachweis bindet, dass das Kind
von dem Anerkennenden abstammt, kann ein Mann seine
Anerkennung allein auf seine vom Gesetz getragene Vermutung
stützen, Vater des Kindes zu sein. Damit hat er bei später
aufkommenden Zweifeln daran sein Recht auf Kenntnis der
Abstammung des Kindes von ihm nicht verwirkt.
75
Mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens zur
Klärung und Feststellung der Abstammung schränkt der
Gesetzgeber über den hiermit notwendigerweise verbundenen
Zugriff auf die genetischen Daten des Kindes zwar das Recht
des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dies ist
jedoch dem Schutz geschuldet, den Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch dem Manne zukommen
lässt. Da es sich um Daten handelt, die in Beziehung zu denen
des Mannes stehen können, der rechtlicher Vater des Kindes
ist, ist das Recht des Kindes, diese Daten nicht
preiszugeben, ihm gegenüber weniger schützenswert. Dem Recht
des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung des Kindes
ist in dieser Grundrechtskonstellation größeres Gewicht
beizumessen als dem Recht des Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung, insbesondere auch, weil der Gesetzgeber
seiner Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG nur nachkommen kann und Genüge leistet,
wenn er ein Verfahren bereitstellt, in dem unter Zuhilfenahme
der genetischen Daten des Kindes in Abgleich mit den Daten
des rechtlichen Vaters geklärt werden kann, ob das Kind
wirklich von diesem abstammt.
76
bb) Auch Grundrechte der Mutter stehen der dem
Persönlichkeitsschutz des Mannes aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschuldeten
Bereitstellung eines Verfahrens zur Klärung und Feststellung
der Abstammung eines Kindes von ihm nicht entgegen.
77
Die Klärung, ob ihr Kind von dem Mann
abstammt, der als sein rechtlicher Vater gilt, berührt zwar
auch das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das ihr
das Recht einräumt, selbst darüber zu befinden, ob, in
welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr
Geschlechtsleben gibt (vgl. BVerfGE 96, 56 ).
Allerdings ist damit kein unzulässiger Eingriff in den
unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung der Mutter
verbunden. Der Eingriff dient dem vorrangigen Ziel der
Klärung, ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem rechtlichen
Vater hervorgegangen ist, der wiederum ein
verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob
das Kind aus dieser Beziehung hervorgegangen ist und von ihm
abstammt (vgl. BVerfGE 96, 56 ). Bei der Abwägung
der hier widerstreitenden Grundrechtspositionen ist zudem zu
berücksichtigen, dass die Mutter dem Mann schon Zugang zu
ihrer Intimsphäre eröffnet hat, ihn an ihrem Geschlechtsleben
hat teilnehmen lassen und dadurch ein Kenntnisinteresse des
Mannes an der Abstammung ihres Kindes mitbegründet hat.
78
cc) Andere Grundrechtspositionen von Kind und
Mutter stehen der Durchsetzung des Rechts eines Mannes allein
auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm mittels
eines dafür vorgesehenen Verfahrens nicht entgegen. Auch ein
gesetzgeberisches Interesse, den Familienfrieden der
rechtlich verbundenen Familie nicht mit einem Verfahren zur
Klärung der Abstammung eines Kindes stören zu wollen,
rechtfertigt nicht, ein solches Verfahren vorzuenthalten,
denn nur dieses bietet dem grundrechtlich verbürgten Recht
des Vaters auf Kenntnis der Abstammung wirksamen Schutz und
Verwirklichung. Auch kann der Familienfriede allein schon
durch geäußerte Zweifel eines rechtlichen Vaters an der
Abstammung seines Kindes von ihm beeinträchtigt werden, nicht
erst durch ein Verfahren, das die bezweifelte Abstammung
klärt.
79
Das Anfechtungsverfahren gemäß
§§ 1600 ff. BGB ist kein Verfahren, das dem Recht
des Vaters allein auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von
ihm in verfassungsgemäßer Weise Rechnung trägt. Sein Ziel wie
seine Anforderungen sind nicht auf die Durchsetzung des
Rechts auf Kenntnis der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beschränkt, sondern
dienen der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
enthaltenen Gebots, möglichst eine Übereinstimmung von
biologischer und rechtlicher Vaterschaft zu erreichen (vgl.
BVerfGE 108, 82 ). Dadurch geht dieses Verfahren
über das Begehren nach Kenntnis der Abstammung hinaus und
stellt zudem übermäßige Anforderungen an die Erlangung dieser
Kenntnis, die für ein allein auf die Feststellung der
Vaterschaft gerichtetes Verfahren verfassungsrechtlich nicht
erforderlich sind.
80
1. Das Anfechtungsverfahren dient dazu, die
rechtliche und biologische Vaterschaft für ein Kind
zusammenzuführen und beendet die rechtliche Vaterschaft, wenn
sich im Verfahren erweist, dass das Kind nicht von seinem
rechtlichen Vater abstammt. Die Klärung der Vaterschaft ist
im Anfechtungsverfahren lediglich ein Mittel zu diesem
Ziel.
81
a) Damit steht hier, anders als bei der bloßen
Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes, dem von
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interesse des
rechtlichen Vaters, sich von der Vaterschaft zu lösen, wenn
sich herausstellt, dass er nicht der biologische Vater des
Kindes ist, das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte
Interesse eines Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und
sozialen familiären Zuordnung gegenüber (vgl. BVerfGE 38, 241
; 108, 82 ). Dieses Interesse
des Kindes wiegt schwer, ist es doch für seine
Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung, einen
stabilen familiären Rahmen zu haben, in dem es sich einem
Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann. Zudem kann eine
erfolgreiche Anfechtung, bei der das Kind mit dem rechtlichen
Vater auch einen ihm gegenüber Verantwortlichen und
Unterhaltspflichtigen verliert, mit erheblichen Auswirkungen
auf seine Lebensumstände verbunden sein. Das betrifft auch
die Mutter des Kindes, deren Interesse am Bestand der
familiären rechtlichen Beziehungen ebenfalls von Art. 6
Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 108, 82
).
82
b) Den Konflikt dieser miteinander
kollidierenden Grundrechtspositionen von Vater, Kind und
Mutter hat der Gesetzgeber dadurch auszugleichen versucht,
dass er dem Vater zur Wahrung seines Rechts den Verfahrensweg
der Anfechtungsklage eröffnet und bei Feststellung einer
Nichtübereinstimmung von biologischer und rechtlicher
Vaterschaft keine weitere Notwendigkeit einer Abwägung mit
den Interessen der Mutter und des Kindes vorgesehen hat,
sondern die Nichtübereinstimmung ausreichen lässt, um das
rechtliche Band zwischen dem Kind und seinem bisherigen
rechtlichen Vater zu lösen. Den Interessen insbesondere des
Kindes und seiner Mutter nach Stabilität der bestehenden
rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung hat der
Gesetzgeber demgegenüber dadurch Rechnung getragen, dass er
die Vaterschaftsanfechtung an besondere Voraussetzungen
gebunden hat. So hat er in § 1600 b BGB bestimmt, dass
die Anfechtung binnen zwei Jahren zu erfolgen hat, beginnend
mit dem Zeitpunkt, in dem der rechtliche Vater von den
Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
Überdies hat er mit § 1600 c BGB die Vermutung
aufgestellt, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen
Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593
BGB besteht, und damit dem rechtlichen Vater die
Darlegungslast auferlegt, diese Vermutung zu widerlegen.
Dieser Interessenausgleich des Gesetzgebers, der in der
verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Anfechtungsklage zum
Tragen kommt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Er berücksichtigt beide Grundrechtspositionen gleichermaßen
und greift mit seinen Anforderungen an die Anfechtung nicht
in unzumutbarer Weise in das Recht des Vaters aus Art. 6
Abs. 2 GG ein, sich bei mangelnder Übereinstimmung seiner
rechtlichen mit der biologischen Vaterschaft von der
Rechtsposition des Vaters lösen zu können.
83
c) Auch die Auslegung der
Anfechtungsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Schutz des
rechtlichen und sozialen Familienverbandes aus Art. 6
Abs. 1 GG und der dem seine Vaterschaft anfechtenden
rechtlichen Vater gesetzlich auferlegten Darlegungslast
entspricht es, wenn die Rechtsprechung hierfür nicht allein
die Behauptung des rechtlichen Vaters ausreichen lässt, er
habe Zweifel an seiner Vaterschaft oder sei nicht der
biologische Vater des Kindes, sondern von ihm die Darlegung
objektiver Umstände verlangt, die Zweifel an seiner
Vaterschaft wecken. Ohne einen solchen faktischen
Anhaltspunkt liefe auch die ebenfalls dem Schutz aus
Art. 6 Abs. 1 GG dienende Anfechtungsfrist des
§ 1600 b BGB ins Leere, denn ohne objektive Umstände,
von denen der rechtliche Vater erfahren hat und auf die er
sich stützt, ist nicht zu berechnen, ab wann die
Zweijahresfrist, innerhalb derer der Vater seine Vaterschaft
anfechten kann, zu laufen beginnt, die sich gerade auf solche
Umstände bezieht. Reichte zur Erfüllung der Darlegungslast
allein die Behauptung aus, nicht biologischer Vater des
Kindes zu sein, stünde es im Belieben des Vaters, seine
Zweifel zeitlich so zu platzieren, dass sie jederzeit der
Anfechtungsfrist genügen. Damit aber würde der vom
Gesetzgeber vorgenommene Ausgleich der grundrechtlich
geschützten Interessen von Vater, Kind und Mutter unter
Vernachlässigung insbesondere des Kindesinteresses am Erhalt
seiner rechtlichen und sozialen familiären Bindungen
einseitig zu Gunsten des Interesses des Vaters an der Lösung
des rechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind
verschoben.
84
Andererseits dürfen aber die Anforderungen an
die Darlegungslast des rechtlichen Vaters auch nicht zu hoch
angesetzt werden, damit sein Interesse, sich von der
rechtlichen Vaterschaft zu lösen, wenn er nicht biologischer
Vater ist, im Anfechtungsverfahren in ausreichendem Maße
Berücksichtigung finden kann. Insofern ist von ihm nur zu
verlangen, dass er, wie der Bundesgerichtshof dies in seiner
Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, NJW 1998,
S. 2976 ), Umstände vorträgt, die es nicht ganz
fernliegend erscheinen lassen, nicht er, sondern ein anderer
Mann könne möglicherweise biologischer Vater des Kindes
sein.
85
2. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren kommt
es nach einem der Darlegungslast genügenden Vortrag eines
anfechtenden rechtlichen Vaters durch Eintritt des Gerichts
in die Beweisaufnahme und Einholung eines gendiagnostischen
Gutachtens zwar auch zur Klärung und Feststellung, ob das
Kind von seinem rechtlichen Vater abstammt. Wegen seines
überschießenden Zieles der rechtlichen Trennung vom Kind und
der darauf zurückzuführenden erhöhten Verfahrensanforderungen
wird aber das Anfechtungsverfahren nicht dem von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützten Recht eines Mannes auch auf bloße Kenntnis der
Abstammung eines Kindes von ihm gerecht.
86
a) Bei Zweifeln an seiner Vaterschaft wird der
rechtliche Vater zwar oftmals schon den Entschluss gefasst
haben, die rechtliche Bindung zum Kind lösen zu wollen,
sollte sich herausstellen, dass er nicht der biologische
Vater des Kindes ist. In diesen Fällen decken sich der Wunsch
nach Kenntnis der Abstammung des Kindes und der nach
Beendigung der rechtlichen Bande zum Kind, sodass in der
Regel das Vaterschaftsanfechtungsverfahren der geeignete und
dafür vorgesehene Weg für sein Ziel ist, die Beendigung der
rechtlichen Vaterschaft zu erreichen. Doch kann sich der
Wunsch eines rechtlichen Vaters auch allein darauf richten,
zu wissen, ob das Kind wirklich von ihm abstammt, ohne
zugleich seine rechtliche Vaterschaft aufgeben zu wollen.
Dies kann darin begründet liegen, dass er zwar Klarheit über
die Abstammung des Kindes haben will, sich aber mit dem Kind
persönlich so verbunden fühlt, dass er auch dann, wenn er
nicht der Erzeuger des Kindes ist, diesem rechtlicher Vater
bleiben möchte. Auch ist möglich, dass der rechtliche Vater
zunächst einmal seine Zweifel über die Abstammung des Kindes
ausräumen möchte, um sich nach Kenntnis des Ergebnisses einer
entsprechenden Begutachtung, sollte diese seine biologische
Vaterschaft nicht bestätigen, dann damit auseinanderzusetzen
und sich klar darüber zu werden, welche rechtlichen
Konsequenzen er daraus ziehen will.
87
Für dieses von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Begehren, allein oder zunächst einmal nur Kenntnis von der
Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu erlangen,
ist das Anfechtungsverfahren, das auf das Ziel der Beendigung
der rechtlichen Vaterschaft ausgerichtet ist, zu weitgehend
und nicht angemessen. Es zwingt den rechtlichen Vater dazu,
bei Verfolgung seines Interesses, die Abstammung des Kindes
von ihm zu erfahren, zugleich auch den möglichen Verlust
seiner rechtlichen Vaterschaft in Kauf zu nehmen oder, wenn
er dies nicht will, darauf zu verzichten, Kenntnis von der
Abstammung des Kindes zu erlangen. Dies wird weder dem
väterlichen Kenntnisinteresse gerecht, das sich nur auf die
Abstammung bezieht, noch dient es dem Interesse des
betroffenen Kindes am Erhalt seiner rechtlichen Beziehung zu
seinem Vater.
88
b) Auch die gesetzlichen Voraussetzungen,
unter denen die Vaterschaft angefochten werden kann, sind,
bezogen auf die Verfolgung des Interesses, Kenntnis von der
Abstammung seines Kindes zu erlangen, unverhältnismäßig. Sie
sind an dem Schutz ausgerichtet, der dem Kind und seiner
Mutter im Hinblick auf den Bestand der rechtlichen und
sozialen familiären Beziehung mit dem Vater zukommt, der bei
einer Anfechtung der Vaterschaft gefährdet ist. Dieses
Bestandsschutzes bedürfen sie aber nicht, wo es lediglich um
die Verfolgung des Zieles geht, über die Abstammung des
Kindes Gewissheit zu erlangen. Hier steht dem Recht des
Vaters auf Kenntnis der Abstammung kein entsprechend
gewichtiges, schützenswertes Interesse von Kind und Mutter
entgegen, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, ein Verfahren
zur Klärung und Feststellung der Abstammung an dieselben
Darlegungslasten und Fristen zu binden, die für die
Anfechtungsklage maßgeblich sind. Zur Verfahrenseröffnung
reichte hier aus, wenn der rechtliche Vater Zweifel an der
Abstammung des Kindes von ihm vorträgt.
89
c) Die dargestellten Anforderungen gelten für
den rechtlichen Vater, dessen Recht auf Feststellung der
Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes allein
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit der
Gesetzgeber im Hinblick auf einen Mann, der nicht der
rechtliche Vater des Kindes ist, aber davon ausgeht, dessen
biologischer Vater zu sein, ein Verfahren auf Feststellung
der Abstammung des Kindes von ihm eröffnet, kann es das
Fehlen einer rechtlichen Zuordnung des Kindes zu ihm
rechtfertigen, strengere Anforderungen zu stellen. Von ihm
kann der Vortrag von Umständen verlangt werden, die es
möglich erscheinen lassen, dass er der biologische Vater des
Kindes sein könnte, um das Kind und die Mutter vor der
Preisgabe persönlicher Daten und der Offenlegung intimer
Begebenheiten in grundlos von Männern angestrengten Verfahren
zu schützen, zu denen sie in keiner rechtlichen oder sozialen
Beziehung stehen.
90
Nach diesen Maßstäben sind die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit unbegründet. Die
defizitäre rechtliche Situation für das von Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Interesse eines Mannes, allein oder zunächst einmal nur
Kenntnis von der Abstammung eines Kindes von ihm zu erlangen,
kann durch das Anfechtungsverfahren, das der Beschwerdeführer
angestrengt und durchlaufen hat, nicht ausgeglichen werden.
Die Gerichte haben in ihren Entscheidungen die gesetzlichen
Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft, die die
Grundrechte von Vater, Kind und Mutter wahren, in
verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und dabei die Verwertung
eines vom Beschwerdeführer vorgelegten, heimlich eingeholten
Vaterschaftstests zu Recht abgelehnt.
91
1. Das Anfechtungsverfahren nach
§§ 1600 ff. BGB dient der Beendigung der
rechtlichen Vaterschaft. Auch wenn der Beschwerdeführer
gerügt hat, dass ihm zur vorherigen Klärung der Abstammung
des rechtlich ihm zugeordneten Kindes kein Verfahren zur
Verfügung gestanden hat und er sich deshalb auf heimlichem
Wege über ein genetisches Abstammungsgutachten Kenntnis davon
verschafft hat, hat er doch die Anfechtungsklage erhoben mit
dem Ziel, sich aus der rechtlichen Vaterschaft zu lösen.
Insofern sind auf ihn die gesetzlichen Regeln anzuwenden,
die, wie oben ausgeführt, in verfassungsgemäßer Weise einen
Ausgleich der bei der Vaterschaftsanfechtung berührten
Grundrechtspositionen herstellen. Diese rechtlichen Vorgaben
insbesondere auch zur Darlegungslast haben die Gerichte zu
beachten. Sie können sich nicht über sie hinwegsetzen, um dem
Recht auf Kenntnis der Abstammung in einem Verfahren Genüge
zu leisten, das nicht nur darauf, sondern auch auf die
Beseitigung der Vaterschaft abzielt. Auch die Auslegung und
Anwendung der gesetzlichen Regelungen über das
Anfechtungsverfahren in den angegriffenen Entscheidungen sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Außer der Vorlage
des heimlichen Vaterschaftstests hat der Beschwerdeführer zur
Darlegung seiner Zweifel an seiner Vaterschaft vor den
Fachgerichten nur vorgetragen, aus der Weigerung von Mutter
und Kind, dem eingeholten Vaterschaftsgutachten ihre
Zustimmung zu erteilen, lasse sich vermuten, dass er nicht
Vater des Kindes sei. Dies hat der Bundesgerichtshof zu Recht
als nicht ausreichend angesehen, um der Darlegungslast des
§ 1600 b BGB zu genügen.
92
2. Es entspricht der Verfassung, dass die
Gerichte die Verwertung des vom Beschwerdeführer heimlich
eingeholten genetischen Abstammungsgutachtens als
Beweismittel abgelehnt haben.
93
a) Im gerichtlichen Verfahren tritt der
Richter den Verfahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher
Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3
GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen
Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen
Verfahrensgestaltung verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 203
; 106, 28 ). Aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen
Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der
Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131 ). Auch im
familiengerichtlichen Verfahren, in dem über Rechtspositionen
der Parteien innerhalb eines familienrechtlichen
Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Gerichte zur
Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und
zur materiell richtigen Entscheidungsfindung grundsätzlich
gehalten, von den Parteien angebotene Beweise oder
Darlegungen zu berücksichtigen.
94
Aus den materiellen Grundrechten wie
Art. 2 Abs. 1 GG können sich ebenfalls Anforderungen an
das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. BVerfGE 101, 106
), wenn es um die Offenbarung und Verwertung von
persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis
durch Dritte geschützt sind. Das Gericht hat deshalb zu
prüfen, ob die Verwertung von heimlich verschafften
persönlichen Daten über einen anderen sowie von
Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar
ist (vgl. BVerfGE 106, 28 ). Bei der Abwägung
zwischen dem Interesse an einer funktionstüchtigen
Rechtspflege und dem Schutz des informationellen
Selbstbestimmungsrechts als Ausfluss des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts hat das Interesse an der Verwertung der
vorgetragenen Daten und Erkenntnisse nur dann höheres
Gewicht, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse
hinausgehende Aspekte hinzukommen, die ergeben, dass es trotz
der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist.
Hierfür reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel zu
sichern, nicht aus (vgl. BVerfGE 106, 28
).
95
b) Dies haben der Bundesgerichtshof wie die
Vorinstanzen bei ihren angegriffenen Entscheidungen
berücksichtigt. Sie sind in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die heimliche
Verschaffung von Genmaterial des Kindes und damit der
unerlaubte Zugriff auf seine persönlichen Daten durch den
Beschwerdeführer das informationelle Selbstbestimmungsrecht
des Kindes in erheblicher Weise beeinträchtigt hat und die
Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse im
gerichtlichen Verfahren einen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Kindes bedeutete. Demgegenüber haben
die Gerichte ein besonderes, über das Interesse, mit dem
heimlich und gegen den Willen des Kindes erstellten Gutachten
ein Beweismittel für die Darlegung seiner nicht bestehenden
Vaterschaft zu erhalten, hinausgehendes schützenswertes
Interesse des Beschwerdeführers an der Zulassung des
Gutachtens im Verfahren zu Recht nicht erkennen können.
96
Auch der Umstand, dass bislang kein Verfahren
zur Verfügung steht, das es einem Mann ermöglicht, die
Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes klären und
feststellen zu lassen, führt nicht dazu, ein solches
besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers
anerkennen zu können. Damit befindet sich ein Mann, der seine
rechtliche Vaterschaft anfechten will, noch nicht in einer
notwehrähnlichen Situation, die es rechtfertigen könnte, dass
dieser sich ohne Einwilligung und Wissen des Kindes oder
seiner Mutter genetische Daten des Kindes verschafft und die
Erkenntnisse daraus unter Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Kindes im familiengerichtlichen
Verfahren Verwertung finden. Wie die familiengerichtliche
Praxis über Jahrzehnte erwiesen hat, ist die Vorlage eines
DNA-Gutachtens nicht die einzige Möglichkeit, um im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren den Darlegungsanforderungen
zu genügen und Umstände vorzutragen, die es nicht ganz
fernliegend erscheinen lassen, dass nicht der Anfechtende,
sondern möglicherweise ein anderer Mann biologischer Vater
des Kindes ist. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
97
Der Gesetzgeber hat einen Verfahrensweg zu
eröffnen, der dem Recht auf Kenntnis und Feststellung der
Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG zur Verwirklichung verhilft, ohne dies
zwingend mit einem Anfechtungsverfahren zu verbinden. Auf
welche Weise er dem nachkommt, liegt in seiner
Gestaltungsfreiheit. Dabei stehen ihm verschiedene Wege zur
Verfügung. Allerdings scheidet aus den unter B.I.3.a) und
B.III.2.b) genannten Gründen aus, dass der Gesetzgeber es
zulässt, heimlich eingeholte gendiagnostische
Abstammungsgutachten in das Vaterschaftsanfechtungsverfahren
einzubringen, und den Gerichten ermöglicht, diese zu
berücksichtigen.
98
1. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten,
um seiner Schutzpflicht nachzukommen. Eine Möglichkeit
bestünde darin, Regelungen zu treffen, die die Weigerung des
Kindes oder seiner sorgeberechtigten Mutter, auf privatem
Wege ein genetisches Abstammungsgutachten einzuholen,
gerichtlich überprüfbar machen und die es dem Gericht
erlauben, durch Entzug oder Übertragung der
Vertretungsbefugnis für das Kind den Weg für die Erstellung
eines solchen Gutachtens freizumachen, wie es der
Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung vorsieht. Die
Verwertung eines auf diese Weise zustande gekommenen
Gutachtens wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch könnte für die Klärung und Feststellung der Abstammung
ein eigenständiges getrenntes oder dem Anfechtungsverfahren
vorgeschaltetes gerichtliches Verfahren vorgesehen werden,
bei dem nach vom rechtlichen Vater behaupteten Zweifeln, dass
das Kind von ihm abstamme, in die Sachprüfung einzutreten
wäre.
99
2. Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten,
Sorge dafür zu tragen, dass im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren das von Art. 6 Abs. 1
GG geschützte Interesse insbesondere des Kindes,
gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre
Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung
findet. Auch dabei hat der Gesetzgeber einen
Gestaltungsspielraum. So kann er sicherstellen, dass die nun
leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht
biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren nicht
sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt,
wenn dies wegen der Dauer der rechtlichen und sozialen
Bindung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater sowie
der besonderen Lebenssituation und Entwicklungsphase, in der
sich das Kind gerade befindet, zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Kindeswohls führte.
100
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, die
Rechtslage bis zum 31. März 2008 durch eine
verfahrensrechtliche Regelung in Einklang mit dem Recht auf
Kenntnis der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG zu bringen. Bis zum Inkrafttreten
dieser Regelung bleibt es allein bei der bisherigen
Möglichkeit, im Rahmen eines
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nach §§ 1600 ff.
BGB Kenntnis von der Abstammung eines Kindes von seinem
rechtlichen Vater zu erlangen.
101
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
102
Das Urteil ist, soweit es die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen bestätigt,
mit 6:2 Stimmen ergangen, im Übrigen einstimmig.