BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 423/99 -
- 1 BvR 821/00 -
- 1 BvR 1412/01 -
I. 1. der Q... GmbH,
2. des Rechtsanwalts G...
- 1 BvR 423/99 -,
- 1 BvR 821/00 -,
II. des Herrn L. ,
- 1 BvR 1412/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig, Bryde
am 20. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, ob ein Inkassounternehmer berechtigt ist, seine Kunden
darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen
Gesichtspunkten und in welcher Höhe eine Forderung, die der
Inkassounternehmer einziehen will, dem Kunden zusteht.
2
Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR
423/99 und 1 BvR 821/00 sind ein Inkassounternehmen, das die
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (im Folgenden:
RBerG) "zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen"
besitzt, und ein Rechtsanwalt, der Geschäftsführer und
Inkassobevollmächtigter dieses Unternehmens ist. Sie
scheiterten bei der Einziehung von Forderungen daran, dass
die Gerichte die Forderungsabtretung gemäß § 134 BGB für
nichtig hielten, weil im Zusammenhang mit der Abtretung
unerlaubte Rechtsberatung stattgefunden habe.
3
1. Verfahren 1 BvR 423/99
4
Mit ihrer Klage in dem Ausgangsverfahren
machte die Beschwerdeführerin zu I. 1. aus abgetretenem Recht
gegen eine Bank Ansprüche wegen behaupteter Nichtigkeit eines
Darlehensvertrages geltend. Der Darlehensnehmer hatte ihr im
Mai 1995 sämtliche Forderungen in noch unbekannter Höhe
verkauft und sie zugleich abgetreten. Als Entgelt waren dem
Darlehensnehmer 75 vom Hundert dessen versprochen, das die
Beschwerdeführerin erzielen werde. Landgericht und
Oberlandesgericht haben die Klage der Beschwerdeführerin
abgewiesen, weil sie vor dem Ankauf der Forderung verbotene
Rechtsberatung ausgeübt habe. Bis zum Besuch des Mitarbeiters
der Beschwerdeführerin habe der Darlehensnehmer keine Zweifel
an der Wirksamkeit des von ihm abgeschlossenen
Darlehensvertrages gehabt. Erst danach sei ihm die Forderung
als möglich bewusst geworden. Zu solcher Rechtsberatung sei
die Beschwerdeführerin nicht befugt. Ein solches Verfahren
gefährde die Interessen des Zedenten, der - wie vorliegend -
noch mit 75 vom Hundert am erzielten Erlös beteiligt und
insoweit an der Durchsetzung der abgetretenen Forderung auch
interessiert geblieben sei. Dieses Interesse werde gefährdet,
wenn ein Inkassokaufmann die Klärung von Rechtsfragen
übernehme. Solchen Gefahren solle durch das
Rechtsberatungsgesetz begegnet werden.
5
2. Verfahren 1 BvR 821/00
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Das Ausgangsverfahren betrifft Ansprüche eines
anderen Darlehensnehmers gegen dieselbe Bank, die sich die
Beschwerdeführerin zu I. 1. im November 1996 gegen einen
Kaufpreis in Höhe von zunächst 1.00 DM abtreten ließ; weitere
500 DM sollten innerhalb von 14 Tagen nach Prüfung der
Unterlagen und Entscheidung darüber, ob Ansprüche nach
Meinung der Beschwerdeführerin bestanden, fällig werden. Mit
einem weiteren Vertragszusatz wurden dem Darlehensnehmer 50
vom Hundert der an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung
kommenden Beträge zugesagt. Das Landgericht hat der Klage in
Höhe von rund 36.000 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht
hat die Klage jedoch abgewiesen, da die Beschwerdeführerin
nicht aktiv legitimiert sei; die Abtretung sei wegen
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG in Verbindung
mit § 134 BGB nichtig. Es sei Inkassounternehmen
verboten, die Gläubiger darüber zu beraten, ob und nach
welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe sie
überhaupt Forderungen hätten. Der Bundesgerichtshof hat die
Revision der Beschwerdeführerin nicht angenommen.
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Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR
1412/01 besitzt die Erlaubnis zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
5 RBerG. Er scheiterte in einem Regressprozess gegenüber
seinem früheren Rechtsanwalt daran, dass die Zivilgerichte
der Auffassung waren, eine Inkassozession aus einem
Darlehensvertrag gegenüber derselben Bank wie in den
Verfahren zu I. sei wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig.
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Der Beschwerdeführer hatte den Beklagten des
Ausgangsverfahrens zur Durchsetzung der
Darlehensrückabwicklungsansprüche zum Prozessbevollmächtigten
bestellt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich in Höhe von
115.000 DM, den der Beschwerdeführer widerrufen wollte, weil
er mit Ansprüchen in Höhe von knapp 150.000 DM rechnete. Der
Prozessbevollmächtigte versäumte die Widerrufsfrist. Der
Beschwerdeführer blieb mit der Schadensersatzforderung
erfolglos, weil Landgericht und Oberlandesgericht dem
Beschwerdeführer den in den Ursprungsverfahren verfolgten
Anspruch vollständig aberkannten.
9
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich
die Beschwerdeführer gegen die sie belastenden gerichtlichen
Entscheidungen und rügen im Wesentlichen die Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Auslegung der Gerichte
widerspreche dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes,
schütze die Schuldner vor Inanspruchnahme und verhindere,
dass die Gläubiger mit Hilfe der Inkassounternehmer ihre
Rechte geltend machen könnten. Jeder Forderungserwerb setze
eine rechtliche Prüfung und damit auch ein Rechtsgespräch mit
dem Vertragspartner voraus.
10
Zu den Verfassungsbeschwerden haben
Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof Stellung
genommen, indem sie auf ihre bisherige Rechtsprechung
verwiesen haben. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens halten
die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsrechtlich
unbedenklich. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche
AnwaltVerein teilen diese Auffassung, weil die Prüfung, ob
und gegebenenfalls in welcher Höhe einem potentiellen Kunden
von Inkassounternehmen Forderungen zustehen könnten, eine
genuine und damit unzulässige Rechtsberatung darstelle, die
um des Schutzes der Rechtsuchenden willen eine qualifizierte
und umfassende Ausbildung erfordere und daher anwaltlicher
Tätigkeit vorbehalten werden müsse.
11
Der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen
hält die Verfassungsbeschwerden hingegen für begründet. Die
Gerichte hätten die Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit
übersehen. Das Rechtsberatungsgesetz bezwecke, zum Schutz der
Rechtsuchenden und im Interesse einer reibungslosen
Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und
unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten. Eine Gefährdung
dieses Schutzzweckes sei nicht ersichtlich, wenn ein
Inkassobüro den Kunden hinsichtlich Bestand, Rechtsgrund und
Höhe der einzuziehenden Forderung berate. Dies gehöre
vielmehr zur gesetzlich geforderten verantwortungsbewussten
und "gewissenhaften" Wahrnehmung des
Einziehungsauftrages.
12
Die Verfassungsbeschwerden des
Beschwerdeführers zu I. 2. erfüllen nicht die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG, weil
sie unzulässig sind. Die Verfassungsbeschwerde gegen
gerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass ein
Beschwerdeführer durch diese nicht nur mittelbar faktisch,
sondern unmittelbar rechtlich betroffen wird (BVerfGE 15, 256
; 96, 231 ). Da der
Beschwerdeführer zu I. 2. nicht Partei der Ausgangsverfahren
war, betreffen ihn die angegriffenen Entscheidungen rechtlich
nicht unmittelbar.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden im
Übrigen zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin zu I. 1. und den Beschwerdeführer zu II.
in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
14
1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Rechtsberatungsgesetz hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 41, 378; 75, 246; 75, 284; 97, 12). Das
Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden
und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des
Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige
Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (vgl. BVerfGE 41, 378
; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12
).
15
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist
zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
16
a) Als Grundlage für die in den angegriffenen
Entscheidungen ausgesprochene Nichtigkeit der Abtretung haben
die Gerichte das Verbot der Rechtsberatung durch den Inhaber
einer Inkassoerlaubnis aus Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 RBerG benannt. Art. 1 § 1
RBerG lautet:
17
(1) Die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und
der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken
abgetretener Forderungen darf geschäftsmäßig... nur von
Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen
Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils
für einen Sachbereich erteilt:
18
1. bis 4. ...
19
5. Inkassounternehmern für die
außergerichtliche Einziehung von Forderungen
(Inkassobüros),
20
6. ...
21
Sie darf nur unter der der Erlaubnis
entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
22
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller die für den Beruf erforderliche
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende
Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis
besteht. ...
23
(3) bis (5) ...
24
Die Inkassoerlaubnis berechtigt danach zum
geschäftsmäßigen Forderungserwerb. Im Absatz 1 der Vorschrift
wird die Berufstätigkeit des Inkassounternehmers der
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und der
Rechtsberatung gleichgestellt und mit einem Verbot unter
Erlaubnisvorbehalt belegt. Nur aufgrund ausdrücklicher
Erlaubnis dürfen daher Personen, die nicht Rechtsanwälte
sind, geschäftsmäßig Forderungen erwerben und einziehen (vgl.
Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 1 Rn.
109; Caliebe, in: Seitz, Inkasso-Handbuch, 3. Aufl. 2000, Rn.
1084).
25
Auslegung und Anwendung dieser Normen sind
vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte und können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 97, 12
).
26
b) So liegt es hier. Die angegriffenen
Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht
gerecht.
27
Nach der von den Gerichten in den
angegriffenen Entscheidungen vertretenen Auffassung ist es
dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt, seine Kunden
darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen
Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zusteht. Damit haben die
Gerichte die Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer
unverhältnismäßig eingeschränkt. Sie haben Art. 1 § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG nicht verfassungsgemäß ausgelegt
und angewendet (in diesem Sinn auch Caliebe in der Anm. zu
BGH, EWiR Art. 1 RBerG 2/01, S. 441).
28
aa) Eingriffe in die Freiheit der
Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar,
wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen
des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss
zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und
erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit
gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 101,
331 ).
29
Weder der Schutz der Verbraucher noch die
Reibungslosigkeit der Rechtspflege rechtfertigen es nach
diesem Maßstab, Inhabern einer Inkassoerlaubnis die
Rechtsberatung ihrer Kunden zu verbieten.
30
(1) Mit Rechtsberatung im Sinne des Art. 1
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist grundsätzlich die umfassende
und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in
einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG
genannten - Sachbereich gemeint (vgl. BVerfGE 75, 246
; 97, 12 ). Die Norm bezieht den
geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der
Einziehung auf eigene Rechnung ein und stellt ihn unter
Erlaubnisvorbehalt, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern (vgl.
BVerwG, NJW 1978, S. 234; BGHZ 58, 364 ). Auf
diese Weise flankiert der Erlaubnisvorbehalt für
Inkassounternehmer denjenigen für die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er
dient dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug
einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und
Rechtsberatung in den Schutzzweck des Gesetzes
einzubeziehen.
31
In Verfolgung dieses Schutzzwecks darf die
Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur
erteilt werden, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit
beim Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügend Sachkunde
vorhanden sind. Dementsprechend werden in der
Zulassungsprüfung von dem Antragsteller, der die Erteilung
einer Rechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft
erstrebt, unter anderem profunde Kenntnisse in den ersten
drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil,
Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und
gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem
Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes, des
Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften verlangt (vgl. Caliebe, in: Seitz,
a.a.O., Rn. 1100, 1225 ff.). Im Verfahrensrecht sind
Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im
Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht und im Kostenrecht
erforderlich (vgl. Caliebe, in: Seitz, a.a.O., Rn. 1230).
Diese Anforderungen unterstreichen, dass die
außergerichtliche Einziehung von Forderungen sich nicht in
der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also von
kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpft. Derartige Kenntnisse
wären für die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit
gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht
erforderlich. Solche Tätigkeiten müssten auch nicht durch das
Rechtsberatungsgesetz im Prinzip den Volljuristen vorbehalten
bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter
Aufgabenerfüllung zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 12
). Inkassounternehmer haben indessen nicht
nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit,
also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie
übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle
Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen.
Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim
Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung
zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits
das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits
umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur
Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis
zur Rechtsberatung.
32
(2) Setzt das Inkassounternehmen die von ihm
verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde
bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken
abgetretener Forderungen ein, so ist nicht erkennbar, dass
damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den
Rechtsverkehr verbunden sein könnte (ebenso Caliebe, in:
Seitz, a.a.O., Rn. 1100).
33
(aa) Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das
Verbot der Rechtsberatung beim Forderungserwerb dem Schutz
der Rechtsuchenden dienen könnte.
34
Das Oberlandesgericht nimmt zwar in seinem
Urteil vom 16. Juni 1999 - 8 U 41/99 - (Verfassungsbeschwerde
zu I. b) an, dass die Kunden des Inkassounternehmens zur
Forderungsabtretung "überredet" worden seien und sich dadurch
gut- oder leichtgläubig des wirtschaftlichen Wertes ihrer
Forderung zu erheblichen Anteilen entäußert und zugleich
jeglichen Einflusses auf die Prozessführung begeben hätten.
Dem kann aber nicht gefolgt werden.
35
Zwar hätten die Kunden ohne das Auftreten der
Inkassounternehmer ihre Forderungen wohl überhaupt nicht
geltend gemacht, da ihnen nicht bewusst gewesen sein dürfte,
durchsetzbare Forderungen innezuhaben. Die Kunden haben aber
durch die Tätigkeit des Inkassounternehmers nicht
Rechtspositionen aufgegeben, sondern erstmals die
Durchsetzung ihrer Rechte in Angriff genommen. Dass die
Gerichte insoweit einen - im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG
zusätzlich fragwürdigen - Rechtsverlust bewirkt haben, indem
sie die Zession selbst als nichtig angesehen haben, bedarf
insoweit keiner vertieften Prüfung. Denn ohne die Initiative
der Beschwerdeführer wären die Forderungen von den Zedenten
zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Die
wirtschaftliche Einbuße infolge von Untätigkeit entspräche
insoweit dem völligen Rechtsverlust. Die Inkassounternehmer
haben daher - auch mit ihrer rechtlichen Beratung - den
Interessen ihrer Kunden gedient.
36
(bb) Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
ist ebenfalls nicht beeinträchtigt.
37
Wie die materiellrechtlichen Ausführungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Verfahren zu I. b)
einerseits und andererseits das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 24. Oktober 2000 (BB 2001, S. 64) in einer weiteren
gleichgelagerten Sache zeigen, war die Rechtsberatung
inhaltlich erfolgreich, weil die geltend gemachten Ansprüche
gegenüber der beklagten Bank für begründet gehalten werden
können. Der Schutz der Rechtspflege verlangt nicht, dass vor
der Zession zwischen dem Inkassounternehmer und dem Zedenten
die Bewertung der Rechtslage und die Abschätzung der
Erfolgsaussichten für die Beitreibung etwaiger Forderungen
unterbleiben. Ohne eine derartige Verständigung könnten weder
die Forderungen bewertet noch der Erfolg im Streitfall
verlässlich prognostiziert werden. Unsicherheiten dieser Art
wären für die Rechtspflege belastender als der mit dem
Forderungserwerb verbundene Rechtsrat, den ein
Inkassounternehmen mit Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz erteilt.
38
Der Schutz der Rechtspflege gebietet allein,
dass dieser Rechtsrat durch sachkundige Personen erteilt
wird. Dieses Erfordernis wird durch Art. 1 § 1 Abs. 2
RBerG und die Sachkundeprüfung sichergestellt. Verneinte man
in solchen Fällen die Aktivlegitimation des
Inkassounternehmers, würde nicht die Rechtspflege, sondern
der jeweilige Schuldner geschützt. Ein Schuldnerschutz durch
Rechtsunkenntnis liegt aber gerade nicht im Interesse des
Rechtsverkehrs. Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt den Schutz
der Ratsuchenden, hier der Gläubiger, und nicht den Schutz
der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten Rechtsrats
und wirkungsvoller Rechtsbesorgung.
39
Dieser Gesichtspunkt tritt auch in den
Ausgangsverfahren deutlich hervor. Ob den Zedenten noch eine
Chance der Durchsetzung ihrer Forderungen bliebe, hängt vor
allem vom Zeitablauf und der möglichen Einrede der Verjährung
ab. Die Gerichte haben bei ihrer Auslegung diese Folgen in
ihre Rechtsfindung nicht einbezogen.
40
bb) Selbst wenn man annehmen wollte, der Zweck
des Rechtsberatungsgesetzes könnte das Verbot einer
substantiellen Rechtsberatung durch Inkassounternehmer, die
darauf gerichtet ist, festzustellen, ob es überhaupt eine
einzuziehende oder zu erwerbende Forderung gibt,
rechtfertigen, führt jedenfalls eine Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe zu dem Ergebnis, dass die Grenze der
Zumutbarkeit überschritten ist (vgl. auch Zuck, BRAK-Mitt.
2001, S. 105 ).
41
Der Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und
des Rechtsverkehrs sind zwar hochwertige Gemeinschaftsgüter,
die Eingriffe in die Berufsausübung rechtfertigen können.
Jedoch verfügen die Inkassounternehmen, die nicht ohne
Erlaubnis tätig werden dürfen, über die erforderliche
Sachkunde, um die gekauften Forderungen einzuziehen und die
Berechtigung der Beitreibung selbständig zu prüfen (so VGH
Mannheim, NJW-RR 1998, S. 1203). In eigener Verantwortung
werden sie zudem nur außergerichtlich tätig. Wird die
gerichtliche Durchsetzung erwogen, ergänzt der Rechtsrat des
hinzuzuziehenden Rechtsanwalts die Rechtskenntnisse, die für
den Sachkundenachweis geprüft werden.
42
Unverhältnismäßig ist die in den angegriffenen
Entscheidungen vorgenommene Einschränkung auch deshalb, weil
die Inkassoerlaubnis Außenwirkung hat. Ist sie zu Recht
erteilt, kann sich der Rechtsverkehr darauf verlassen, dass
solche Unternehmen Forderungen in eigenem oder in fremdem
Namen einziehen können. Schuldner können auf die
Abtretungsurkunde vertrauen, sind also sicher, dass sie an
den richtigen Gläubiger zahlen (vgl. § 409 BGB).
Gläubiger können sich darauf verlassen, dass sie die Dienste
konzessionierter Unternehmen in Anspruch nehmen und die
Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres
Vertragspartners ist. Das ist vor allem dann von Bedeutung,
wenn nicht ein endgültiger Preis für die Forderung gezahlt
wird, sondern eine Beteiligung am noch ausstehenden Erfolg
der Beitreibung als Entgelt vereinbart wird. Diese Funktion
der Inkassoerlaubnis, nach außen hin Klarheit im
Rechtsverkehr zu schaffen, wäre gefährdet, wenn eine
Rechtsberatung vor oder gar nach Erteilung des Auftrags die
Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben könnte. Abreden,
die den Zedenten unangemessen benachteiligten, können von den
Zivilgerichten auf andere Weise kontrolliert werden.
43
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die
angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben.
44
4. Die Entscheidungen über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruhen auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung der
Gegenstandswerte auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.