BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 426/10 -
der B... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin
die B... Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die
Geschäftsführer,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der
Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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1. Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes
enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die
sich nicht mit derjenigen durch die spätere
Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 35, 263 ;
77, 381 ). Die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes kann daher grundsätzlich Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 69, 315
; 77, 381 ).
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Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar erschöpft. Eine
Rechtswegerschöpfung im Eilverfahren genügt unter dem
Gesichtspunkt der Subsidiarität jedoch dann nicht, wenn das
Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der
geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dieser
Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist regelmäßig
anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf das
Hauptsacheverfahren beziehen, wenn die tatsächliche und
einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht
ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die
Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer
Nachteil entsteht (BVerfGE 53, 30 ; 59, 63
; 77, 381 ).
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Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche
Entscheidungen im Wege des Eilrechtsschutzes werden
demgegenüber vom Bundesverfassungsgericht als zulässig
angesehen, wenn die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts von keiner weiteren tatsächlichen
Aufklärung abhängt und außerdem die Voraussetzungen gegeben
sind, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 1 BvR
2166/00 -, juris). Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht über eine vor Erschöpfung des
Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort
entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn
dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil
entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen
würde.
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Aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist das
Bundesverfassungsgericht nicht stets verpflichtet, vor
Erschöpfung des Rechtswegs - hier des Hauptsacherechtswegs -
zu entscheiden. Es hat vielmehr auch andere für und gegen
eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände zu
berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander
abzuwägen. Gegen eine Vorabentscheidung kann dabei sprechen,
dass es an einer hinreichenden Vorklärung der
einfachrechtlichen Lage und an einer ausreichenden Aufklärung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlt. Dies ergibt
sich aus dem Sinn des für das verfassungsgerichtliche
Verfahren geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, der vor allem
sichern soll, dass durch die umfassende fachgerichtliche
Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht
nicht nur ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes
Tatsachenmaterial unterbreitet wird, sondern dass ihm auch
die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte,
insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt
werden. Denn das Bundesverfassungsgericht soll nicht
gezwungen werden, auf ungesicherten Grundlagen weitreichende
Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus wird damit der
grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und
Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die
allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz - auch gegen
Verfassungsverletzungen - gewähren (BVerfGE 86, 15
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Dezember 2000
- 1 BvR 2045/00, 1 BvR 2166/00 -, juris;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28.
Oktober 1999 - 1 BvR 1841/99 -, juris).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die
Beschwerdeführerin auf die Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache zu verweisen.
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a) Die Beschwerdeführerin rügt ausschließlich
Grundrechtsverletzungen, die sich nicht auf die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes als solche, sondern auf die
Hauptsache beziehen. Sie wendet sich gegen die Beurteilung
der Erfolgsaussicht ihres Begehrens in der Hauptsache, die
den gerichtlichen Entscheidungen über den vorläufigen
Rechtsschutz zugrunde liegt. Ihre Rügen betreffen damit
letztlich die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, die
im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist. Dieses bietet dann die
Möglichkeit, auch einer etwaigen verfassungsrechtlichen
Beschwer abzuhelfen (BVerfGE 77, 381 ).
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b) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
zudem auf der Beurteilung einfachrechtlicher Fragen, die in
der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind.
Das betrifft unter anderem die technische Umsetzbarkeit des
räumlich auf das Landesgebiet beschränkten Werbeverbots über
das Internet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
16. März 2009 - 1 S 224.08 -; BayVGH, Beschluss vom
22. Juli 2009 - 10 CS 09.1184, 10 CS
09.1185 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
11. November 2010 - 11 MC 429/10 -; OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 6 B
11013/10 -, alle: juris). Zudem haben die Fachgerichte im
Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, die neuere
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG,
Urteile vom 24. November 2010
- 8 C 13/09; 8 C 14/09; 8 C 15/09 -, alle:
juris) und des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
Voraussetzungen der Untersagung des Veranstaltens und
Vermittelns von Glücksspielen im Internet zwecks Bekämpfung
der Spielsucht (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010,
verbundene Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -, ZfWG
2010, S. 332 ff.; Urteil vom 8. September 2010, Rs.
C-46/08 - Carmen Media -, ZfWG 2010,
S. 344 ff.) zu berücksichtigen.
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c) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
nicht ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG), soweit die Beschwerdeführerin einen
schweren und unabwendbaren Nachteil hinsichtlich der
Wahrnehmung ihrer Presse-, Rundfunk- und Berufsfreiheit
behauptet, da sie nicht darlegt, dass sie ihr Internetangebot
bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne die Einnahmen aus
der Werbung für ausländische Glücksspielanbieter im Internet
einschränken oder gar einstellen müsste.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.