BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 427/19 -
- Bevollmächtigter:
gegen
a)
den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 14. Januar 2019 - 2 Ta 12/19 -,
b)
den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf
vom 21. November 2018 - 15 Ca 5147/17 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
am 23. Juni 2021 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die ihm für eine Kündigungs-schutz- und Zahlungsklage gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
2
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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2. Hier ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Weder die materiell-monetäre Bedeutung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren noch die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen für eine darüber hinausgehende Erhöhung des Gegenstandswerts.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.