BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 429/11 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Familienversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung.
2
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie ist
mit einem selbständigen Rechtsanwalt, der privat
krankenversichert ist, verheiratet. Die vier gemeinsamen
Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), sind ebenso wie
der Vater privat krankenversichert.
3
Die Beschwerdeführer begehrten die
Feststellung, dass die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) im Wege
der Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch - SGB V - (und damit nach § 3
Satz 3 SGB V beitragsfrei) in der gesetzlichen
Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien. Die
Krankenkasse lehnte dies mit Bescheiden vom Juni 2007 ab. Das
Begehren hatte auch im Widerspruchs- und im
sozialgerichtlichen Klageverfahren keinen Erfolg.
4
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des
Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
sowie von Art. 6 Abs. 1 GG.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber
nicht begründet.
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1. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer
hat sich an der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage,
ob § 10 Abs. 3 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt, soweit er Ehen und eheähnliche Lebensgemeinschaften
in Bezug auf den Ausschluss von Kindern aus der
Familienversicherung unterschiedlich, nämlich Ehen schlechter
behandelt (vgl. hierzu BVerfGE 107, 205), durch das am
1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG -) vom
26. März 2007 nichts geändert.
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Bei § 10 Abs. 3 SGB V handelt es sich um
einen Ausschlusstatbestand von der familienpolitischen
Leistung der beitragsfreien Familienversicherung von Kindern
bis zu den in § 10 Abs. 2 SGB V geregelten Altersgrenzen
(vgl. BVerfGE 123, 186 ). Die Regelung stellt,
soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind, Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung, die mit dem anderen
Elternteil der gemeinsamen Kinder verheiratet sind, durch
Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei
Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 3 SGB V schlechter als unverheiratete
Mitglieder, bei denen ein solcher Ausschluss nicht erfolgt.
Übersteigt in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft das
Gesamteinkommen des Elternteils, das nicht Mitglied der
Krankenkasse ist, die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 3
SGB V, so steht dies - im Unterschied zu verheirateten
Eltern - einer Mitversicherung des Kindes beim
gesetzlich versicherten Elternteil nicht entgegen (vgl.
BVerfGE 107, 205, <214, 216>).
8
Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstößt
die in § 10 Abs. 3 SGB V geregelte Differenzierung
zwischen den in der gesetzlichen Krankenversicherung und der
privaten Krankenversicherung versicherten Kindern gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, weil sich aus der
Gesetzesbegründung des GKV-WSG ergebe, dass die Mittel des
Bundes zur anteiligen Finanzierung der nach § 10 SGB V
beitragsfreien Mitversicherung von Kindern verwandt werden
sollten. Der Bundeszuschuss decke die Kosten der
Familienversicherung nunmehr fast vollständig ab.
9
§ 221 Abs. 1 und 2 SGB V in der Fassung
des GKV-WSG, gültig vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008,
lautet:
10
Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
11
(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung
der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde
Leistungen für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 jeweils 2,5
Milliarden Euro in halbjährlich zum 1. Mai und zum 1.
November zu überweisenden Teilbeträgen über das
Bundesversicherungsamt an die Krankenkassen. Die Leistungen
des Bundes erhöhen sich in den Folgejahren um jährlich 1,5
Milliarden Euro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme von 14
Milliarden Euro. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
bestimmen gemeinsam und einheitlich eine Krankenkasse oder
einen Verband als zentrale Stelle für die Abrechnung mit dem
Bundesversicherungsamt. Das Bundesversicherungsamt zahlt die
Beteiligung des Bundes an die zentrale Stelle zur
Weiterleitung an die berechtigten Krankenkassen. Ab dem Jahr
2009 erfolgen die Leistungen des Bundes in monatlich zum
ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den
Gesundheitsfonds.
12
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu
bestimmen. Maßstab für die Verteilung sind die Ausgaben für
versicherungsfremde Leistungen.
13
Durch § 221 Abs. 1 SGB V wird der Bund
verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen als Abgeltung
für versicherungsfremde Leistungen die im Gesetz genannten
Geldleistungen zur Verfügung zu stellen. Eine Verwendung des
Geldes für spezielle Personengruppen oder besondere Zwecke
sieht das Gesetz nicht vor; es fließt in den allgemeinen
Haushalt der Krankenkassen. Die Geldleistungen des Bundes
führen deshalb - ungeachtet einer Gesetzesbegründung,
die von „dem Einstieg in eine teilweise Finanzierung von
gesamtgesellschaftlichen Aufgaben (beitragsfreie
Mitversicherung von Kindern) aus dem Bundeshaushalt“ spricht
(vgl. BTDrucks 16/3100, S. 212), im Ergebnis zu einer alle
Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen gleichmäßig
begünstigenden Ermäßigung der Beitragssätze
(§§ 241 ff. SGB V; vgl. BVerfGE 123, 186
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 7. April 2010 - 1 BvR 810/08 -, juris).
Es trifft also nicht zu, dass der Bundeszuschuss gezielt zur
Finanzierung der Familienversicherung verwendet würde.
Richtig ist nur, dass über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
verdienende Personen wie der Ehemann der Beschwerdeführerin
zu 1) als Steuerzahler zur Finanzierung dieses
Bundeszuschusses beitragen, obwohl sie als Privatversicherte
selbst keine Vorteile aus der gesetzlichen
Krankenversicherung haben. Aus dem eigenen Steuerbeitrag
folgt aber grundsätzlich kein Anspruch auf Teilhabe an vom
Gesetzgeber gewährten familienpolitischen Leistungen wie der
Familienversicherung der Kinder nach § 10
SGB V.
14
2. Eine Änderung der Rechtslage gegenüber der
Senatsentscheidung vom 12. Februar 2003 (vgl. BVerfGE
107, 205) ergibt sich auch nicht aus der von den
Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur einkommensteuerrechtlichen
Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder
(vgl. BVerfGE 120, 125). Dort wird festgestellt, dass es dem
Gesetzgeber verwehrt sei, die von ihm durch das
sozialhilferechtlich garantierte Versorgungsniveau selbst
statuierte Sachgesetzlichkeit dadurch zu durchbrechen, dass
er bei der Berücksichtigung entsprechender
Versicherungsbeiträge der Steuerpflichtigen Grenzen ziehe,
die durch vernünftige Typisierungserwägungen nicht mehr zu
begründen seien. Dabei sei zu beachten, dass typisierende
Regelungen im Bereich des Existenzminimums in möglichst allen
Fällen den entsprechenden Bedarf abdeckten (vgl. BVerfGE 82,
60 ; 87, 153 ). Diese Grenzen seien
hinsichtlich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
der Kinder offensichtlich überschritten, wenn unter Berufung
auf die Beitragsfreiheit von ca. 90 % aller Kinder
aufgrund der Familienversicherung nach § 10 SGB V alle
privat krankenversicherten Kinder vollständig
„hinwegtypisiert“ werden (vgl. BVerfGE 120, 125
).
15
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
verlangt daher die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung
der Krankenversicherungsbeiträge für die ca. 10 % privat
versicherten Kinder, trifft aber keine Aussage dazu, ob
Kinder auch dann im System der gesetzlichen
Krankenversicherung beitragsfrei versichert werden müssen,
wenn ein Elternteil mit einem Verdienst oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze, der das Einkommen des
pflichtversicherten Ehegatten überschreitet, nicht
pflichtversichert ist. Im Gegenteil setzt die Entscheidung
gerade voraus, dass es Kinder gibt, die privat und damit für
die Eltern nicht beitragsfrei versichert sind.
16
3. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner
Rechtsprechung fest, dass verheiratete Elternteile durch
Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei
Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 3 SGB V gegenüber unverheirateten
Elternteilen zwar schlechter gestellt werden, diese
Ungleichbehandlung aber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.
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Verfassungsrechtlicher Maßstab für die
Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen
Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § 10 Abs. 3
SGB V ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 186 ). Es
geht um die Frage einer Benachteiligung der Ehe gegenüber
eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die
Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen
Krankenversicherung, für deren Leistungen die
Versichertengemeinschaft aufzukommen hat. Bei dieser
Gleichheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Art. 6
Abs. 1 GG der Freiheit des Gesetzgebers, welche Sachverhalte
er gleich und welche er ungleich behandelt, Grenzen setzt
(vgl. BVerfGE 103, 242 ). Es ist dem Gesetzgeber
untersagt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu
diskriminieren (vgl. BVerfGE 69, 188 ; 75,
382 ), insbesondere Verheiratete gegenüber
Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu
benachteiligen (vgl. BVerfGE 67, 186 ; 75,
382 ). Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung
ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des
Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei
Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt,
die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine
Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. BVerfGE 107,
205 ).
18
Die Kammer lässt es dahin gestellt, ob die
Überlegungen des Senats zur unterhaltsrechtlichen Situation
eheähnlicher Familien eine Schlechterstellung der Kinder
verheirateter Eltern noch in gleicher Weise tragen, nachdem
der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB für
den Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes in
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 2007 (vgl. BVerfGE 118, 45) dem
Anspruch nach § 1570 BGB für den geschiedenen Ehegatten
angepasst wurde.
19
Die Ungleichbehandlung von Ehen mit Kind und
eheähnlichen Gemeinschaften mit Kind in § 10 Abs. 3 SGB
V findet ihre Rechtfertigung jedenfalls weiterhin in der
Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist
grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und
pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende
Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280
; 100, 138 ; 103, 392 ; 105,
73 ; 113, 167 ).
20
Eine Ausschlussregelung in § 10 Abs. 3
SGB V, die auch dann greift, wenn in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft ein Partner nicht gesetzlich versichert
ist, mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner und
ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
erzielt, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar.
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Zwar knüpft das Sozialrecht in Einzelfällen
durchaus Folgen an das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft an. Während es aber in der Regelung im
Opferentschädigungsgesetz, die Gegenstand der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004
(BVerfGE 112, 50) war, um den Einzelfall ging, dass der
eine Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft an den
Schädigungsfolgen einer Gewalttat verstorben ist und der
andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung
eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt, ist der
Familienversicherungstatbestand des § 10 SGB V ein
Problem der Massenverwaltung. Kinder sind bis zu 25 Jahre
familienversichert. Wollte man die Ausnahmeregelung des
§ 10 Abs. 3 SGB V jedoch auch beim Vorliegen einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft greifen lassen, hätte das
einen langen Beobachtungszeitraum für die Verwaltung zur
Folge. Da die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne formale
Hürden und Dokumentation jederzeit aufgelöst werden kann,
würde es eine für die Krankenkassen faktisch nicht zu
leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob
eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht
oder wieder besteht. Das Versicherungsrecht des SGB V, in das
die Familienleistung der beitragsfreien Versicherung der
Kinder integriert ist, ist darauf angewiesen, dass die
Versicherungstatbestände und die Ausschlusstatbestände klar
rechtlich definiert sind. Die Ehe ist ein solcher rechtlich
klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand, das
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist es nicht. Die
Krankenkassen wären überfordert, müssten sie Ermittlungen zum
Verfestigungsgrad tatsächlich bestehender, wie auch immer
rechtlich zu fassender eheähnlicher Lebensgemeinschaften
anstellen.
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4. Eine punktuelle gesetzliche
Benachteiligung, wie sie verheiratete Elternteile durch
Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei
Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 3 SGB V gegenüber unverheirateten Elternteilen
trifft, ist hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des
Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abzielt,
dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise
benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet
aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl.
BVerfGE 107, 205 ).
23
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 12. Februar 2003 ausdrücklich festgestellt,
dass durch die unterschiedliche Behandlung bei einer
Gesamtbetrachtung Eheleute nicht schlechter gestellt seien
(vgl. BVerfGE 107, 205 ). So sähen die Regelungen
über die Familienversicherung in § 10 SGB V rechtliche
Vorteile vor, die nur zur Geltung kämen, wenn eine Ehe
vorliege. So könne nach § 10 Abs. 1 SGB V der
Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
sei, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung sei, beitragsfreien
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung
vermitteln. Eine solche Möglichkeit sei Partnern einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet.
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Zwar kommt der Vorteil der beitragsfreien
Mitversicherung des Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr.
5 SGB V den oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
gutverdienenden Ehegatten nie zugute. Die beitragsfreie
Mitversicherung des Ehegatten ist nach dieser Bestimmung
sogar schon ausgeschlossen, wenn dieser ein Siebtel der
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV verdient. Die über den
Ausschluss der beitragsfreien Mitversicherung der Kinder nach
§ 10 Abs. 3 SGB V schlechter gestellte Gruppe (Ehegatten
mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze)
kommt somit niemals selbst in den Genuss der beitragsfreien
Mitversicherung. Sie gehört zu der Gruppe grundsätzlich von
der beitragsfreien Mitversicherung ausgeschlossener Ehegatten
mit einem Gesamteinkommen oberhalb der Grenze des § 10
Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Ein Ausgleich der
Schlechterstellung hinsichtlich der Kinderversicherung findet
für die von § 10 Abs. 3 SGB V erfasste Gruppe somit
nicht im Krankenversicherungsrecht statt. Jedoch wird der
Ausschluss der Familienversicherung der Kinder nach § 10
Abs. 3 SGB V über die einkommensteuerrechtliche
Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder
jedenfalls teilweise ausgeglichen (vgl. BVerfGE 120, 125
). Diese Kompensation genügt, um die
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.