BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 430/03 -
der Frau K...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 29. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 27. Januar 2003 - 12 WF 237/02 - und vom 12. Dezember
2002 - 12 WF 237/02 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bad
Iburg vom 20. November 2002 - 5 F 404/02 S - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
Oldenburg zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf
Übertragung des alleinigen Sorgerechts.
2
Aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem
Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ist das 1996 geborene
Kind I. hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin hat ein
weiteres Kind, den 1989 geborenen K.; für K. hat der
Antragsgegner die Vaterschaft anerkannt. Im Rahmen des
Scheidungsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die
Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die beiden Kinder.
Sie begründete dies damit, dass der Antragsgegner den Kontakt
zu den Kindern praktisch abgebrochen habe und keinen
Unterhalt zahle. Selbst bei Entscheidungen von geringerer
Bedeutung verweigere er seine Mitwirkung. Es sei aufgrund
dieser ablehnenden Haltung keine Basis für eine Beibehaltung
der gemeinsamen Sorge gegeben.
3
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2002 wies das
Amtsgericht Bad Iburg den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe das Sorgerecht betreffend zurück; die
bisher vorgetragenen Gründe seien nicht ausreichend.
4
In ihrer hiergegen eingelegten sofortigen
Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, dass der
Antragsgegner in Bezug auf eine für I. erforderliche
Operation erst im letzten Moment seine Zustimmung erteilt
habe. Dabei habe er ihr untersagt, bei dem Arzttermin
anwesend zu sein. Das Jugendamt teilte in einem Bericht vom
19. November 2002 mit, ein geplanter Gesprächstermin im
Beisein des Antragsgegners habe nicht stattfinden können,
weil letzterer nicht erschienen sei. Er habe auf die
Einladung nicht reagiert. Ein weiteres Schreiben des Amtes
habe er mit einem Telefax beantwortet, in dem er neben
Beleidigungen und Bedrohungen deutlich gemacht habe, keine
Jugendamtsgespräche wahrnehmen zu wollen. Das Jugendamt
sprach sich schließlich für eine Übertragung der elterlichen
Sorge für die Kinder auf die Beschwerdeführerin aus.
5
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen erschließe sich nicht, dass
die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge die dem
Kindeswohl am besten dienende Lösung sei.
6
Das Oberlandesgericht Oldenburg, dem das
Amtsgericht die Akten zur Entscheidung über die sofortige
Beschwerde vorgelegt hatte, wies die Beschwerde mit Beschluss
vom 12. Dezember 2002 zurück. Da die gemeinsame Sorge der
normative Regelfall sei, seien die Eltern verpflichtet, bei
der Erziehung der Kinder zusammen zu wirken. Ihren
persönlichen Streit hätten sie im Interesse der Kinder
zurückzustellen. Die Übertragung des Sorgerechts auf einen
Elternteil komme nur in Betracht, wenn die Eltern in
grundsätzlichen Fragen der Erziehung verschiedener Meinung
seien und ihr tief greifendes Zerwürfnis sie daran hindere,
die Belange des Kindes angemessen wahrzunehmen.
7
Auf die hiergegen erhobene Gegenvorstellung
beschloss das Oberlandesgericht am 27. Januar 2003, dass kein
Anlass gegeben sei, den Beschluss vom 12. Dezember 2002 zu
ändern.
8
Gegen die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts sowie gegen den Beschluss des Amtsgerichts
vom 20. November 2002 hat die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen
Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt. Sie hätten
verkannt, dass die Auslegung des § 1671 BGB höchst
umstritten sei. Das Oberlandesgericht vertrete die
Auffassung, § 1671 BGB erkläre die gemeinsame Sorge zum
normativen Regelfall, woraus sich die Pflicht der Eltern
ergebe, bei der Erziehung der Kinder unabhängig von
Differenzen zusammenzuwirken. Die Neuregelung des § 1671
BGB enthalte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs und
verschiedener anderer Oberlandesgerichte aber kein
Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität
zu Gunsten der gemeinsamen Sorge bestehe und die alleinige
Sorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima
ratio in Betracht kommen solle.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
10
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124; 10, 264 ; 22, 83 ; 51,
295 ; 63, 380 ; 67, 245 ;
78, 104 ). Verfassungsrechtlich ist es
dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe
davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das
Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige
Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem
Bemittelten gleich gestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt. Die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht dürfen jedoch nicht überspannt werden
(BVerfGE 81, 347 ).
12
Diesen Anforderungen sind die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht geworden.
13
a) Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung
der Erfolgsaussichten zu Lasten der Beschwerdeführerin die
Rechtsansicht vertreten, dass die gemeinsame Sorge der
normative Regelfall sei. Die Frage, ob nach § 1671 BGB
der gemeinsamen Sorge der Vorrang zu geben ist, betrifft die
Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts und ist nach wie
vor umstritten (vgl. Palandt/Diedrichsen, 65. Auflage,
§ 1671 Rn. 17). Ein solcher Vorrang lässt sich weder dem
Wortlaut des § 1671 BGB noch den Gesetzesmaterialien
entnehmen (BTDrucks 13/4899, S. 63). Jedenfalls ist es
im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen
nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen
Sorge einen Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGK 2, 185
).
14
b) Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage
zum Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge bereits
höchstrichterlich entschieden (BGH, FamRZ 1999, S. 1647). Die
Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge enthalte kein
Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität
zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die
alleinige Sorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als
ultima ratio in Betracht kommen sollte. Es soll danach zwar
in erster Linie Sache der Eltern sein zu entscheiden, ob sie
die gemeinsame Sorge nach ihrer Scheidung beibehalten wollen
oder nicht. Daraus sei jedoch nicht der Schluss zu ziehen,
dass der gemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der alleinigen
Sorge eines Elternteils eingeräumt werde (vgl. BGH, FamRZ
1999, S. 1647 f.).
15
c) Das Oberlandesgericht hat dennoch mit einer
von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden
Rechtsauffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
der Beschwerdeführerin verneint und darauf die
Nichtbewilligung der Prozesskostenhilfe gestützt. Damit hat
es dem Erfordernis einer vernünftigen Abwägung der
Prozessaussichten nicht Rechnung getragen.
16
Prozesskostenhilfe darf insbesondere dann
nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache
von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten
Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997,
S. 2102 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992,
S. 889; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2.
März 2000 - 1 BvR 2224/98 -, NJW 2000, S. 2098). Sonst würde
der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die
Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im
Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die
höhere Instanz zu bringen (Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 10. Dezember 2001 - 1 BvR 1803/97 -,
FamRZ 2002, S. 665).
17
Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine
bereits höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt und
das Instanzgericht von dieser Rechtsauffassung bei der
Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung abweicht.
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Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts werden aufgehoben und die Sache an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
19
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.