BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 432/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde, die Entscheidungen
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die den
Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember
2007 bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main
zum Gegenstand haben, sowie mittelbar § 93a VwGO
betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Voraussetzungen hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist
unzulässig.
2
Die Unzulässigkeit der gegen den Eilbeschluss
vom 15. Januar 2009, den Anhörungsrügebeschluss vom 12.
Februar 2009 sowie gegen den Aussetzungsbeschluss nach
§ 93a Abs. 1 VwGO vom 27. Januar 2009 gerichteten
Verfassungsbeschwerde folgt daraus, dass sie insoweit keine
den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92
BVerfGG genügende Begründung einer Grundrechtsverletzung
enthält.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde im
Übrigen mittelbar gegen § 93a VwGO wendet und geltend
macht, die Vorschrift verletze Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 1 GG, weil sie das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführer beeinträchtige, da ihr Hauptsacheverfahren
nicht als Musterverfahren ausgewählt worden sei, steht ihr
der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
entgegen.
4
Dieser verpflichtet einen Beschwerdeführer
dazu, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit seinem Anliegen
zu befassen (vgl. BVerfGE 69, 122 ; 79, 1
). Von einer Beschreitung des Rechtswegs
kann insbesondere dann nicht abgesehen werden, wenn eine
vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen
Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig
ist. Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene
umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem
Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen
geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte
vermittelt wird, insbesondere wenn das Gesetz einen
Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen hält (vgl.
BVerfGE 69, 122 ). Damit soll erreicht werden,
dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter
Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen
trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ).
5
Dementsprechend sind die Beschwerdeführer
vorliegend zunächst auf den Abschluss ihrer Nachverfahren
gemäß § 93a Abs. 2 VwGO zu verweisen. Denn erst in deren
Verlauf wird sich zeigen, ob ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werden wird.
6
Die Bestimmungen über die Durchführung des
Nachverfahrens, wie insbesondere über die Erforderlichkeit
einer mündlichen Verhandlung und die Beweiserhebung, lassen
den Verwaltungsgerichten einen Spielraum, um der genannten
Verfahrensgarantie gerecht zu werden (vgl. Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 93a Rn.
24 ff. ; Kopp/Schenke, VwGO, 15.
Aufl. 2007, § 93a Rn. 8 ff.). Von einer rechtlichen
Bindung des Gerichts im Nachverfahren an die Ergebnisse des
Musterverfahrens - welche die Beschwerdeführer befürchten -
geht weder die Gesetzesbegründung noch das
Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BTDrucks 11/7030,
S. 28 f.; BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2008 -
BVerwG 4 A 1009.07 u.a. -, juris; Teilbeschluss vom
1. November 2007 - BVerwG 4 A 1009.07 u.a. -, juris;
Beschluss vom 18. April 2007 - BVerwG 4 A 1003.07 u.a. -,
juris; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 4 A
1053.06 u.a. -, juris; ebenso: Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 93a Rn. 23
; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007,
§ 93a Rn. 10; a.A. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2.
Aufl. 2006, § 93a Rn. 12). Sollte der
Verwaltungsgerichtshof im Nachverfahren Art. 103 Abs. 1
GG verletzen, steht den Beschwerdeführern nach § 93a
Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 55.07 -,
juris).
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Abgesehen davon ergibt sich auch aus den
bisherigen Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofs nichts,
woraus schon jetzt zu schließen wäre, dass im Nachverfahren
der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen
Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde. Vielmehr
hat der Verwaltungsgerichtshof im hier angegriffenen
Aussetzungsbeschluss vom 27. Januar 2009 die Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass er prüfen werde, ob vor einer
Entscheidung über ihre Klage eine mündliche Verhandlung
durchzuführen sei (vgl. S. 6 der Entscheidung).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.