BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 432/10 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
2
Der Beschwerdeführer beantragte beim
Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe für seinen Widerspruch
wegen „falscher Einkommensanrechnung“ bei den Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
3
Auf Nachfrage des Amtsgerichts zu den näheren
Umständen reichte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers
eine Kopie des Bescheids ein, woraus sich ohne nähere
Begründung ein Anrechnungsbetrag für sonstiges Einkommen in
Höhe von 63,50 € für die Monate November 2008 bis März 2009
ergab. Zusätzlich führte die Rechtsanwältin aus, dass sich
der Widerspruch gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als
Einkommen richte. Der Antragsteller hätte im Jahr 2009 keine
Eigenheimzulage erhalten. Diese Tatsache sei vor Erlass des
Bescheids mitgeteilt worden.
4
Gegen die Zurückweisung des Antrags durch die
Rechtspflegerin mit der Begründung, dass der Antragsteller
die Fakten selbst hätte vortragen können, legte der
Beschwerdeführer Erinnerung durch seine Rechtsanwältin ein.
Sie wies erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor
Erlass des Bescheids eine Mitteilung über die Eigenheimzulage
abgegeben habe. Selbst bei ausgezahlter Eigenheimzulage sei
höchst umstritten, in welchem Umfang diese anrechenbar
sei.
5
Mit richterlichem Beschluss wurde die
Erinnerung zurückgewiesen. Der Richter entschied, dass ein
Bemittelter die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise
nicht in Betracht gezogen hätte, weil die Einwendungen hier
einfache Tatsachenfragen darstellten, nämlich die Frage der
Berücksichtigung einer im Jahre 2009 nicht gezahlten
Eigenheimzulage. Sei die Zulage nicht gezahlt worden, was der
Antragsteller vortrage, so komme es auf die Rechtsfrage der
Anrechnung nicht an.
6
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung der
Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs.1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). Die Anrechenbarkeit von
Einkommen sei ein konkretes rechtliches Problem. Es sei
inhaltlich um die Frage gegangen, ob Beträge, die dem
Beschwerdeführer nicht zugeflossen sind, als Einkommen
anzurechnen sind und auf welche Monate eine im Vorjahr
ausgezahlte Eigenheimzulage als Einkommen anrechenbar
sei.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
8
Die Rechtswahrnehmungsgleichheit fordert eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie
außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009,
S. 3417). Dabei ist der Unbemittelte einem solchen
Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für
die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch
entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein
kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere
prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung
seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage
ist.
9
Die Frage nach der Selbsthilfe mag
einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes
umstritten sein (generell ablehnend Schoreit, in:
Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9.
Aufl. 2008, § 1 Rn. 52; für Berücksichtigung im Rahmen
eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses:
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 954, 960). Unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber jedenfalls
kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit
erkennbar, wenn ein Bemittelter deshalb die Einschaltung
eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen
würde.
10
Bei der Bewertung dieser Frage hat das
Amtsgericht eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Pauschale
Verweise auf die Beratungspflicht der Behörde sind
insbesondere dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn
die behördliche Beratung wegen Identität von Ausgangs- und
Widerspruchsbehörde unzumutbar ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, S.
3417).
11
Betrifft der Widerspruch jedoch nach dem
Vortrag des Beschwerdeführers lediglich einen -
gegebenenfalls wiederholten - Hinweis auf eine einfach
gelagerte Frage zum Sachverhalt, so widerspricht die Wertung
des Amtsgerichts, dass ein Bemittelter die Einwände selbst
vorgetragen hätte, der Rechtswahrnehmungsgleichheit
nicht.
12
Das Bundesverfassungsgericht kann die Wertung
des Amtsgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es die
Bedeutung oder Reichweite der Rechtswahrnehmungsgleichheit
verkannt hat. Dabei ist von dem Vortrag auszugehen, den das
Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen konnte. Geht
aus dem rechtlichen und tatsächlichen Vortrag eines
vertretenen Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht auch nach
dessen Nachfrage nicht hinreichend hervor, dass der
Antragsteller für seine Rechtswahrnehmung fremder Hilfe
bedarf, so kommt es auf weitergehenden Vortrag in der
Verfassungsbeschwerde nicht mehr an. Der Beschwerdeführer hat
dann die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht
erfüllt. Dieser erfordert, dass der Beschwerdeführer alles
getan hat, um Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren zu
erhalten (vgl. BVerfGE 66, 337 ; 81, 22
).
13
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.