BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 436/03 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von
Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen
durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder (vgl. VGH
Baden-Württemberg, ESVGH 52, 255 = DVBl 2003, S. 347). Die
Beschwerdeführer, Eltern und deren schulpflichtige Kinder,
gehören einer bibelgläubigen christlichen Gemeinschaft an und
lehnen den Besuch staatlicher Schulen aus religiösen Gründen
ab. Durch die Verweigerung der beantragten Befreiung von der
Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule sehen sie sich
in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2,
Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und 3
Satz 1 GG verletzt.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom
Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl.
insbesondere BVerfGE 41, 29; 47, 46; 52, 223; 93, 1).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als
verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Denn die Ablehnung der beantragten
Befreiung begegnet keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
weder die Elternrechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 und
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch die Rechte der
beschwerdeführenden Schüler aus Art. 4 Abs. 1, 2,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
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Die Lösung des Konflikts zwischen dem Recht
der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu
vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen
Glaubensüberzeugungen fern zu halten (vgl. BVerfGE 93, 1
), und dem korrespondierenden Recht der Kinder,
entsprechend erzogen zu werden, einerseits sowie dem dem
elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen
Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG andererseits
(vgl. BVerfGE 52, 223 ) nach dem Grundsatz der
praktischen Konkordanz (vgl. BVerfGE 93, 1 )
gebietet es nicht, den Beschwerdeführern die beantragte
Genehmigung zu erteilen.
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Die Pflicht zum Besuch der staatlichen
Grundschule dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des
staatlichen Erziehungsauftrags und ist zur Erreichung dieses
Ziels geeignet und erforderlich. Dieser Auftrag richtet sich
nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf
die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die
gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber
verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in
einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können.
Es mag zutreffen, dass die Beschränkung des staatlichen
Erziehungsauftrags auf die regelmäßige Kontrolle von
Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erreichung
des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes und insoweit
auch gleich geeignetes Mittel darstellen kann. Doch kann es
nicht als eine Fehleinschätzung angesehen werden, die bloße
staatliche Kontrolle von Heimunterricht im Hinblick auf das
Erziehungsziel der Vermittlung sozialer und
staatsbürgerlicher Kompetenz nicht als gleich wirksam zu
bewerten. Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit
Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und
Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden
Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte
mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen
unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich
stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen
Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.
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Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen
Grundschule verbundenen Eingriffe in die genannten
Grundrechte der Beschwerdeführer stehen auch in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung
dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die
hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen.
Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der
Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten
"Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten
auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setzt dabei
nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse
oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt, sie
verlangt vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht
abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und
-gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische
Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten
eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben
und zu praktizieren, ist wichtige Aufgabe schon der
Grundschule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von
Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit
aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer
Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse
nachhaltig fördern.
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Die dabei infolge der Schulbesuchspflicht
auftretenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten
sind für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere dieser
Beeinträchtigungen durch Pflichten zur Rücksichtnahme auf
abweichende religiöse Überzeugungen und durch die
verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die
Erziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der
Schule so weit abgemildert wird, dass die
Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie Schüler nicht
überschritten wird. Dabei kommt in der zuerst genannten
Hinsicht - von der Möglichkeit abgesehen, im Einzelfall auf
der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 GG auf eine den
religiösen Vorstellungen und Bindungen der Betroffenen
Rechnung tragende Privatschule auszuweichen - der
Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und
Toleranz besonderes Gewicht zu. Diese Verpflichtung stellt
bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare
Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl.
BVerfGE 41, 29 ) und eine Indoktrinierung
der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung
unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 ). Sie
nimmt den Staat vielmehr auch in die Pflicht, in der Schule
durch seine Lehrer aktiv auf die Übung von Toleranz gegenüber
Menschen hinzuwirken, die wie die Beschwerdeführer
weltanschauliche Minderheitenpositionen vertreten. Die mit
dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit
den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend
säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist den
Beschwerdeführern trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen
religiösen Überzeugungen zuzumuten.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen sind
verfassungsrechtlich auch unter Gleichheitsgesichtspunkten
nicht zu beanstanden.
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aa) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird nicht
dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der
Pflicht zum Besuch der Grundschule ebenso behandelt werden
wie Angehörige der Bevölkerungsmehrheit, die durch die
Schulerziehung nicht in einen Widerspruch zu ihren
Glaubensüberzeugungen gebracht werden. Die allgemeine
Schulpflicht und die Versagung einer Befreiung von der
genannten Besuchspflicht dienen der Umsetzung des staatlichen
Erziehungsauftrags und knüpfen nicht, wie es für Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 85, 191
; 97, 186 ), an religiöse Überzeugungen
an.
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bb) Zwischen "Schulverweigerern" aus
religiösen Gründen und nicht schulbesuchspflichtigen Kindern
von Personen, die aus beruflichen Gründen einen festen
Wohnsitz nicht haben, bestehen Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung gemäß
Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfGE
82, 126 ). Während für die erste Personengruppe
der mit der Schulbesuchspflicht verbundene
Grundrechtseingriff, wie ausgeführt, als zumutbar angesehen
werden kann, ist dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn
eine Teilnahme der Kinder von Personen mit berufsbedingt
ständig wechselndem Aufenthalt am staatlichen Schulunterricht
nur durch eine Trennung von Eltern und Kindern erreicht
werden kann.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).