BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 437/21 -
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- Bevollmächtigte:
gegen
§ 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3, § 20 Absatz 9 Satz 1 und 6, § 20 Absatz 10 Satz 1 und § 20 Absatz 13 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 148)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Britz
und die Richter Christ,
Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. September 2022 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen näher bezeichnete Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die ursprünglich durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148) dort eingefügt wurden.
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1. Die minderjährigen Beschwerdeführenden zu 1), 4) und 5) sollten nach dem Wunsch ihrer jeweiligen Eltern, den Beschwerdeführenden zu 2) und 3) sowie zu 6) und 7) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG betreut werden. Dazu ist es nicht gekommen, weil sie nicht die nach den angegriffenen Regelungen erforderlichen Impfungen gegen Masern aufweisen und dementsprechend diese auch nicht nachweisen können. Die Beschwerdeführenden rügen vor allem eine Verletzung des Rechts der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der beschwerdeführenden Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und von deren Menschenwürde. Zudem beanstanden sie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Freizügigkeit nach Art. 11 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Soweit eine Verletzung der Menschenwürde der beschwerdeführenden Kinder und ihres Rechts aus Art. 11 GG auf Freizügigkeit (vgl. zum Maßstab BVerfGE 134, 242 ) geltend gemacht wird, lässt die Verfassungsbeschwerde entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen.
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 u.a.) und mit der dortigen Maßgabe jedenfalls unbegründet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde insgesamt schon deshalb unzulässig ist, weil sie nicht an die seit ihrer Einlegung erfolgten Änderungen der angegriffenen Vorschriften (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 50) angepasst worden ist.
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Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.