BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 439/08 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 6. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches
Verfahren.
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1. Der Beschwerdeführer begehrte im
Ausgangsverfahren wegen verschiedener körperlicher
Beeinträchtigungen die Feststellung eines höheren Grades der
Behinderung (GdB) als 60 gemäß § 69 Abs. 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie die Zuerkennung des
Merkzeichens „G" im Sinne von § 146 Abs. 1 SGB IX. Mit
Beschluss vom 11. Dezember 2006 lehnte das Sozialgericht R.
einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde
wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Januar
2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das
Landessozialgericht aus, eine Vertretung sei nach § 121
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht geboten, weil die
Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin anders als
Rechtsanwälte gehalten seien, auch die sozialen Rechte des
Beschwerdeführers möglichst weitgehend zu verwirklichen. In
Angelegenheiten nach §§ 2, 69 SGB IX sei im Übrigen die
Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, weil der
Ausgang des Verfahrens regelmäßig vom Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung abhänge, die im Rahmen der für die
Sozialgerichte geltenden Untersuchungsmaxime anzustellen sei.
Insoweit bedürfe es keiner anwaltlichen Vertretung gleichsam
als Mittler zwischen einem gegebenenfalls noch zu hörenden
ärztlichen Sachverständigen und dem Beschwerdeführer.
Schwerwiegende Funktionsstörungen auf nervenfachärztlichem
Gebiet seien nicht aktenkundig. Die hochgradige
Schwerhörigkeit schränke zwar die Kommunikationsfähigkeit des
Beschwerdeführers ein, mache es jedoch nicht unmöglich, vor
allem das Ausmaß der gegebenen Hörstörung zu prüfen und zu
bewerten.
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Die gegen diesen Beschluss erhobene
Verfassungsbeschwerde führte wegen Verletzung der
Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) des Beschwerdeführers zur Aufhebung
und Zurückverweisung an das Landessozialgericht durch den
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2007 (1 BvR 681/07-
juris).
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2. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde
erneut zurück. Es stellte die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts voran, wonach bei der Auslegung der
Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne des § 121
Abs. 2 ZPO entscheidend sei, ob ein Bemittelter in der Lage
des Unbemittelten vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt mit
der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon sei
regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den
Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches
Ungleichgewicht bestehe. Dies verneinte das
Landessozialgericht. Es bestünden auf nervenfachärztlichem
Gebiet keine Beeinträchtigungen, die dem Kläger eine
sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen erschweren würden.
Trotz der hochgradigen Schwerhörigkeit könne der Kläger
ausreichend kommunizieren, wenn störende Nebengeräusche
vermieden würden. Aus medizinischer Sicht seien daher keine
Gesichtspunkte gegeben, die die Beiordnung eines
Rechtsanwalts erforderlich machen würden.
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Auch unter allgemeinen Gesichtspunkten sei der
Kläger in der Lage, seine Interessen sachgerecht zu
vertreten. Dies ergebe sich aus seinen Schriftsätzen im
Verwaltungsverfahren, in denen er die bei ihm auf
orthopädischem und internistischem Fachgebiet bestehenden
Funktionsbeeinträchtigungen beschreibe und sachdienliche
Hinweise gebe, wo ärztliche Unterlagen beizuziehen seien. Es
könne nicht von einem „Ungleichgewicht“ zwischen den Parteien
gesprochen werden, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts
gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich machen würde.
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Die Bevollmächtigten hätten in der
Klagebegründung auch keine weitergehenden sachdienlichen
Hinweise gegeben als der Kläger selbst in den genannten
Schriftsätzen, sie hätten vielmehr auf dessen Schreiben
verwiesen. Dies verdeutliche, dass der Kläger selbst in der
Lage sei, die bei ihm bestehenden Funktionseinschränkungen
und Schwierigkeiten, sich fortzubewegen, detailliert und
sachgerecht darzulegen. Daher sei der Grundsatz der
Waffengleichheit zwischen den Parteien nicht verletzt.
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Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers
lege nichts anders nahe. Er sei gelernter Bäcker und habe
nach Aufgabe der Tätigkeit wegen einer Mehlallergie
überwiegend am Sägewerk und am Bau gearbeitet. Ein Versuch
als selbständiger Hausgeräteverkäufer sei gescheitert. Die
letzte Tätigkeit sei die eines Baggerfahrers gewesen. Im Jahr
2006 habe er an einem Schulungsprogramm der Arbeitsagentur
teilgenommen.
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Es ergebe sich auch kein Hinweis auf die
Notwendigkeit, einen Gehörlosendolmetscher hinzuziehen.
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3. Der Beschwerdeführer hat erneut
Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die
Auslegung des Begriffs der „Erforderlichkeit“ anwaltlicher
Vertretung weiterhin in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Im Hinblick auf
Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien bestehe ein
Ungleichgewicht. Die Mitarbeiter des Beklagten seien im
Gegensatz zum Beschwerdeführer mit der Materie des
Schwerbehindertenrechts vertraut und verfügten über
Gerichtserfahrung.
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4. Bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde
wurde die angegriffene Entscheidung nicht vollständig
übermittelt. Mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wurden die fehlenden Seiten und eine
eidesstattliche Versicherung vorgelegt, woraus sich ergibt,
dass die langjährige zuverlässige und überwachte Bürokraft
des Bevollmächtigten die unvollständige Übermittlung durch
ein Versehen verschuldet habe.
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5. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen hatte Gelegenheit zur
Äußerung, sah aber von einer Stellungnahme ab.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen Fragen
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347
m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
17. Februar 1997 - 1 BvR 1440/96 -, NJW 1997,
S. 2103 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS 2002,
S. 420; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22.
Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.)
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Wegen der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93
Abs. 1 BVerfGG vervollständigten Vorlage der angegriffenen
Entscheidung wird dem Beschwerdeführer antragsgemäß
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ein
Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, das sich der
Beschwerdeführer nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG
zurechnen lassen müsste, ist nicht gegeben (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar
2002 - 2 BvR 1249/01 -, NJW 2002, S. 1411, ). Der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat glaubhaft gemacht,
dass die zunächst lückenhafte Übermittlung durch ansonsten
zuverlässiges Büropersonal verursacht wurde. Ein Rechtsanwalt
muss zwar Schriftsätze auch persönlich auf Richtigkeit und
Vollständigkeit prüfen; er ist aber nicht gehalten, den dem
äußeren Ansehen nach fehlerfreien Schriftsatz von Anfang bis
Ende durchzublättern und auf fehlende Seiten zu kontrollieren
(vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99 -,
NJW 2000, S. 364 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Der Beschluss des Landessozialgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG).
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a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen
Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81,
347 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.
Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209
). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe
ermöglicht der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen
weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten.
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b) Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit
§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist auf Antrag der Partei ein
Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Den Rechtsbegriff der
Erforderlichkeit, dessen Auslegung und Anwendung in erster
Linie den Fachgerichten obliegt, hat das Landessozialgericht
hier erneut in einer Weise ausgelegt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der in Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. BVerfGE 81,
347 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -,
NJW-RR 2007, S. 1713 f.).
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aa) Die Erforderlichkeit im Sinne des
§ 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der
Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl.
BVerfGE 63, 380 ). Entscheidend ist, ob ein
Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise
einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn
im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien
ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar
1997 - 1 BvR 1440/96 -, NJW 1997, S.
2103 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S.
1713 f.).
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bb) Das Landessozialgericht hat die vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe seiner
Entscheidung zwar vorangestellt, aber dennoch deren Gehalt
verkannt. Die Ausführungen des Fachgerichts rechtfertigen
nicht den Schluss, dass hinsichtlich Kenntnisstand und
Fähigkeiten der Prozessparteien kein Ungleichgewicht besteht.
Es berücksichtigt nicht ausreichend, dass dem
Beschwerdeführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter
der Behörde gegenüberstehen. Ein vernünftiger Rechtssuchender
wird daher regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er
nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch
sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu
können.
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Soweit das Landessozialgericht ausführt, dass
beim Beschwerdeführer keine Funktionsstörungen auf
medizinischem Gebiet vorlägen, die eine Interessenwahrnehmung
erschweren würden, handelt es sich um eine Wertung, die
grundsätzlich Sache des Fachgerichts ist. Das Fehlen von
bestimmten Funktionsstörungen reicht indessen nicht aus, um
eine annähernd gleichwertige Ausgangsposition von Behörde und
Beschwerdeführer annehmen zu können. Dies gilt auch in Bezug
auf den geschilderten beruflichen Werdegang des
Beschwerdeführers. Aus ihm lassen sich keine Rückschlüsse auf
besondere relevante Kenntnisse und Fähigkeiten für das
Schwerbehindertenverfahren ziehen.
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Soweit das Landessozialgericht darauf
abstellt, dass der Beschwerdeführer seine Beeinträchtigungen
und Funktionsstörungen sachdienlich darlegen konnte, ist
deshalb noch keine „Waffengleichheit“ mit der Behörde
gegeben. Die Rolle des Beschwerdeführers im
sozialgerichtlichen Verfahren kann nicht darauf reduziert
werden, die Beschwerden zu schildern und Objekt der
Begutachtung zu sein.
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Die Feststellung des Grades der Behinderung
beruht nicht allein auf einer Anwendung rein medizinischer
Erfahrungen, sondern auch auf einer rechtlichen Wertung von
Tatsachen (vgl. BSGE 67, 204 ). In welchem
Umfang das körperliche und geistige Leistungsvermögen
beeinträchtigt ist und inwieweit aus diesem Grund Hilfen
erforderlich sind, unterliegt zunächst einer medizinischen
Beurteilung (vgl. BSGE 67, 204 ). Über die
Feststellung einer Behinderung entscheidet jedoch nicht der
Arzt oder Sachverständige, sondern die Verwaltung (so auch
Nr. 15 der „Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertengesetz“). Die Festlegung des Grades der
Behinderung ist unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben
sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer
Wissenszweige zu entwickeln (BSGE 67, 204
). Vergleichbares gilt für die
Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“
nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gegeben sind.
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Der Ausgang eines Schwerbehindertenverfahrens
hängt somit nicht nur von der Beschreibung der
Funktionsstörungen ab, sondern insbesondere auch von der
Auswertung medizinischer Stellungnahmen. Ebenso wie die
Behörde regelmäßig eine eigene Bewertung der gerichtlichen
Gutachten vornimmt, hat auch der Beschwerdeführer das Recht,
dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Anträge auf
weitere gerichtliche Ermittlungen, auf Befragung der
Sachverständigen oder nach § 109 SGG zu stellen. Dabei
sind Kenntnisse des SGB IX und der dazu ergangenen
Rechtsprechung ebenso von Nutzen wie Erfahrungen im Umgang
mit dem Prozessrecht. Auch wenn es Aufgabe des Richters ist,
die Vorschriften auszulegen und anzuwenden, wird dadurch
nicht das Recht der Beteiligten verkürzt, sich mit eigenen
Vorstellungen über die Ermittlungen und über die zu
beantwortenden Rechts- und Tatsachenfragen zu Wort zu melden.
Ein Kläger hat grundsätzlich das Recht, sich in jedem
Verfahrensstadium aktiv zu beteiligen. Damit wird letztlich
dem aus der Menschenwürde abzuleitenden Gebot, dass über die
Rechte des Einzelnen nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen
verfügt werden darf (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 26, 66
; 57, 250 ), Rechnung getragen.
23
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts
in der Entscheidung vom 22. Januar 1959 (BVerfGE 9,
124 ff.), wonach der damalige Ausschluss der
Anwaltsbeiordnung in den unteren Instanzen der
Sozialgerichtsbarkeit durch die Besonderheiten des
vergleichsweise klaren Streitstoffes, des fürsorgerischen
Parteigegners und der Gesamtkonstruktion des Verfahrens
aufgewogen wurde (vgl. BVerfGE 9, 124 ),
lassen sich angesichts der veränderten Rechtslage nicht mehr
heranziehen. Der Gesetzgeber ist bei Einführung der
Prozesskostenhilfe für die unteren Instanzen davon
ausgegangen (vgl. BTDrucks 8/3068, S. 22 f.), dass das
Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der
rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten
Juristen Schwierigkeiten bereitet. Zugleich hat er darauf
hingewiesen, dass sich die Mitwirkung von Rechtsanwälten im
Interesse der Partei als auch im Interesse einer geordneten
Rechtspflege als wertvoll erwiesen habe.
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Es ist nicht ersichtlich, dass dies in
Schwerbehindertensachen allgemein nicht der Fall wäre (vgl.
Hinweis des Bundessozialgerichts im Urteil vom 8. Oktober
1987, HV-INFO 1988, S. 1449 ff. zur Notwendigkeit eines
rechtskundigen Bevollmächtigten in Schwerbehindertensachen
vor dem Klageverfahren) oder dass rechtliche Kenntnisse und
Fähigkeiten gerade im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine
Relevanz haben könnten.
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Die angegriffene Entscheidung ist daher
aufzuheben und erneut an das Landessozialgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
BVerfGG). Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des
Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Verbindung mit den
dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365
).