BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 440/10 -
der Frau S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 6. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts
Bitterfeld-Wolfen vom 22. Dezember 2009 - 3 II 1277/09 -
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3
des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 8.000 €
festgesetzt.
Das Land Sachsen-Anhalt hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
2
1. Die Beschwerdeführerin, deren
Lebensgefährte und die gemeinsame Tochter beziehen Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Mit Antrag vom 22. Juli 2009 beantragte die
Beschwerdeführerin Beratungshilfe für ein
Widerspruchsverfahren. Im Antragsformular heißt es zum
Gegenstand der beantragten Beratungshilfe:
„Widerspruchsverfahren gegen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid d. ARGE v. 2.7.2009 über 1357,68 EUR;
Mand. hat alle Belege zu Unterkunftskosten eingereicht;
dennoch erfolgte rückwirkend Aufhebung d. Unterkunftskosten,
Anhörungsverfahren ohne Erfolg“.
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Die Rechtspflegerin wies den
Beratungshilfeantrag zurück. Es lägen keine konkreten
Umstände zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Inanspruchnahme
vor. Der Antragstellerin sei Selbsthilfe zumutbar. Eine
Klärung des Sachverhalts hätte die Antragstellerin selbst
führen können. Das Beratungshilfeanliegen habe bloß einfach
gelagerte Tatsachenfragen aufgeworfen, so dass die
anwaltliche Inanspruchnahme abzulehnen sei.
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Mit der Erinnerung erklärte die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin, dass es um die Klärung der
Unterkunftskosten für den Zeitraum Mai/2008 bis Oktober/2008
gehe. Die ARGE fordere einen Betrag in Höhe von 1357,68 €
zurück, weil sie rückwirkend den geschlossenen Mietvertrag
als nicht wirksam ansehe. Es gehe daher um die rechtliche
Problematik, ob ein Mietverhältnis bestanden habe oder nicht,
nicht um einfach gelagerte Tatsachenfragen.
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Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht
ab. Das Amtsgericht wies die Erinnerung sodann durch
richterlichen Beschluss zurück. Unter Bezugnahme auf den
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 1517/08 - führte es aus, dass
Beratungshilfe auch im Widerspruchsverfahren gewährt werden
könne, wenn es sich um konkrete rechtliche Probleme handele,
die der Antragsteller nicht mit eigenen Rechtskenntnissen
lösen könne. Die Gewährung von Beratungshilfe scheide dagegen
unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit aus,
wenn ein Bemittelter die Einschaltung eines Anwalts
vernünftigerweise nicht in Betracht zöge, etwa weil es sich
um einfach gelagerte Tatsachenfragen oder um allgemeine
Lebenshilfe handele, also etwa die Richtigstellung eines auch
ohne Rechtskenntnisse durchschaubaren Sachverhalts. An diesen
Grundsätzen gemessen scheide die Gewährung von Beratungshilfe
vorliegend aus, weil die im Widerspruch geltend gemachten
Einwendungen einfache Tatsachenfragen darstellten, nämlich
die Frage des Abschlusses eines Mietvertrags, die selbst mit
der Behörde geklärt hätte werden können. Hierüber sei
gegebenenfalls Beweis zu erheben. Dass diese Thematik gegen
den Regelfall schwierige Rechtsfragen aufwerfe, sei weder
vorgetragen noch ersichtlich.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Das Amtsgericht gehe
fälschlich davon aus, dass es sich bei dem dem
Beratungshilfeanliegen zugrundeliegenden Sachverhalt um einen
einfachen Sachverhalt handele, den die Beschwerdeführerin
selbst mit der Behörde klären könne. Es sei vielmehr
problematisch gewesen, ob der Mietvertrag rechtlich wirksam
sei. Über besondere Rechtskenntnisse verfüge sie nicht. Im
Übrigen sei die Sicherstellung des menschenwürdigen Lebens
betroffen.
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3. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
21 ff.; NJW 2009, S. 3417 ff.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich
danach als begründet. Das Amtsgericht hat bei der Auslegung
und Anwendung des Beratungshilfegesetzes Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG
verkannt.
11
a) Aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG folgt das Gebot einer
weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie
außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris, Rn. 21). Die Auslegung und Anwendung
des Beratungshilfegesetzes obliegt zwar in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Entsprechend dem für die
Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten
die Fachgerichte jedoch dann den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des
Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen
Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten
Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden
die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).
12
Dabei ist der Unbemittelte nur einem solchen
Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für
die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch
entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt
(vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris, Rn. 22). Ein kostenbewusster
Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er
fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte
braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Die Frage nach der
Selbsthilfe mag einfachrechtlich im Rahmen des
Beratungshilfegesetzes umstritten sein (generell ablehnend
Schoreit, in: Schoreit/Groß, Beratungshilfe und
Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. 2008, § 1 Rn. 52; für
Berücksichtigung im Rahmen eines allgemeinen
Rechtsschutzinteresses: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005,
Rn. 954, 960). Unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das
Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn ein
Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die
Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in
Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris, Rn. 34).
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Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur
Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar auf
Selbsthilfe zu verweisen ist, hat das Fachgericht unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem
Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige
Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende
über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 35 f.). Die
pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der Behörde
stellt keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn
Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
38 ff.).
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b) Auch wenn das Amtsgericht im Wesentlichen
von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, genügt seine
Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Bereits die im letzten Satz der angefochtenen Entscheidung
zum Ausdruck kommende Grundannahme, wonach im Regelfall keine
schwierigen Rechtsfragen zu klären seien, steht im
Widerspruch zu anderen gesetzlichen Wertungen, wonach das
Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse
und Erfahrungen erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris Rn. 31, 32).
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In jedem Fall ist die richterliche Auffassung,
dass die im Widerspruch geltend gemachten Einwendungen
einfache Tatsachenfragen darstellten, die die
Beschwerdeführerin selbst mit der Behörde klären könne,
offensichtlich unzutreffend und damit verfassungsrechtlich
nicht haltbar. In der Erinnerung hat die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die Wirksamkeit
eines Mietvertrags und somit um eine rechtliche Problematik
gehe, nicht um einfach gelagerte Tatsachenfragen. Dieser
Einwand trifft auch zu. So geht aus der Begründung des
Aufhebungs- und Erstattungsbescheids hervor, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Mietzahlungen deshalb
nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, weil die
Beschwerdeführerin Miteigentümerin des von ihr bewohnten
Hauses und eine Vermietung an sich selbst nicht möglich sei.
Vor allem stellt sich bei Aufhebungs- und
Erstattungsbescheiden, wie auch hier, stets die sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht häufig
schwierige Frage, ob die strengen Voraussetzungen für eine
rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes
(vgl. z.B. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3,
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X) vorliegen.
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Die angegriffene Entscheidung wird gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die Erinnerung
zu entscheiden hat.
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Der Gegenstandswert wird auf 8.000 €
festgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2007
- 2 BvR 2151/06 -; stRspr).
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Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.