BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 440/11 -
des Herrn E…,
der Frau T…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juli 2012
einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 1. Februar 2012
wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt.