BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 443/09 -
des Herrn H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 29. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Prozesskostenhilfe für ein in Aussicht
genommenes Verfahren auf Reduzierung titulierten
Kindesunterhalts.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Vater einer im
Dezember 1995 geborenen Tochter, die bei ihrer Mutter lebt.
Der Beschwerdeführer verlor im Oktober 2005 seine Anstellung
und ist seitdem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 11. Mai 2006
verpflichtete er sich, seiner Tochter Unterhalt in Höhe von
121 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe gemäß
§ 1 der Regelbetragsverordnung abzüglich anteiligen
Kindergeldes zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war das von
ihm bezogene Arbeitslosengeld I.
3
a) Im Ausgangsverfahren wies das Amtsgericht
Heilbronn mit Beschluss vom 19. November 2008 ein Gesuch
des Beschwerdeführers zurück, mit dem er Prozesskostenhilfe
für eine Klage auf Reduzierung des titulierten
Kindesunterhalts angestrebt hatte, nachdem er nicht mehr
Arbeitslosengeld I, sondern nur noch Arbeitslosengeld II
bezog.
4
Der sofortigen Beschwerde des
Beschwerdeführers half das Amtsgericht mit Beschluss vom
29. Dezember 2008 nicht ab. Aufgrund seiner gesteigerten
Unterhaltsverpflichtung sei der Beschwerdeführer gehalten,
sich nicht nur um Stellen zu bewerben, die seinem Beruf
entsprächen. Auch dürfe er sich nicht nur an seinem Wohnort
bewerben.
5
b) Mit angegriffenem Beschluss vom
21. Januar 2009 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Das
Amtsgericht habe die Erfolgsaussicht der in Aussicht
genommenen Klage zu Recht verneint. Zwar reichten die
tatsächlichen Einkünfte des Beschwerdeführers zur Zahlung des
titulierten Unterhalts seiner Tochter nicht mehr aus. Die
Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen werde jedoch
nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen
bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Den
Unterhaltspflichtigen treffe bei Arbeitsplatzverlust
unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, sich ausreichend um
eine neue Arbeit zu bemühen. Dies gelte insbesondere im
Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des
Beschwerdeführers gegenüber seiner minderjährigen Tochter.
Für die Erfüllung der Obliegenheit treffe den
Beschwerdeführer die Beweislast. Dieser habe zwar dargelegt,
dass er seinen Arbeitsplatz betriebsbedingt und unverschuldet
verloren habe. Er habe auch dargelegt, dass er sich auf
zahlreiche Stellen in seinem Beruf, auch unterhalb seines
Ausbildungsniveaus beworben habe. Schließlich habe er auch
überörtliche Bemühungen nachgewiesen. In Anbetracht der
Erfolglosigkeit seiner Anstrengungen habe er sich jedoch
nicht auf Bewerbungen in seinem Beruf beschränken dürfen. Er
habe auch Arbeiten jenseits seines Ausbildungsniveaus,
notfalls auch Aushilfstätigkeiten übernehmen müssen. Zu
derartigen Erwerbsbemühungen habe der Beschwerdeführer nichts
vorgetragen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden,
dass ihm in der Hauptsache der Beweis gelingen werde, dass er
bei entsprechenden Bemühungen nicht in der Lage gewesen wäre,
eine Tätigkeit mit einem Einkommen von 1.300 € netto zu
erhalten, mit der er den titulierten Unterhalt hätte
sicherstellen können.
6
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Gerichte
hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und damit den
Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten
einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu
ermöglichen.
7
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die
baden-württembergische Landesregierung und die
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist,
§ 93c Abs. 1 BVerfGG.
9
1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Mit der
Annahme, der Beschwerdeführer könne bei Ausüben der
gerichtlich geforderten Aushilfstätigkeit ein Nettoeinkommen
in Höhe von 1.300 € monatlich erzielen, haben die
Ausgangsgerichte die Anforderungen an die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe überspannt.
10
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22,
83 ; 51, 295 ; 63, 380
; 67, 245 ). Dabei wird es als
verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt
keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr
nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347
). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die
dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der
Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.
11
Maßgeblich für die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers ist, ob
er sich erfolgreich auf seine reduzierte Leistungsfähigkeit
berufen kann. Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603
Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in
dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus
Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum
Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die
tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte
berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine
ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt,
obwohl er diese „bei gutem Willen“ ausüben könnte.
12
Grundvoraussetzung eines jeden
Unterhaltsanspruchs bleibt dennoch die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten. Überschreitet der ausgeurteilte
Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen
Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen
nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und
kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht
bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25
; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 16. April 2008 - 1 BvR 2253/07 -, juris Rn. 11;
stRspr).
13
b) Vorliegend haben die Gerichte die
Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt. Die Auslegung und
Anwendung des § 114 ZPO und des § 1603 BGB durch
das Amtsgericht und das Oberlandesgericht halten einer
rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
nicht stand.
14
Zwar ist die Feststellung der Gerichte des
Ausgangsverfahrens, die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers werde nicht allein durch dessen tatsächlich
vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine
Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 -
1 BvR 125/06 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 -
XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22), ebenso zutreffend wie die
Annahme, dass einen Unterhaltspflichtigen bei - auch
unverschuldetem - Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich die
Obliegenheit trifft, sich ausreichend um eine neue Arbeit zu
bemühen. Ein Unterhaltspflichtiger muss seine Arbeitskraft
entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der
Arbeitsmarktlage bestmöglich einsetzen. Minderjährigen
Kindern gegenüber ist er danach verpflichtet, alle zumutbaren
Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Kann ein
Unterhaltspflichtiger in seinem Beruf keine neue Anstellung
erlangen, hat dies zur Folge, dass er auf die Annahme von
Aushilfstätigkeiten verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil
vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 -, juris Rn. 12,
15).
15
Doch darf von dem Unterhaltspflichtigen auch
im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern
gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB
nichts Unmögliches verlangt werden. In der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die
Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die (fiktive)
Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraussetzt.
Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen
des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur
Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte
für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was
von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise
Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und
Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender
Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9,
437 ; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR
231/94 -, juris Rn. 18; Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR
126/06 -, juris Rn. 22).
16
Die Gerichte des Ausgangsverfahrens haben in
Anbetracht der von dem Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren vorgelegten umfangreichen
Bewerbungsunterlagen folgerichtig festgestellt, dass er sich
um eine Anstellung in seinem Beruf, auch unterhalb seines
Ausbildungsniveaus, ausreichend bemüht habe. Sie haben
allerdings zu Recht und mit der Verfassungsbeschwerde
ausdrücklich nicht in Frage gestellt, moniert, dass der
Beschwerdeführer seine Bemühungen in Anbetracht der
Erfolglosigkeit seiner Bewerbungen um eine Anstellung in
seinem Beruf nicht auf schlechter qualifizierte Tätigkeiten,
insbesondere auch auf Aushilfstätigkeiten, ausgeweitet
hat.
17
Doch ist die pauschale Annahme überspannt, dem
Beschwerdeführer werde in der Hauptsache aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht der Beweis gelingen, dass er
bei entsprechenden Bemühungen um eine Aushilfstätigkeit, also
letztlich als ungelernte Kraft, nicht in der Lage sei, ein
Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.300 € zu
erwirtschaften. Bei Steuerklasse I ohne persönliche
Freibeträge (1/2 Kinderfreibetrag) und den üblichen Abzügen
für Steuern und Sozialversicherung müsste der
Beschwerdeführer hierfür einen Bruttoverdienst von rund
2.000 € im Monat erzielen. Bei einer regulären
Arbeitszeit von 170 Arbeitsstunden im Monat müsste der
Beschwerdeführer also einen Bruttostundenlohn in Höhe von
rund 11,75 € erhalten. Dies erscheint mit Blick auf die
aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - erst recht im
Rahmen der summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten im
Prozesskostenhilfeverfahren - nicht realistisch.
18
Dies gilt umso mehr, als in den angegriffenen
Entscheidungen keine hinreichenden Feststellungen dazu
getroffen wurden, auf welcher Grundlage die Gerichte zu der
Auffassung gelangt sind, der Beschwerdeführer könne mit einer
Aushilfstätigkeit ein Nettoeinkommen von monatlich
1.300 € erzielen. Die Gerichte haben ihre eigene
Sachkunde nicht näher dargelegt. Aus den angegriffenen
Entscheidungen geht auch nicht hervor, dass die Gerichte sich
mit dem derzeit mit einer Aushilfstätigkeit erzielbaren
Einkommen, insbesondere den aktuellen Mindestlöhnen der
verschiedenen Branchen auseinandergesetzt haben. Angesichts
der aktuellen Mindestlöhne hätte es einer besonderen
Begründung bedurft, dass der Beschwerdeführer mit einer
Aushilfstätigkeit gleichwohl einen Bruttostundenlohn von
knapp 12 € erzielen könne. Ohne nähere Begründung hätten die
Gerichte aus den fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers
um eine Aushilfstätigkeit - jedenfalls im summarischen
Prozesskostenhilfeverfahren - nicht auf seine volle
Leistungsfähigkeit in Höhe des titulierten Kindesunterhalts
schließen dürfen.
19
Die Gerichte haben daher, indem sie die
Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage verneint und
Prozesskostenhilfe versagt haben, den ihnen eingeräumten
Entscheidungsspielraum überschritten.
20
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es erscheint
angezeigt, gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss
des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache dorthin
zurückzuverweisen, weil dem Beschwerdeführer damit besser
gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch
eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein
Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten.
21
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).