BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 444/13 -
- 1 BvR 527/13 -
1. des Herrn G…
- 1 BvR 444/13 -,
2. der Frau H…
- 1 BvR 527/13 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 24. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26.
März 2012 - 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11) - und der
Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2013 - 26 Ns
95/12 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem
Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die
Sachen werden zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
Potsdam zurückverwiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren
1 BvR 444/13.
Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für jedes der beiden
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten:
fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine
strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführer wegen
übler Nachrede.
2
1. Die Beschwerdeführer waren im Jahre 2010
als Mitarbeiter des Flüchtlingsrats B. tätig. Dieser versteht
sich als Lobbyorganisation für Flüchtlinge und engagiert sich
mit diesem Selbstverständnis gegen seiner Auffassung nach
diskriminierende Zustände und Praktiken gegenüber
Flüchtlingen. Seit dem Jahre 1997 „verleiht“ der
Flüchtlingsrat B. jährlich einen „Denkzettel für
strukturellen und systeminternen Rassismus“. Für den
Denkzettel des Jahres 2010, der auch im Internet
veröffentlicht wurde, waren die Beschwerdeführer jeweils
mitverantwortlich.
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Die Internetversion dieses Denkzettels lautet
wie folgt:
4
(…) In diesem Jahr geht der DENKZETTEL für
strukturellen und systeminternen Rassismus zum
Antirassismus-Tag 2010 an das Rechtsamt der Stadt B.
In einer rechtlichen Stellungnahme unterstellt
das Rechtsamt der Stadt B. dem gehörlosen Flüchtling Herrn C.
[Abkürzung im Original] jahrelange Vortäuschung dieser
Gehörlosigkeit, obwohl diese fachärztlich bescheinigt ist.
Als Begründung für die Unterstellung dieser Vortäuschung wird
dann auch noch die jahrelange sportliche Betätigung von Herrn
C. in dem B. Sport-Club … e.V. angeführt (…). Mit dieser
Stellungnahme werden absichtlich und bewusst vorliegende
Fakten ignoriert, um Gründe für eine Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können.
Hintergrund:
Im Jahre 1999 flieht der gehörlose Herr C. aus
Sierra Leone nach Deutschland (…). In B. fand er schnell
Anschluss an Mitglieder des Gehörlosenvereins, mit deren
Hilfe er die deutsche Gebärdensprache erlernte und
mittlerweile auch einige deutsche Wörter lesen und schreiben
kann. Seit mehreren Jahren spielt er im B. Sport-Club … e.V.
Fußball. (…) In einem gerichtlichen Klageverfahren zur
Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis unterstellt das
Rechtsamt der Stadt B. ihm nun im Januar 2010, dass er sehr
wohl hören könne: „Seine vielfältigen sportlichen Aktivitäten
verdeutlichen gleichwohl, dass er durchaus in der Lage ist,
sich zu verständigen und auch das Gesagte auf jeden Fall bei
einer bestimmten Lautstärke zu verstehen.“
Es ist völlig unverständlich, wie eine solche
Unterstellung nach 10 Jahren noch immer zustande kommt, zumal
fachärztliche Atteste der Ausländerbehörde vorliegen, welche
Herrn C. seine völlige Gehörlosigkeit bescheinigen, abgesehen
davon, dass die Argumentation des Rechtsamts jeglicher Logik
entbehrt. Außerdem unterstellt das Rechtsamt Herrn C., dass
er seine Heimatsprache in Schriftform beherrscht, was daraus
abgeleitet wird, dass er in der Lage war, deutsche Buchstaben
zu erlernen. (…)
Dem Flüchtlingsrat B. fehlt jegliches
Verständnis dafür, wie solche realitätsfernen und jeglicher
Logik entbehrenden Rückschlüsse aus Akten getroffen und zur
Beurteilung einer Situation eines Menschen herangezogen
werden.
Aufgrund dieser unmenschlichen
diskriminierenden und jegliche Tatsachen ignorierende
Umgangsweise mit dem Flüchtling Herrn C. wird der diesjährige
Denkzettel für strukturellen und systemimmanenten Rassismus
dem Rechtsamt B., und hier der Sachbearbeiterin Frau B. [im
Original mit vollem Nachnamen] verliehen.
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2. Aufgrund dieser Äußerungen wurden die
Beschwerdeführer jeweils durch das Amtsgericht mit
angegriffenem Urteil wegen übler Nachrede gemäß §§ 186,
194 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €
verurteilt. Das Landgericht nahm die hiergegen jeweils
eingelegten Berufungen mit angegriffenem Beschluss gemäß
§ 313 Abs. 2 StPO nicht zur Entscheidung an und verwarf
sie wegen offensichtlicher Unbegründetheit als
unzulässig.
6
a) Das Amtsgericht begründete seine
Verurteilung - zusammengefasst - wie folgt:
7
Die im Denkzettel getätigten Äußerungen, dass
das Rechtsamt absichtlich und bewusst vorliegende Fakten
ignoriert habe, um Gründe für eine Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können, und dass aufgrund
dieser unmenschlichen diskriminierenden und jegliche
Tatsachen ignorierender Umgangsweise mit dem Flüchtling Herrn
C. der diesjährige Denkzettel für strukturellen und
systemimmanenten Rassismus dem Rechtsamt B., und hier der
Sachbearbeiterin Frau B. verliehen werde, enthalte die dem
Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung, dass die
Sachbearbeiterin B. als Mitarbeiterin des Rechtsamts der
Stadt B. wissentlich Tatsachen bei ihren Ausführungen
gegenüber dem Verwaltungsgericht verschwiegen habe, um Gründe
für eine Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu
können, und einem strukturellen und systemimmanenten
Rassismus Vorschub leiste.
8
Diese Tatsachenbehauptung sei nicht erweislich
wahr. Zwar werde seitens der Ausländerbehörde Herrn C.
unterstellt, laut gesprochene Sprache wahrnehmen zu können.
Das sei von zwei ärztlichen Stellungnahmen, die Herrn C.
grundsätzlich eine Taubheit beidseits bestätigten und unter
anderem feststellten, dass Herr C. Töne über Knochenleitung
im Bereich von 45 und 60 kHz wahrnehme, so nicht bestätigt
worden. Diese ärztlichen Stellungnahmen hätten der
Sachbearbeiterin in ihrer Stellungnahme für das Rechtsamt
jedoch nicht vorgelegen. Auch die nicht nachvollziehbar
begründete Schlussfolgerung der Sachbearbeiterin, es werde
unterstellt, dass Herr C. seine Heimatsprache schriftlich
beherrsche und damit in der Lage wäre, bei seiner Botschaft
ein Dokument über seine Herkunft zu erlangen, rechtfertige
nicht die Annahme, dass die Sachbearbeiterin bewusst
Tatsachen verschwiegen habe, um eine Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis zu erreichen, da sie ihre
Schlussfolgerung ausdrücklich als „Unterstellung“
bezeichnete.
9
Die fraglichen Äußerungen seien nicht
gerechtfertigt. Hier hätten sich die Beschwerdeführer zwar
gegen einen nach ihrer Ansicht gezeigten Rassismus einer
Behörde und seiner Mitarbeiter gewandt und damit
grundsätzlich Interessen, die in einem demokratischen
Rechtsstaat jeden angehen, behandelt. Die ehrverletzenden
Äußerungen seien jedoch nicht zur Wahrnehmung des
berechtigten Interesses geeignet gewesen, da die Möglichkeit
der Förderung des berechtigten Interesses gefehlt habe und
durch die Äußerungen am Verhalten des Rechtsamts im
Gerichtsverfahren nichts geändert worden sei. Die
ehrverletzenden Äußerungen seien auch nicht erforderlich
gewesen, da es zur Kritik am Verhalten des Rechtsamts einer
ehrverletzenden Äußerung nicht bedurft hätte. Auch hätten die
Beschwerdeführer mit ihren Äußerungen den Eindruck erweckt,
die Sachbearbeiterin verfolge eigene, nicht gerechtfertigte
Ziele. Und schließlich hätten die Beschwerdeführer, obwohl
ihre Behauptungen nicht völlig haltlos oder aus der Luft
gegriffen seien, bei sorgfältiger Recherche erkennen müssen,
dass der Sachbearbeiterin wichtige Teile der Akte bei der
Bearbeitung nicht vorgelegen hätten und sie nicht absichtlich
und bewusst Fakten ignoriert habe. Zu einer sorgfältigen
Prüfung wären sie vorliegend insbesondere auch aufgrund der
beabsichtigten Veröffentlichung im Internet verpflichtet
gewesen.
10
b) Das Landgericht ergänzte die Ausführungen
des Amtsgerichts dahingehend, dass die vorliegenden
Äußerungen zwar auch Wertungen enthielten, aber die
Tatsachenbehauptung, die Sachbearbeiterin habe absichtlich
und wissentlich eine falsche Stellungnahme abgegeben, im
Vordergrund stehe. Zwar gelte in allen Angelegenheiten von
öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf eine
Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit und dabei sei
insbesondere zu berücksichtigen, dass es zum Kernbereich der
Meinungsfreiheit gehöre, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt
ohne Furcht vor Sanktionen auch scharf kritisieren zu dürfen.
Allerdings erfahre der Vorrang der Meinungsfreiheit dann
Einschränkungen, wenn es sich um Äußerungen handle, bei denen
die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe oder wenn
Tatsachenbehauptungen zur Meinungsbildung nicht in legitimer
Weise beitragen könnten. Vorliegend habe die Sachbearbeiterin
als Person im Vordergrund gestanden und der Beschwerdeführer
und die mitangeklagte Person seien in hohem Maße vorsätzlich
und vorwerfbar sorglos mit der Wahrheit umgegangen. Ihre
ehrverletzenden Äußerungen hätten nicht in legitimer Weise
zur Meinungsbildung beitragen können. Im Übrigen sei die
Ehrverletzung kein zur Wahrnehmung der fremden Interessen
angemessenes Mittel. Auch Personen, die in verantwortlicher
Position für das Gemeinwesen tätig seien, hätten einen
Anspruch darauf, im Meinungsaustausch über öffentlich
interessierende Themen nicht mit wahllosen Beschimpfungen,
existenzbedrohenden öffentlichen Verdächtigungen oder
willkürlichen Abwertungen überzogen oder mundtot gemacht zu
werden.
11
3. Mit ihren ausführlich begründeten
Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung in ihrem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
12
Seinen zugleich erhobenen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung hat der Beschwerdeführer im
Verfahren 1 BvR 444/13 bis zur Entscheidung in der Hauptsache
zurückgestellt.
13
4. Dem Ministerium der Justiz des Landes
Brandenburg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von
einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des
Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vorgelegen.
14
Die Verfassungsbeschwerden werden
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
15
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1
; 90, 241 ; 93, 266
). Dies gilt namentlich für den Einfluss
des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und
Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der
§§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82,
43 ; 85, 23 ; 93,
266 ).
16
2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach
zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
17
a) Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des
Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen
bereits insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr
tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um nicht
erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im
Sinne des § 186 StGB und nicht um überwiegend durch
Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte
Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handele
(vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241
).
18
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem
Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als
Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf
den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte
Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den
Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig
nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Auch ist im
Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden
Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr
Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss
die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes
insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil
andernfalls eine wesentliche Verkürzung des
Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90,
241 ). Denn anders als bei Meinungen im engeren
Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf
im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren
Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den
§§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine
Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für
Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE
54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241
).
19
Die Äußerung, dass das Rechtsamt absichtlich
und bewusst vorliegende Fakten ignoriere, um Gründe für eine
Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können, ist
ihrem Sinn und systematischen Kontext nach eine das
Hintergrundgeschehen zusammenfassend bewertende
Stellungnahme. Die Begriffe „absichtlich“ und „bewusst“ sind
als solche schwierige Rechtsbegriffe, die eine wertende
Betrachtung erfordern und bei Verwendung in einem nicht
juristischen Text einen wertenden Gebrauch nahelegen. Auch
finden sich in der anschließenden - im Kern zutreffenden -
Schilderung des Hintergrunds neben der Wiedergabe des
tatsächlichen Geschehens wertende Begriffe wie „völlig
unverständlich“, „jeglicher Logik entbehrend“ oder
„unmenschlich diskriminierend“. Mit diesen Begriffen steht
der für strafwürdig erachtete einleitende Satz bei Vornahme
der gebotenen objektivierenden Betrachtung in einem
vorrangigen inhaltlichen Zusammenhang. Dies verkennen die
Gerichte, wenn sie zunächst den einleitenden Satz aus dem
Gesamtkontext isolieren, um ihn sodann mit der Nennung der
Sachbearbeiterin am Ende des Textes zu verknüpfen, und wenn
sie daraus schlussfolgern, dass die Beschwerdeführer -
zumindest dem Schwerpunkt nach - die dem Beweis zugängliche
Tatsachenbehauptung aufgestellt hätten, dass die konkrete
Sachbearbeiterin absichtlich und wissentlich vor dem
Verwaltungsgericht Tatsachen verschwiegen beziehungsweise
eine falsche Stellungnahme abgegeben habe. Diese Auslegung
ist sinntrennend und sinnverfälschend und wird daher den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
20
b) Das Landgericht hat zudem den Schutzgehalt
der Meinungsfreiheit insofern verkürzt, als es die fraglichen
Äußerungen offensichtlich als Schmähkritik bewertet hat. Es
hat dabei den Begriff der Schmähkritik in
verfassungsrechtlich unzulässiger Art und Weise überdehnt und
in der Folge die erforderliche Abwägung zwischen dem
Ehrschutz einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits
zumindest nicht im gebotenen Umfange unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Auch hierin liegt
ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler (vgl. BVerfGE 93,
266 ).
21
Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem
Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen
Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden
Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen
diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter
Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände
bedarf, eng definiert. Eine überzogene oder gar ausfällige
Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung
nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung
muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der
persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der
Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in
den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur
ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine
Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur
selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde
beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 ;
93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009,
S. 3016 ).
22
Vorliegend befasst sich der
streitgegenständliche „Denkzettel“ unzweifelhaft mit einer
Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Im Fokus der Kritik
steht nicht Frau B. als Person, sondern das Rechtsamt der
Stadt B. und Frau B. allein in ihrer Funktion als
Sachbearbeiterin dieses Rechtsamts. Die konkret für
strafwürdig erachteten Äußerungen verlieren nicht jeden
Sachbezug zum kritisierten Geschehen, mögen sie auch scharf
und überzogen sein und mag auch die namentliche Nennung einer
Sachbearbeiterin nicht angebracht erscheinen.
23
c) Die Ausführungen des Amtsgerichts, das im
Rahmen des § 193 StGB eine Abwägung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen
hat, messen selbst unter der - unzutreffenden - Prämisse
einer Tatsachenbehauptung der Meinungsfreiheit nicht genügend
Bedeutung bei. Dies gilt auch für die hilfsweisen, knapp
gehaltenen Erwägungen des Landgerichts zur
Verhältnismäßigkeit. Es ist zu berücksichtigen, dass das
Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor
staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum
Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und deren Gewicht
insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE
93, 266 ). Auch ist in Anbetracht der
tatsächlichen gerichtlichen Feststellungen, insbesondere
betreffend das Hintergrundgeschehen, das Maß der
Ehrverletzung der Sachbearbeiterin nicht derart hoch, dass
diese im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwiegen
könnte. Dabei erlaubt es die Meinungsfreiheit insbesondere
nicht, die Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat
Erforderliche zu beschränken und ihnen damit ein Recht auf
polemische Zuspitzung abzusprechen. Inwieweit vorliegend,
worauf das Landgericht zusammenfassend abstellt, die
betroffene Sachbearbeiterin mit wahllosen Beschimpfungen,
existenzbedrohenden öffentlichen Verdächtigungen oder
willkürlichen Abwertungen überzogen oder mundtot gemacht
worden sein soll, erschließt sich weder aus den den
angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen
Feststellungen noch aus deren Würdigung.
24
d) Die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen,
dass Amtsgericht und Landgericht bei Berücksichtigung der
grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis der
- aufgrund obiger Erwägungen im Rahmen der §§ 185, 193
StGB vorzunehmenden - Abwägung gekommen wären.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE
79, 365 ). Mit der Entscheidung über die
Hauptsache hat sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung erledigt.