BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 448/06 -
des Herrn C...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 2. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
sozialgerichtliches Verfahren wegen der Auferlegung eines
Ordnungsgeldes.
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1. Dem Beschwerdeführer wurde in der
mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ein Ordnungsgeld
in Höhe von 100 € wegen ungebührlichen Benehmens auferlegt,
weil er trotz mehrfacher Hinweise und Androhung des
Ordnungsgelds in seinem Redefluss während einer
Beweisaufnahme weiter fortgefahren war. Im Protokoll der
mündlichen Verhandlung wurde über das Kürzel „b.u.v.“ hinaus
nicht vermerkt, in welcher Besetzung der Beschluss gefasst
worden war.
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Die schriftlich begründete
Beschlussausfertigung vom selben Tag nennt allein den
Vorsitzenden als Erlassenden und sieht - abweichend vom
Protokoll - ergänzend vor, dass für den Fall der
Nichtbeitreibung Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt
wird.
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2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den
Beschluss Beschwerde erhoben hatte, erließ der Vorsitzende
des Sozialgerichts am 18. August 2005 einen
Berichtigungsbeschluss, wonach der Ordnungsgeldbeschluss
durch den Vorsitzenden und die beiden ehrenamtlichen Richter
beschlossen worden sei. Es handele sich um eine
offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der §§ 138, 142
Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil der Beschluss in der
öffentlichen Sitzung gefasst worden sei, an der die
ehrenamtlichen Richter beteiligt gewesen seien. Die
Rechtsmittelbelehrung zu dem Berichtigungsbeschluss weist den
Beschwerdeführer auf die Statthaftigkeit einer Beschwerde
binnen Monatsfrist hin.
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3. Das Landessozialgericht hob auf die
Beschwerde den Ordnungsgeldbeschluss in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses insoweit durch unanfechtbaren
Beschluss vom 21. September 2005 auf, als nachträglich
ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt worden war, und wies die
Beschwerde im Übrigen zurück. Dabei ging das
Landessozialgericht davon aus, dass der Ordnungsgeldbeschluss
von der Kammer gefasst worden sei, wie dies der
Berichtigungsbeschluss ausweise.
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4. Am nächsten Tag erhob der Beschwerdeführer
- noch fristgerecht - Beschwerde gegen den
Berichtigungsbeschluss. Darin führte der Beschwerdeführer
aus, dass tatsächlich nicht die gesamte Kammer, sondern
allein der Vorsitzende des Sozialgerichts den Beschluss über
das Ordnungsgeld ohne Rücksprache „blitzartig“ verhängt
habe.
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5. Der Beschwerdeführer erhob außerdem
Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des
Landessozialgerichts. Dieser Beschluss sei gefasst worden,
bevor die Beschwerdefrist gegen den Berichtigungsbeschluss
abgelaufen sei. Die Äußerungen in seiner Beschwerdeschrift,
wonach das Ordnungsgeld ausschließlich durch den Vorsitzenden
verhängt worden sei, müssten noch zur Kenntnis genommen
werden.
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6. Das Landessozialgericht hob den
Berichtigungsbeschluss des Sozialgerichts auf, weil nicht
festgestellt werden könne, dass es sich bei dem angefochtenen
Beschluss um die Berichtigung einer „offenbaren
Unrichtigkeit“ gehandelt habe, die auch ohne Anhörung
berichtigt werden könne. Allein aus dem Umstand, dass der
Beschluss laut Protokoll in öffentlicher Sitzung, an der die
ehrenamtlichen Richter beteiligt gewesen seien, gefasst
wurde, ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass es
sich um einen Beschluss der Kammer und nicht allein des
Vorsitzenden gehandelt habe. Eine Beschlussfassung durch die
Kammer werde hier nicht durch das Protokoll bewiesen. Zweifel
blieben, weil eine Unterbrechung der Sitzung nicht
stattgefunden habe, eine Kurzverständigung zwischen den
Mitgliedern der Kammer am Richtertisch nicht vermerkt und
nach den - in der Abhilfeprüfung - unwidersprochenen Angaben
des Beschwerdeführers auch nicht erfolgt sei. Unter diesen
Umständen habe eine Korrektur des Beschlusses nicht erfolgen
können.
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7. Mit Beschluss vom selben Tag wies das
Landessozialgericht die Anhörungsrüge zurück. Die
unanfechtbare Entscheidung über die erste Beschwerde sei
nicht erneut aufzugreifen. Die Beschwerdefrist zu dem
Berichtigungsbeschluss habe nicht abgewartet werden müssen.
Dem Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten
Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur
Äußerungsmöglichkeit vor der Entscheidung zur Verfügung
gestanden, auch sofern er Einwendungen gegen den
Berichtigungsbeschluss in diesem Verfahren erheben wollte.
Das Landessozialgericht habe bereits vor Eintritt der
Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses entscheiden dürfen.
Ein Berichtigungsbeschluss sei wirksam, solange er nicht
aufgehoben werde. Die Tatsache, dass der
Berichtigungsbeschluss aufzuheben war, führe nicht dazu, dass
nachträglich ein Anhörungsfehler eingetreten wäre.
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Eine Abänderung sei auch nicht veranlasst,
wenn man das Vorbringen als außerordentlichen Rechtsbehelf
verstehe. Insoweit räumt das Landessozialgericht zwar ein,
dass der Beschluss über die erste Beschwerde so nicht
ergangen wäre, wenn nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung der
Berichtigungsbeschluss vorgelegen hätte. Maßgebend sei aber,
dass sich an der Beurteilung der materiellen Berechtigung der
Auferlegung eines Ordnungsmittels nichts geändert habe und
der Beschluss nach den zur Zeit der Beschwerdeentscheidung
gegebenen Umständen auch formell der Rechtslage entsprochen
habe. Grobes prozessuales Unrecht ergebe sich nicht daraus,
dass der Ordnungsgeldbeschluss möglicherweise unter
Verletzung einer Verfahrensvorschrift zustande gekommen sei,
was sich daraus ableiten lasse, dass Verletzungen der
örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit selbst im Rahmen der
Prüfung des rechtlichen Gehörs unbeachtlich seien. Es gebe
daher keine Veranlassung, den unanfechtbaren Beschluss erneut
aufzugreifen.
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8. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
und beantragt eine Zurückverweisung an das
Landessozialgericht.
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9. Das Land Niedersachsen und die Freie
Hansestadt Bremen hatten Gelegenheit zur Äußerung, sahen aber
von einer Stellungnahme ab.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung
der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103
Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen
Entscheidungen des Landessozialgerichts über die teilweise
Zurückweisung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss
sowie die Zurückweisung der Anhörungsrüge verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör.
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1. Maßgebend für Art. 103 Abs. 1 GG ist
der Gedanke, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit haben
muss, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu
beeinflussen (vgl. BVerfGE 22, 114 ).
Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen
Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes.
Das einfache Recht und seine Anwendung im Einzelfall müssen
von Verfassungs wegen ein Ausmaß an Gehör eröffnen, das
sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 35, 263
; 40, 272 ; 74, 220
; 77, 275 ; 81, 123 ).
15
In die Prüfung des Art. 103 Abs. 1 GG
sind auch die Grundsätze rechtsstaatlicher
Verfahrensgestaltung einzubeziehen. Es muss insbesondere bei
der Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Vorbringens
berücksichtigt werden, ob das Verhalten eines
Beschwerdeführers auch auf gerichtlichem Fehlverhalten beruht
(vgl. BVerfGE 75, 183 ). Der Grundsatz der
fairen Verfahrensgestaltung verwehrt es den Gerichten, aus
eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen
Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl.
BVerfGE 75, 183 ; 78, 123
).
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2. An diesen Grundsätzen gemessen hat das
Landessozialgericht in dem ersten Beschwerdeverfahren gegen
Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es dem
Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu einer erheblichen
Tatsache nicht in angemessenem Umfang gewährte. Dies hätte
auch bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge beachtet
werden müssen.
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a) Die Frage, ob der Vorsitzende allein oder
zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern das Ordnungsgeld
beschlossen hat, ist für dessen Rechtmäßigkeit von
erheblicher Bedeutung. Sie berührt die Bestimmung des
gesetzlichen Richters in seiner einfachgesetzlichen
Ausprägung. Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG sind die im Einzelfall nach den allgemeinen
Normen der Gesetze zur Mitwirkung berufenen Richter (vgl.
BVerfGE 21, 139 ; 48, 246 ; 95, 322
). Das grundrechtsgleiche Recht erstreckt sich auf
das Verhältnis von Kollegium zu Einzelrichter (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 -
1 BvR 2295/08 -, NJW-RR 2010, S. 268; Pieroth, in:
Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 101 Rn.
13).
18
Gemäß § 61 Abs. 1 SGG in Verbindung mit
§ 178 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entscheidet
der Vorsitzende über die Festsetzung von Ordnungsmitteln
gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt
sind, in den übrigen Fällen und insbesondere gegenüber dem
Kläger als Beteiligten aber das Gericht (vgl. Zimmermann, in:
Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung mit
Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, 3. Aufl. 2008,
§ 178 GVG, Rn. 3, 15). Nach der Regel des § 12 Abs.
1 Satz 1 SGG musste daher über das Ordnungsgeld in der
Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen
Richtern beschlossen werden. Dem hatte eine entsprechende
Beratung und Abstimmung (§ 61 Abs. 2 SGG i.V.m.
§§ 192 ff. GVG, vgl. Keller, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008,
§ 142 Rn. 3a) vorauszugehen. Bei der Frage, ob und in
welcher Höhe Ordnungsgeld verhängt wird, handelt es sich um
eine Ermessensentscheidung.
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Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Beisitzer
ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen
Verfahrens (vgl. BSGE 7, 230 ). Verstöße dagegen
sind grundsätzlich in jeder Lage des Rechtsstreits auch ohne
Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu beachten (vgl. BSGE 7,
230 ; BSGE 99, 189 ; Keller, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl. 2008, § 12 Rn.
12).
20
Das Landessozialgericht ging bezüglich der
Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei der
Beschlussfassung über das Ordnungsgeld zunächst von der
Wirksamkeit und Richtigkeit des Berichtigungsbeschlusses aus.
Es weist später in der Entscheidung über die Anhörungsrüge
selbst darauf hin, dass die erste Entscheidung so nicht
ergangen wäre, wenn nicht der Berichtigungsbeschluss
vorgelegen hätte.
21
b) Ein Gericht darf aber nur solche
entscheidungserhebliche Tatsachen verwenden, zu denen sich
die Verfahrensbeteiligten vorher ausreichend äußern konnten
(vgl. BVerfGE 70, 180 ). Der Beschwerdeführer
hatte seine erste Beschwerde bereits begründet, bevor der
Berichtigungsbeschluss erging. Nach dessen Erlass war ihm
noch eine sachangemessene Äußerungsfrist einzuräumen.
22
Soweit das Landessozialgericht in dem
Beschluss über die Anhörungsrüge meint, dass dem
Beschwerdeführer durchaus eine angemessene Frist vor der
Entscheidung vom 21. September 2005 zur Verfügung gestanden
hätte, um Einwendungen gegen den Berichtigungsbeschluss zu
erheben, so verkennt es bei dieser Wertung die Reichweite des
Art. 103 Abs. 1 GG und der dabei zu beachtenden
Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
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Der anwaltlich nicht vertretene
Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass er sich
innerhalb der Rechtsmittelfrist zu dem Berichtigungsbeschluss
äußern durfte, ohne Einbußen an einem effektiven Rechtsschutz
zu erleiden. Gesetzlich eingeräumte Fristen dürfen
grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgenutzt werden (vgl.
BVerfGE 40, 42 ; 41, 323 ; 74, 220
).
24
Auch wenn sich die Rechtsbehelfsfrist formal
auf eine andere Entscheidung bezog und ein neues Verfahren
eröffnete, waren die beiden Verfahren doch inhaltlich eng
miteinander verbunden. Erst der Erlass des gesondert
anfechtbaren Berichtigungsbeschlusses machte überhaupt ein
weiteres Tätigwerden des Beschwerdeführers erforderlich;
ansonsten wäre die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen zu
klären gewesen. Allein aus einem gerichtlichen Fehlverhalten
dürfen dem Beschwerdeführer aber keine Nachteile
erwachsen.
25
Zwar ist es verfassungsrechtlich noch nicht zu
beanstanden, dass das Landessozialgericht trotz der fehlenden
Voraussetzungen des § 138 SGG zunächst von der
Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses ausging. Hierbei
konnte sich das Gericht auf eine in Literatur und
Rechtsprechung vertretene Auffassung stützen, wonach
fehlerhafte Berichtigungsentscheidungen regelmäßig zunächst
wirksam und nur mit den in der Prozessordnung vorgesehenen
Rechtsmitteln anfechtbar sind (vgl. Keller, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl. 2008,
Sozialgerichtsgesetz, § 138 Rn. 5b; vgl. BGHZ 127, 74).
Es kann dahin stehen, ob hier bereits ein Ausnahmefall
anzunehmen war, weil keine ohne Weiteres erkennbare
Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG vorlag (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 - 7 B 10/09 -, NVwZ
2010, S. 186, 187; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - XII
ZB 114/92 -, NJW 1993, S. 1399, 1400).
26
Die Zweifel an dem Vorliegen einer offenbaren
Unrichtigkeit, die sich schon aus der Begründung des
Berichtigungsbeschlusses und der Sitzungsniederschrift
ergaben, hätten aber jedenfalls Anlass geboten, die
Rechtsmittelfrist abzuwarten. Unter den gegebenen Umständen
stellte die Anfechtbarkeit des Berichtigungsbeschlusses einen
zu berücksichtigenden Gesichtspunkt bei der Bestimmung des
sachangemessenen Gehörs dar. Das Erfordernis eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes, die Auswirkung des
Berichtigungsbeschlusses auf die Frage nach dem gesetzlichen
Richter und der Grundsatz des fairen Verfahrens geboten ein
Abwarten der Rechtsmittelfrist. Gegenüber diesen Belangen
hatte das gerichtliche Interesse an einer zügigen Erledigung
zurückzustehen, zumal da Belange der Beklagten in dem
Verfahren zu dem Ordnungsgeld nicht betroffen waren.
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c) Auf der Grundrechtsverletzung beruhen die
angegriffenen Entscheidungen des Landessozialgerichts. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Landessozialgericht bei Berücksichtigung der
Rechtsmittelfrist eine andere Entscheidung im
Beschwerdeverfahren über den Ordnungsgeldbeschluss getroffen
hätte. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der
für beide Verfahren zuständige Senat den Abschluss des
zweiten Verfahrens für die Entscheidung im ersten
Beschwerdeverfahren abgewartet hätte, um einen wirkungsvollen
Rechtsschutz zu gewährleisten.
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3. Es bedarf wegen dieser erfolgreichen Rüge
keiner Entscheidung darüber, ob das Landessozialgericht bei
seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung die Reichweite
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannte, weil es ein
grobes prozessuales Unrecht wegen der möglicherweise
fehlenden Zuständigkeit von vorneherein für ausgeschlossen
gehalten hat.
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4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers angezeigt,
auch wenn das Ordnungsgeld nur eine relativ geringe Belastung
darstellt. Die Besonderheiten des Sachverhalts erlauben keine
Deutung, wonach nur eine als einfaches Versehen zu
qualifizierende gerichtliche Nachlässigkeit vorliegt (vgl.
BVerfGK 7, 438 ).
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Die angegriffenen Entscheidungen des
Landessozialgerichts sind daher aufzuheben und die Sache
erneut an das Landessozialgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 BVerfGG). Dieses hat
insbesondere zu entscheiden, ob das Sozialgericht bei der
Verhängung des Ordnungsgeldbeschlusses tatsächlich gegen die
gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung des § 12 Abs. 1 SGG
verstoßen hat. Bei einem gegebenenfalls festgestellten
erheblichen Verfahrensmangel des sozialgerichtlichen
Verfahrens kommt eine Zurückverweisung an das Sozialgericht
nicht in Frage, weil die sitzungspolizeiliche Gewalt mit dem
Schluss der Sitzung endete (vgl. Kissel/Mayer, 5. Aufl. 2008,
Gerichtsverfassungsgesetz, § 181 Rn. 16). Wird die
Festsetzung des Ordnungsgeldes aufgehoben, so sind ihre
Folgen rückgängig zu machen (vgl. Kissel/Mayer, 5. Aufl.
2008, Gerichtsverfassungsgesetz, § 181 Rn. 18).
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch
gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist ihre
Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung der
verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Insoweit wird von einer
Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.