BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 448/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewerbesteuerpflicht einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts, die Insolvenzverwaltungen durchführt.
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Die Beschwerdeführerin zu 1) - im Folgenden
die Beschwerdeführerin - ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der
Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der
Beschwerdeführer zu 2) - im Folgenden der Beschwerdeführer -
ist Gesellschafter der Beschwerdeführerin.
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Die Beschwerdeführerin erzielte im Streitjahr
2004 überwiegend Einnahmen aus Tätigkeiten als
Insolvenzverwalter und Verwalter im
Gesamtvollstreckungsverfahren. Sie beschäftigte etwa 180
Mitarbeiter, darunter Rechtsanwälte, eine Diplom-Ökonomin,
Steuerberater, Rechtsanwaltsfachangestellte, Assessoren und
Buchhalter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die
Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus
freiberuflicher Tätigkeit erzielt habe, und erließ
entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Die
Beschwerdeführerin legte dagegen erfolglos Einspruch ein.
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Die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage
vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht
führte unter anderem aus, eine insolvenzverwaltende Tätigkeit
sei vermögensverwaltend im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG und keine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG. Die der Art nach selbständige
vermögensverwaltende Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Gewerbebetrieb.
Es gehöre zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit,
dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen
Arbeitskraft des Berufsträgers beruhe. Nehme die Tätigkeit
einen Umfang an, der die selbständige Beschäftigung mehrerer
Angestellter erfordere und würden diesen Angestellten nicht
nur untergeordnete vorbereitende oder mechanische Arbeiten
übertragen, so beruhe die Tätigkeit nicht mehr im
Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des
Berufsträgers und sei deshalb als eine gewerbliche
einzuordnen.
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Die von der Beschwerdeführerin gegen die
Entscheidung des Finanzgerichts erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof als
unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof führte aus, dass den
aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung
zukomme. Sie seien höchstrichterlich geklärt und damit nicht
mehr klärungsbedürftig. Die Tätigkeit von Konkursverwaltern,
Zwangsverwaltern oder Insolvenzverwaltern sei nach ständiger
Rechtsprechung eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne
des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche
Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Zum einen würden sie zu Unrecht ungleich im Verhältnis zu
solchen (Groß-) Kanzleien behandelt, die über mehrere
angestellte Berufsträger verfügten und sich beispielsweise
auf das Gebiet der Sanierung spezialisiert hätten. Zum
anderen liege eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung mit
den übrigen Gewerbetreibenden vor. Schließlich folge eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass ihre
Gewinne durch den Anfall von Gewerbesteuer reduziert würden,
während beispielsweise Gewinne einer beratenden Großkanzlei
aus Rechtsanwälten oder von Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern nicht mit Gewerbesteuer belastet würden.
Sie würden daher unter Verstoß gegen das Willkürverbot mit
den Gesellschaftern einer gewerblich tätigen Gesellschaft
gleichgestellt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
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Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist die
Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer unzulässig (1).
Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin
fehlt es an einer hinreichend substantiierten
Auseinandersetzung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG) mit den für die zurückweisende Entscheidung des
Bundesfinanzhofs tragenden Gesichtspunkten (2).
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1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers ist mangels Beschwer im Sinne des § 90
Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht am
gerichtlichen Ausgangsverfahren beteiligt gewesen. Die
angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die gemäß
§ 110 FGO grundsätzlich nur die Beteiligten bindet,
beeinträchtigt ihn auch nicht mittelbar, da der
Gewerbesteuermessbescheid für die Einkünftequalifikation des
Beschwerdeführers keine Bindungswirkung entfaltet (vgl.
Selder, in: Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 7. Aufl.
2009, § 35b Rn. 2).
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2. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin ist nicht hinreichend substantiiert
begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der
Bundesfinanzhof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO vor allem mangels Klärungsbedürftigkeit der
aufgeworfenen Rechtsfragen zurückgewiesen. Über die Frage, ob
die Einkünfte der Beschwerdeführerin als Insolvenzverwalter
aufgrund der Beschäftigung einer Vielzahl von fachlichen
Mitarbeitern in der Sache als gewerblich oder freiberuflich
einzustufen waren, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden.
In seinem Beschluss ging es allein darum, ob diese Frage noch
grundsätzliche Bedeutung hatte oder bereits durch die
bisherige Rechtsprechung geklärt war. Dass die Anwendung des
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und damit die Versagung der
Zulassung unter Verkennung der gerügten Grundrechte erfolgt
ist, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie behauptet
gerade nicht, dass der Bundesfinanzhof unter Verletzung des
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und in willkürlicher
Weise die Klärungsbedürftigkeit und damit die grundsätzliche
Bedeutung der Sache verneint habe. Stattdessen beschränkt
sich der Vortrag der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen
unter teils wörtlicher Wiederholung ihres Vortrags aus ihrer
Nichtzulassungsbeschwerdeschrift - darauf, die Entscheidung
in der Sache, also die Einstufung ihrer Einkünfte als
gewerblich, als verfassungswidrig zu bezeichnen und daraus
den Grundrechtsverstoß herzuleiten.
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Im Übrigen betrifft die Frage, ob die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Einzelnen als
Gewerbebetrieb oder als freiberufliche Tätigkeit einzuordnen
ist, in erster Linie die Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den einzelnen Fall. Diese sind aber
allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur
bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch
die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (stRspr, vgl. bereits
BVerfGE 1, 418 und 18, 85 ).
Solche Verfassungsrechtsverstöße lässt das in erster Linie
auf Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zielende
Vorbringen der Beschwerdeführer auf der Grundlage der
Feststellungen des Finanzgerichts auch nicht erkennen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.