BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 452/04 -
der Frau G… ,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Das Verfahren betrifft Fragen des
Persönlichkeitsschutzes bei der Verbreitung von
Sachabbildungen.
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Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte
deutsche Fernsehjournalistin und Moderatorin. Sie wehrt sich
gegen Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen ihres Anwesens
auf Mallorca. Diese Aufnahmen hatte der Beklagte des
Ausgangsverfahrens einer Fernsehzeitschrift zur Verfügung
gestellt, die sie unter Nennung des Namens der
Beschwerdeführerin veröffentlichte. In dem Beitrag wurde der
Anfahrtsweg beschrieben und die Leser wurden aufgefordert,
von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die
Beschwerdeführerin an deren Wohnsitz aufzusuchen.
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1. Nachdem das Landgericht dem Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Unterlassung stattgegeben hatte, wies
das Kammergericht als Berufungsinstanz die Klage in der
angegriffenen Entscheidung insoweit ab, als sie auf die
Veröffentlichung des Bildes des Anwesens in Mallorca sowie
des Namens der Beschwerdeführerin bezogen war. Hinsichtlich
der Veröffentlichung der Wegebeschreibung hatte der
Unterlassungsantrag demgegenüber Erfolg.
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In seiner die Revision der Beschwerdeführerin
zurückweisenden Entscheidung (BGH, NJW 2004,
S. 762 ff.) führte der Bundesgerichtshof aus: Das
äußere Erscheinungsbild privater Anwesen sei dem
Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als räumlich
geschützte Privatsphäre zugeordnet. Dieser Teil der
Privatsphäre genieße jedenfalls grundrechtlichen Schutz, wo
die Verbreitung von außen nicht ohne weiteres einsehbarer
Teile privater Anwesen in Frage stehe und diese Abbildungen
heimlich gewonnen worden seien. Werde eine solche Abbildung
unter Beifügung des Namens des Betroffenen verbreitet, so
dringe der Beklagte damit in die Privatsphäre ein. Er
beeinträchtige zudem das Recht des Betroffenen auf
Selbstbestimmung bei der Offenbarung privater Lebensumstände.
Durch die Beiordnung eines Namens werde die zuvor bestehende
Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildung gewinne
hierdurch einen zusätzlichen Informationsgehalt.
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Über die Rechtswidrigkeit eines solchen
Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sei im Wege einer
Abwägung zu entscheiden. Diese habe die von dem Beklagten
verfolgten und von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten
Informationsinteressen der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
Diesen komme unter den besonderen Umständen des Streitfalls
der Vorrang zu. Weder der Kernbereich der Privatsphäre noch
der räumlich-gegenständliche Schutzbereich sei nachhaltig
beeinträchtigt worden. Für konkrete Störungen oder
Belästigungen aus der beanstandeten Veröffentlichung habe die
Beschwerdeführerin nichts vorgetragen. Die Privatsphäre sei
zudem allenfalls in ihrer Randzone betroffen. Es seien
lediglich Abbildungen von Gebäuden und Grundstücksteilen von
denkbar unpersönlichem und abstraktem Aussagegehalt
veröffentlicht worden. Die ohnedies nur geringe Intensität
des Eingriffs werde zusätzlich dadurch gemindert, dass die
Beschwerdeführerin durch eigene Veröffentlichungen dem
breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf
Mallorca bereits zuvor selbst bekannt gemacht habe. Sie habe
ein Buch hierüber verfasst und darin Abbildungen aufgenommen,
welche sie auf der Terrasse ihres Anwesens sowie in dessen
Garten zeigten. Auch habe sie eine umfangreiche weitere
Vorberichterstattung über ihr Anwesen und ihr Leben auf
Mallorca hingenommen und teils auch gebilligt.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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Der Bundesgerichtshof habe das Gewicht
verkannt, welches dem Schutz der räumlichen Privatsphäre
beizulegen sei. Eine Berichterstattung hierüber komme nur bei
überragenden öffentlichen Interessen in Betracht. Eine allein
unterhaltend ausgerichtete Berichterstattung verfolge solche
Interessen nicht. Auch seien das heimliche Vorgehen des
Beklagten sowie die von seinem Vorgehen geschaffene Gefahr
einer Belästigung nur unzureichend gewürdigt worden.
Unbeachtet gelassen habe der Bundesgerichtshof, dass die von
dem Beklagten verbreiteten Luftbilder in ihrem
Informationsgehalt über die Abbildungen hinausgegangen seien,
welche die Beschwerdeführerin zuvor selbst veröffentlicht
hatte. Es reiche im Übrigen nicht aus, dem Beklagten allein
die Verbreitung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen zu
untersagen. Vielmehr müsse das Vorgehen des Beklagten
insgesamt und einheitlich bewertet und missbilligt
werden.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Die für die verfassungsrechtliche
Beurteilung maßgeblichen Fragen der Reichweite des
Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind
hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 34, 269; 93, 266; 101,
361). Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung
des Grundrechts des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie
hat keine Erfolgsaussichten.
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Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene
Abwägung beruht nicht auf einer Fehlgewichtung der
betroffenen Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und
Art. 5 Abs. 1 GG andererseits). Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, die Privatsphäre sei
im konkreten Fall nur mit geringer Intensität und in ihrem
Randbereich berührt. Dass der Beklagte heimlich vorgegangen
war und sich die in Frage stehenden Lichtbilder durch
indiskrete Beobachtung verschafft hatte, ist von dem
Bundesgerichtshof hinreichend berücksichtigt worden.
Gleichfalls hat der Bundesgerichtshof gesehen, dass die in
Frage stehende Berichterstattung allein unterhaltend
ausgerichtet war, und er hat dies im Wege der Abwägung
berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof durfte seine
Einschätzung vom Vorrang des Berichterstattungsinteresses in
verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise maßgeblich auf die
ergänzende Erwägung stützen, die Beschwerdeführerin habe
bereits vor der hier in Frage stehenden Veröffentlichung ihr
privates Anwesen auf Mallorca durch eine von ihr geförderte
und gebilligte Berichterstattung dem Einblick der
Allgemeinheit eröffnet. Als unwesentlich bewerten durfte der
Bundesgerichtshof dabei den Umstand, dass der
Informationsgehalt der von dem Beklagten verbreiteten
Luftbilder geringfügig über die dem Publikum bis dahin
bekannten Einblicke in das private Anwesen der
Beschwerdeführerin hinausging. Denn thematisch blieb derselbe
Ausschnitt ihrer Privatsphäre betroffen.
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Der Bundesgerichtshof war verfassungsrechtlich
auch nicht gehalten, eine künftige Verbreitung der der
Beschwerdeführerin identifizierbar zugeordneten Luftbilder
ihres Privatgrundstücks allein deshalb zu untersagen, weil
der Beklagte dies in der Vergangenheit mit der Verbreitung
von Angaben zu dessen genauer Lage verbunden hatte. Eine
solche Veröffentlichung ist dem Beklagten für die Zukunft
gerichtlich verwehrt worden; die dagegen gerichtete Revision
des Beklagten war erfolglos.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.