BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 455/02 -
- 1 BvR 1719/02 -
- 1 BvR 1904/02 -
- 1 BvR 2020/02 -
- 1 BvR 27/03 -
- 1 BvR 336/03 -
- 1 BvR 557/03 -
- 1 BvR 723/03 -
- 1 BvR 857/03 -
- 1 BvR 957/03 -
- 1 BvR 455/02 -,
- 1 BvR 1719/02 -,
- 1 BvR 1904/02 -,
- 1 BvR 2020/02 -,
- 1 BvR 27/03 -,
- 1 BvR 336/03 -,
- 1 BvR 557/03 -,
- 1 BvR 723/03 -,
- 1 BvR 857/03 -,
- 1 BvR 957/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, welche Tätigkeiten eines nach § 50 FGG zur
Wahrung der Interessen von Kindern bestellten
Verfahrenspflegers zu vergüten sind.
2
Das Institut des Verfahrenspflegers wurde mit
dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl
I S. 2942) durch Einfügung des § 50 FGG neu
geschaffen. Nach Abs. 1 der Vorschrift "kann (das
Gericht) dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine
Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur
Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist".
3
Der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers
bestimmt sich nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 67 Abs. 3 Satz 2 FGG in entsprechender
Anwendung der Vorschriften für die Vergütung von nicht
ehrenamtlichen Betreuern. Die Vergütung ist aus der
Staatskasse zu zahlen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 67
Abs. 3 Satz 1 FGG). Gegenüber den
Verfahrensbeteiligten können die Kosten anschließend als
Gerichtskosten (Auslagen) nach Maßgabe der Kostenvorschriften
erhoben werden.
4
Welche Tätigkeiten eines nach § 50 FGG
bestellten Verfahrenspflegers im Einzelnen als
vergütungsfähig anzuerkennen sind, wird in der
oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich
beurteilt (vgl. mit restriktiver Tendenz: KG, FamRZ 2000, S.
1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 692 f. und S.
1541 f.; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, S. 335 f.;
demgegenüber weiter gehend: OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S.
1166 f.; OLG München, FamRZ 2002, S. 563; OLG
Zweibrücken, FamRZ 2002, S. 627).
5
1. Der Beschwerdeführer zu I. 3., II. 3. und
III. 1. - X. 1. (nachfolgend Beschwerdeführer), der die
Verfassungsbeschwerden I bis X teilweise im eigenen Namen,
teilweise als Verfahrenspfleger für von ihm vertretene Kinder
erhoben hat, bezieht nach eigenen Angaben 80 bis 90 %
seiner Einnahmen aus der Übernahme von
Verfahrenspflegschaften. Er wendet sich jeweils gegen
letztinstanzliche Vergütungsentscheidungen des
Kammergerichts, mit denen ihm nicht alle in Rechnung
gestellten Tätigkeiten erstattet wurden, die er als für die
Kinder bestellter Verfahrenspfleger im Rahmen der
Pflegschaften erbracht hat. Das jüngste der vom
Beschwerdeführer vertretenen Kinder in den den
Vergütungsentscheidungen zu Grunde liegenden
Ausgangsverfahren ist zum Zeitpunkt der Verfahrenspflegschaft
sechs Jahre alt gewesen.
6
Das Kammergericht erkannte jeweils einen
Vergütungsanspruch für folgende, vom Beschwerdeführer in
Rechnung gestellte Tätigkeiten an:
7
- Zeitdauer für Aktenstudium und -kopie zu
Beginn der Verfahrenspflegschaft,
- Zeitdauer für die Gespräche mit den Kindern,
- Teilnahme des Verfahrenspflegers an
Gerichtsverhandlungen,
- weit überwiegender Zeitaufwand für die Fertigung der
Schriftsätze an das Gericht. In Ausnahmefällen wurde der
angegebene Zeitaufwand gekürzt. Dies erfolgte insbesondere
bei Schriftsätzen mit detaillierter Wiedergabe von Gesprächen
des Verfahrenspflegers mit Eltern oder Sachverständigen oder
bei reinen Sachstandsanfragen,
- Zeit für die Kenntnisnahme von Schriftstücken, die an den
Verfahrenspfleger in seiner Eigenschaft als Verfahrenspfleger
gerichtet wurden. Ausnahmen wurden dann gemacht, wenn der
Verfahrenspfleger gegenüber Dritten den Eindruck erweckt
hatte, Ansprechpartner für Angelegenheiten zu sein, die nach
Auffassung des Gerichts nicht zu seinen Aufgaben als
Verfahrenspfleger gehörten,
- Durchführung von Anregungen seitens des Gerichts.
8
Vom Beschwerdeführer beantragt, aber nicht
vergütet wurden:
9
- Telefonate und persönliche Besprechungen des
Verfahrenspflegers mit dem bestellten Sachverständigen,
- Gespräche mit den Eltern, soweit nicht auch die Kinder
anwesend waren oder es um kurze Terminabsprachen für
Kindergespräche ging,
- Gespräche mit Lehrern und mit Jugendamtsbediensteten mit
geringfügigen Ausnahmen,
- Übermittlung von eigenen Schriftsätzen an andere
Verfahrensbeteiligte (Porto, Dauer für Fertigung der
Anschreiben)
- Zeitaufwand des Verfahrenspflegers im Zusammenhang mit der
Rechnungsstellung des Vergütungsantrags an das Gericht.
10
Zur Begründung der Kürzungen führte das
Kammergericht in den angegriffenen Entscheidungen im
Wesentlichen aus: Vergütungsfähig seien nach § 50 Abs.
5, § 67 Abs. 3 FGG in Verbindung mit § 1 BVormVG
nur die Zeiten und Aufwendungen, die auf die vom Gesetzgeber
dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten entfielen. Der
Beschwerdeführer habe aus seiner Bestellung zum
Verfahrenspfleger die Befugnis abgeleitet, im Einzelnen
abzuklären, welche Regelung der elterlichen Sorge im
Interesse des Wohls der Kinder geboten sei. Zwar gehöre es zu
den Aufgaben des Verfahrenspflegers, sich intensiv mit dem
Kind zu befassen, um dessen Willen zu erkennen und kindliche
Pauschalurteile möglicherweise hinterfragen zu können. Dazu
müsse er sich gegebenenfalls auch über die Darstellung der
Elternteile zu Konfliktpunkten informieren, um Äußerungen des
Kindes einordnen zu können. Solche Darstellungen ergäben sich
jedoch regelmäßig bereits aus den Gerichtsakten. Gespräche
mit den Eltern seien allenfalls in Ausnahmefällen
erforderlich, um den Willen des Kindes gegenüber dem Gericht
darstellen zu können. Die Kinder seien in Ansehung ihres
Alters alleine in der Lage gewesen, ihren Willen zu
artikulieren. Die Erforschung, ob dieser Wille mit dem
Kindeswohl vereinbar sei, obliege dem Verfahrenspfleger
dagegen nicht. Keinesfalls gehöre eine vermittelnde Tätigkeit
zum Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers.
11
2. Hiergegen richten sich die
Verfassungsbeschwerden, die der Beschwerdeführer sowohl im
eigenen Namen als auch im Namen der von ihm in den den
Vergütungsentscheidungen zu Grunde liegenden
Ausgangsverfahren, teilweise auch in anderen
familiengerichtlichen Verfahren vertretenen Kinder erhoben
hat. Mit ihnen rügt er eine Verletzung der Rechte der Kinder
aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 6 Abs. 2 und Art. 103 GG. Er selbst sieht sich
in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
12
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen (§ 93 a Abs. 2, § 93 b
BVerfGG).
13
1. Die im Namen der Kinder erhobenen
Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Der Beschwerdeführer
ist nicht befugt, die Kinder, für die er in
familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrenspfleger
bestellt worden ist, vor dem Bundesverfassungsgericht zu
vertreten. Eine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers
ergibt sich weder aus seiner Bestellung als Verfahrenspfleger
nach § 50 FGG, noch aus einer besonderen
Schutzwürdigkeit der Kinder.
14
a) § 50 FGG ermächtigt den
Beschwerdeführer zur Vertretung der Kinder ausschließlich in
den kindschaftsrechtlichen Verfahren, in denen er als
Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Auf die Verfahren über
die Festsetzung seiner Vergütung erstreckt sich seine
Bestellung nicht. Dies gilt auch für die
verfassungsgerichtlichen Verfahren, in denen der
Beschwerdeführer die Entscheidungen über seine Vergütung
angreift und nicht als Verfahrenspfleger der Kinder bestellt
worden ist.
15
Eine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers
kann auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des
§ 50 FGG begründet werden. Dem stehen Sinn und Zweck des
§ 50 FGG entgegen. Die Norm soll Defizite bei der
Wahrung der Interessen von Kindern in einem
familiengerichtlichen Verfahren durch Beiordnung eines
eigenen Interessenvertreters für das Kind ausgleichen (vgl.
Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 13/4899,
S. 129 f.). Sie eröffnet insofern dem
Familiengericht die Möglichkeit, dem Kind immer dann einen
Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen, wenn bei einem schwer
wiegenden Interessenkonflikt zwischen diesem und seinen
sorgeberechtigten Eltern in einer für das weitere Schicksal
des Kindes bedeutsamen Angelegenheit die selbständige
Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (vgl.
BTDrucks, a.a.O., S. 130). Eine solche Konfliktlage kann in
sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bestehen, nicht aber
in Verfahren, in denen es um den Vergütungsanspruch für
erbrachte Leistungen eines für das Kind bestellten
Verfahrenspflegers geht.
16
Die Kinder, die nicht Schuldner der Vergütung
ihres Verfahrenspflegers sind, sind von den
Vergütungsentscheidungen allenfalls mittelbar insoweit
betroffen, als der Verfahrenspfleger Tätigkeiten, für die er
keine Vergütung erhält, künftig möglicherweise im Rahmen der
Ausübung seiner Verfahrenspflegschaft nicht mehr erbringen
wird. Eine solche Betroffenheit ist jedoch nicht mit der in
§ 50 FGG als Voraussetzung für eine
Verfahrenspflegerbestellung normierten Interessenkonfliktlage
vergleichbar und vermag insbesondere nicht das Erfordernis
einer Bestellung zum Verfahrenspfleger auch für das Verfahren
über die Vergütungsansprüche bis hin zum
Bundesverfassungsgericht zu ersetzen.
17
b) Eine Vertretungsbefugnis des
Verfahrenspflegers für die Kinder im verfassungsgerichtlichen
Verfahren ergibt sich auch nicht ausnahmsweise daraus, dass
eine den Leistungen des Verfahrenspflegers angemessene
Vergütung auch im Interesse der von ihm in noch anhängigen
familiengerichtlichen Verfahren vertretenen Kinder an einer
qualitativen Vertretung liegt. Zwar kann im Einzelfall in
Frage stehen, ob die Eltern als gesetzliche Vertreter diesem
Interesse ihrer Kinder ausreichend Rechnung tragen, können
ihnen doch die Gerichtskosten und damit auch die Kosten für
den Verfahrenspfleger auferlegt werden. Eine Vertretung der
Kinder durch den für sie im familiengerichtlichen Verfahren
bestellten Verfahrenspfleger kommt hier aber nicht in
Betracht, da dieser ein eigenes Interesse an der Durchsetzung
des von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruchs hat, das
mit dem der Kinder nicht übereinstimmt. Vielmehr bestünde bei
einer Vertretung der Kinder durch den Verfahrenspfleger die
Gefahr, dass sie für dessen Interessendurchsetzung
instrumentalisiert werden. Bedürfen die Kinder des Schutzes
vor unzureichender Vertretung, kann deshalb auch hier zur
Wahrnehmung ihrer Interessen in einem
verfassungsgerichtlichen Verfahren für sie
Verfassungsbeschwerde durch einen nach § 1909 BGB
bestellten Ergänzungspfleger erhoben werden (vgl. BVerfGE 72,
122 ; 107, 150 ).
18
2. Den im eigenen Namen erhobenen
Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers kommt weder
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung
der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
19
a) Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerden maßgeblichen Fragen zu den
Voraussetzungen für Eingriffe in die Freiheit der
Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG durch
Vergütungsvorschriften sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
47, 285 ; 101, 331 ). Ebenso liegen
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Bestellung
eines Verfahrenspflegers in kindschaftsrechtlichen Verfahren
(vgl. BVerfGE 99, 145 ) und zum
Grundrechtsschutz durch das Verfahrensrecht (vgl. BVerfGE 55,
171 ) vor.
20
b) Ungeachtet der Bedenken gegen ihre
hinreichende Substantiierung in einigen der Verfahren haben
die Verfassungsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG.
21
aa) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet
dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage
seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung und
umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche
Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten
auszuhandeln. Vergütungsregelungen und hierauf gründende
Entscheidungen wie die mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts, die auf die
Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt
werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von
nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen deshalb in die
Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 47, 285
; 101, 131 ).
22
bb) Die mit den kammergerichtlichen
Entscheidungen erfolgten Eingriffe in die
Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sind
jedoch gerechtfertigt. Die Entscheidungen des Kammergerichts
beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, die das Gericht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt
und angewandt hat.
23
(1) Nach § 50 Abs. 5, § 67
Abs. 3 FGG in Verbindung mit § 1 BVormVG ist
Verfahrenspflegern eine Vergütung für die Pflegschaft zu
bewilligen, die derjenigen von Berufsvormündern entspricht
(zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vergütungsregelung vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
7. Juni 2000, FamRZ 2000, S. 1280). Zutreffend ist das
Kammergericht in den angefochtenen Entscheidungen davon
ausgegangen, dass sich der Vergütungsanspruch eines
Verfahrenspflegers auf die von ihm erbrachten Leistungen
beschränkt, die zur Führung der Pflegschaft im Sinne des
§ 50 Abs. 1 FGG gehören.
24
(2) Die vom Kammergericht vorgenommene
Auslegung des vergütungsfähigen Aufgabenbereichs eines
Verfahrenspflegers nach § 50 Abs. 1 FGG ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
25
(a) Die Auslegung und Anwendung des
Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte.
Sie können vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn
die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die
Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt
oder zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ). Dazu kann
es im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG
insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung und Anwendung
der Norm die typischen Merkmale der Berufstätigkeit nicht
gewürdigt oder mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen
grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis
gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 97,
12 ). Soweit der Staat für Aufgaben, deren
ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt,
einen Dritten beruflich in Anspruch nimmt, gebietet es
Art. 12 Abs. 1 GG, ihn angemessen zu entschädigen
(vgl. BVerfGE 54, 251 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 1999, NJW 1999,
S. 1621 f.). Eine Begrenzung des
Vergütungsanspruchs aus Kostengründen ist gerechtfertigt,
sofern die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE
68, 237 ).
26
(b) Die angefochtenen Vergütungsentscheidungen
des Kammergerichts entsprechen diesen verfassungsrechtlichen
Vorgaben.
27
(aa) Das Kammergericht hat die Bedeutung von
Art. 12 Abs. 1 GG nicht dadurch verkannt, dass es
dem Beschwerdeführer nicht alle von ihm tatsächlich im Rahmen
der Verfahrenspflegschaft erbrachten Leistungen vergütet
hat.
28
§ 50 Abs. 1 FGG dient nicht dem
Interesse des beruflich tätigen Verfahrenspflegers, sondern
ausschließlich dem Interesse der von einem konflikthaft
geführten familiengerichtlichen Verfahren betroffenen Kinder
(vgl. BTDrucks 13/4899, S. 129 f.). Mit der
Verfahrenspflegschaft nach § 50 Abs. 1 FGG hat der
Gesetzgeber kein neues Berufsbild geschaffen, sondern
sicherstellen wollen, dass Kinder ihre eigenen Interessen in
ein auch sie betreffendes Gerichtsverfahren einbringen können
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats,
FamRZ 2000, S. 1280 ). Wenn inzwischen eine
nicht geringe Anzahl von Personen wie auch der
Beschwerdeführer einen Großteil ihrer Erwerbseinnahmen aus
der Übernahme von Verfahrenspflegschaften bezieht, ist dies
eine rein tatsächliche Folgeerscheinung der Einführung von
§ 50 Abs. 1 FGG, die durchaus begrüßenswert ist,
sofern die Personen in besonderer Weise befähigt sind, die
subjektiven Interessen von Kindern herauszufinden und zu
vertreten. Aus der Tatsache, dass die Verfahrenspflegschaft
mittlerweile auch als Beruf ausgeübt wird, lässt sich jedoch
nicht herleiten, welche Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers
zu vergüten sind. Ein Anspruch auf Vergütung aller
tatsächlich durch einen Verfahrenspfleger erbrachten
Leistungen erwächst hieraus jedenfalls nicht.
29
(bb) Auch die Modalitäten der Bestellung des
Beschwerdeführers in den den Vergütungsentscheidungen
zugrunde liegenden Verfahren vermögen eine vollständige
Vergütung der vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten
nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer wurde nicht zur
Übernahme der Verfahrenspflegschaften unter vom Gericht
bestimmten konkreten Handlungsvorgaben verpflichtet. Er hat
Art und Umfang der für die Kinder ausgeübten Tätigkeiten, so
hilfreich sie für die Förderung der kindschaftsrechtlichen
Verfahren insgesamt gewesen sein mögen, nach eigenem Ermessen
selbst bestimmt. Aus der Nichtvorgabe konkreter
Handlungsanweisungen durch das Gericht folgt aber kein
Anspruch auf umfassende Vergütung aller erbrachten
Leistungen. Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob
andererseits bei ausdrücklicher Veranlassung bestimmter
Tätigkeiten durch das Gericht Art. 12 Abs. 1 GG
oder der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz für daraufhin
erbrachte Leistungen stets einen Vergütungsanspruch des
Verfahrenspflegers begründen.
30
(cc) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Kammergericht nur für diejenigen
erbrachten Leistungen dem Beschwerdeführer einen
Vergütungsanspruch zuerkannt hat, die es zur Wahrung der
subjektiven Interessen der von diesem vertretenen Kinder
erforderlich erachtet hat.
31
Die Verfahrenspflegschaft dient der Wahrung
der Rechte von Kindern. Deren Interessen sollen in auch sie
betreffenden Gerichtsverfahren mit Hilfe eines für sie
bestellten Verfahrenspflegers Eingang und Berücksichtigung
finden. Maßstab für den Umfang der Tätigkeit eines
Verfahrenspflegers und damit auch den seines
Vergütungsanspruchs ist deshalb die Erkundung und Wahrnehmung
des kindlichen Interesses. Daraus folgt, dass eine
Vergütungspraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar
ist, die dem Verfahrenspfleger nicht ermöglicht, die
Interessen der von ihm vertretenen Kinder zu deren
Grundrechtsverwirklichung im Verfahren wahrzunehmen. Der
Staat ist zu einer angemessenen Entschädigung privater
Personen verpflichtet, die er für die Erfüllung im
öffentlichen Interesse liegender Aufgaben in Anspruch nimmt
(vgl. BVerGE 54, 251 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 1999, NJW 1999, S.
1621 ). Dabei ist eine Begrenzung der Vergütung
nur zulässig, soweit die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt
bleibt (vgl. BVerfGE 68, 237 ). Es ist einem
Verfahrenspfleger aber weder zumutbar, im Rahmen der ihm
übertragenen Pflegschaft seine Tätigkeiten so einzuschränken,
dass sie mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen des
Kindes dessen Rechte verletzt, noch Tätigkeiten unentgeltlich
zu erbringen, um einen den Grundrechten des Kindes gerecht
werdenden verfassungsrechtlich gebotenen Standard der
Kindesvertretung zu gewährleisten.
32
Ein solcher Standard wird aber mit den vom
Kammergericht dem Beschwerdeführer zuerkannten Vergütungen
für von ihm erbrachten Tätigkeiten erreicht.
33
(aaa) Das Persönlichkeitsrecht des von einem
sorgerechtlichen Verfahren betroffenen Kindes aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
verpflichtet dazu, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht
Vorkehrungen zu treffen, um eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 55, 171
; 72, 122 ; 79, 51 ).
Im Hinblick auf diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber durch
Einführung des § 50 FGG den Verfahrenspfleger als
Instrument zur Sicherung der verfahrensrechtlichen Vertretung
des Kindesinteresses bei der Vorbereitung einer
kindeswohlgerechten familiengerichtlichen Entscheidung
geschaffen (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 129). Der
Verfahrenspfleger soll eine eigenständige
Interessenvertretung des Kindes insbesondere dann
ermöglichen, wenn erhebliche Interessengegensätze zwischen
dem Kind und seinen Eltern als gesetzliche Vertreter
bestehen. Denn in einem solchen Fall kann nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Kindes von
seinen gesetzlichen Vertretern in hinreichend objektiver
Weise in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht wird
(vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 129 f.). Hiervon ausgehend
und in Abgrenzung zur Rolle und Funktion der übrigen
Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren ist dem
Verfahrenspfleger die Aufgabe zugewiesen, die subjektiven
Interessen des Kindes als Partei im Verfahren zu vertreten
(vgl. BVerfGE 99, 145 ). Während also die Eltern
vornehmlich ihre eigenen jeweiligen Interessen im Verfahren
verfolgen und es dem Richter obliegt, mit Unterstützung durch
das Jugendamt und gegebenenfalls herangezogenen
Sachverständigen unter Berücksichtigung der Elternrechte eine
am Kindeswohl ausgerichtete Sachentscheidung zu treffen, hat
der Verfahrenspfleger nicht neben dem Richter das Wohl des
Kindes zu ergründen und dazu in Verfahren Stellung zu
beziehen. Er hat vielmehr zu ermitteln, welche Interessen und
Wünsche das Kind bei dem streitbefangenen Gegenstand leiten
und diese ins Verfahren einzubringen. Werden dem
Verfahrenspfleger die für eine solche Vertretung der
subjektiven Interessen des Kindes erforderlichen Tätigkeiten
nicht vergütet, wird sein Einsatz zur Wahrung der
Kindesinteressen ineffektiv und entspricht nicht dem mit ihm
bezweckten Schutz der Rechte der betroffenen Kinder. Die den
Fachgerichten zukommende Kompetenz zur Bestimmung der
vergütungsfähigen Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers in
Auslegung von § 50 Abs. 1 FGG findet deshalb dort
ihre Grenze, wo dem Verfahrenspfleger aufgrund der vergüteten
Tätigkeiten eine die subjektiven Interessen des Kindes
erkennende und sie in das Verfahren einbringende Vertretung
des Kindes nicht mehr möglich ist.
34
(bbb) Diese Grenze hat das Kammergericht bei
der Beschränkung der dem Beschwerdeführer vergüteten
Tätigkeiten in den angegriffenen Entscheidungen nicht
überschritten.
35
Indem es die vom Beschwerdeführer aufgebrachte
Zeit für seine Gespräche mit den Kindern, für sein Studium
der Gerichtsakten, im Wesentlichen für die Fertigung seiner
Schriftsätze an das Gericht und für seine Teilnahme an den
gerichtlichen Verhandlungen erstattet hat, hat es in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seine
Tätigkeit als Verfahrenspfleger honoriert. Diese Begrenzung
folgt der funktionellen Stellung des Verfahrenspflegers als
subjektiven Interessenvertreter der Kinder und ermöglicht
eine dieser Funktion entsprechende hinreichende
verfahrensrechtliche Vertretung der Kinder. Als
Interessenvertreter der Kinder obliegt es dem
Verfahrenspfleger, deren eigenen Interessen und Wünschen im
Verfahren Gehör zu verschaffen. Die von ihm in den zugrunde
liegenden familiengerichtlichen Verfahren vertretenen Kinder
sind alle älter als sechs Jahre gewesen, mithin in einem
Alter, in dem sie sich sprachlich auszudrücken vermochten.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das
Kammergericht lediglich den Zeitaufwand für die Gespräche mit
den Kindern und nicht zusätzlich solche mit ihren Eltern und
dritten Personen vergütet hat, weil es für einen Abgleich der
von den Kindern dem Beschwerdeführer gegenüber artikulierten
Interessen mit denen, die sie gegenüber ihren Eltern geäußert
hatten, und mit deren Interessen das Aktenstudium des
Beschwerdeführers für ausreichend erachtet hat. Ob dies auch
für die Interessenvertretung von Kleinkindern gelten kann,
deren Wünsche beziehungsweise Interessenlagen nicht ohne
weiteres durch Gespräche mit ihnen selbst ermittelt werden
können, kann hier dahingestellt bleiben.
36
Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich zu
beanstanden, dass das Kammergericht dem Beschwerdeführer eine
Vergütung für die Tätigkeiten verweigert hat, die der
allgemeinen Sachverhaltsaufklärung gedient haben. Keinen
Bedenken begegnet auch die Würdigung des Kammergerichts, dass
die vom Beschwerdeführer für sich beanspruchte umfassende
Befugnis, Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und allgemein
dem Kindeswohl dienliche Tätigkeiten zu entfalten, wie
beispielsweise vermittelnd zwischen Kindern und Eltern oder
auch nur zwischen den Eltern tätig zu werden, nicht aus der
Funktion des Verfahrenspflegers als subjektiven
Interessenvertreter der Kinder abzuleiten ist. Nichts anderes
folgt aus der vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner
Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidung des Zweiten
Senats vom 29. Oktober 1998, die sich nicht mit Inhalt und
Umfang der Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers befasst hat
(vgl. BVerfGE 99, 145 ). Sachverhaltsermittlungen
und das Treffen kindeswohlorientierter Entscheidungen sind
die originäre Aufgabe des Gerichts, zu deren Unterstützung es
sich bei Bedarf Sachverständiger bedienen kann. Wird ein
Verfahrenspfleger auf diesem Felde jenseits der Erforschung
und Vertretung des subjektiven Kindesinteresses aus eigenem
Entschluss tätig, hat er das Risiko zu tragen, hierfür keine
Vergütung zu erhalten, da derartige Tätigkeiten zur Wahrung
der Kindesinteressen von Verfassungs wegen nicht geboten
sind. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Tätigkeiten für
das Verfahren als objektiv nützlich erweisen.
37
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 3 BVerfGG abgesehen.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).