BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 456/04 -
- 1 BvR 1009/04 -
der D... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin
D... Geschäftsführungs-Gesellschaft mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer,
- 1 BvR 456/04 -,
- 1 BvR 1009/04 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen
des Persönlichkeitsschutzes von Minderjährigen gegenüber der
Bildberichterstattung der Presse.
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1. Die Beschwerdeführerin berichtete in der
von ihr verlegten Tageszeitung "Kölner Express" im Jahre 2003
über die Verleihung eines Film- und Fernsehpreises. Unter dem
etwa 5.000 Personen umfassenden Publikum dieser Veranstaltung
befanden sich in Begleitung ihrer Eltern auch die 1989 und
1993 geborenen Klägerinnen des Ausgangsverfahrens
(nachfolgend: die Klägerinnen), deren prominenter Vater als
Laudator für einen der Preisträger vorgesehen war. Die
Beschwerdeführerin veröffentlichte innerhalb eines Beitrags,
der sich mit der zu dieser Veranstaltung erschienenen
Prominenz befasst, unter anderem ein Lichtbild, welches die
Klägerinnen innerhalb des Publikums und zu Seiten ihrer
Mutter sitzend zeigt. Der Begleittext legt die Namen der
Klägerinnen sowie ihre Verwandtschaft mit ihrem prominenten
Vater offen.
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2. Die Klägerinnen nahmen die
Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Bildberichterstattung
in Anspruch. Ihre Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg.
Den Belangen des Schutzes der Privatsphäre der Klägerinnen
komme bei der Abwägung ein Vorrang vor den von Art. 5
Abs. 1 GG geschützten Berichterstattungsinteressen der
Beschwerdeführerin zu. Den noch minderjährigen Klägerinnen
stehe ein besonderer Schutz gegenüber den von einer
Medienberichterstattung ausgehenden Gefahren für ihre
Persönlichkeitsentwicklung zu. Das Schutzbedürfnis entfalle
zwar, wenn sich Kinder prominenter Eltern durch bewusste
Zuwendung zur Öffentlichkeit den Bedingungen öffentlicher
Auftritte ausgeliefert hätten. Jedoch seien die Klägerinnen
hier in keiner Weise aus dem Publikum hervorgetreten, um etwa
eigene Repräsentationsaufgaben neben ihrem prominenten Vater
zu übernehmen. Sie seien im Gegenteil bemüht gewesen, die
Aufmerksamkeit der anwesenden Medienvertreter zu vermeiden.
So hätte die Familie den Saal durch den Hintereingang
betreten. Auch habe der Vater bisher stets darauf geachtet,
seine Kinder nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit zu
stellen. Den Klägerinnen stehe in gleicher Weise wie Kindern
nicht prominenter Eltern ein Anspruch darauf zu, an einer
Publikumsveranstaltung teilnehmen zu können, ohne zum
Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden.
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3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
diese Entscheidungen und macht eine Beeinträchtigung ihres
Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
geltend. Die Gerichte hätten verkannt, dass nach der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schon die bloße
Begleitung prominenter Eltern durch ihre Kinder bei einer
Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen als eine bewusste
Zuwendung zur Öffentlichkeit gewertet werden müsse und das
besondere Schutzbedürfnis der Persönlichkeitsentwicklung
eines Minderjährigen entfallen lasse. Zudem hätten die
Gerichte konkrete Feststellungen dazu unterlassen, welche
Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerinnen von
der gänzlich neutral gehaltenen Bildberichterstattung der
Beschwerdeführerin zu erwarten sei.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Grundrechts angezeigt, denn die
Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistete Pressefreiheit. Die Gerichte durften den in
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützten Belangen der Klägerinnen Vorrang geben. Es sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angegriffenen
Entscheidungen hierbei die Reichweite des Grundrechts der
Pressefreiheit verkannt oder im Zuge der Güterabwägung mit
dem besonderen Persönlichkeitsschutz von Minderjährigen
dessen Tragweite verkannt hätten.
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a) Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
grundrechtlich gewährleistete Pressefreiheit schließt auch
die Entscheidung ein, ob und wie ein Presseerzeugnis
bebildert wird (vgl. BVerfGE 101, 361 ). Dieser
Schutz gilt allerdings nicht unbeschränkt (Art. 5 Abs. 2
GG). Zu den Schranken gehören die Vorschriften der
§§ 22, 23 KUG über die Veröffentlichung von
Personenbildnissen, die dem angemessenen Ausgleich zwischen
dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Achtung
der Persönlichkeit dienen (vgl. BVerfGE 101, 361
).
8
Im Zuge der Güterabwägung ist zu
berücksichtigen, dass der Persönlichkeitsschutz bei Kindern
und Jugendlichen in thematischer und räumlicher Hinsicht
stärker ausgeprägt ist als bei erwachsenen Personen. Das
Recht von Kindern und Jugendlichen auf Entwicklung zur
Persönlichkeit umfasst einen Anspruch auch darauf, sich in
der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen. Dies setzt
für Kinder prominenter Eltern einen von medialer Beobachtung
und Kommentierung geschützten Freiraum für unbefangenes
Verhalten auch außerhalb des Bereichs räumlicher
Abgeschiedenheit voraus (vgl. BVerfGE 101, 361
, BVerfGK 1, 285 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14.
Februar 2005 - 1 BvR 1783/02 -, NJW 2005,
S. 1857). Hiervon ist auch die Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen und sonstigen Ereignissen umfasst, die auf
besondere Beachtung der Massenmedien stoßen. Der Schutz der
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen
schließt es ein, dass sie nicht aus Furcht vor einer
Medienberichterstattung solche besonderen Anlässe meiden oder
sich hierbei in einer dem Alter nicht angemessenen Weise
kontrolliert verhalten müssen.
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Der Schutzbedarf entfällt nicht allein
deshalb, weil die konkrete mediale Darstellung von Wohlwollen
geprägt ist und dem Minderjährigen keine nachteiligen
Eigenschaften und Charakterzüge zuschreibt. Schon die mit
einer Wort- oder Bildberichterstattung verbundene
Greifbarkeit des Verhaltens für die Öffentlichkeit und das
Wissen hierum kann nachteilige Befangenheiten des
Minderjährigen oder seiner Eltern im Umgang mit ihm bei einem
Auftreten in der Öffentlichkeit auslösen. Der zusätzlichen
Feststellung konkreter Beeinträchtigungen für die
Persönlichkeitsentfaltung des Minderjährigen oder zu einer
Gefährdung seines Wohls bedarf es nicht.
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Erst wo sich Kinder und Jugendliche durch ein
über die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung
hinausgehendes Verhalten den Besonderheiten öffentlicher
Auftritte ausliefern, kommt eine Relativierung ihres
Persönlichkeitsschutzes in Betracht. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin stellt die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung maßgeblich auf eine solche bewusste Zuwendung
des Minderjährigen zur Öffentlichkeit ab und zieht allein
unter dieser Voraussetzung auch eine Teilnahme an
öffentlichen Veranstaltungen als möglichen Anlass für eine
Relativierung des gesteigerten Privatsphärenschutzes in
Betracht (vgl. BVerfGE 101, 361 ). Nehmen
prominente Eltern zusammen mit einem minderjährigen
Abkömmling an einer Veranstaltung teil, so mag eine bewusste
Zuwendung zur Öffentlichkeit etwa darin gesehen werden, dass
das Kind selbst den Anlass für die Veranstaltung gegeben hat
oder sonst in deren Mittelpunkt steht. Als bewusste Zuwendung
zur Öffentlichkeit mag es ferner zu werten sein, wenn ein
minderjähriger Abkömmling eines Prominenten in
hervorgehobener Weise gleichsam auch als sein Repräsentant an
einer solchen Veranstaltung teilnimmt. Ist das Auftreten des
Minderjährigen jedoch nicht dazu bestimmt und geeignet, ihn
aus der Masse des übrigen Publikums herauszuheben und die
Aufmerksamkeit einer Medienberichterstattung auf ihn zu
lenken, so besteht kein Anlass, der ungestörten Entwicklung
seiner Persönlichkeit ein geringeres Gewicht beizulegen, als
es einem minderjährigen Abkömmling nicht prominenter Eltern
zusteht.
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b) Die Wertung des Verhaltens eines
Minderjährigen als bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit und
die einfachrechtliche Würdigung der Persönlichkeitsrelevanz
einer Medienberichterstattung ist Sache der Fachgerichte und
grundsätzlich der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung
entzogen. Die angegriffenen Entscheidungen lassen sich
verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
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Die Gerichte haben berücksichtigt, dass der
Grundrechtsschutz nicht schon deshalb entfällt, weil ein
Bericht unterhaltenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 101, 361
). Sie waren verfassungsrechtlich jedoch
nicht gehindert, auch die im vorliegenden Fall allein
unterhaltende Ausrichtung der Berichterstattung bei der
Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 361
; BVerfGK 1, 285 ). Es beruht auf
tragfähigen Erwägungen, wenn die Gerichte hierbei dem
Persönlichkeitsschutz der Klägerinnen den Vorrang eingeräumt
haben.
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Eine bewusste Zuwendung der Klägerinnen zur
Öffentlichkeit kann nicht schon darin gesehen werden, dass
sie neben ihrer Mutter Platz genommen hatten und dass sich
ihr prominenter Vater während der Veranstaltung zeitweise zu
ihnen gesellt hatte und sich im Publikum in der Nähe der
Klägerinnen weitere Prominente befanden. Dass sich der Vater
der Klägerinnen zuvor in Interviews zu einzelnen Ausschnitten
seines familiären Zusammenlebens mit den Kindern geäußert
hat, bewirkt keine umfassende Öffnung der Privatsphäre der
Klägerinnen, die eine darüber hinausgehende Berichterstattung
rechtfertigt. Das Aussehen der Klägerinnen wurde der
Öffentlichkeit erstmals durch die von der Beschwerdeführerin
veröffentlichten Abbildungen zur Kenntnis gebracht. Es
bedurfte keiner näheren Darlegung durch die Fachgerichte
dazu, dass sich aus dieser Aufhebung der Anonymität der
Klägerinnen für sie nachteilige Auswirkungen bei einem
künftigen Erscheinen in der Öffentlichkeit ergeben
können.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.