BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 457/06 -
der Frau H ... ,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen im
Zusammenhang mit der rechtsirrtümlich unterlassenen
Entscheidung eines Berufungsgerichts über die Zulassung der
Revision im Zivilprozess.
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1. Die Beschwerdeführerin machte in dem
erbrechtlichen Ausgangsverfahren mit einem Streitwert von
1.000.000,- EUR Auskunftsansprüche aus einer Nacherbschaft in
einem Erbfall aus dem Jahr 1930 geltend. Das Landgericht
sprach ihr die Ansprüche zu. Auf die Berufung der Beklagten
hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil mit
Urteil vom 16. Dezember 2004 auf und wies die Klage wegen
Verwirkung vollumfänglich ab. Eine Entscheidung über die
Zulassung der Revision hielt das Oberlandesgericht angesichts
der Beschwer von über 60.000,- DM für "nicht erforderlich",
weil es für den vorliegenden Fall rechtsirrig von der
Fortgeltung des zum 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen
§ 546 ZPO a.F. ausging, wonach bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten mit einer Beschwer von über 60.000,- DM die
Revision zulassungsfrei war. Dabei übersah das
Oberlandesgericht die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 7
EGZPO. Danach ist § 546 ZPO a.F. nur dann weiter
anzuwenden, wenn die letzte mündliche Verhandlung vor dem 1.
Januar 2002 geschlossen worden ist bzw. im schriftlichen
Verfahren der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
werden konnten, vor dem 1. Januar 2002 lag. Dies war
vorliegend nicht der Fall; es bestand ein Schriftsatznachlass
im schriftlichen Verfahren bis zum 29. Oktober 2004.
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Das Oberlandesgericht hätte folglich nach
§ 543 ZPO eine Entscheidung über die Zulassung der
Revision treffen müssen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen,
dass es die Revision in diesem Fall wegen der im
Ausgangsverfahren im Mittelpunkt stehenden Frage der
Verwirkung der Rechte der Beschwerdeführerin zugelassen
hätte.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.
Januar 2006 zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres allgemeinen
Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie des
Willkürverbotes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das
Oberlandesgericht habe § 26 Nr. 7 EGZPO übergangen, die
Zulassung der Revision unterlassen und ihr damit das
Rechtsmittel genommen, das es ihr der Sache nach habe
zugestehen wollen. Der Bundesgerichtshof habe diesen Verstoß
wiederholt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist ohne
Aussicht auf Erfolg.
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Die unterbliebene Zulassung der Revision durch
das Oberlandesgericht sowie die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof
verletzen die Beschwerdeführerin weder in ihrem allgemeinen
Justizgewährleistungsanspruch noch verstoßen sie gegen den
Grundsatz des willkürfreien Verfahrens.
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1. Zwar hat das Oberlandesgericht die
einfach-rechtliche Rechtslage verkannt, indem es entgegen
§ 26 Nr. 7 EGZPO von der weiteren Anwendbarkeit des
§ 546 ZPO a.F. ausging und eine Entscheidung über die
Zulassung der Revision aufgrund des gegebenen Werts der
Beschwer für entbehrlich hielt. Doch wurde dieser Fehler
durch die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen durch den
Bundesgerichtshof im Rahmen des Verfahrens der
Nichtzulassungsbeschwerde noch im fachgerichtlichen Verfahren
geheilt, so dass offen bleiben kann, ob vorliegend allein in
der fehlerhaften Nichtberücksichtigung einer Gesetzesänderung
überhaupt ein Grundrechtsverstoß zu sehen ist (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 30. Januar 1996 -
1 BvR 2388/95 -, NJW 1996, S. 1531).
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Nach der dem geltenden Recht zugrunde
liegenden Konzeption des Gesetzgebers ist das Rechtsmittel
der Revision im Zivilprozess in jedem Fall von der vorherigen
Prüfung der Revisionswürdigkeit abhängig (vgl. § 543
ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde war vorliegend das den
Vorgaben des Grundgesetzes genügende zivilprozessuale Mittel,
um eine Entscheidung über die Zulassung der Revision noch im
fachgerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Dabei begegnet
der Umstand, dass die Entscheidung über die Zulassung der
Revision vom Bundesgerichtshof anstelle des nach § 543
Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür zuständigen Berufungsgerichts
getroffen wurde, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
BVerfGE 66, 331 ; BGHZ 98, 41 ). Dies
gilt zumal angesichts des für beide Gerichte
übereinstimmenden Prüfungsmaßstabs des § 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZR 37/05 -,
NJW-RR 2006, S. 791).
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2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, der Bundesgerichtshof habe der für das
Ausgangsverfahren entscheidenden einfach-rechtlichen Frage
der Verwirkung zu Unrecht keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 543 ZPO beigemessen, handelt es sich um eine
genuine Frage des einfachen Rechts, die als solche einer
verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248
; 89, 1 ; 99, 145 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft insofern lediglich, ob
der Bundesgerichtshof willkürlich gehandelt oder die
Anforderungen an die Zulassung der Revision in einer Weise
überspannt hat, die auf eine grundlegende Verkennung der
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der
Beschwerdeführerin, etwa der Garantie des wirkungsvollen
Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, schließen ließe
(vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220
; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058 u. 1059/92 -, NVwZ
1993, S. 465; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss
vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552).
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Nach diesem Maßstab ist die Auffassung des
Bundesgerichtshofs, der Rechtssache komme keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO zu, nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts befindet sich im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der auch
erbrechtliche Ansprüche der Verwirkung zugänglich sind (vgl.
BGH, Urteil vom 30. März 1977 - IV ZR 183/74 -, WM 1977, S.
688); im Weiteren stützt sie sich auf die Umstände des
Einzelfalls. Vor diesem Hintergrund einer
Einzelfallentscheidung auf der Linie der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist die Einschätzung des Bundesgerichtshofs,
grundsätzliche Bedeutung bestehe nicht, bereits
einfach-rechtlich jedenfalls vertretbar und von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.