BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 460/06 -
der Frau W ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die über die Startgutschrift vermittelte
weitere Beeinflussung der Rente der Beschwerdeführerin durch
die so genannte Halbanrechnung ist mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar. Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass bei den rentennahen Versicherten die
halbanrechnungsbeeinflusste Startgutschrift die Rentenhöhe
zwar weitgehend, aber nicht ausschließlich prägt, lassen sich
die wesentlichen Erwägungen aus dem Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2008 (1 BvR
759/05, DVBl 2008, S. 780) auch auf diese
Versichertengruppe übertragen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.