BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 46/05 -
des Rechtsanwalts A...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 23. August 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Streitwertfestsetzung in Ehesachen, wenn beiden Parteien
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.
2
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er
wurde einer Ehefrau, der für ein Scheidungsverfahren
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt
worden war, beigeordnet. Auch dem Ehemann wurde
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
3
1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für
die Ehesache auf den Mindestwert von 2.000 € fest
(§ 12 Abs. 2 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes
a.F.; jetzt § 48 Abs. 3
Satz 2 GKG). Gegen die Streitwertfestsetzung erhob der
Beschwerdeführer im eigenen Namen Beschwerde. Der Ehemann
verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.440 €,
die Ehefrau über 814,45 €, was nach § 12
Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. (jetzt § 48
Abs. 3 Satz 1 GKG) einen Streitwert von
6.763,35 € ergebe.
4
Der Beschwerde wurde von dem Amtsgericht nicht
abgeholfen. Bei der Wertbemessung nach § 12 GKG a.F.
seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien diese
Verhältnisse schlecht, was auch dadurch zum Ausdruck komme,
dass beiden Eheleuten Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden sei. Daher sei
der Mindestwert anzusetzen.
5
2. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde
zurück. Es verbiete sich jedenfalls in solchen Fällen, in
denen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute
derart beengt seien, dass die Allgemeinheit die Kosten des
Scheidungsverfahrens - ohne auch nur eine geringe
Ratenzahlungsverpflichtung der Ehegatten - zu tragen
habe, den Mindeststreitwert zu überschreiten. Die
Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
bei der Streitwertbemessung beruhe auf der Überlegung, dass
Besserverdienenden auch höhere Scheidungskosten zugemutet
werden könnten. Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die
betroffenen Ehegatten überhaupt keinen Beitrag zu den Kosten
ihres Scheidungsverfahrens zu leisten hätten.
6
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG. Die Streitwertfestsetzung
beschneide seine freie Berufsausübung, weil derartige Mandate
nicht mehr kostendeckend seien. Für die Entscheidungen gebe
es keine Rechtsgrundlage. Der Verweis auf die Belastung der
Allgemeinheit sei eine sachfremde Erwägung.
7
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Präses der Hamburger Justizbehörde, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Familiengerichtstag
und der Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen.
8
a) Nach der Ansicht der Hamburger
Justizbehörde ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Aus
der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich der Wille des
Gesetzgebers, dass im Falle der früheren Armenrechtsgewährung
und jetzt der Prozesskostenhilfe der Regelstreitwert zum
Schutz der Kassen der Länder auf den Mindestwert herabgesetzt
habe werden sollen.
9
b) Dagegen hält der Deutsche AnwaltVerein die
Verfassungsbeschwerde für begründet. Es sei nicht einzusehen,
dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
Rechtsanwalt durch die niedrige Streitwertfestsetzung
zugunsten der Allgemeinheit ein doppeltes Sonderopfer
erbringen müsse, nachdem er ohnehin schon zu geringeren
Gebühren tätig werden müsse als ein nicht beigeordneter
Rechtsanwalt.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor.
11
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der
Beschwerdeführer behauptet die Verletzung eigener Rechte
(§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Der Streitwert wird zwar in
erster Linie zur Bestimmung der Gerichtsgebühren festgesetzt,
die grundsätzlich von den Parteien zu tragen sind. Da der für
die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Vergütung
des Rechtsanwalts maßgeblich ist (§ 9 Abs. 1 BRAGO,
jetzt § 32 Abs. 1 RVG), ist der Beschwerdeführer von
einer (zu niedrigen) Wertfestsetzung betroffen (vgl.
BVerfGE 83, 1 ).
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Die Auslegung, die die angegriffenen
Entscheidungen den einschlägigen Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes zukommen lassen, ist mit Art. 12
Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ob der Gesetzgeber eine
ausdrückliche Regelung mit dem Inhalt, wie ihn die Gerichte
im Ausgangsverfahren angenommen haben, schaffen könnte,
bedarf hingegen keiner Entscheidung. Jedenfalls auf der
Grundlage des geltenden Rechts durften die Gerichte im
Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu dem von
ihnen gefundenen Ergebnis gelangen.
13
a) In nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten, zu denen
Ehesachen und damit auch die Scheidungsverfahren zählen, ist
der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der
Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der
Parteien, nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (§ 12
Abs. 2 Satz 1 GKG a.F., jetzt § 48
Abs. 2 Satz 1 GKG). Dabei ist in Ehesachen für die
Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte
Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 12
Abs. 2 Satz 2 GKG a.F., jetzt § 48
Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Streitwert darf in
Ehesachen nicht unter 2.000 € angenommen werden
(§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG a.F., jetzt
§ 48 Abs. 3 Satz 2 GKG).
14
Die von den Gerichten im Ausgangsverfahren
vertretene Auffassung, wonach in Ehesachen bei beiderseitiger
Bewilligung von Prozesskostenhilfe "stets" oder "im
Regelfall" der Mindeststreitwert von 2.000 €
festzusetzen sei, wird von einigen Oberlandesgerichten in
teilweise uneinheitlicher Rechtsprechung vertreten,
überwiegend jedoch abgelehnt.
15
b) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar
mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu
fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am
Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE
88, 145 ). Nichts anderes gilt für gerichtliche
Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl.
BVerfGE 101, 331 ).
16
Die angegriffenen Entscheidungen betreffen
allerdings zunächst nur den Streitwert und regeln nicht
unmittelbar die Vergütung des Beschwerdeführers. Die
Berufsfreiheit ist auch dann berührt, wenn sich eine Maßnahme
zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst bezieht, aber in
einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs
steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat
(vgl. BVerfGE 110, 274 ; 111, 191
). Da sich aus der Höhe des Streitwerts gemäß
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
(jetzt § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1
Satz 1 RVG) unmittelbar die Höhe des Vergütungsanspruchs
des Rechtsanwalts ableitet, hat die Festsetzung des
Streitwerts in gleicher Weise wie eine Vergütungsregelung
berufsregelnde Tendenz (vgl. auch BVerfGE 83, 1
).
17
c) Der Eingriff in die Freiheit der
Berufsausübung findet im vorliegenden Fall zwar die
erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 101,
331 ; 111, 10 ; stRspr) in § 12
Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GKG a.F. (jetzt
§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
und 2 GKG) in Verbindung mit den Vorschriften
über die Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwertes für
die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten (§ 9 Abs. 1
BRAGO, jetzt § 32 Abs. 1 RVG). Die Auslegung dieser
Normen durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens genügt
jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen; denn
sie führt im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit des
Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 97, 12
).
18
aa) Die von den Gerichten des
Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung berücksichtigt
nicht, dass sich der vorliegende Eingriff in die
Berufsfreiheit nicht durch die Verfolgung von
Gemeinwohlbelangen rechtfertigen lässt. Insbesondere kann
hierfür nicht der Schutz der Staatskasse, die gemäß
§ 121 BRAGO (jetzt § 45 Abs. 1 RVG) die Kosten
des beigeordneten Anwalts übernehmen muss, angeführt werden.
Das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen stellt bei
Vergütungsregelungen zwar eine an sich vernünftige Erwägung
des Gemeinwohls dar (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
Der Gesetzgeber hat dem jedoch bereits umfassend bei der
Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123
BRAGO (jetzt § 49 RVG) Rechnung getragen. Da die
Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten
Rechtsanwalts in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht
keine andere ist als die des in gewöhnlicher Weise
beauftragten Rechtsanwalts, kann - auch unter dem
Gesichtspunkt der erhöhten Solvenz des staatlichen
Kostenschuldners - die spürbar reduzierte Vergütung nur im
Hinblick auf die fiskalischen Interessen des Staates
gerechtfertigt sein. Hingegen kommt die Festsetzung des
Streitwerts derzeit nicht als Mittel zu einer gleichmäßigen
und damit umfassenden Reduzierung öffentlicher Ausgaben in
Betracht, weil sich insbesondere die am Klägerinteresse
orientierte Wertermittlung in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten einer Berücksichtigung dieses Anliegens
entzieht (vgl. § 12 Abs. 1 GKG a.F., jetzt § 48
Abs. 1 GKG).
19
Sind hiernach die fiskalischen Belange durch
den Gesetzgeber bereits bei der Gebührenregelung für die in
Prozesskostenhilfesachen beigeordneten Rechtsanwälte
berücksichtigt, so können diese Belange im Hinblick auf
Art. 12 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung nicht
nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts
herangezogen werden, um so die Vergütung der Rechtsanwälte
noch weiter abzusenken.
20
bb) Die Gerichte des Ausgangsverfahrens waren
nicht gehindert, bei der Auslegung des Gesetzes die Bedeutung
der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers zu beachten.
Entgegen der Ansicht der Gerichte des Ausgangsverfahrens
zwingt das geltende Recht nicht dazu, in Ehesachen bei beiden
Parteien bewilligter Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
lediglich den Mindeststreitwert von 2.000 €
anzusetzen.
21
(1) Die auf den Normzweck ausgerichtete
Überlegung des Oberlandesgerichts im Ausgangsverfahren, die
Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
beruhe auf dem Ansatz, dass Besserverdienenden höhere
Scheidungskosten zugemutet werden könnten, dies komme aber
nicht mehr zur Geltung, wenn die Parteien gar keine Kosten
mehr selbst zu tragen hätten, geht fehl. Die Anknüpfung des
Streitwerts an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
beruht zwar auf dem Bestreben, im konkreten Fall die
Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen
Gesichtspunkten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 80, 103
). Daraus folgt aber nicht, dass dann, wenn dieser
soziale Aspekt entfällt, weil die Parteien ohnehin keine
Kosten tragen, der Streitwert auf den Mindestwert zu bemessen
wäre. Vielmehr könnte hieraus auch eine Anhebung der Gebühren
hergeleitet werden, weil es einer Absenkung aus sozialen
Gründen nicht mehr bedarf.
22
(2) Ebenso wenig kann mit dem Amtsgericht
davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe auf unzureichende Einkommens- und
Vermögensverhältnisse im Sinne von § 12 Abs. 2
GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 2 und 3 GKG)
hinweise, weshalb im Regelfall ohne weitere Prüfung der
Mindeststreitwert maßgeblich sei (so auch OLG Hamm, JurBüro
1980, S. 237 ; OLG Stuttgart, FamRZ 2000,
S. 1518). Diese Auffassung lässt außer Acht, dass die
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über den Streitwert
in Ehesachen und die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Prozesskostenhilfe vom Gesetzgeber nicht aufeinander
abgestimmt worden sind (vgl. OLG Jena, FamRZ 1999,
S. 602 ; OLG München, FamRZ 2002,
S. 683; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003,
§ 3 Rn. 34). Während die Vorschriften über die
Prozesskostenhilfe nur die Frage beantworten, ob und in
welchem Umfang vorhandenes Einkommen und Vermögen zur
Finanzierung eines Rechtsstreits eingesetzt werden müssen,
bestimmen die Vorschriften über den Streitwert -
abgesehen von den an den Verfahrensgegenstand anknüpfenden
Faktoren -, bei welchem Einkommen und Vermögen welcher
Streitwert und somit welche Kostenlast gegenüber dem Gericht
und dem eigenen Anwalt angemessen ist. Die
Prozesskostenhilfevorschriften rücken deshalb mit
detaillierten Vorgaben das konkret verfügbare - "flüssige" -
Einkommen und Vermögen in den Vordergrund (vgl. etwa
§ 115 Abs. 2 Satz 2, jetzt Abs. 3
Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8
SGB XII, früher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).
Dagegen knüpfen die Vorschriften über die
Streitwertbestimmung in Ehesachen an eine weitergehende
Statusbetrachtung an, nach der vom dreifachen
Netto-Monatseinkommen der Eheleute auszugehen ist und die
Vermögensverhältnisse eine Korrektur nach oben oder unten
erlauben. Eine Differenzierung nach verfügbarem und nicht
"flüssigem" Vermögen findet hier nicht statt und ist auch
nicht nötig, weil es nicht um den unmittelbaren Einsatz
dieses Vermögens geht. Wegen dieser Unterschiede ist es nicht
möglich, allein aus der Tatsache der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe Schlussfolgerungen für den Streitwert in
Ehesachen zu ziehen.
23
(3) Die Ausgangsgerichte können sich für ihre
Auffassung auch nicht auf die von der Justizbehörde Hamburg
angeführte Entstehungsgeschichte der Regelung berufen.
24
In der bis 1975 geltenden Fassung des
Gerichtskostengesetzes war für Ehesachen ein Regel- und
zugleich Mindeststreitwert von 3.000 DM vorgesehen, der
"unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien", erhöht
werden konnte. Der Entwurf der Bundesregierung zu einem neuen
Gerichtskostengesetz schlug zunächst eine Erhöhung des Regel-
und Mindeststreitwerts auf 4.000 DM vor
(BTDrucks 7/2016, S. 5 f.). Der
Rechtsausschuss des Bundestages erhöhte diesen Betrag auf
6.000 DM (BTDrucks 7/3243, S. 5). Hingegen
befürchtete der Bundesrat eine erhebliche Steigerung der
Armenrechtsgewährung für Ehescheidungsverfahren und hielt im
Hinblick auf eine "schwierige Haushaltslage" 4.000 DM
für ausreichend (BTDrucks 7/3498, S. 7). Im
Vermittlungsausschuss wurde daraufhin die später Gesetz
gewordene Regelung gefunden, die im Wesentlichen noch heute
gilt. Sie führte zur Abschaffung des Regelstreitwerts für
Ehesachen und sah nur noch einen Mindeststreitwert von
4.000 DM vor. Statt des Regelstreitwerts wurde bestimmt,
dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten
erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist
(BTDrucks 7/3803, S. 2).
25
In den Materialien findet sich mithin kein
Hinweis darauf, dass bei beiderseitig gewährtem Armenrecht
stets nur der Mindeststreitwert angesetzt werden soll. Bei
dem ursprünglichen Vorhaben eines Mindeststreitwertes, der
zugleich dem Regelstreitwert entsprechen sollte, wäre es dazu
zwar regelmäßig gekommen, dieses Modell ist aber nicht Gesetz
geworden.
26
3. Hiernach sind die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts gemäß
§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter
erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
27
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.