BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 461/08 -
des Herrn L…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 9. November 2011 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 10.
April 2007 - 101 Js 50935/06 - 5 Ns - und der Beschluss des
Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2008 - 1 Ss
249/07 (243) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Mühlhausen
zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Thüringer
Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2008 - 1 Ss 249/07 (243) -
gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Thüringen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €
(in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Der im Jahre 1924 geborene Beschwerdeführer
wendet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen
Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3,
Abs. 5 StGB durch das Verbreiten von Schriften.
2
1. Am 15. April 2005 besuchte der
Beschwerdeführer die Gaststätte „B.“ in der Gemeinde O.
Während des Besuchs wurde in der Gaststätte auf dem
Nachrichtenkanal ntv eine Dokumentation über den zweiten
Weltkrieg gezeigt. Der Beschwerdeführer ereiferte sich laut
über den Krieg, dessen Folgen und die Umstände der
Verursachung.
3
Am 17. April 2005 suchte der Beschwerdeführer
die Gaststätte erneut auf. Allein der Gastwirt war zu dem
Zeitpunkt in der Gaststube anwesend. Der Beschwerdeführer
verwickelte ihn in ein Gespräch über die Geschehnisse in
Deutschland während des „Dritten Reichs“. Dabei übergab der
Beschwerdeführer dem Gastwirt in einer Mappe
Informationsmaterial in Form von zwei Redemanuskripten
(„Trauermarsch anlässlich des 60. Jahrestages der
Bombardierung Magdeburgs“ und „Trauermarsch anlässlich des
60. Jahrestages der Zerstörung Würzburgs“), die der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit öffentlich gehalten
hatte, sowie jeweils eine Kopie mehrerer Aufsätze des
„Kampfbundes gegen Unterdrückung der Wahrheit in
Deutschland“, darunter „Die Geschichtslüge des angeblichen
Überfalls auf Polen im Jahre 1939“ und „Über die
verantwortlichen Staatsmänner, die den Zweiten Weltkrieg
verursachten und die ihn zu verhindern suchten“. Im
erstgenannten Aufsatz wird unter anderem im Zusammenhang mit
dem Holocaust behauptet, es sei wissenschaftlich erwiesen,
dass es keine Gaskammern für Menschen gegeben habe. Im
zweitgenannten Aufsatz wird der Holocaust an den Juden als
„Zwecklüge“ bezeichnet.
4
2. Mit Urteil vom 28. Juni 2006 verurteilte
das Amtsgericht Sondershausen, Zweigstelle Artern, den
Beschwerdeführer aufgrund der Geschehnisse vom 15. und
vom 17. April 2005 wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu
einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00
EUR.
5
3. Auf Berufung des Beschwerdeführers änderte
das Landgericht mit angegriffenem Urteil vom 10. April 2007
das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab, dass es den
Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs.
5 StGB wegen Volksverhetzung in nur mehr einem Fall
(Geschehen vom 17. April 2011) zu einer Geldstrafe in Höhe
von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR verurteilte und ihn im
Übrigen (Geschehen vom 15. April 2011) aus tatsächlichen
Gründen freisprach.
6
Grundlage der Verurteilung wegen des
Geschehens vom 17. April 2005 bildeten - wie auch bereits bei
der Verurteilung durch das Amtsgericht - die Aussagen, es sei
wissenschaftlich erwiesen, dass es keine Gaskammern für
Menschen gegeben habe, und der Holocaust an den Juden sei
eine Zwecklüge.
7
In der Würdigung der Beweisaufnahme führte das
Landgericht insbesondere Folgendes aus:
8
In der mündlichen Verhandlung habe er sich
noch daran erinnert, dass der Gastwirt nicht nur sprachlich
sehr unbeholfen gewesen sei, sondern auch über keinerlei
geschichtliches Wissen, insbesondere über die Zeit des
Nationalsozialismus sowie über den Zweiten Weltkrieg und
seine Ursachen, verfügt habe; deswegen habe er ihm
Informationsmaterial ausgehändigt. Der Gastwirt habe als
Zeuge ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer an beiden Tagen
habe reden lassen und ihm nicht entgegengetreten sei. Der
Beschwerdeführer habe ihm die Unterlagen bei einem der beiden
Besuche ausgehändigt, damit er sich über die - angeblich -
tatsächlich ereigneten historischen Geschehnisse informiere.
Er habe die Unterlagen entgegengenommen und sie später auf
Anraten seines Bruders der Polizei übergeben und den Vorgang
zur Anzeige gebracht, um sich nicht selbst der
strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Dass (darüberhinaus)
der Beschwerdeführer tatsächlich die Schriftstücke nicht nur
dem Gastwirt habe übergeben wollen, um diesen über die
angeblich wahren Geschehnisse in der Zeit des
Nationalsozialismus und im Zweiten Weltkrieg aufzuklären,
sondern dass er es auch für ernstlich möglich hielt, dass
diese Schriftstücke einem Personenkreis weitergegeben würden,
folge aus dem konkreten Umstand, dass er sie einem Gastwirt
übergeben habe, der Zugang zu einem größeren Publikum,
nämlich seinen Gästen, habe. Auch wenn die Gaststätte in den
Mittagstunden wenig frequentiert gewesen sei, so sei doch
allgemein bekannt, dass Lokale wie die „B.“ keine reinen
Speisewirtschaften seien, sondern auch Bierkneipenfunktion
hätten, und daher insbesondere in den Abendstunden von Leuten
frequentiert würden, die sich nur unterhalten und etwas
trinken wollten. Die Kammer sei daher davon überzeugt, dass
der Beschwerdeführer, der auch heute noch ersichtlich ein
glühender Verfechter der nationalsozialistischen Ideologie
und Geschichtsfälschung sei, mit der Hingabe der
Schriftstücke an den Gastwirt habe erreichen wollen, dass
dieser sie zum Beispiel durch Auslegen im Gastraum weiteren
Personen zugänglich mache und ihnen bei Interesse auch
übergebe. Dass der Beschwerdeführer den Gastwirt habe
überzeugen wollen, folge daraus, dass er in der Gaststätte
sowohl am 15. April 2005 als auch am 17. April 2005
ungefragt seine Meinung zu den Geschehnissen kundgetan habe.
Da der Gastwirt den Ausführungen nicht Einhalt geboten habe,
sei der Beschwerdeführer ersichtlich davon ausgegangen, dass
seine Ausführungen auf fruchtbaren Boden gefallen seien,
weshalb er sodann das Informationsmaterial bei seinem
nächsten Besuch am 17. April 2005 mitgebracht und dem
Gastwirt ausgehändigt habe in der Erwartung, wenn er diesen
einmal überzeugt habe, würde er schon für die weitere
Verteilung der Unterlagen sorgen.
9
Rechtlich ging die Kammer davon aus, dass eine
Schrift verbreite, wer sie einem größeren Personenkreis
zugänglich mache. Entscheidend sei hingegen nicht, aus wie
vielen Personen der Kreis bestehe, dem die Schrift
tatsächlich übergeben werde, sondern dass der Täter diesen
Personenkreis in Bezug auf eine Weitergabe der Schrift nicht
kontrollieren könne. Dies sei - vgl. Thüringer
Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 1 Ws 190/03
-, NStZ 2004, S. 628 ff. - dann der Fall, wenn mit einer
Weitergabe einzelner Exemplare an andere Personen zu rechnen
sei. Dieser Fall liege hier vor. Dass zu dem Zeitpunkt der
Übergabe außer dem Gastwirt keine weiteren Personen in der
Gaststube gewesen seien, sei unerheblich. Entscheidend sei
nur, dass der Beschwerdeführer dem Gastwirt die Schriften
übergeben habe und er es nicht mehr unter Kontrolle gehabt
habe, ob und gegebenenfalls an wen der Gastwirt sodann diese
Schriften weiterleite. Es komme nicht darauf an, ob die
Weitergabe in der Öffentlichkeit oder in einer Versammlung
geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verbreitung der
übergebenen Schriften mithin zumindest billigend in Kauf
genommen. In den verbreiteten Schriften werde auch der
Holocaust geleugnet. Dieses Leugnen des Holocaust sei
geeignet gewesen, insbesondere ein aufnahmebereites Publikum
aufzuhetzen und damit friedensstörend zu wirken, was der
Beschwerdeführer in Kenntnis des Inhalts seiner Schriften
ebenfalls zumindest billigend in Kauf genommen habe.
10
4. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf
das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 14.
Januar 2008 als unbegründet.
11
Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass der Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal des
Verbreitens gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1a StGB erfülle.
12
5. Mit weiterem, ebenfalls angegriffenem
Beschluss vom 11. Februar 2008 verwarf das Oberlandesgericht
auch die daraufhin erhobene Anhörungsrüge und
Gegenvorstellung des Beschwerdeführers.
13
6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung seiner
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
14
7. Es wurde dem Justizministerium des
Freistaates Thüringen und dem Thüringer Landtag Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Der Thüringer Landtag verzichtete
auf eine Stellungnahme. Das Justizministerium des Freistaates
Thüringen nahm insoweit Stellung, als es die
Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich mittelbar auch gegen
§ 130 Abs. 3 StGB wendet, für unsubstantiiert erachtet.
Ferner wurde der Bundesgerichtshof gebeten, zum
Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ aus seiner Sicht
Stellung zu nehmen. Er hat von einer über die bekannte
Rechtsprechung hinausgehenden Stellungnahme abgesehen.
15
1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch das
angegriffene Urteil des Landgerichts und den angegriffenen
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2008 in
seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt
zu sein, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Entscheidung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen
Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7,
198 ; 61, 1 ; 90, 1
; 90, 241 ; 93, 266
; 124, 300 ).
16
a) Das Urteil des Landgerichts und der
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2008
verletzen den Beschwerdeführer danach in seiner durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten
Meinungsfreiheit.
17
aa) Gegenstand des Schutzbereiches des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch
das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte
Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ;
90, 241 ). Sie fallen stets in den Schutzbereich
von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf
ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie
begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als
wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt
werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300
). Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung
nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale
Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein
aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (vgl.
BVerfGE 124, 300 ).
18
Neben Meinungen sind vom Schutz des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen
umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von
Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61,
1 ; 90, 241 ). Nicht mehr in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen
hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen,
da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten
Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1
; 90, 241 ). Allerdings dürfen die
Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen
werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit
leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und
der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der
Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht
möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen
Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen
werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des
Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90,
241 ).
19
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist
allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5
Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich
aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Darunter sind alle
Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche
verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als
solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne
Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden
Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266
). Darüberhinaus hat das Bundesverfassungsgericht
eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit
meinungsbeschränkender Gesetze für Vorschriften (im konkreten
Fall: § 130 Abs. 4 StGB) anerkannt, die auf die
Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen (vgl. BVerfGE 124,
300 ).
20
Bei Auslegung und Anwendung der die
Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften haben die
Gerichte jedoch im Einzelfall ihrerseits wiederum dem
eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen
wertsetzende Bedeutung, die in der freiheitlichen Demokratie
zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede
in allen Bereichen führen muss, auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen
Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine
Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar
dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits
aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses
Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt
und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst
wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198
; BVerfGE 124, 300 ).
Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von
Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken.
Demgegenüber ist es legitim, Rechtsgutsverletzungen zu
unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).
Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung
als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation,
die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in
sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden
Rechtsgutsverletzung überschreitet (vgl. BVerfGE 124, 300
). In diesem Verständnis sind dementsprechend im
Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG sowohl die
Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm auszulegen als auch der
Lebenssachverhalt unter die Strafnorm zu subsumieren (vgl. zu
den Tatbestandsmerkmalen des § 130 Abs. 4 StGB
ausdrücklich: BVerfGE 124, 300 ).
21
bb) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen
Entscheidungen nicht stand.
22
(1) Die Äußerungen, die der Verurteilung
zugrunde gelegt wurden, unterfallen noch dem Schutzbereich
der Meinungsfreiheit. Zwar leugnen sie - wie von den
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen zutreffend erkannt
- das historische Gesamtgeschehen des Holocaust. Dieses
insbesondere gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete
Massenvernichtungsunrecht ist aber eine geschichtlich
erwiesene Tatsache, deren Leugnen folglich als erwiesen
unwahr allein für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der
Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. BVerfGE 90, 241
). Im Gesamtkontext der jeweiligen Aufsätze
betrachtet sind die den Holocaust leugnenden Äußerungen
vorliegend jedoch untrennbar mit Meinungsäußerungen
verbunden. Der Aufsatz „Die Geschichtslüge des angeblichen
Überfalls auf Polen im Jahre 1939“ bestreitet primär die
Schuld Deutschlands am Ausbruch des Zweiten Weltkriegs und
stellt insofern die Behauptung auf, dass dies eine Lüge der
Nachkriegsgeneration, insbesondere der „BRD-Politiker“ sei.
Die erste, den Holocaust leugnende Äußerung benutzt der
Beschwerdeführer aber lediglich als Teil eines einleitenden
Begründungsversuchs, warum die Nachkriegsgeneration
Deutschland die alleinige Kriegsschuld zusprach. Auch die
zweite, den Holocaust leugnende Äußerung der Aufsätze, steht
zu den Grundthesen der fehlenden Kriegsschuld Deutschlands
und der diesbezüglichen „Lügen der Nachkriegsgeneration“ in
unmittelbarem Kontext. Diese Thesen sind ihrerseits aber als
wertende Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit
umfasst (vgl. BVerfGE 90, 1 ; 241
).
23
(2) Damit wäre aber bei Auslegung und
Anwendung des vorliegend von den Strafgerichten für
einschlägig erachteten § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs.
5 StGB auch der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG ausreichend Rechnung zu tragen gewesen.
24
Der Gesetzgeber hat - ungeachtet der Frage,
inwieweit § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs. 5 StGB
aus anderen Gründen den verfassungsrechtlichen Anforderungen,
insbesondere etwa im Hinblick auf einen verfassungsrechtlich
tragfähigen Rechtsgüterschutz, genügt - dieser wertsetzenden
Bedeutung jedenfalls insofern Rechnung getragen, als er in
dieser Tatbestandsvariante nicht jede Art der Äußerung unter
Strafe gestellt hat, sondern nur das Verbreiten. Hierin sieht
er folglich die Grenze zur Rechtsgutsverletzung
überschritten. Entscheidendes Kriterium, ob ein Verbreiten
vorliegt, ist nach hergebrachtem Verständnis stets, dass eine
Schrift einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren
Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl. nur BGHSt 13, 257
; 19, 63 mit jeweiligen
Nachweisen aus den Rechtsprechungen des Reichsgerichts). Dass
bei Unterstrafestellung der Verbreitung von den Holocaust
leugnenden Schriften durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz
vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186 f.) ein neues,
wesentlich anderes Verständnis des Begriffes zugrunde gelegt
werden sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. BTDrucks 12/4825,
S. 4 ff.; 12/6853, S. 23 f.; 12/8588, S. 8). Der
Gesetzgeber hat folglich das bloße Austauschen solcher
Schriften zwischen zwei Personen - und damit das bloße Äußern
der konkreten Meinung als solcher - grundsätzlich von der
Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 Nr. 1a StGB ausgenommen.
Folgerichtig hat der Zweite Senat des Bundesgerichtshofs in
Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Verbreiten“ bei § 130
Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs. 4 (jetzt: Abs. 5) StGB konkreter
und restriktiver als der vom Landgericht zitierte Beschluss
des Thüringer Oberlandesgerichts (a.a.O.), dem derselbe
Sachverhalt wie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
zugrunde lag, festgestellt, dass zwar schon die Weitergabe
eines Exemplars der Schrift ausreiche, wenn dies mit dem
Willen geschehe, der Empfänger werde die Schrift durch die
körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis
zugänglich machen oder wenn der Täter mit der Weitergabe an
eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen
rechne, dass aber die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte
allein das Merkmal des Verbreitens hingegen nicht zu erfüllen
vermöge, wenn nicht feststehe, dass der Dritte seinerseits
die Schrift an weitere Personen überlassen werde (vgl. BGH,
Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04 -, NJW 2005,
S. 689 ). Auch der dritte Senat des
Bundesgerichtshofs hat - wenngleich bezüglich § 184b
Abs. 1 Nr. 1 StGB - betont, dass für ein Verbreiten die
regelmäßig ohnehin bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe
durch einen Dritten nicht genüge (vgl. BGH, Beschluss vom 4.
August 2009 - 3 StR 174/09 -, juris, Rn. 27).
25
(3) Indem die angegriffenen Entscheidungen
entgegen dieser Wertung das Tatbestandsmerkmal „Verbreiten“
überdehnt und letztlich den bloßen Austausch von Schriften
zwischen zwei Personen unter den Straftatbestand des
§ 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs. 5 StGB subsumiert
haben, verkennen sie die Bedeutung der Meinungsfreiheit
wesentlich. Sie haben damit in mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG nicht vereinbarer Weise nicht erst die Art und Weise der
Kommunikation, die bereits den Übergang zur
Rechtsgutsverletzung in sich trägt, sondern im Ergebnis schon
das schlichte Äußern einer konkreten Meinung unter Strafe
gestellt. Insbesondere ist auch die vom Landgericht
angenommene friedensstörende Wirkung, wie sie für einen
Eingriff in die Meinungsfreiheit erforderlich wäre (vgl.
BVerfGE 124, 300 ), nicht erkennbar.
26
Denn nach den gerichtlichen Feststellungen
haben der Beschwerdeführer und der Gastwirt als Empfänger der
Schriften, übereinstimmend ausgesagt, dass der
Beschwerdeführer dem Gastwirt die fraglichen Aufsätze deshalb
ausgehändigt habe, damit dieser sich über die sich angeblich
tatsächlich ereigneten historischen Geschehnisse informiere.
Überreicht worden ist auch jeweils nur ein Exemplar der
gegenständlichen Schriften. Sonstige Personen waren beim
Austausch der Schriften - soweit festgestellt - nicht
anwesend. Der Beschwerdeführer hat den Gastwirt auch nicht
aufgefordert, die Schriften in der Gaststätte auszulegen,
oder in sonstiger Art und Weise auf die Weiterverbreitung
eingewirkt. Für ihn bestanden nach den gerichtlichen
Feststellungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass der
Gastwirt die Schriften den sonstigen Gaststättenbesuchern
überlassen würde. Dementsprechend hat dieser die Schriften
nicht an Dritte weitergereicht und nach den gerichtlichen
Feststellungen dies zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, sondern
den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die vom
Landgericht gezogene und vom Oberlandesgericht gebilligte
Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die
Weiterverbreitung der Schriften durch den Zeugen zwingend
billigend in Kauf genommen habe, da er sie mit dem Zeugen
einem Gastwirt übergeben habe und in dessen Gaststätte zwei
Tage vorher anlässlich einer TV-Dokumentation über den
Zweiten Weltkrieg in der Gaststätte in nicht näher
festgestellter Art und Weise die Kriegsschuld Deutschlands
geleugnet habe, kann sich damit auf keine unter Beachtung der
verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit
hinreichend tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte
stützen.
27
b) Das Urteil des Landgerichts und der
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2008 beruhen
auch auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass Landgericht und
Oberlandesgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen
Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
28
2. Das Urteil des Landgerichts und der
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2008 sind
demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2008 wird damit
gegenstandslos.
29
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a BVerfGG).
30
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE
79, 365 ).