BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 461/09 -
der G ... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 16. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
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1. Im Ausgangsverfahren wurde die
Beschwerdeführerin, eine Fluggesellschaft, auf Schadensersatz
in Anspruch genommen, weil der Kläger und seine Ehefrau einen
über das Internet bei der Beschwerdeführerin für den 31.
Oktober 2007 gebuchten Flug wegen der Vorverlegung des Starts
verpassten und deshalb kurzfristig einen teureren Ersatzflug
nehmen mussten. Zwischen den Parteien war unter anderem
streitig, ob die Beschwerdeführerin den Kläger rechtzeitig
per E-Mail über die geänderte Abflugzeit informiert hatte.
Die Beschwerdeführerin legte mit der Klageerwiderung die
Reproduktion einer E-Mail vom 20. September 2007 mit der
Benachrichtigung über die Flugplanänderung vor, welche in
ihrem Auftrag von einer Firma mit Sitz in Großbritannien an
den Kläger versandt worden und diesem zugegangen sei.
Hinsichtlich der Versanddaten der E-Mail („Absender“,
„Sendezeit“, „Empfänger“ und „Betreff“) verwies die
Beschwerdeführerin auf die vorgelegte Reproduktion, in der
als Absenderadresse eine E-Mail-Adresse der
Beschwerdeführerin („fromaddr info@g ... -sc-com“) und als
Absendername der Name der Beschwerdeführerin („fromname G
...“) angegeben waren.
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2. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil
vom 4. September 2008 statt.
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Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend
dafür Sorge getragen, dass der Kläger von der geänderten
Rückflugzeit Kenntnis nehmen konnte. Dem Gericht erscheine es
möglich, dass eine Information infolge eingerichteter
Spam-Filter unterblieben sei. Wenn eine Zugangsverhinderung
„der E-Mail der britischen Spezialfirma“ durch einen
Spam-Filter beim E-Mail-Anschluss des Klägers erfolgt sein
sollte, so sei diese mangelnde Möglichkeit der Kenntnisnahme
notwendiger Informationen dem Kläger nicht zuzurechnen.
Vielmehr sei dies auf den Willensentschluss der
Beschwerdeführerin zurückzuführen, „nicht von der eigenen
E-Mail-Adresse ausgehend“ Nachrichten an die Fluggäste zu
versenden. In dieser „organisatorischen Umgestaltung des
Übermittlungsweges“ liege nach Auffassung des Gerichts ein
möglicherweise entscheidender Beitrag für die
Nichtübermittlung der erforderlichen Nachrichten. Das der
Beschwerdeführerin als Verschulden zuzurechnende
Fehlverhalten sei vor diesem Hintergrund darin zu sehen, dass
sie sich nicht in sonstiger Weise vergewissert habe, dass die
von ihr versandten Nachrichten den Fluggästen tatsächlich
zugegangen seien. Durch die „organisatorische Verlagerung des
E-Mail-Versandes“ habe sich für die Beschwerdeführerin die
Verpflichtung ergeben, eine Lesebestätigung der Fluggäste zu
erwarten. Im Falle der Nichtübermittlung einer Bestätigung
wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, in sonstiger
Weise sicherzustellen, dass den Fluggästen tatsächlich die
bedeutsame Information über die Verlagerung der Rückflugzeit
zugehe. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände,
insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die E-Mail
nicht von der eigenen Adresse der Beschwerdeführerin
ausgegangen sei, „sondern von einer Drittadresse“ und unter
Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen der Änderung
der Rückflugzeit und dem tatsächlichen Zeitpunkt des
Rückflugs sei es der Beschwerdeführerin als besonders
schweres Fehlverhalten anzulasten, dass sie nicht durch
organisatorische Maßnahmen sichergestellt habe, dass
sämtliche Fluggäste die erforderlichen Informationen zur
Verlegung des Rückflugs erhielten.
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3. Gegen das Urteil erhob die
Beschwerdeführerin die Anhörungsrüge.
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Das Amtsgericht sei von einem Versand der
E-Mail vom 20. September 2007 nicht von ihrer E-Mail-Adresse,
sondern von der E-Mail-Adresse der britischen Firma
ausgegangen, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Aus der vorgelegten Reproduktion der E-Mail ergebe sich
insoweit gerade das Gegenteil. Das Amtsgericht lege
entscheidungserheblich einen von ihr nicht vorgetragenen und
unzutreffenden Sachverhalt zugrunde.
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4. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit
Beschluss vom 2. Januar 2009 als unbegründet zurück.
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Von überragender Bedeutung für die
Fallentscheidung sei der lange Zeitabstand zwischen dem
Bekanntwerden der Abflugzeitänderung und dem Abflugtag (20.
September 2007 und 31. Oktober 2007) gewesen. Der daraus
resultierende Verschuldensgrad der Beschwerdeführerin
verbiete eine Berücksichtigung eigener Obliegenheitsverstöße
des Klägers und gebe dem Rechtsstreit seinen einzigartigen
Charakter.
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5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Urteil vom 4. September 2008 verletze
ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus den in
der Anhörungsrüge dargelegten Gründen. Der Verstoß sei
aufgrund der Gehörsrüge nicht geheilt worden, sondern werde
in dem Beschluss vom 2. Januar 2009 mit willkürlichen und
nicht durchgreifenden Argumenten als unmaßgeblich
behandelt.
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6. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat zu
der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen; die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens
haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten der Beschwerdeführerin, hier des grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 6, 12 ; 10, 177
; 19, 32 ; 29, 345
; 46, 72 ; 50, 280
).
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1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen vom 4. September
2008 und vom 2. Januar 2009 verletzen die Beschwerdeführerin
in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1
GG.
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Das Recht auf Gehör gewährleistet nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass
einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und
Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich
die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl. BVerfGE 6, 12
; 10, 177 ; 19, 32 ;
29, 345 ; 46, 72 ; 50, 280
).
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Dieses Recht ist hier dadurch verletzt, dass
das Amtsgericht in dem Urteil vom 4. September 2008 zum
Nachteil der Beschwerdeführerin maßgeblich auf eine
„organisatorische Umgestaltung des Übermittlungsweges“ durch
Benachrichtigung der Fluggäste „nicht von der eigenen
E-Mail-Adresse ausgehend“, sondern mittels „der E-Mail der
britischen Spezialfirma“ und „von einer Drittadresse“
abgestellt hat, ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit
zur Stellungnahme zu diesem - von den Parteien weder
vorgetragenen noch sonst im Prozess erkennbar erörterten -
Sachverhalt zu geben. Der Verstoß setzt sich in dem Beschluss
vom 2. Januar 2009 fort.
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Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf
der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht
hat die anspruchsbegründende Pflichtverletzung maßgeblich aus
der von ihm unterstellten Versendung der
streitgegenständlichen Nachricht von der E-Mail-Adresse eines
Dritten abgeleitet. Es kann nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht bei
einer Anhörung der Beschwerdeführerin eine andere, ihr
günstigere Sachentscheidung getroffen hätte. Insbesondere hat
das Amtsgericht das angegriffene Urteil vom 4. September
2008 nicht auf einen weiteren, die Entscheidung selbständig
tragenden Grund gestützt. Soweit das Amtsgericht in dem
angegriffenen Beschluss vom 2. Januar 2009 den langen
Zeitabstand zwischen der Änderung der Abflugzeit und dem
Abflugtag als entscheidende Erwägung bezeichnet hat, kann
dies nicht nachvollzogen werden. In den Entscheidungsgründen
des angegriffenen Urteils hat das Amtsgericht diesen
Gesichtspunkt nicht für die Begründung, sondern lediglich
ergänzend für die Bewertung der Schwere der angenommenen
Pflichtverletzung herangezogen. Soweit das Amtsgericht
weitere Maßnahmen der Vergewisserung über den Zugang der
E-Mail-Nachricht vermisst - etwa die Erwartung einer
Lesebestätigung -, knüpft auch diese Erwägung an die
vermeintliche Umgestaltung des Übermittlungsweges an. Ähnlich
verhält es sich mit der Erwägung, dass noch weitere 17 oder
18 Fluggäste eine Benachrichtigung über die geänderte
Abflugzeit nicht erhalten haben wollten.
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Der aufgezeigten Grundrechtsverletzung kommt
trotz der vergleichsweise geringen Klagesumme besonderes
Gewicht zu. Das Urteil vom 4. September 2008 mag auf einem
Versehen beruhen. Auf die substantiiert begründete
Anhörungsrüge hin musste sich dem Amtsgericht der
Gehörsverstoß jedoch aufdrängen. Dennoch hat das Amtsgericht
die Anhörungsrüge mit einer nicht tragfähigen Begründung
zurückgewiesen. Damit hat es den durch die Verfassung
gewährten Schutz verkannt und sich leichtfertig über den
grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör
hinweggesetzt (vgl. BVerfGK 7, 438 ).
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Das Urteil vom 4. September 2008 ist wegen
dieses Verstoßes gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben
und die Sache an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen,
ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Der
Beschluss vom 2. Januar 2009 wird damit gegenstandslos.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG;
die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs.
2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen für die
Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen
Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ).