L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 28.
Oktober 2008
- 1 BvR 462/06 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 462/06 -
des Herrn Prof. Dr. L ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
am 28. Oktober 2008 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen eine von den Verwaltungsgerichten in
allen Instanzen bestätigte Verfügung der G.-Universität G.,
mit welcher ihm anstelle des bisher von ihm als
Hochschullehrer vertretenen Faches „Neues Testament“ das Fach
„Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ (nunmehr
umbenannt in „Frühchristliche Studien“) zur Vertretung in
Lehre, Forschung und Weiterbildung zugewiesen wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer ist seit 1983
Professor an der Theologischen Fakultät der G.-Universität G.
Vor seiner Ernennung zum Professor hatte sich das
Landeskirchenamt der evangelisch-lutherischen Landeskirche,
wie es in Art. 3 Abs. 2 des Vertrages des Landes
Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in
Niedersachsen vom 19. März 1955 - Loccumer Vertrag (Nds.
GVBl S. 159 ff.) vorgesehen ist, in einem Gutachten
positiv zu Bekenntnis und Lehre des Beschwerdeführers
geäußert.
3
Durch Einweisungserlass vom 4. März 1983
verpflichtete ihn daraufhin der Niedersächsische Minister für
Wissenschaft und Kunst, das Fach „Neues Testament“ in Lehre,
Forschung und Weiterbildung an der Theologischen Fakultät zu
vertreten. Eine Änderung des Aufgabenkreises nach Art und
Umfang blieb unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 3 Satz 2 des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG - vom 1. Juni
1978 (Nds. GVBl S. 473 ff.) vorbehalten. Das Fach „Neues
Testament“ gehört zu einem von insgesamt fünf Theologischen
Seminaren, die an der G.-Universität G. miteinander vereinigt
das Grundgerüst theologischer Lehre wie Forschung bilden.
4
Im Dezember 1998 wies die Universität dem
Beschwerdeführer durch Bescheid des Präsidenten unter
Bezugnahme auf § 50 Abs. 3 NHG (in der Fassung vom
24. März 1998, Nds. GVBl S. 300 ff.) einen Sonderstatus
außerhalb des regulären Ausbildungsbetriebs zu. § 50
Abs. 3 NHG lautet:
5
Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben
richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der
Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der
Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung muss unter
dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen
stehen.
6
Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, von
nun an das Fach „Geschichte und Literatur des frühen
Christentums“ in Lehre, Forschung und Weiterbildung zu
vertreten. Dieses Fach wurde dem Institut für
Spezialforschungen zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen des
Beschwerdeführers wurden im Vorlesungsverzeichnis mit dem
Zusatz „außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des
theologischen Nachwuchses“ angekündigt.
7
2. Dieser Umsetzung lag eine mehrere Jahre
währende Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und
Vertretern der evangelischen Kirche zugrunde, die sich durch
die seit 1994 veröffentlichten wissenschaftlichen Schriften
des Beschwerdeführers und durch seine öffentlichen Äußerungen
in zahlreichen Zeitungsartikeln und Interviews mehr und mehr
verschärfte. Der Beschwerdeführer durchlief eine
wissenschaftliche und persönliche Entwicklung, die ihn nach
eigenem Bekunden 1998 dazu veranlasste, sich vom christlichen
Glauben insgesamt öffentlich loszusagen, ohne jedoch formal
aus der evangelischen Kirche auszutreten (vgl. Lüdemann, Der
große Betrug - Und was Jesus wirklich sagte und tat, 1998, S.
9-18).
8
Mit der Begründung, der Beschwerdeführer komme
aufgrund seiner Lossagung vom Christentum für die Ausbildung
von Theologen, die Pfarrer oder Religionslehrer werden
wollten, nicht mehr in Betracht, forderten sowohl das
Kollegium der Professorin und der Professoren der
Theologischen Fakultät als auch die Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einem Schreiben an
das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur
vom 2. November 1998 die organisatorische Ausgliederung des
Beschwerdeführers aus der Theologischen Fakultät der
Universität. Daraufhin fanden Gespräche zwischen dem
Kollegium der Theologischen Fakultät, der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen und dem
Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur
statt. Diese Gespräche führten zur Umsetzung des
Beschwerdeführers innerhalb der Theologischen Fakultät auf
ein nicht konfessionsgebundenes Fach durch den angegriffenen
Ausgangsbescheid.
9
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der
Beschwerdeführer Klage, die in allen Instanzen ohne Erfolg
blieb.
10
1. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit
Urteil vom 15. Mai 2002 ab. Der Beschwerdeführer sei bis zum
Erlass der streitigen Maßnahme Inhaber eines
konfessionsgebundenen Staatsamtes gewesen. Daher habe die
zuständige staatliche Behörde die Befugnis gehabt,
Folgerungen daraus zu ziehen, dass er als Theologieprofessor
nach seinen eigenen Erklärungen dem christlichen Glauben
nicht mehr anhänge und in allen Grundfragen der christlichen
Lehre mit Nachdruck und großem publizistischem Aufwand von
der evangelischen Kirche abweichende Auffassungen vertrete.
Insbesondere habe sie den Beschwerdeführer verpflichten
können, seine Aktivitäten als akademischer Forscher, Lehrer
und Prüfer außerhalb der konfessionsgebundenen Studiengänge
zu entfalten. Seine Wissenschaftsfreiheit werde nicht
verletzt, da dem Inhaber einer konfessionsgebundenen
Professur bei deren Wahrnehmung immanente Grenzen gesetzt
seien. Der Beschwerdeführer könne seine Forschung und Lehre
in einem seinem bisherigen Fach sehr ähnlichen Arbeitsgebiet
fortsetzen.
11
2. Das Oberverwaltungsgericht wies die
Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 8. Juni 2004
zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
12
Gesetzliche Grundlage für die streitbefangene
Maßnahme sei § 50 Abs. 3 NHG in der Fassung vom 24.
März 1998. Zwar seien Änderungen der Dienstaufgaben eines
Professors mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nur
innerhalb seines Faches möglich. Von dieser Möglichkeit habe
hier Gebrauch gemacht werden können, weil durch die
Aufgabenänderung lediglich die Bekenntnisgebundenheit des vom
Beschwerdeführer vertretenen Faches entfalle. Dies bedinge
aber keine Veränderung der Forschungs- und Lehrtätigkeit.
Auswirkungen aus der Ankündigung der Lehrveranstaltungen
„außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen
Nachwuchses“ ergäben sich nur mittelbar. Auch der Wegfall der
Tätigkeit als Prüfer ergebe sich nur mittelbar aus der
Aufgabenänderung, da die Teilnahme an Prüfungen die
Vertretung eines konfessionsgebundenen Faches voraussetze.
Die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Theologischen Fakultät
erfordere eine Umsetzung des Beschwerdeführers. Das ihm
ursprünglich verliehene Staatsamt eines Theologieprofessors
an der Theologischen Fakultät sei konfessionsgebunden. Die an
einer theologischen Fakultät tätigen Theologieprofessoren
hätten auch eine kirchliche Aufgabe. Dies zeige sich in dem
im Loccumer Vertrag eingeräumten Recht der zuständigen
Kirchenbehörde, sich vor der Anstellung eines ordentlichen
oder außerordentlichen Professors an der Theologischen
Fakultät gutachterlich zu Lehre und Bekenntnis des
Anzustellenden zu äußern. Staatlicherseits werde damit das
legitime Interesse der Kirchen anerkannt, Stellen mit
qualifizierten Personen zu besetzen, welche die Gewähr dafür
böten, die Lehre der Kirche auf wissenschaftlichem Niveau
angemessen zu repräsentieren. Das von der Verfassung
garantierte Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten
selbständig zu ordnen und zu verwalten, betreffe auch die
universitäre Ausbildung der Theologen. Der Staat habe ein
eigenes Interesse daran, dass die Ausbildung der Amtsträger
einer großen, einflussreichen Religionsgemeinschaft nicht in
kirchlicher Absonderung geschehe, sondern im Rahmen einer
staatlichen Universität mit dem dort möglichen Austausch
wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Organisation der
universitären Ausbildung von Theologen sei daher eine
gemeinsame Angelegenheit von Staat, Universität und Kirche.
Dies rechtfertige es, den Aufgabenbereich des
bekenntnisgebundenen Professorenamtes zu ändern, wenn das vom
Amtsinhaber ursprünglich in Anspruch genommene und kirchlich
bestätigte Bekenntnis nicht mehr bestehe. So sei es hier: Das
von dem Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes zu
betreuende Fach „Neues Testament“ könne vom Beschwerdeführer
nicht mehr glaubhaft vertreten werden, wenn er in Vorträgen
und Publikationen das evangelische Bekenntnis und die
maßgeblichen Glaubenssätze derart in Frage stelle.
13
Die angegriffene Maßnahme stelle den
schonendsten Ausgleich zwischen den Verfassungsprinzipien der
Wissenschaftsfreiheit und des Gebotes amtsangemessener
Beschäftigung einerseits und der kirchlichen
Organisationshoheit andererseits dar. Die dem
Beschwerdeführer nunmehr zugewiesene Aufgabe unterscheide
sich von seiner bisherigen Aufgabe in erster Linie durch den
Wegfall der Bekenntnisgebundenheit. Mit Ausnahme des Wegfalls
der Bekenntnisgebundenheit gingen keine inhaltlichen
Unterschiede mit dieser Änderung einher. Das Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit sei daher nicht verletzt. Das gleiche
gelte hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Gebotes einer
amtsangemessenen Beschäftigung, des Gebotes der
weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, des
Gebotes des bekenntnisfreien Zugangs zu öffentlichen Ämtern
und der Bekenntnisfreiheit des Beschwerdeführers. Alle diese
Rechte seien für den Inhaber eines bekenntnisgebundenen Amtes
durch die Verfassung selbst (Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 3 WRV) eingeschränkt. Auch im Hinblick auf
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestünden hinsichtlich
der Ausübung des Ermessens keine Bedenken.
14
Auch die Zuordnung des Faches zu dem Institut
für Spezialforschungen und die Ankündigung der
Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers „außerhalb der
Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses“
beeinflussten den Inhalt der Forschungs- und Lehrtätigkeit
des Beschwerdeführers nicht. Die Auswirkungen seien nur
mittelbar und beträfen die sachliche und personelle
Ausstattung des Lehrstuhls sowie die wegen Fehlens der
Prüfungsrelevanz des Faches verminderte Hörerzahl. Dem
Beschwerdeführer stehe es frei, auf die bestehenden
Habilitations-, Promotions- und Prüfungsordnungen mit dem
Ziel seiner Beteiligung an Prüfungen einzuwirken.
15
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 3. November
2005 zurück.
16
Die Auslegung des § 50 Abs. 3 NHG durch
das Oberverwaltungsgericht sei revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Universität sei für die Änderung von Art und
Umfang des Aufgabenkreises des Beschwerdeführers zuständig
gewesen. Diese Änderung habe lediglich der Zustimmung des
Ministers für Wissenschaft und Kunst bedurft. Zur Änderung
des Aufgabenkreises sei die Universität auch berechtigt
gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich vom
christlichen Glauben gelöst habe, eine Lage geschaffen, die
den Eingriff in seine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
geschützten Rechte erforderlich gemacht und gerechtfertigt
habe.
17
Die beamteten Hochschullehrer der
Theologischen Fakultät übten ein konfessionsgebundenes Amt
aus, dessen Bindung sich aus der ebenfalls
konfessionsgebundenen Stellung dieser Fakultät ergebe. Ihr
Lehrgegenstand „Theologie“ sei nur als glaubensgebundenes,
konfessionell ausgerichtetes Fach denkbar. Im Unterschied zu
den Lehrgegenständen anderer Fakultäten sei der konfessionell
ausgerichtete Glaube für die Theologie nicht nur Gegenstand,
sondern auch Voraussetzung, Fundament und Ziel ihrer
Erkenntnisbemühungen. Dementsprechend sei es Aufgabe der
Theologischen Fakultät, den Glauben nicht nur mit
wissenschaftlichen Mitteln zu durchdringen, sondern auch, ihn
zu entfalten und an seiner Verkündung mitzuwirken.
18
Als glaubensgebundene Einrichtung sei die
Theologische Fakultät selbst Teil und Funktion der
evangelischen Kirche. Ihr Auftrag und gleichzeitig ihr Zweck
seien die theologische Vorbildung des geistlichen Nachwuchses
der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen. Dieser
Bindung unterlägen auch die an ihr tätigen
Theologieprofessoren. Die Hochschullehrer müssten persönlich
geeignet sein, die Vorbildung des Geistlichen zu
gewährleisten. Dies erfordere als Eignungsmerkmal nicht nur
ihre objektive Konfessionsbindung, sondern auch ihre
subjektive Bekenntnistreue. Im vorliegenden Fall habe die
Universität die Beanstandungen von Seiten der Konföderation
der evangelischen Kirchen Niedersachsens und der Professoren
ihrer Theologischen Fakultät zu Recht aufgegriffen.
Unstreitig erkenne der Beschwerdeführer die Glaubensinhalte
der evangelischen Kirche nicht mehr als wahr und für sich
verbindlich an. Die Universität sei daher befugt gewesen,
diesen Eignungsmangel des Beschwerdeführers aufzugreifen und
Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich gewesen
seien, um die an ihrer Theologischen Fakultät vertretene
Lehre auch hinsichtlich der bekenntnismäßigen Bindung des
Hochschullehrers in Übereinstimmung mit dem sich aus dem
Loccumer Vertrag ergebenden Auftrag zu halten. Hierzu sei es
zumindest notwendig gewesen, den Beschwerdeführer aus der
Ausbildung des theologischen Nachwuchses der Evangelischen
Landeskirchen herauszunehmen und ihm die Vertretung seines
Faches zu entziehen, soweit es für angehende Geistliche und
Religionslehrer zentrales und verpflichtendes Prüfungsfach
sei.
19
Mit der Zuweisung des neuen Aufgabengebietes
habe die Universität einen Weg gewählt, dem Missstand ohne
Beeinträchtigung des Status des Beschwerdeführers als
beamteter Professor abzuhelfen. Das neue Aufgabengebiet
betreffe zumindest schwerpunktmäßig das Neue Testament und
seine Rezeption. Auch hier könne der geistige
Entfaltungsprozess des Glaubens als historisches Phänomen
dargestellt werden. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von
der konfessionsgebundenen Ausbildung des theologischen
Nachwuchses der evangelischen Kirche Niedersachsens sei die
zwangsläufige Folge seiner eigenen freien Entscheidung, sich
von den Glaubensbindungen an das Christentum loszusagen.
Durch ihre Doppelfunktion als staatliche wissenschaftliche
Einrichtung einerseits und als konfessionsgebundene
Einrichtung des kirchlichen Lehr- und Ausbildungsbetriebes
andererseits sei die Theologische Fakultät Göttingen eine
gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Der Staat habe
das Recht, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des
Personals festzulegen, während der Kirche das alleinige Recht
zustehe, ihre Maßstäbe bei der inhaltlichen Festlegung der
Lehre, bei der Auswahl des Lehrpersonals und bei der
Ausgestaltung und Abnahme der auch von ihr anerkannten
Prüfungen durchzusetzen. Dieses kirchliche Recht sei Ausfluss
des durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 WRV gewährleisteten kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts.
20
Der bei der Kollision von
Grundrechtspositionen erforderliche schonende Ausgleich
greife erst im Verhältnis zwischen Staat und Hochschullehrer.
Er werde dadurch erzielt, dass der in weltanschaulicher
Hinsicht neutrale Staat darauf verzichte, aus dem Wegfall
eines aus den spezifischen kirchlichen Belangen erwachsenden
Eignungsmerkmals statusrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Der
Beschwerdeführer bleibe weiterhin Professor an der
Hochschule, sogar an der Theologischen Fakultät. Er könne
seine wissenschaftlichen Lehren und Erkenntnisse ohne Zensur
oder Nachteil für seinen Status als Hochschullehrer vertreten
und verbreiten. Zur Wahrung des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts könne er seine Tätigkeit lediglich
nicht mehr im Rahmen eines bekenntnisgebundenen, für die
angehenden Geistlichen und Religionslehrer obligaten Faches
ausüben und seine Auffassungen nicht mehr als Bestandteil
„der Studiengänge zur Ausbildung des Theologischen
Nachwuchses“ ankündigen. Der neue Aufgabenbereich sei
amtsangemessen. Der Beschwerdeführer könne sein theologisches
Wissen nutzen und seine Forschung und Lehre fortsetzen.
Darüber hinaus sei er auch in seinem neuen Aufgabenbereich
berechtigt, Doktoranden und Habilitanden anzunehmen.
21
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die im Verwaltungsverfahren und im
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergangenen
Entscheidungen. Er rügt eine Verletzung von
Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie
Art. 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 GG.
22
1. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 3 GG liege jedenfalls dann vor, wenn
einem Professor ein anderes Fach übertragen und dadurch das
bisherige Forschungs- und Lehrgebiet verändert werde. Auch
wenn das neue Fach „Geschichte und Literatur des frühen
Christentums“ an das Fach „Neues Testament“ angelehnt sei,
unterschieden sich beide Fächer wesentlich. Ferner stehe
außer Frage, dass die angegriffene Maßnahme der Universität
allein von der Lossagung des Beschwerdeführers vom
christlichen Glauben veranlasst gewesen sei. Hierin liege ein
Eingriff in seine individuelle Glaubensfreiheit aus
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, die es umfasse, an die
historische Wahrheit wesentlicher christlicher
Glaubensgrundsätze nicht zu glauben und dies in Wort und
Schrift auch zu verbreiten. In Art. 33 Abs. 3 GG greife
die Maßnahme ein, da der Beschwerdeführer aus Anlass seiner
vom christlichen Glauben abweichenden Überzeugungen von der
regulären Theologenausbildung ausgeschlossen werde.
Schließlich habe die angegriffene Maßnahme eine Entziehung
sämtlicher Möglichkeiten zur Prüfungsbeteiligung bewirkt und
sei daher nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
23
2. Der Eingriff in seine Grundrechte sei nicht
gerechtfertigt.
24
Es fehle bereits an einer hinreichend
bestimmten gesetzlichen Grundlage. Es lasse sich keiner der
landesbeamtenrechtlichen oder landeshochschulrechtlichen
Bestimmungen eine Verpflichtung entnehmen, nach der ein
Theologieprofessor oder überhaupt ein Hochschullehrer von der
Wahrheit der von ihm vermittelten Lehrinhalte überzeugt sein
müsse. Insbesondere könne § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG
kein Eignungskriterium im Sinne eines subjektiven
Glaubensbekenntnisses entnommen werden. Auch die
einschlägigen Bestimmungen des Loccumer Vertrages regelten
lediglich das Verfahren, das im Falle der Berufung eines
Theologieprofessors anzuwenden sei. Insbesondere existiere
keine Vorschrift, die eine spätere Überprüfung eines einmal
berufenen Professors vorsehe.
25
Darüber hinaus fehle es an einer Beschränkung
der betroffenen Grundrechtspositionen durch kollidierende
Grundrechte Dritter oder durch Gemeinschaftswerte von
Verfassungsrang. Zwar garantiere Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV der
evangelischen Kirche Niedersachsens die Freiheit der
selbständigen Ordnung ihrer Angelegenheiten. Daraus folge
aber nicht, dass Organisation und Verwaltung der
theologischen Fakultäten rein kirchliche Angelegenheiten
wären. Vielmehr seien in solchen Fällen die betroffenen
Grundrechtspositionen, insbesondere die Wissenschaftsfreiheit
des Lehrpersonals einerseits und die der kirchlichen
Selbstorganisationshoheit andererseits, im Kollisionsfall
gegeneinander abzuwägen. Ein Kollisionsfall liege hier indes
gar nicht vor. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sei
gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nur „innerhalb der
Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ gewährt. Das
gewährleistete Grundrecht werde daher durch das einfache
Recht, namentlich den Loccumer Vertrag, näher ausgestaltet.
Im Loccumer Vertrag hätten die Evangelischen Kirchen
Niedersachsens auf das Recht einer nachträglichen Beurteilung
und Beanstandung der an der Theologischen Fakultät tätigen
Professoren verzichtet. Daher könne eine solche Beanstandung
auch nicht von Seiten des Staates als grundrechtsrelevanter
Belang eingestuft werden.
26
Selbst wenn der Kirche ein nachträgliches
Beanstandungsrecht zukäme, fehle es jedenfalls an dem
erforderlichen schonenden Ausgleich der widerstreitenden
Grundrechtspositionen. Die Universität habe keine
Güterabwägung im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen.
Materiell überwiege die Gesamtheit der betroffenen
Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht. Dieses werde durch eine universitäre
Ausbildung des theologischen Nachwuchses durch den
Beschwerdeführer nicht nennenswert verletzt, da die innere
Einstellung des Lehrenden zum Gelehrten ohne Auswirkung auf
die objektive Vermittlung der Lehrinhalte bliebe. Dem
gegenüber stünden gewichtige und weitgehende
Beeinträchtigungen der betroffenen Rechte des
Beschwerdeführers durch die Umsetzung. Eine Kollision könne
nicht mit dem Verweis darauf gelöst werden, dass der
Beschwerdeführer bis zu seiner Umsetzung ein
konfessionsgebundenes Staatsamt innegehabt habe und dieses
jetzt, mangels Konfession, aufzugeben habe. Denn bei dem
Begriff des konfessionsgebundenen Staatsamtes handele es sich
lediglich um eine verkürzte Beschreibung eines Zustandes, der
sich aus der Kollision staatlicher und kirchlicher Interessen
ergebe. Es komme daher für das Ausmaß der konfessionellen
Bindungen des Theologieprofessors auf die im Einzelfall
tatsächlich berührten Interessen an. Zumindest hätte die
Universität den Beschwerdeführer und das ihm übertragene Fach
in die geltenden Studien-, Verfahrens- und Prüfungsordnungen
organisatorisch einbetten müssen.
27
Zur Verfassungsbeschwerde haben die
G.-Universität G., die Evangelische Kirche in Deutschland,
die Deutsche Bischofskonferenz und der Deutsche
Hochschulverband Stellung genommen. Der
Evangelisch-theologische Fakultätentag und die Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben sich die
Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland zu
eigen gemacht.
28
1. Die G.-Universität G. hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
29
Der Beschwerdeführer sei durch die Entlassung
aus seinem Amt eines Lehrers der evangelischen Theologie
weder in seiner Glaubens- noch in seiner
Wissenschaftsfreiheit verletzt. Die Entlassung sei möglich
und rechtmäßig gewesen, nachdem hierüber zwischen Staat und
Kirche wegen der Evidenz der Verletzung der
Konfessionsbindung Willensübereinstimmung hergestellt gewesen
sei.
30
Zwar sei der Staat hinsichtlich der
Eignungsprognose und der Beurteilung der amtsgerechten
Funktionswahrnehmung grundsätzlich blind, da ihm die
Urteilsfähigkeit für glaubensbasierte Streitigkeiten fehle.
Eine theologische Wahrheitsfrage sei vorliegend jedoch nicht
zu klären gewesen, da der Beschwerdeführer sich selbst vom
Christentum losgesagt habe. Es seien daher nicht
Einzelergebnisse der Forschung des Beschwerdeführers auf
ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sondern die
Selbsterklärungen des Beschwerdeführers ernst zu nehmen. Da
er den Wissenschaftscharakter der Theologie in Frage gestellt
habe, könne er sein Fach „Neues Testament“ nicht mehr lehren,
sondern habe für den Staat evident die Amtsgrundlagen eines
evangelischen Theologieprofessors verloren. Zwar sei der
Staat selbst in diesem Evidenzfall noch auf ein gemeinsames
Handeln mit der Kirche verwiesen. Auf eine entsprechende
Anzeige seitens der Kirche sei er aber handlungsfähig.
31
Die Verhältnismäßigkeit stehe außer Frage, da
fehlende Eignung nicht im Sinne des Freiheitsschutzes
konkordanzfähig mit anderen Rechtsgütern sei. Wegen
Art. 4 Abs. 1 GG dürfe ein Theologieprofessor den
Maßstab seines Bekenntnisses verlassen, und wegen Art. 5
Abs. 3 GG desavouiere ihn dies nur als Theologen, nicht als
Wissenschaftler. Durch die staatliche Großzügigkeit der
Weiterbeschäftigung ehemaliger Theologen als
Religionswissenschaftler würden die Hochschullehrer der
Theologie im freiheitsrechtlichen Konflikt mit ihren Kirchen
geschützt. Die praktische Konkordanz liege darin, dass der
Staat die untrennbare Einheit des Eignungskriteriums Glaube
als Erkenntnisvoraussetzung für Theologie als Wissenschaft
aufspalte, wenn die konfessionelle Eignung entfalle. Die
praktische Konkordanz sei demgegenüber nicht in einer
Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen des Betroffenen
und denen der evangelischen Kirche herzustellen. Angesichts
der Evidenz der Lossagung des Beschwerdeführers komme es
nicht darauf an, ob das Land auch anders hätte entscheiden
können. Im Ergebnis sei das Land Niedersachsen sogar
rechtlich verpflichtet gewesen, derart einzuschreiten, dass
der Beschwerdeführer angehende Geistliche nicht mehr
ausbilden dürfe.
32
Auf der anderen Seite wahre die Neuregelung
die Wissenschafts- und die Religionsfreiheit des
Beschwerdeführers. Die Universität habe seine Belange im
weitestgehend möglichen Umfang beachtet. Sein bisheriger
Arbeitsschwerpunkt sei in die neue Situation verlorener
Konfessionsbindung prolongiert worden. Das Promotions- und
Habilitationsrecht seien ihm nicht genommen. Allenfalls
fehlten notwendige ergänzende Regelungen, nach denen er
berechtigt wäre, von ihm als Religionswissenschaftler
betreute Dissertationen zum Beispiel in der Philosophischen
Fakultät vorlegen zu dürfen. Die Anregung entsprechender
Regelungen bleibe ihm indes unbenommen. Für den Fall der
Verweigerung der Teilnahme am Promotionsverfahren habe der
Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Universität
Göttingen seine Rechtsposition aus Art. 5 Abs. 3 GG
verteidigte und gegebenenfalls durch den Erlass
entsprechender Regelungen durchsetzte.
33
2. Die Evangelische Kirche in Deutschland
schließt sich in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen den
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Aufgabe der
theologischen Fakultäten sei nicht nur die wissenschaftliche
Durchdringung und Entfaltung der Glaubensgrundlage der
Kirche, sondern auch die theologische Vorbildung des
geistlichen Nachwuchses der Evangelischen Landeskirchen. Ein
Theologieprofessor übe daher ein konfessionsgebundenes Amt
aus. Seine persönliche Eignung sei nicht (mehr) gegeben, wenn
er an die Wahrheit der von ihm vermittelten Lehrinhalte nicht
glaube, sondern die Lehrmeinung der Kirche als Ergebnis
seiner wissenschaftlichen Erkenntnis im Kern für unwahr
halte. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre dem Beschwerdeführer
zwar grundsätzlich einen gegen staatliche Eingriffe
geschützten Freiraum der Forschung und Lehre. Konflikte
zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem
Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter
seien jedoch nach Maßgabe der grundgesetzlichen Werteordnung
unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertesystems zu
lösen. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG
respektiere das staatliche und kirchliche Interesse an der
wissenschaftlichen Durchdringung und Entfaltung der
Glaubensgrundlage der Kirche und an geeignetem theologischen
Nachwuchs sowie das Interesse des theologischen Nachwuchses
an der von ihm angestrebten Qualifizierung für den
kirchlichen Dienst. Die getroffene Maßnahme sei daher
erforderlich gewesen, um die Erfüllung der Aufgaben der
Theologischen Fakultät zu gewährleisten. Ein Recht des
Beschwerdeführers, trotz fehlender Eignung an der staatlichen
Ausbildung des theologischen Nachwuchses beteiligt zu
bleiben, könne Art. 5 Abs. 3 GG nicht entnommen werden.
Da sein Status unberührt bleibe, er außerhalb der
Theologenausbildung ungehindert forschen und lehren könne und
es ihm nicht verwehrt sei, Doktoranden oder Habilitanden zu
betreuen, sei seine Mitwirkung an der Theologenausbildung für
seine wissenschaftliche Betätigung nicht unerlässlich.
34
3. Auch die Deutsche Bischofskonferenz hält
die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Theologie könne
nach deutschem Staatskirchenrecht nur in Verbindung mit einer
Religionsgemeinschaft gelehrt werden. Diese sei
Ansprechpartner des Staates für inhaltliche Fragen der
theologischen Lehre und müsse bei der Berufung von
Professoren beteiligt werden. Theologische Fakultäten hätten
einen von Staat und Kirche anerkannten staatlich-kirchlichen
Doppelcharakter, der die Voraussetzung dafür bilde, dass die
Kirchen die Ausbildung ihrer Geistlichen und anderer
kirchlich gebundener Berufsträger sowie die wissenschaftliche
Erforschung und Vermittlung ihrer Lehrgrundlagen der
staatlichen Wissenschaftspflege anvertrauten. Die
bekenntnisgebundene Ausbildung von Theologen in einem
theologischen Studiengang sei inhaltlich allein von der
Kirche zu verantworten. Wenn die Kirche einem
Theologieprofessor die Eignung für die Ausbildung des
theologischen Nachwuchses abspreche, weil dieser seine Kirche
verlasse oder wesentliche Lehren der Kirche nicht mehr
akzeptiere, sei die Universität verpflichtet, einen solchen
Theologieprofessor von seinen Ausbildungsaufgaben im Bereich
der Theologie zu entbinden.
35
4. Der Deutsche Hochschulverband hält das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 GG
für nicht verletzt.
36
Durch die erhebliche Änderung des
Aufgabengebietes des Beschwerdeführers sei in den
Schutzbereich der Lehr- und Forschungsfreiheit eingegriffen
worden. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei
durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3
Satz 1 WRV einschränkbar. Es sei ein spezifisch kirchliches
Anliegen, dass die Aufgabe der Theologieausbildung an
staatlichen Hochschulen bekenntnisgemäß durchgeführt werde.
Über diese Bekenntnisgemäßheit könne nicht der
religiös-weltanschaulich neutrale Staat, sondern nur die
Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis betroffen sei,
entscheiden. Auf dieses der Religionsgemeinschaft zukommende
Recht habe die Evangelische Kirche Niedersachsen auch nicht
partiell durch den Loccumer Vertrag verzichtet.
37
§ 50 Abs. 3 Satz 2 NHG stelle eine dem
Vorbehalt des Gesetzes entsprechende gesetzliche Grundlage
dar. Mit dem in dieser Norm enthaltenen Überprüfungsvorbehalt
gehe ein Änderungsvorbehalt einher. Die Maßnahme sei auch
verhältnismäßig, da sie die grundsätzlich vorbehaltlos
gewährleistete Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers
mit dem Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Kirche im
Wege praktischer Konkordanz in Einklang bringe. Die Zuweisung
des neuen Faches sei geeignet, erforderlich und angemessen,
um dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche zu einem Mindestmaß
an Entfaltung zu verhelfen. Da der Beschwerdeführer weiterhin
Professor der Universität Göttingen und Mitglied der
Theologischen Fakultät sei, werde seine Stellung als
Professor nicht angetastet. Er könne seine wissenschaftlichen
Lehren und Erkenntnisse ohne Zensur und ohne Nachteil für
seinen Status als Hochschullehrer weiterhin vertreten und
verbreiten. Da beide Fächer denselben Forschungsgegenstand
hätten, könne der Beschwerdeführer weiterhin seiner
bisherigen Forschung nachgehen. Er sei auch immer noch
berechtigt, Doktoranden und Habilitanden anzunehmen. Zwar
könne er seine Tätigkeit nicht mehr im Rahmen eines
bekenntnisgebundenen Faches ausüben, das Pflichtfach für
angehende Geistliche und Religionslehrer sei. Auch sei es ihm
nicht mehr möglich, seine Auffassungen als Bestandteil der
Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses
anzukündigen. Diese Einschränkung der Lehrfreiheit des
Beschwerdeführers sei jedoch durch die Anforderungen, die an
die theologische Lehre gestellt werden, gerechtfertigt.
38
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht
begründet. Die angegriffene Maßnahme der Universität und die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
39
Die Umsetzung greift zwar in das Grundrecht
des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein
(1, 2), dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt (3).
40
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem,
der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein
Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl.
BVerfGE 15, 256 ; 88, 129 ).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier
Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79
; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333
). Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung
stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit
beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei
der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe
dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ;
90, 1 ; 111, 333 ). Als
Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche
Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem
einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten
Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327
; 88, 129 ; 90, 1
).
41
Für Hochschullehrer ist Kern der
Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und
Lehre zu vertreten. Die Freiheit wird daher auch durch das
ihnen übertragene Amt, nämlich ihren Lehrauftrag, maßgeblich
geprägt. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre
Amtsstellung als beamteter Hochschullehrer einwirken,
spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit
betreffen, ist daher Art. 5 Abs. 3 GG und nicht
Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGE 35, 79
).
42
2. In dieses Grundrecht des Beschwerdeführers
ist eingegriffen worden, indem ihm mit der Verfügung vom
17. Dezember 1998 anstelle des Faches „Neues Testament“
das Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“
(inzwischen umbenannt in „Frühchristliche Studien“) zur
Vertretung in der Lehre zugewiesen wurde. Der
Beschwerdeführer schied damit aus seinem bisherigen
Ausbildungsfeld in der Theologenausbildung aus.
43
Zwar kann der Beschwerdeführer weiter
ungehindert Lehrveranstaltungen anbieten und den Studierenden
die Ergebnisse seiner Forschung vermitteln. Auch steht es ihm
nach wie vor frei, in einem von ihm selbst bestimmten Bereich
zu forschen und zu publizieren, wovon er auch Gebrauch
macht.
44
Aber der Inhalt der Lehrfreiheit kann nicht
unabhängig vom zu lehrenden Fach bestimmt werden; sie umfasst
vielmehr die Freiheit der Lehre des dem Hochschullehrer
übertragenen Faches. Eine Änderung dieses Faches berührt
daher notwendig den Inhalt der Lehrfreiheit. Der
Beschwerdeführer kann nach der Umsetzung nicht mehr die zum
Fach „Neues Testament“ gehörenden Veranstaltungen anbieten,
in diesem Fach Prüfungen abhalten und Promotionen und
Habilitationen durchführen. Dass er im neuen Fach ganz
ähnliche Lehrinhalte vermitteln kann, ändert am Eingriff in
die Lehrfreiheit nichts, mag allenfalls dessen Gewicht
beeinflussen.
45
Die Freiheit der Wissenschaft ist auch dadurch
betroffen, dass die Maßnahme eine staatliche Reaktion auf die
Lehr- und Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers ist. Sie
ist veranlasst durch Positionen in Wort und Schrift, die er
in Ausübung seiner Wissenschaftsfreiheit entwickelt hat. Ihm
wird durch die Umsetzung von einem Kernfach in ein nicht
ausbildungsrelevantes Randgebiet eine in ihrer Bedeutung im
Lehr- und Forschungszusammenhang der Universität deutlich
verminderte Stellung übertragen - mit Folgen auch zum
Beispiel für die Mittelausstattung -, und dies geschieht in
Reaktion auf spezifisch wissenschaftliche Äußerungen und
Positionen des Beschwerdeführers. Dieser Zusammenhang
zwischen wissenschaftlichen Positionen, die ein
Hochschullehrer entwickelt, und staatlichen Veränderungen
seiner Stellung in der Universität gegen seinen Willen macht
die Maßnahme zu einem Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit.
Denn dadurch realisiert sich die Gefahr, vor der Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG gerade Schutz gewähren will.
46
3. Der Eingriff ist jedoch mit Rücksicht
sowohl auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) als auch
auf die ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten
Rechte der Fakultät gerechtfertigt.
47
Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere
vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von
kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl.
BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ), wobei es
grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage
bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104
). Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich
geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere
einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und
Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz
durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfGE 47, 327
).
48
a) In verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise haben die Fachgerichte angenommen, dass
die Umsetzung des Beschwerdeführers auf § 50 Abs. 3 NHG
(in der Fassung vom 24. März 1998) und damit auf eine
gesetzliche Grundlage gestützt werden konnte. Die Vorschrift
bestimmt, dass sich Art und Umfang der wahrzunehmenden
Aufgaben des Hochschullehrers nach der Ausgestaltung seines
Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner
Stelle richten und die Festlegung unter dem Vorbehalt einer
Überprüfung in angemessenen Abständen stehen muss. Nach der
für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Auslegung der
Fachgerichte erschöpft sich der Regelungsgehalt von § 50
Abs. 3 NHG nicht in der bloßen Pflicht, die Festlegung
der von einem Professor wahrzunehmenden Aufgaben unter den
Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen zu
stellen, wie dies gegenüber dem Beschwerdeführer in der
ursprünglichen Einweisungsverfügung erfolgt ist. Der Regelung
in § 50 Abs. 3 NHG kann nach dieser Auslegung
vielmehr auch die Befugnis entnommen werden, infolge einer
Überprüfung Art und Umfang der von einem Professor
wahrzunehmenden Aufgaben einseitig zu ändern. Dies
widerspricht nicht dem in § 50 Abs. 2 Satz 1 HRG
(§ 55 Abs. 5 Satz 1 NHG) festgelegten Grundsatz, dass
Professoren nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt
werden können. Dieser Grundsatz betrifft die als Umsetzung
einzuordnende Zuweisung eines anderen funktionellen Amtes
innerhalb der Universität nicht (vgl. Waldeyer, in:
Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, HRG,
§ 50 Rn. 23; vgl. auch Reich, BayHSchLG, 2. Aufl. 2000,
Art. 12 Rn. 7 a.E.).
49
Diese Auslegung des § 50 Abs. 3 NHG ist
mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift lässt bei
diesem Verständnis hinreichend Raum für die notwendige
Abwägung von Wissenschaftsfreiheit und kollidierenden
Verfassungsrechten. Insbesondere können hierbei auch die
Grenzen der Wissenschaftsfreiheit berücksichtigt werden, die
aus der Eigenart der theologischen Fakultäten für die an ihr
tätigen Professoren erwachsen.
50
b) Die Wissenschaftsfreiheit von
Hochschullehrern der Theologie findet ihre Grenzen am
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Das
Grundgesetz erlaubt die Lehre der Theologie als Wissenschaft
an staatlichen Hochschulen. Sind staatliche theologische
Fakultäten eingerichtet, muss das Selbstbestimmungsrecht
derjenigen Religionsgemeinschaft beachtet werden, deren
Theologie Gegenstand der konfessionsgebundenen Lehre ist.
51
aa) Anders als für andere wichtige Formen
institutionalisierter Zusammenarbeit von Staat und Kirche -
Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 3 GG), Kirchensteuer
(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV) und
Anstaltsseelsorge (Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV)
- trifft das Grundgesetz allerdings keine Regelung
hinsichtlich der theologischen Fakultäten. Demgegenüber
enthielt die Weimarer Reichsverfassung in Art. 149 Abs.
3 eine ausdrückliche Garantie für deren Erhalt („Die
theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben
erhalten“). Diese Bestimmung wurde, im Gegensatz zu anderen
Kirchenartikeln der Weimarer Verfassung, nicht mit
Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert.
52
Daraus folgt jedoch keine Entscheidung des
Grundgesetzes gegen die Zulässigkeit theologischer Fakultäten
(so auch die ganz herrschende Lehre: Solte, Die theologischen
Fakultäten im Verfassungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland, in: Weth/Gestrich/Solte, Theologie an
staatlichen Universitäten?, S. 102 ff.; Morlok, in:
Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 140/Art. 137
WRV Rn. 23; v. Campenhausen, Theologische
Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig u.a., Handbuch des
Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 968 f.;
Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen
Verfassungsstaat, 1986, S. 2; Jeand'Heur/ Korioth,
Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 332; Czermak,
Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn. 394; Preuß,
in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 140 Rn. 43; a.A.:
Fischer, Trennung von Staat und Kirche, 3. Aufl. 1984,
S. 177 ff.; v. Zezschwitz, JZ 1966,
S. 337 f.).
53
Schon angesichts der Tatsache, dass eine Reihe
von vorkonstitutionellen Landesverfassungen ausdrückliche
Bestandsgarantien enthielten (Art. 150 Abs. 2 der
Bayerischen Verfassung, Art. 60 Abs. 2 Satz 1 der
Hessischen Verfassung und Art. 39 Abs. 1 Satz 3 der
Rheinland-Pfälzischen Verfassung), kann das Schweigen des
Grundgesetzes zur Frage des Bestandes der theologischen
Fakultäten nicht als Entscheidung gegen deren Zulässigkeit
verstanden werden. Dem bloßen Schweigen des Parlamentarischen
Rates lässt sich eine gegenteilige, mit der vorgefundenen
deutschen Universitätstradition radikal brechende
Entscheidung angesichts der bekannten und akzeptierten
Existenz theologischer Fakultäten an fast allen damaligen
Universitäten und deren Garantie in den dem Grundgesetz
vorausgehenden Landesverfassungen nicht entnehmen. Auch
vertragliche Abkommen zwischen Staat und Kirche, insbesondere
das Reichskonkordat, die eine Garantie theologischer
Fakultäten enthielten, sprechen gegen eine derartige Absicht
des Parlamentarischen Rates.
54
Ein weiterer Beleg für die Zulässigkeit
theologischer Fakultäten ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3
GG (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008,
Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 23; Czermak, Religions-
und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn. 398; Hollerbach, Die
Theologischen Fakultäten und ihr Lehrpersonal im
Beziehungsgefüge von Staat und Kirche, in: Essener Gespräche
zum Thema Staat und Kirche (16), 1982, S. 73). Die Erklärung
des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG stellt klar, dass seine
Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist (vgl.
BVerfGE 74, 244 ). Gemäß Art. 7 Abs. 3
Satz 2 GG ist der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen.
Die Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen
Konfession ist von der Verfassung vorgegeben (vgl. BVerfGE
74, 244 ). Damit belegt Art. 7 Abs. 3 GG,
dass bekenntnisgebundene Religionslehre staatlich
veranstaltet werden und daher auch Lehrinhalt staatlicher
Universitäten und der an ihnen erfolgenden staatlichen
Lehrerausbildung sein darf (vgl. Czermak, Religions- und
Weltanschauungsrecht, 2008, Rn. 398).
55
Da das Grundgesetz theologische Fakultäten
hiernach weder garantiert noch verbietet, ergibt sich ihre
Zulässigkeit letztlich in erster Linie aus Recht und Pflicht
des Staates - und zwar der Länder als Träger der Kulturhoheit
-, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten
zu organisieren. Die Länder können ihre Verpflichtung,
Wissenschaft und Lehre an den Universitäten zu veranstalten,
so definieren, dass dies die universitäre Theologie
einschließt (vgl. BVerwGE 101, 309 ).
Damit stellen sie Ausbildungsmöglichkeiten für ihre
Studierenden zur Verfügung (vgl. BVerwGE 101, 309
), für die auf studentischer Seite ein Bedarf
besteht, weil entsprechende Berufe oder auch nur der Erwerb
entsprechender Kenntnisse angestrebt werden. Außerdem haben
die Länder das Recht, ihr Verständnis von Wissenschaft und
Bildung in einer Weise zu bestimmen, dass die
glaubensgebundene Theologie entsprechend den deutschen
universitären Traditionen dazu gehört. Damit werden sie
insbesondere auch den Interessen ihrer Universitäten an einem
breiten, Interdisziplinarität ermöglichenden Fächerspektrum
gerecht (vgl. BVerwGE 101, 309 ).
56
Daneben ist die Errichtung theologischer
Fakultäten auch ein Angebot des Staates an die
Religionsgemeinschaften, ihren Nachwuchs nicht in eigenen
Institutionen, sondern zusammen mit anderen Studierenden an
öffentlichen Einrichtungen ausbilden zu lassen (vgl. Heckel,
Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat,
1986, S. 32; v. Campenhausen, Theologische
Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig u.a., Handbuch des
Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 973). In
der historischen Entwicklung stand dabei das staatliche
Interesse im Vordergrund, angesichts des großen Einflusses,
den die Kirchen über ihre Geistlichen auf die Bevölkerung
ausübten, die Ausbildung der Geistlichen nicht allein den
Kirchen zu überlassen (vgl. zu diesen Hintergründen Scheuner,
Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen Beanstandung eines
katholischen Theologen, 1980, S. 31 f., m.w.N.). Im
Interesse der Religionsfreiheit darf es in einer
pluralistischen Gesellschaft zwar keine auch nur indirekte
Kontrolle der Geistlichkeit durch den Staat geben. Einem
gleichwohl vorhandenen legitimen kulturpolitischen Interesse
des Staates, theologische Ausbildungen in universitärer
Freiheit und auf einem universitären wissenschaftlichen
Qualifikationsniveau stattfinden zu lassen, stehen keine
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Hindernisse
entgegen.
57
bb) Richtet der Staat theologische Fakultäten
ein, so hat er das Selbstbestimmungsrecht der
Religionsgemeinschaft zu berücksichtigen, deren Theologie
Gegenstand des Unterrichts ist.
58
Zwar sind theologische Fakultäten staatliche
Einrichtungen, die staatliche bildungs- und
wissenschaftspolitische Ziele verfolgen. Ein kirchliches
Selbstbestimmungsrecht kann daher nicht damit begründet
werden, dass die Fakultäten (auch) Einrichtungen der Kirche
seien (so auch Emde, AöR 106 (1981), S. 355
). Die verbreitete Deutung, nach der die
theologischen Fakultäten eine „Doppelstellung“ als staatliche
Einrichtungen „zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben“ hätten
(vgl. v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche,
in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2.
Aufl. 1996, S. 972; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3.
Aufl. 2004, Rn. 262) beziehungsweise „gemeinsame“
Angelegenheiten von Staat und Kirche darstellten (vgl.
BVerwGE 101, 309 ; Hofmann, in:
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008,
Art. 140 Rn. 4), kann nur Beschreibung eines notwendigen
Zusammenwirkens von Staat und Religionsgemeinschaft sein
(vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008,
Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 24; H. Weber, NVwZ 2000,
S. 848 ), nicht aber eine doppelte
Rechtsnatur begründen.
59
Vielmehr sind Mitwirkungsrechte der
Religionsgemeinschaften, für deren Berücksichtigung sich
diese auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können,
notwendige Folge der Entscheidung des Staates, an seinen
Universitäten Theologie als bekenntnisgebundene
Glaubenswissenschaft, nämlich zum Beispiel als evangelische
oder katholische Theologie, zu lehren. Damit werden
theologische Fakultäten zwar nicht zu kirchlichen
Einrichtungen, aber doch zu Institutionen, die für das
kirchliche Leben eine solche zentrale Bedeutung haben, dass
das kirchliche Selbstbestimmungsrecht Mitwirkungsrechte
verlangt.
60
Das Selbstbestimmungsrecht ist zum einen wegen
der Aufgabe der Fakultäten betroffen, den kirchlichen
Nachwuchs auszubilden. Wegen Art. 7 Abs. 3
Satz 2 GG ist das Selbstbestimmungsrecht ferner
hinsichtlich der Religionslehrerausbildung betroffen: Die
Garantie eines Religionsunterrichts „in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ verlangt auch
für die Religionslehrerausbildung eine Organisation, die den
Kirchen erlaubt, den zukünftigen Religionslehrern in
geeigneter Weise (beispielsweise mit missio canonica
beziehungsweise Vokation) zu bestätigen, dass sie gemäß
diesen Grundsätzen ausgebildet worden sind.
61
Aber das Selbstbestimmungsrecht ist noch
grundsätzlicher betroffen. Wenn der Staat sich entschließt,
an seinen Universitäten Theologie als bekenntnisgebundene
Glaubenswissenschaft zu lehren, dann werden
Glaubenswahrheiten Gegenstand (staatlicher) universitärer
Lehre. Das Nachdenken über Glaubensinhalte und die
Weiterentwicklung von Glaubenssätzen erfolgt dann in großem
Umfang im Rahmen solcher Fakultäten, die damit für das
kirchliche Leben einschließlich der Verkündigung der
Glaubenslehre als dessen Kern eine zentrale Stellung
einnehmen. Es kann und darf aber nicht Sache des
religiös-weltanschaulich neutralen Staates sein, über die
Bekenntnisgemäßheit theologischer Lehre zu urteilen. Dies ist
vielmehr ein Recht der Glaubensgemeinschaft selbst, um deren
Theologie es sich handelt (vgl. Böckenförde, NJW 1981, S.
2101 ; Scheuner, Rechtsfolgen der
konkordatsrechtlichen Beanstandung eines katholischen
Theologen, 1980, S. 56; Mainusch, DÖV 1999, S. 677
; Heckel, Die theologischen Fakultäten im
weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 20; Emde, AöR 106
(1981), S. 355 ; H. Weber, NVwZ 2000, S.
848 ). Mit dem Recht, selbst zu bestimmen, was zum
Beispiel (noch) katholische oder (noch) evangelische
Theologie ist und sich im Rahmen des Bekenntnisses hält, ist
das kirchliche Selbstbestimmungsrecht daher hinsichtlich der
Lehre an theologischen Fakultäten in seinem Kern
betroffen.
62
Wenn theologische Fakultäten eingerichtet
werden, muss der Staat daher die Mitwirkungsrechte der Kirche
beachten, die das Recht zur Selbstverwaltung ihrer eigenen
Angelegenheiten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3
WRV) verlangt.
63
Diese Mitwirkungsrechte verwirklichen sich
insbesondere in einer Einflussnahme der
Religionsgemeinschaften auf die personelle Zusammensetzung
der Fakultäten. Das Amt des Hochschullehrers an einer
theologischen Fakultät darf daher bekenntnisgebunden
ausgestaltet werden, weil gerade das eine Funktionsbedingung
dieses Amtes ist, ohne dass Art. 33 Abs. 3 GG, nach dem
ein öffentliches Amt nicht vom religiösen Bekenntnis abhängig
gemacht werden darf, entgegensteht (vgl. Battis, in: Sachs,
GG, 5. Aufl. 2009, Art. 33 Rn. 44; Korioth, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 140/Art. 136 WRV Rn. 69
; Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl.
2006, Art. 33 Rn. 57; a.A.: Sachs, in: HStR V, 2. Aufl.
2000, § 126 Rn. 133; vgl. auch Preuß, in: AK-GG,
3. Aufl. 2001, Art. 140 Rn. 43; Jeand'Heur/Korioth,
Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn.
334 ff.).
64
Die Einflussnahme der Kirche ist in
Konkordaten und Kirchenverträgen unterschiedlich geregelt.
Nach dem Loccumer Vertrag zwischen den Evangelischen
Landeskirchen und dem Land Niedersachsen beschränkt sich die
Mitwirkung der Kirchen auf eine Begutachtung im
Berufungsverfahren. Das schließt jedoch weder die Pflicht des
Staates aus, an seinen staatlichen theologischen Hochschulen
das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen über die
Bekenntnismäßigkeit der Lehre ihrer Theologie zu achten, noch
das Recht der Kirche, beim Staat auf Abhilfe zu dringen, wenn
sie diese Bekenntnismäßigkeit als verletzt ansieht.
65
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche aus
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3
WRV ist daher ein verfassungsrechtlicher Belang, der im
vorliegenden Fall geeignet ist, der Wissenschaftsfreiheit des
Beschwerdeführers Grenzen zu ziehen.
66
c) Die Wissenschaftsfreiheit des
Beschwerdeführers findet ihre Grenze auch an dem seinerseits
durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten (vgl. BVerfGE 15, 256
; 21, 362 ; 31, 314
; 111, 333 ) Recht der Fakultät, ihre
Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre
Aufgaben in der Theologenausbildung zu erfüllen.
67
Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des
Hochschullehrers können auch durch das Ziel der - ihrerseits
durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen - Erhaltung und
Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen
gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 111,
333 ), damit diese ihre Aufgaben in Lehre
und Forschung erfüllen können. Für eine theologische Fakultät
wird ihr Lehr- und Forschungsauftrag wesentlich durch die
Bekenntnismäßigkeit der Lehre mitbestimmt.
68
Die Fakultät durfte daher durch die
Lehrveranstaltungen und öffentlichen Äußerungen des
Beschwerdeführers ihren Ausbildungsauftrag als gefährdet
ansehen. Die theologische Fakultät dient, wie gezeigt in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise, der Lehre
bekenntnismäßiger Theologie, insbesondere auch der Ausbildung
der Geistlichen der Kirche und der konfessionsgebundenen
Religionslehrer. Diese Funktion wird gefährdet, wenn die
Ausbilder öffentlich nicht mehr an den Glaubensüberzeugungen
der Kirche festhalten. Eine theologische Fakultät wäre in
ihrer Existenz bedroht, wenn die Kirche die dort vertretene
Lehre, zumal in einem Kernfach wie „Neues Testament“, nicht
mehr als bekenntnismäßig ansehen und in der Konsequenz ihre
Absolventen nicht als Geistliche aufnehmen und an ihr
ausgebildeten Religionslehrern nicht die Erlaubnis zur
Erteilung bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts (Vokation
bzw. missio canonica) erteilen würde. Für evangelische
Fakultäten kommt hinzu, dass die Kirche es ihnen - anders als
die katholische Kirche mit ihrem verbindlichen Lehramt - in
erster Linie selbst überlässt, die Bekenntnismäßigkeit der
Lehre zu wahren (vgl. H. Weber, NVwZ 2000, S. 848
). Die Rechtfertigung dieses Vertrauens der Kirche
ist für die Wissenschaftsfreiheit der theologischen Lehre und
Forschung an evangelischen theologischen Fakultäten von
grundlegender Bedeutung. Es gehört daher zum Grundrecht der
theologischen Fakultäten aus Art. 5 Abs. 3 GG, die
Bekenntnismäßigkeit der in ihrem Bereich vertretenen
konfessionellen Lehre zu wahren.
69
d) Die angegriffene Maßnahme der Universität
und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen haben im
Ergebnis die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers
zutreffend gegen die entgegenstehenden verfassungsrechtlichen
Belange abgewogen und dabei das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit gewahrt.
70
aa) Der Beschwerdeführer hat nach dem Urteil
sowohl der zuständigen Landeskirchen als auch - was unter dem
Gesichtspunkt der Wahrung der Wissenschaftsfreiheit besonders
wichtig ist - der Fakultät selbst einen traditionell weit
gesteckten Rahmen evangelischer Theologie verlassen. Nach
seinen eigenen Aussagen lehnt der Beschwerdeführer nicht nur
zentrale Glaubenswahrheiten ab, sondern setzt sich
kämpferisch mit dem Christentum auseinander und will seine
Stellung in der Fakultät auch dazu benutzen, Studenten von
der Fehlerhaftigkeit der kirchlichen Lehre zu überzeugen.
Damit sind kirchliches Selbstbestimmungsrecht und
Funktionsfähigkeit der Fakultät massiv betroffen. Der
vorliegende Fall erfordert daher keine Entscheidung, wie
Wissenschaftsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht
in einem weniger evidenten Fall, insbesondere bei
unterschiedlicher Einschätzung von Kirche und Fakultät,
abzuwägen wären.
71
bb) Unter diesen Umständen war die Maßnahme
zur Erreichung der mit ihr verfolgten, verfassungsrechtlich
legitimen Ziele geeignet und erforderlich.
72
Die Umsetzung des Beschwerdeführers vom
konfessionsgebundenen Fach „Neues Testament“ auf das nicht
mehr konfessionsgebundene Fach „Geschichte und Literatur des
frühen Christentums“ und seine Entfernung aus der Ausbildung
des theologischen Nachwuchses berücksichtigen das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht und fördern den Zweck der Bewahrung
der Funktionsfähigkeit der Theologischen Fakultät. Ein
milderes, die Wissenschaftsfreiheit weniger tangierendes
Mittel bei gleicher Förderung des legitimen Zwecks als der
Entzug eines konfessionsgebundenen und die Zuweisung eines
nicht konfessionsgebundenen Faches innerhalb der
Theologischen Fakultät war nicht ersichtlich.
73
cc) Die Übertragung des neuen Faches ist dem
Beschwerdeführer auch zumutbar.
74
Der Eingriff ist bei ihm dadurch abgemildert,
dass er seine Stellung als Hochschullehrer behält. Zudem
wurde ihm ein seinem ursprünglichen Fach weitgehend ähnliches
Fach übertragen. Die inhaltliche Nähe des Faches stellt auch
der Beschwerdeführer nicht in Frage. Wie das
Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen Revisionsurteil
festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer „seine Kenntnisse in nahezu gleicher Weise
verwerten kann wie in seinem bisherigen Fachgebiet“, denn
beide Fächer betreffen „zumindest schwerpunktmäßig das Neue
Testament und seine Rezeption“. Wegen der weitgehenden
Identität der Fächer liegt ein nur geringer Eingriff in die
Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers vor, der
weiterhin als Universitätsprofessor an der Theologischen
Fakultät beschäftigt ist und als solcher in seiner
Forschungstätigkeit frei bleibt. Ihm wurde lediglich ein
anders bezeichnetes, inhaltlich aber weitgehend identisches
Fachgebiet zugewiesen. Dieses Fachgebiet erlaubt ihm gerade,
sein in den letzten Jahren gefundenes wissenschaftliches
Thema, ob das Neue Testament die religiöse und geschichtliche
Realität richtig erfasst, aufzunehmen und wissenschaftlich
darzustellen und zu publizieren. Die Fachgerichte durften
unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die
dargestellten, mit der Wissenschaftsfreiheit des
Beschwerdeführers kollidierenden und ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützten Belange höher zu gewichten
waren.
75
dd) Auch die Folgen der Umsetzung für die
Stellung des Beschwerdeführers in Lehre und Prüfung machen
die Maßnahme nicht unzumutbar.
76
(1) Die Nichtberücksichtigung des neuen Faches
des Beschwerdeführers in den Prüfungs- und Studienordnungen
der Göttinger Theologischen Fakultät beeinträchtigt die
Lehrfreiheit des Beschwerdeführers allerdings nicht
unerheblich. Seine Veranstaltungen sind in keine Studiengänge
eingebunden. Dementsprechend findet sich im
Vorlesungsverzeichnis zu den Veranstaltungen des
Beschwerdeführers der Hinweis: „Außerhalb der Studiengänge
zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses (einschl.
Lehramt)“. Es war auch erklärtes Ziel der Maßnahme, dem
Beschwerdeführer ein Fach zwar innerhalb der Theologischen
Fakultät, aber außerhalb der regulären Studienangebote
einzuräumen.
77
Die Folgen gehen über die bloß faktischen
Schwierigkeiten, interessierte Studenten zu finden, hinaus.
Es ist Teil des seit Bestehen des Universitätswesens
allgemein hergebrachten Tätigkeitsfeldes und Berufsbildes
eines Professors, Studenten auszubilden und
wissenschaftlichen Nachwuchs im Wege der Betreuung einer
Promotion oder Habilitation zu fördern. Den
Hochschulprofessoren stehen Rechte auf Teilhabe an der
berufs- beziehungsweise amtsprägenden Tätigkeit der
Studentenausbildung und der Nachwuchsförderung zu. Diese
Aufgaben der Studentenausbildung und Nachwuchsförderung sind
sinngebend für die Existenz der Universitäten und damit auch
für die Lehre der Professoren.
78
Anders als der Ausschluss aus der
Theologenausbildung ist der vollständige Ausschluss aus
prüfungsrelevanten Studiengängen auch nicht durch die
entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Belange, mit denen
dieser begründet werde, geboten. Zwar gibt die Loslösung des
Beschwerdeführers vom christlichen Glauben Anlass, ihn von
der Ausbildung des theologischen Nachwuchses, auch durch eine
entsprechende Kennzeichnung seiner Veranstaltungen in den
Vorlesungsverzeichnissen, auszuschließen. Ohnehin steht es im
Ermessen der Kirche, ihn nicht mehr als Prüfer für die
kirchliche Prüfung anzuerkennen. Er kann aber für die
Ausbildung in solchen Bereichen berücksichtigt werden, die
eine Konfessionsbindung des Dozenten nicht voraussetzen.
79
(2) Die Fachgerichte sind jedoch ohne
Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass eine angemessene
Einordnung des neuen Faches des Beschwerdeführers in Studien-
und Prüfungsordnungen noch möglich ist, und dass die
Durchsetzung eines entsprechenden Begehrens des
Beschwerdeführers nicht Sache des vorliegenden Verfahrens,
sondern zukünftiger Verhandlungen ist.
80
Die Beeinträchtigung der Lehrfreiheit ist
schon dadurch abgemildert, dass dem Beschwerdeführer nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Recht, Promotionen
und Habilitationen durchzuführen, weiterhin zusteht. Wenn die
Universität ein neues Fach einrichtet und dies mit einem
habilitierten Hochschullehrer besetzt ist, muss es in diesem
Fach auch Promotions- und Habilitationsmöglichkeiten geben.
Promotions- und Habilitationsordnungen müssen gegebenenfalls
ergänzt werden, wenn dieses Ergebnis nicht schon durch
Auslegung erzielt werden kann.
81
Hinsichtlich der Einordnung in Studien- und
Prüfungsordnungen gehen die Fachgerichte davon aus, dass die
Frage der Rechtmäßigkeit der Umsetzung von der Frage zu
trennen ist, welche Rechte der Beschwerdeführer nunmehr im
Hinblick auf die Einordnung seines neuen Faches hat. Daran
ist richtig, dass eine Neuregelung hochschulrechtlich nur
schwer im Rahmen der Umsetzungsentscheidung selbst erfolgen
kann. Die Einordnung in Studien- und Prüfungsordnungen
erfordert das Zusammenwirken aller daran Beteiligten, auch
des Beschwerdeführers. Dabei können sich alle Beteiligten -
auch die betreffenden Fakultäten - jeweils auf Art. 5
Abs. 3 GG berufen. Der Universität wäre eine Einordnung des
neuen Faches in Studien- und Prüfungsordnungen daher gegen
den Willen der betreffenden Fakultät nicht ohne weiteres
möglich gewesen. Auch ist nicht erkennbar, ob und mit welchem
Nachdruck der Beschwerdeführer selbst sich um die
Einbeziehung seines Faches in Studiengänge zum Beispiel in
der Philosophischen Fakultät bemüht hat. Im vorliegenden
Verfahren geht es ihm in erster Linie um sein Verbleiben in
der theologischen Ausbildung.
82
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die
Auffassung der Fachgerichte, dass die Frage der zukünftigen
Ausgestaltung des Amtes von der angegriffenen Maßnahme zu
trennen ist und auf deren Rechtmäßigkeit keine Auswirkungen
hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
fachgerichtlichen Entscheidungen beruhen auf keiner
grundlegenden Verkennung der Einwirkung von Art. 5
Abs. 3 GG.
83
Mit der Rüge einer Verletzung des Art. 33
Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen
Tätigkeit macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was über
den bisherigen Prüfungsumfang auf der Grundlage von
Art. 5 Abs. 3 GG hinausgeht (vgl. BVerfGE 88, 129
). Die unter Abwägung von Art. 5
Abs. 3 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 3 WRV zulässige Maßnahme verletzt auch
nicht Art. 33 Abs. 3 GG (vgl. B I 3 b bb).
84
Auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
85
Die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte
Glaubensfreiheit umfasst neben der Freiheit, religiöse und
weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben sowie
sich zu diesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu
verbreiten (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 41, 29
; 69, 1 ), auch die negative
Glaubensfreiheit, also die Freiheit, keine religiöse oder
weltanschauliche Überzeugung zu haben oder eine solche
abzulehnen (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282
). Diese Freiheit wurde dem Beschwerdeführer nicht
genommen. Er konnte sich frei zu seiner Ablehnung des
christlichen Glaubens bekennen. Allerdings hatte dieses
Bekenntnis nachteilige Folgen für sein Amt als
Theologieprofessor. Ebenso wie hinsichtlich der
Wissenschaftsfreiheit (vgl. B I 2) liegt in dieser
Verknüpfung einer staatlichen Maßnahme mit dem Bekenntnis ein
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG.
Die Glaubensfreiheit gewährt jedoch dem Hochschullehrer an
einer theologischen Fakultät hinsichtlich seiner Stellung an
der Hochschule kein weitergehendes Recht als Art. 5 Abs.
3 und Art. 33 Abs. 3 GG. Die mit der Verfassung
vereinbare Verpflichtung des Hochschullehrers an einer
theologischen Fakultät auf eine bekenntnismäßige Lehre
schließt auch eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG
aus, wenn die nicht bekenntnismäßige Lehre zu seinem
Ausschluss aus der Theologenausbildung, nicht jedoch zum
Verlust seines Hochschullehreramtes führt.