BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 465/10 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Markus
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) für einen
sogenannten Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X).
2
Der Beschwerdeführer erhielt seit 1. Januar
2005 von der zuständigen Behörde Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
3
Im Januar 2010 beantragte er nachträglich
Beratungshilfe beim Amtsgericht für einen Überprüfungsantrag
seines Rechtsanwalts zu sämtlichen Bescheiden ab dem 1.
Januar 2005 nach § 44 SGB X wegen verfassungsrechtlicher
Bedenken zur Höhe der Regelleistung und offensichtlicher
Unterzahlung der Unterkunftskosten. Er selbst habe nur noch
wenige Belege für die zahlreichen Bescheide und es sei eine
Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt erforderlich, da er über
keine Rechtskenntnisse verfüge. Es sei ihm als
Rechtsunkundigen nicht zumutbar, sich an die Behörde zu
wenden, die die Bescheide erlassen habe.
4
Die Rechtspflegerin wies den Antrag auf
Bewilligung von Beratungshilfe zurück. Es sei im Einzelfall
zu prüfen, ob im vorliegenden Fall jemand, der den
Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlen müsste, diesen
beauftragen würde. Hier wäre es ohne weiteres zumutbar
gewesen, zur Gemeinde zu gehen und sich deren Entscheidungen
erst einmal konkret erläutern zu lassen.
5
Mit der Erinnerung wandte der Rechtsanwalt
ein, dass das Gericht die Komplexität der Materie verkenne.
Die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung
berechtige grundsätzlich zur Beratungshilfe. Es sei eine
Akteneinsicht notwendig, die nur einem Rechtsanwalt gestattet
sei.
6
Die Erinnerung wurde durch richterlichen
Beschluss zurückgewiesen. Entscheidend für die Frage, ob im
vorliegenden Fall Beratungshilfe bewilligt werden könne, sei,
ob eine Partei, die den Anwalt aus eigener Tasche bezahlen
müsste, ebenfalls im vorliegenden Fall jetzt schon einen
Anwalt mandatiert hätte oder erst selber beim Sozialamt
vorgesprochen hätte. Akteneinsicht sei auch der Partei selbst
zu bewilligen, die kostengünstig vor Ort die Tatsachen
ermitteln und sich erläutern lassen könne, inwieweit
Unterkunftskosten nicht bezahlt worden seien. Erst wenn
danach die Partei festgestellt hätte, dass aus ihrer Sicht
weitere Ausgaben vom Sozialamt hätten berücksichtigt werden
müssen, hätte auch ein Selbstzahler einen Anwalt
mandatiert.
7
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der
Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) sowie einen Verstoß gegen das
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Rechtsanwalt habe
ihn bei der Erörterung eines Änderungsbescheides vom Oktober
2009 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden und auch die
vorangegangenen Bescheide einer Überprüfung unterzogen werden
müssten. Er selbst habe das Recht, einen Überprüfungsantrag
zu stellen, nicht gekannt. Es sei lebensfremd, wenn das
Amtsgericht meine, er hätte selbst Akteneinsicht nehmen
können. Er könne allein den Aktenumfang und die zahlreichen
Änderungen während des langen Bewilligungszeitraumes seit 1.
Januar 2005 nicht überblicken.
8
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a
BVerfGG liegen nicht vor.
9
Die Rechtswahrnehmungsgleichheit fordert eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie
außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009,
S. 3417). Dabei ist der Unbemittelte einem solchen
Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für
die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch
entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein
kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere
prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung
seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage
ist.
10
Die Frage nach der Selbsthilfe mag
einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes
umstritten sein (generell ablehnend Schoreit, in:
Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9.
Aufl. 2008, § 1 Rn. 52; für Berücksichtigung im Rahmen
eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses:
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 4. Aufl., 2005, Rn. 954, 960). Unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber jedenfalls
kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit
erkennbar, wenn ein Bemittelter deshalb die Einschaltung
eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen
würde.
11
Bei der Bewertung dieser Frage, hat das
Amtsgericht eine Abwägung im Einzelfall zu treffen.
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist insbesondere, wenn
ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung
an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem
Widerspruch richtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009,
S. 3419).
12
Die Entscheidung des Amtsgerichts
überschreitet dagegen die von der
Rechtswahrnehmungsgleichheit gesetzten Grenzen nicht, wenn es
hier vom Beschwerdeführer zunächst eigene Schritte zur
Einleitung eines Überprüfungsverfahrens erwartet.
13
Ein vernünftiger bemittelter Rechtsuchender
müsste die Kosten der Rechtsverfolgung für ein
Überprüfungsverfahren (§ 44 SGB X) selbst tragen, weil
es ein neues Verwaltungsverfahren darstellt, das auf seinen
Antrag ergeht und würde damit seine vorhandenen Mittel auf
jeden Fall schmälern. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts können im Erfolgsfall erst für ein
Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X), nicht aber
für den Überprüfungsantrag erstattet werden (vgl. BSGE 55,
92). Insoweit kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit
für den Rechtsuchenden an, die für die Vergangenheit nicht
allein mit dem Hinweis auf die existenzsichernde Bedeutung
der Leistungen begründet werden kann.
14
Grundsätzlich ist es einem kostenbewussten
Rechtsuchenden auch zumutbar, die Tatsachenklärung innerhalb
der Widerspruchsfrist (§ 84 Sozialgerichtsgesetz) in
Angriff zu nehmen. Unterbleibt dies ohne ersichtlichen Grund,
so lässt sich die Notwendigkeit fremder Hilfe jedenfalls
nicht mit den Schwierigkeiten begründen, die sich bei der
Aufklärung länger zurückliegender Zeiträume wegen des
Aktenumfangs und der Änderungen im Laufe der Zeit nahezu
zwangsläufig ergeben. Eine verzögerte Überprüfung ohne
konkrete Anhaltspunkte nimmt nur derjenige vor, für den
Kosten keine Rolle spielen.
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Erfährt der Rechtsuchende nachträglich
konkrete Anhaltspunkte, die aus seiner Sicht für die
vergangene Leistungsgewährung von Bedeutung sein könnten, so
ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die Behörde zunächst
selbst darauf aufmerksam zu machen. Dies gilt für Umstände zu
seinen Lasten nicht anders als zu seinen Gunsten. Dem
Rechtsuchenden bleibt es dabei unbenommen, nach Abschluss des
Überprüfungsverfahrens ein Widerspruchsverfahren
durchzuführen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.