BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 470/09 -
der Frau Y...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe.
2
1. Die Beschwerdeführerin erhielt von der
Bundesagentur für Arbeit ein Schreiben, wonach Erkenntnisse
vorlägen, dass eine bestimmte Leistung zu Unrecht bezogen
worden sei. Da die Beschwerdeführerin eine Änderung der
Verhältnisse nicht angezeigt habe, sei eine Überzahlung
entstanden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer
Unterschrift im Leistungsantrag bestätigt, über ihre
Mitteilungspflichten unterrichtet worden zu sein. Es wurde
ihr nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) Gelegenheit gegeben, sich zu dem dargestellten
Sachverhalt zu äußern.
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Der von der Beschwerdeführerin eingeschaltete
Rechtsanwalt erklärte, dass sich seine Mandantin nicht daran
erinnern könne, den Leistungsantrag unterschrieben zu haben.
Es begründe sich der Verdacht, dass der von ihr getrennt
lebende Ehemann den Antrag gestellt habe.
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Der Beratungshilfeantrag wurde vom
Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Erinnerung blieb ebenso erfolglos wie
die zuletzt erhobene Anhörungsrüge. Das Amtsgericht bezog
sich auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetz
(BerHG) und hielt es für zumutbar, dass sich die
Beschwerdeführerin zunächst durch Nachfrage bei der Agentur
für Arbeit um eine Klärung der Angelegenheit bemühe.
5
2. Mit ihrer gegen die gerichtlichen
Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur
Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
7
Es ist nicht substantiiert dargelegt, dass das
Amtsgericht die Bedeutung und Tragweite der
verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin dadurch
verkannt hat, dass es die Beratung durch die zuständige
Behörde im Anhörungsverfahren für zumutbar gehalten hat.
8
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1
und Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet auch im
außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008
- 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009,
S. 209 ff.). Danach ist ein unbemittelter
Rechtsuchender einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der
bei seiner Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch
entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Der
Rechtsuchende darf zunächst auf zumutbare andere
Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der
Rechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfG, NJW 2009,
S. 209 ).
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Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den
Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das
Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde
verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris). Die hier
angegriffenen Beschlüsse betreffen jedoch das
Verfahrensstadium der Anhörung. Insoweit sind nach den
Darlegungen der Beschwerdeführerin gegen die Auslegung des
Amtsgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken ersichtlich.
10
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit
dem Kostenrisiko eines bemittelten Rechtsuchenden
auseinander. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das
Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X),
nicht aber für ein Anhörungsverfahren erstattet werden (vgl.
BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9a/9 RVs
13/89 -, SozR 3-1300 § 63 Nr. 1). Der Bemittelte
würde unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die
Kosten der Rechtsverfolgung tragen und damit seine
vorhandenen Mittel schmälern.
11
Die Inanspruchnahme einer Beratung durch die
Behörde, zu der diese insbesondere nach § 14 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet ist, erscheint hier
nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin auch nicht
unzumutbar. Die Behörde hat nach § 2 Abs. 2 SGB I die
sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften und der
Ausübung von Ermessen zu beachten. Von einer Gegnerschaft
zwischen Behörde und Rechtsuchendem kann erst im
Widerspruchsverfahren gesprochen werden. Anders als im Fall
des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eine
belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen
worden.
12
Das Anhörungsschreiben enthält ein Angebot zur
Kontaktaufnahme, bevor eine beeinträchtigende Regelung
erfolgt.
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Konkrete Umstände, die den persönlichen
Kontakt mit der Behörde unzumutbar erscheinen lassen, wurden
nicht vorgetragen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.