BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 474/05 -
der Frau S ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
am 26. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen, durch die ihr Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für ein vertriebenenrechtliches Verfahren
abgelehnt wurde.
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1. Die im Jahre 1955 in der ehemaligen
Sowjetunion geborene Beschwerdeführerin ist die Tochter eines
ukrainischen Vaters und einer deutschen Mutter, die nach
ihren Angaben im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
Bundesvertriebenengesetz (BVFG) umgesiedelt wurde. Die
Beschwerdeführerin ist zudem mit einem deutschen
Volkszugehörigen verheiratet, dem auf Antrag im August 1992
ein Aufnahmebescheid erteilt wurde, in dem sie als mit
aussiedelnde nicht deutsche Ehefrau berücksichtigt wurde. Im
Februar 1993 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie
in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragte die
Ausstellung eines Vertriebenenausweises A, der aufgrund der
zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Neufassung des
Bundesvertriebenengesetzes durch das
Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21. Dezember 1992
(BGBl I S. 2094) in einen Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs.
1 BVFG umgedeutet wurde. Ihr wurde zunächst eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als nicht deutsche
Ehegattin eines deutschen Volkszugehörigen erteilt. Der
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als
Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde mit der
Begründung abgelehnt, es fehle aufgrund der Eintragung der
ukrainischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass an
einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Ihr hilfsweise
gestellter Antrag auf Anerkennung als Vertriebene nach
§ 7 BVFG alte Fassung wurde abgelehnt, weil diese
Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben worden,
die Beschwerdeführerin jedoch erst im Februar 1993 in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Im Klageverfahren
trug die Beschwerdeführerin vor, die Eintragung der
ukrainischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass sei
ohne ihr Wissen und Wollen erfolgt. Außerdem habe sie die
Eigenschaft als Vertriebene im Sinne des § 7 BVFG alte
Fassung bereits mit der Geburt erworben.
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2. Den für diese Klage gestellten Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das
Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss wegen
fehlender Erfolgsaussichten ab. Die Beschwerdeführerin habe
keinen Anspruch auf Erteilung einer
Spätaussiedlerbescheinigung, denn es könne nicht festgestellt
werden, dass sie sich fortdauernd nur zum deutschen Volkstum
bekannt habe. Unter Berufung auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 1995 - BVerwG
9 C 400.94 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51)
verneinte das Verwaltungsgericht zudem die Erfolgsaussichten
eines Anspruchs auf Anerkennung als Vertriebene im Sinne des
§ 7 BVFG alte Fassung, weil diese Vorschrift nur auf
einen Vertriebenenstatus Anwendung finde, der in einer Person
eines bis zum 1. Januar 1993 Übergesiedelten entstanden
sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde lehnte der
Verwaltungsgerichtshof unter Bestätigung der Ausführungen der
Vorinstanz ab.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.
3 GG) durch die die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüsse
des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Sie
habe den Vertriebenenstatus (Umsiedlerin im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) gemäß § 7 BVFG alte Fassung
von ihrer Mutter im Zeitpunkt der Geburt vermittelt bekommen.
Damit stelle sich die Frage, ob sich Vertriebene in diesem
Sinne auf ihre Rechtsstellung berufen könnten, auch wenn sie
- wie die Beschwerdeführerin - erst nach dem 31. Dezember
1992 eingereist seien. Dies bedürfe nicht nur einer
höchstrichterlichen Überprüfung, sondern sei auch
verfassungsrechtlich bedenklich, weil kein Grund dafür
ersichtlich sei, nach 1992 eingereiste Vertriebene so zu
behandeln, als ob der Status nicht mehr existiere.
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Hinsichtlich der Spätaussiedlereigenschaft
werde der Beschwerdeführerin durch die Ablehnung der
Prozesskostenhilfe die Gelegenheit genommen, ihre Version der
Dinge in einem ordnungsgemäßen Verfahren darzulegen und zu
beweisen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts zu den
Umständen der Nationalitäteneintragung in ihrem ersten
Inlandspass stelle eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme
dar.
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In Anbetracht der komplizierten
Aufnahmevorschriften und des Streits in der Rechtsprechung
darüber, wie die Übergangsvorschrift des § 100 BVFG
anzuwenden sei, habe der Zugang zur Gerichtsbarkeit durch
Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht abgeschnitten werden
dürfen. Mit den Beschlüssen würden die Anforderungen an die
hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Rechtsverfolgung überspannt. Es drängten sich hier, wie
dargelegt, besondere rechtliche und tatsächliche
Schwierigkeiten auf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren
bedürften.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Stellung
genommen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist
(§ 93 b Satz 1, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche
verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen
die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
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2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
auch offensichtlich begründet (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Es
ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu
verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht
selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
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Die Auslegung und Anwendung des § 114
Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn
die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die
Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals
der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich
zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch
den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der
Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl.
BVerfGE 81, 347 ; stRspr). So verkennt ein
Fachgericht die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit, wenn es § 114 Satz 1 ZPO dahin
auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte
Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
"durchentschieden" werden können (vgl. BVerfGE 81, 347
). Sieht es eine solche Rechtsfrage hingegen
fehlerhaft als geklärt an, hängt es vornehmlich von der
Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung
des zugehörigen Verfahrens ab, wann hierbei der Zweck der
Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
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Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen
Beschlüsse nicht gerecht. Verwaltungsgericht und
Verwaltungsgerichtshof haben verkannt, dass der Rechtsstreit
maßgeblich von einer schwierigen, nicht geklärten Rechtsfrage
mit verfassungsrechtlichem Gehalt abhängt, und haben damit
der Beschwerdeführerin die Rechtsverfolgung im Vergleich zu
einer bemittelten Partei unverhältnismäßig erschwert.
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a) Verwaltungsgericht und
Verwaltungsgerichtshof haben die Erfolgsaussichten des
Hilfsantrags der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als
Vertriebene nach § 7 BVFG alte Fassung unter Berufung
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 -
(a.a.O.) mit der Begründung verneint, sie könne sich nicht
auf § 7 BVFG in der vor 1993 geltenden Fassung berufen,
weil diese Vorschrift nur auf einen Vertriebenenstatus
Anwendung finde, der in einer Person eines bis zum 1. Januar
1993 Übergesiedelten entstanden sei. Die Vorschrift des
§ 7 BVFG alte Fassung, die eine Überleitung des
Vertriebenenstatus des sorgeberechtigten Elternteils auf
seine Kinder vorsah, wurde durch das
Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zum 1. Januar 1993
aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom
Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung
festgestellt, dass der Aufhebung des § 7 BVFG keine
Rückwirkung in dem Sinne zukomme, dass ein
Vertriebenenstatus, der in der Person eines bis zum
1. Januar 1993 Übergesiedelten nach der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Rechtslage kraft Gesetzes entstanden sei,
nachträglich beseitigt worden wäre, weil auf diese Personen
die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften des
Bundesvertriebenengesetzes Anwendung fänden. Bedeutung habe
die Aufhebung der Vorschrift allerdings für Kinder von
Personen, die das Vertreibungsgebiet nach dem 31. Dezember
1992 verlassen hätten.
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Letzteres berücksichtigt die Vielzahl der
Fälle, in denen der Vertriebenenstatus, wie bei den
Aussiedlern (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG), nur beim Verlassen
der Aussiedlungsgebiete bis 1992 erworben werden konnte.
Nicht hingegen lässt sich diesem Satz in dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts die vom Verwaltungsgericht
beigemessene Bedeutung entnehmen, dass einem Kind ein durch
Geburt erworbener Vertriebenenstatus nicht zusteht, wenn es
die Aussiedlungsgebiete erst nach 1992 verlassen hat. Keine
Aussage trifft die Entscheidung zu der Frage, wann der
Vertriebenstatus eines Umsiedlers im Sinne des § 1 Abs.
2 Nr. 2 BVFG entsteht und ob das Kind sich auf die von einem
Elternteil abgeleitete Rechtsstellung als Vertriebener
berufen kann, wenn es erst nach Auslaufen des § 7 BVFG
alte Fassung am 31. Dezember 1992 eingereist ist.
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Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof
haben damit eine höchstrichterlich noch nicht entschiedene
Rechtsfrage, bei deren Beantwortung das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot zu beachten ist, im
Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden". In Anbetracht
der normgeprägten und durch viele Gesetzesänderungen
gekennzeichneten Rechtsmaterie und des verfassungsrechtlichen
Gehalts der entscheidungserheblichen Rechtsfrage haben sie
damit die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt.
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b) Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob es
zudem gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstößt,
dass Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof auch die
Erfolgsaussichten eines von ihnen mit dem Hauptantrag
verfolgten Anspruchs auf Erteilung einer
Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG
verneint haben.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Unter Aufhebung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs ist die Sache an
diesen zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).