BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 476/01 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 2. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.
Dezember 2000 - VII R 7/99 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an den
Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auslegung und Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschrift des
§ 110 Abs. 1 AO 1977.
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1. Der Beschwerdeführer war alleiniger
Geschäftsführer einer GmbH. Diese hatte erhebliche
Steuerrückstände. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung in Düsseldorf ermittelte zur Höhe der
Steuerschuld und korrespondierte in diesem Zusammenhang mit
dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers. Mit
Haftungsbescheid vom 23. März 1995 nahm ihn das Finanzamt
Mönchengladbach-Mitte als gesetzlichen Vertreter nach
§§ 34, 69 AO für Steuerrückstände der GmbH in Höhe von
rund 611.000 DM in Anspruch. Dagegen hat der Beschwerdeführer
am 19. April 1995 Einspruch erhoben, der an das Finanzamt
Düsseldorf adressiert war, dort am 21. April 1995 einging und
zu den Akten genommen wurde. Der Beschwerdeführer legte am
19. Juli 1995 erneut Einspruch ein, dieses Mal beim Finanzamt
Mönchengladbach-Mitte und beantragte zugleich die Gewährung
von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trug er
vor, er habe bereits am 19. April 1995 Einspruch gegen den
Haftungsbescheid eingelegt. Der Brief sei auf Grund eines
Büroversehens an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung in Düsseldorf adressiert worden. Die
Bearbeiterin des Finanzamts Düsseldorf habe das Schreiben in
der Meinung, es handele sich um die Information über einen
bei dem Finanzamt Mönchengladbach-Mitte erhobenen Einspruch,
in den Akten abgelegt und nicht dorthin weitergeleitet.
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Die Einspruchsentscheidung, mit der das
Finanzamt den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen hatte,
hat das Finanzgericht aufgehoben (EFG 1999, S. 258).
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Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des
Finanzgerichts auf die Revision des Finanzamts mit Urteil vom
19. Dezember 2000 (BStBl II 2001 S. 158) aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO 1977 zu Recht
versagt. Der Beschwerdeführer habe die Einspruchsfrist
schuldhaft versäumt. In der falschen Bezeichnung der
Rechtsbehelfsbehörde liege ein ihm zuzurechnendes Verschulden
seines Bevollmächtigten.
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Die Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten
für die Fristversäumnis entfalle auch nicht deshalb, weil das
unzuständige Finanzamt die Weiterleitung des Schriftstücks im
ordentlichen Geschäftsgang nicht vorgenommen habe und dadurch
möglicherweise die Fristversäumnis erst eingetreten sei. Es
könne offen bleiben, aus welchen Gründen die Sachbearbeiterin
des unzuständigen Finanzamts die Rechtsbehelfsschrift nicht
weitergeleitet habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
komme auch in Fällen, in denen die empfangende unzuständige
Behörde die Übermittlung des Rechtsbehelfsschreibens
hinauszögere oder gar unterlasse, nur in Betracht, wenn den
Rechtsbehelfsführer an der fehlerhaften Anbringung selbst
kein Verschulden treffe. Da das Finanzamt Düsseldorf
lediglich die Besteuerungsgrundlagen ermittelt, den
Haftungsbescheid aber weder vorbereitet noch erlassen habe,
hätte es möglicherweise umständlicher Nachforschungen über
das zuständige Finanzamt bedurft. Wegen des damit verbundenen
Arbeitsaufwandes könne von der Behörde nicht erwartet werden,
jedes eingehende Schreiben unverzüglich inhaltlich daraufhin
zu prüfen, ob es sich hierbei um einen Rechtsbehelf gegen
einen von einer anderen Behörde erlassenen Verwaltungsakt
handele und gegebenenfalls den richtigen Adressaten zu
ermitteln. Dies würde zu einer überhöhten zusätzlichen
Belastung führen. Das tatsächliche oder vermutete Verschulden
der unzuständigen Behörde könne nur ausnahmsweise - z.B. bei
willkürlichem, offenkundig nachlässigem und nachgewiesenem
Fehlverhalten - dazu führen, dass die Verantwortlichkeit des
Absenders entfalle.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Der
Bundesfinanzhof habe die Anforderungen an die Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überspannt. Es liege
ein so gravierendes, offenkundig nachlässiges Fehlverhalten
der Behörde vor, das die Verantwortlichkeit des Absenders
entfallen lasse, wenn die Finanzverwaltung einen im Original
vorgelegten und mit einer Vollmacht versehenen Einspruch
nicht weiterleite, sondern abhefte.
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3. Das Bundesministerium der Finanzen sowie
das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht, das
Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof haben zu der
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs.
1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
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Die angegriffene Entscheidung des
Bundesfinanzhofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Die Gewährleistung des effektiven
Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine
Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen
regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten
Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275
; 78, 88 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -,
NVwZ 2000, S. 1163 und Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 -). Dem Richter ist
es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung
verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf
gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar
zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 ). Dies
hat der Richter auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen.
Deshalb dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften
nicht überspannt werden. Im Zweifel verdient diejenige
Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den
Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275
).
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b) Mit diesen verfassungsrechtlichen
Grundsätzen steht das angegriffene Urteil des
Bundesfinanzhofs nicht in Einklang.
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Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist für
den Fall, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Gibt der Rechtsbehelfsführer die Behörde, bei
der der Rechtsbehelf anzubringen ist, fehlerhaft an,
begründet dies nach der ständigen Rechtsprechung der obersten
Gerichte regelmäßig die Annahme subjektiv vorwerfbarer
Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss
vom 23. März 1995, NJW 1995, S. 2105; BVerwG, Beschluss vom
6. August 1997, NJW 1998, S. 398; BAG, Urteil vom 30. März
1995, NJW 1995, S. 2742; BSG, Urteil vom 26. August 1994,
SozSich 1995, S. 433; BFH, Urteil vom 10. Juni 1999, BFHE
189, 573). Andererseits besteht aber für die Behörden
grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als
fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare
Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne
schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten
(vgl. BFH, Beschluss vom 6. Mai 1998, BFH/NV 1999, S. 146).
Hat die unzuständige Behörde die Übermittlung schuldhaft
verzögert oder überhaupt unterlassen, kommt im Falle
willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen
Fehlverhaltens der Behörde nach der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung und in der Literatur vertretener Ansicht die
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
Betracht (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Mai 1998, a.a.O.;
Tipke/Kruse, AO - FGO, 16. Auflage 1996, § 110 Rn. 50;
Kühn/Hofmann, AO, FGO, 17. Auflage 1995, § 357 Rn. 4 c;
Wüllenkemper, DStZ 2000, S. 366 ; a.A. Söhn in
Hübschmann, Hepp, Spitaler, AO (FGO), 10. Auflage 1995,
§ 110 Rn. 32).
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Zwar hat der Bundesfinanzhof diese
verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze zur Gewährung
von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in der
angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegt. Bei Anwendung
des Maßstabs hätte er jedoch die Frage eines etwaigen
offenkundig nachlässigen Fehlverhaltens auf Seiten der
Behörde prüfen und nicht offen lassen dürfen. Dabei hätte er
berücksichtigen müssen, dass ein solches Fehlverhalten eines
Behördenmitarbeiters jedenfalls dann vorliegt, wenn ein
leicht als Rechtsbehelfsschreiben zu erkennendes Schriftstück
eingeht, der Mitarbeiter dieses Schreiben ohne weiteres auch
als Irrläufer erkennen kann, aber gleichwohl es zu den Akten
nimmt und auch sonst nichts weiter veranlasst.
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Das Finanzamt Düsseldorf, an welches das
Einspruchsschreiben adressiert war, war als Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt richtiger Adressat eines Einspruchs. In dem
Schreiben selbst waren sowohl der angefochtene
Haftungsbescheid als auch die erlassende Behörde bezeichnet,
sodass das Schreiben leicht als Irrläufer hätte erkannt und
ohne weitere Nachforschungen an das zuständige Finanzamt
weitergeleitet werden können. Dass es sich nicht lediglich um
die Information über einen bei einem anderen Finanzamt
erhobenen Einspruch handeln konnte, musste sich auf Grund der
Tatsache, dass es sich nicht etwa um eine Fotokopie einer
Einspruchsschrift, sondern um das mit einer Originalvollmacht
versehene Originalschriftstück handelte, geradezu
aufdrängen.
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Das Urteil des Bundesfinanzhofs beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist daher aufzuheben
und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen
(§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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c) Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung
mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten
Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).