BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 476/04 -
des Herrn D...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 23. August 2006 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Verbleibensanordnung für seine Tochter.
2
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer
Staatsangehöriger und Vater einer 1992 geborenen Tochter. Er
lebt in Afghanistan, etwa eine Tagesreise von Kabul entfernt.
Das Kind wurde im September 1999 auf Vermittlung des Hammer
Forum e.V., einer humanitären ärztlichen Vereinigung, wegen
einer Verletzung und Folgeerkrankungen zu Behandlungszwecken
nach Deutschland geflogen und befand sich von Januar 2000 bis
zum 20. Februar 2005 in der Obhut von Gasteltern. Seit dem
21. Februar 2005 ist das Kind in der Obhut des
Jugendamts.
3
a) Mit Beschluss vom 28. September 1999
ordnete das Amtsgericht Hamm gemäß § 1674 BGB das Ruhen
der elterlichen Sorge der Kindeseltern an und bestellte den
Hammer Forum e.V. zum Vormund der Tochter.
4
b) Auf Antrag der Gasteltern ordnete das
Amtsgericht Sonneberg mit Beschluss vom 10. April 2002 ohne
Anhörung der Beteiligten an, dass das Kind vorläufig bei den
Gasteltern verbleibe. Anschließend gab es das Verfahren an
das Amtsgericht Hamm ab.
5
c) Mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 wies das
Amtsgericht Hamm den Antrag der Gasteltern auf Erlass einer
Verbleibensanordnung zurück. Zwar sei die Tochter in vollem
Umfang in die Familie der Pflegeeltern integriert. Sie
besuche die Schule, spreche akzentfrei und richtig Deutsch.
Erinnerungen an Afghanistan würden nicht wach gehalten. Das
Kind habe keine Rückkehrwünsche nach Afghanistan geäußert.
Indes habe sich der Beschwerdeführer während der Zeit bis
April 2002 dreimal in dem für die Behandlung des Kindes
ursprünglich zuständigen Kabuler Krankenhaus nach seiner
Tochter erkundigt und dazu eine beschwerliche Reise auf sich
genommen. Eine Verbleibensanordnung sei abzulehnen, da eine
Gefährdung des Kindes bei einer Herausgabe nicht erkennbar
sei, wenn die Tochter zu ihrer Ursprungsfamilie zurückkehren
sollte. Einzelne Gefechtshandlungen in Afghanistan änderten
nichts an dem Recht des Kindes, in seiner Ursprungsfamilie
aufzuwachsen. Eine Herausnahme zur Unzeit liege nicht vor, da
der Hammer Forum e.V. den Gasteltern ausreichend Zeit lasse,
die Tochter auf die Rückkehr nach Afghanistan vorzubereiten.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindeseltern ein
das Kindeswohl gefährdendes Verhalten zeigten. Sie hätten
sich um das Kind gekümmert und die für es bestmögliche
Behandlungsmethode gewählt.
6
d) Mit - angegriffenem - Beschluss vom 19.
Dezember 2003 ordnete das Oberlandesgericht Hamm nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der
Kindeseltern, des Kindes, des Vorsitzenden des Hammer Forum
e.V., der Gastmutter, des Vormunds und der Sachverständigen
an, dass die Tochter bis zum 31. Dezember 2006 in der
Familienpflege der Pflegeeltern verbleibe. Mit zumindest
konkludenter Billigung des sorgeberechtigten Vormunds sei
eine dauerhafte Unterbringung des Kindes in der Familie der
Gasteltern erfolgt. Sie sei damit einer Familienpflege nach
§ 1632 Abs. 4 BGB gleichzusetzen. Das über Jahre hinweg
bestehende Pflegeverhältnis habe sich zu einer einem
Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung entwickelt.
Deshalb führe der Versuch des Sorgeberechtigten, das Kind zur
Unzeit unvermittelt aus dem Pflegeverhältnis und der
gewohnten Umgebung herauszunehmen, um es in die dem Kind
entfremdete eigene Familie zurückzuführen, zu einer
Kindeswohlgefährdung. Den fundiert begründeten und in seinen
Aussagen überzeugenden Feststellungen der gerichtlich
bestellten Sachverständigen zufolge würde eine Herausnahme
des Kindes aus der Gastfamilie in der Absicht seiner
Rückführung in die Herkunftsfamilie das Kind auf absehbare
Zeit in eine psychologische Belastungssituation bringen, die
es völlig überfordern und der ernsthaften Gefahr weit
reichender psychischer Schäden aussetzen würde. Das Kind
"ruhe" vor dem Hintergrund einer gemeinsam erlebten und
durchlittenen Extremsituation im Zuge seiner langwierigen
Krankenhausbehandlung mit vielfachen Operationen und
schmerzhaften Behandlungen seiner Beinverletzung in einer
sicheren sozialen Beziehung zu den Gasteltern, zu deren
Familie es sich inzwischen zähle. Gerade diese Beziehung habe
dem Kind in der Vergangenheit den nötigen Rückhalt und die
Unterstützung gegeben, um sich mit den veränderten
Lebensbedingungen in Deutschland zurechtzufinden und sich zu
der stark bindungsorientierten, gefühlsoffenen und flexiblen
Persönlichkeit zu entwickeln, als die es sich heute
präsentiere. Sei die Umstellung von den afghanischen auf die
deutschen Lebensverhältnisse ein erster Kulturschock gewesen,
so würde die beabsichtigte Rückführung des Kindes nach
Afghanistan in seine Herkunftsfamilie den Feststellungen der
Sachverständigen zufolge zu einem weiteren, für das Kind
ungleich belastenderen und in seinen Auswirkungen derzeit
kaum abzuschätzenden Kulturschock führen. Dabei sei von einem
guten Verlauf des bisherigen Heilungsprozesses auszugehen.
Auch die Überlegungen der Sachverständigen zu den
voraussichtlich eher mäßigen oder gar schlechten
Zukunftsperspektiven des Kindes in seinem Herkunftsland
erschienen vordergründig zwar wenig entscheidungsrelevant,
bedeuteten für das Kind jedoch eine zusätzliche Belastung,
die zu einer weiteren Traumatisierung führen kann.
7
Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers blieb erfolglos.
8
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Die
Kindeseltern seien in dem familiengerichtlichen Verfahren
anwaltlich nicht vertreten gewesen. Der Aufenthalt des Kindes
in Deutschland sei von vornherein einzig und allein zum Zweck
der medizinischen Behandlung erfolgt. Das Kind sei ohne
Zustimmung des Vormunds spätestens seit Januar 2000 in den
Haushalt der Gasteltern aufgenommen worden. Der Vormund habe
erst im März 2001 Kenntnis davon erhalten, dass die
Gasteltern das Kind betreuten. Ob dieser Betreuung
widersprochen worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht
bekannt. Jedenfalls habe der Vormund die Notwendigkeit einer
weiteren medizinischen Behandlung in einer speziellen Klinik
in Bochum klären lassen wollen, was von der Gastfamilie
verweigert worden sei. Noch bei ihrer Anhörung vor dem
Amtsgericht Sonneberg vom 22. August 2002 habe die Tochter
des Beschwerdeführers über ihr Leben in Afghanistan
berichtet, dass sie dort gut gelebt habe. Der lapidare
Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Verbleibensanordnung
den leiblichen Eltern des Kindes ein außergewöhnliches Opfer
abverlange, werde dem hohen Rang des Elternrechts und dem
Recht des Kindes, mit seiner eigenen Familie zusammenleben zu
dürfen und mit ihr aufzuwachsen, nicht gerecht. Das
Oberlandesgericht habe auch nicht die nach Art. 6 Abs. 2
GG erforderlichen Ermittlungen vorgenommen. Angesichts der
Chronologie der Ereignisse hätte es sich förmlich
aufgedrängt, die Kindes-eltern zu der persönlichen
Perspektive des Kindes in Afghanistan und den
Lebensverhältnissen ihrer Herkunftsfamilie zu befragen, was
nicht geschehen sei. Im Rahmen der Aufklärungspflicht hätte
es sich auch aufgedrängt, das gerichtlich bestellte Gutachten
zu erweitern oder aber den Umgang zwischen Eltern und Tochter
durch die Gutachterin zu begleiten, zumal die Kindeseltern
sich – wie vom Vormund angekündigt – schon mehrere Tage vor
dem Termin der mündlichen Verhandlung in Deutschland befunden
hätten. Das Gutachten weise erhebliche Mängel auf und sei
auch deshalb ungeeignet, weil es sich bezüglich der
Lebensverhältnisse des Kindes in Afghanistan offensichtlich
auf ein von Vorurteilen geprägtes Bild stütze. Das Gutachten
sei parteilich, weil es ignoriere, dass die Kindeseltern
bisher alles getan hätten, um eine medizinische Versorgung
des Kindes zu gewährleisten. Auch dies sei vom
Oberlandesgericht nicht hinterfragt worden. Bei Ankunft des
Kindes in Deutschland sei gegenüber dem behandelnden Chefarzt
eine schriftliche Vereinbarung abverlangt worden, die etwaige
regelmäßige Kontakte des Kindes zu Dritten unter Vorbehalt
der Genehmigung des Vormunds gestellt habe und überdies die
Rücküberführung des Kindes nach vollzogener medizinischer
Behandlung vorgesehen habe. Ein Treffen der Kindeseltern mit
dem Kind am 24. Januar 2004 sei zufrieden stellend verlaufen.
Beim folgenden Treffen hingegen sei das Kind bedrückt
gewesen. Auch eine Einladung an das Kind, ein Fest des
afghanischen Kulturvereins zu besuchen, um so wieder Kontakt
mit der afghanischen Kultur aufzunehmen, sei unbeantwortet
geblieben. Dies weise darauf hin, dass die Pflegeeltern
einzig und allein das Interesse hätten, das Kind für immer an
sich zu binden.
9
3. Mit Beschluss vom 1. Februar 2006 hob das
Amtsgericht Hamm die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Entscheidung nach Einholung dreier
Sachverständigengutachten auf, entzog dem Beschwerdeführer
die elterliche Sorge für das Kind und übertrug diese einem
neuen Vormund. Das Gericht ordnete an, dass der
Lebensmittelpunkt des Kindes bis zu seinem
18. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland
bestehe. Derzeit läuft beim Oberlandesgericht Hamm das
Beschwerdeverfahren.
10
4. Den Anhörungsberechtigten wurde gemäß
§ 94 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zum
Gegenstandswert - gegeben.
11
Sowohl der neu bestellte als auch der
vorherige Vormund des Kindes haben unter Bezugnahme auf den
sorgerechtlichen Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Februar
2006 die Auffassung vertreten, die Verfassungsbeschwerde sei
erledigt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer eingewendet, die
Situation der Kindeseltern habe sich durch den
Sorgerechtsentzug noch weiter verschlechtert.
12
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat
vorgetragen, derzeit sei aus ausländerrechtlicher Sicht nicht
ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der weitere
Aufenthalt des Kindes nach Vollendung des 18. Lebensjahres
weiter gesichert werden könnte.
13
1. Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der
Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch Beschluss des
Amtsgerichts Hamm vom 1. Februar 2006 zulässig, weil der
Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Denn der gerügte Grundrechtseingriff wiegt vorliegend
besonders schwer (vgl. BVerfGE 104, 220 ;
105, 239 ) und es besteht eine relevante Gefahr
der Wiederholung des Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 91,
125 ; 103, 44 ).
14
2. Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des
Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geboten ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
15
Die Durchsetzungsannahme setzt voraus, dass
die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den
Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders
gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung unter anderem dann,
wenn sie wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung
von Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfGE 90, 22
).
16
Das ist vorliegend der Fall. Von der
angegriffenen Entscheidung geht eine abschreckende Wirkung
(vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 8. April 1999 – 1 BvR 1498/92 -, JURIS; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2003 – 1 BvR 2194/02
-, BVerfGK 1, 343 ) aus. Hätte die angegriffene
Entscheidung Bestand, so könnten Dritte vom Gebrauch ihres
Elternrechts abgehalten werden. Es stünde zu besorgen, dass
im Ausland lebende Eltern ihre Kinder jedenfalls deutlich
seltener im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen zu
Behandlungszwecken nach Deutschland einreisen lassen, weil
sie befürchten müssten, dass ihnen ihr Kind selbst bei
verantwortungsvollem eigenen Erziehungsverhalten entzogen
wird.
17
3. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die
für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist
auch offensichtlich begründet, weil die angefochtene
fachgerichtliche Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
18
a) Grundsätzlich ist im Rahmen der Prüfung der
Verletzung eines Grundrechts die Gestaltung des Verfahrens,
die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die
Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher
Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die
Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom
Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 42, 143 ; 49, 304
; 72, 122 ). Bei der Wahrnehmung dieser
Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des
Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleich
bleibend ziehen. Sie hängt namentlich von der Intensität der
Grundrechtsbeeinträchtigung ab (vgl. BVerfGE 42, 163
; 72, 122 ).
19
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den
Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die
Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung
der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern
nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als
vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können
grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen
nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die
Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60,
79 ). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der
Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des
Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei
wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind
durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet (vgl.
BVerfGE 34, 165 ). In der Beziehung zum Kind muss
das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege
und Erziehung sein (vgl. BVerfGE 60, 79
m.w.N.).
20
Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die
Trennung des Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, ist
mit dem in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten
Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes -
auch unverschuldetes - Fehlverhalten und entsprechend eine
erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes
Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den
Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes (vgl. BVerfGE 7, 320
; 59, 360 ), jene von der Pflege und
Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese
Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24,
119 ; 60, 79 ). Das
elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß
erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie
in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl
nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79
).
21
Die Aufrechterhaltung der Trennung eines
Kindes von seinen Eltern darf zudem nur unter strikter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen
(vgl. BVerfGE 60, 79 ). Dieser gebietet die
Ausrichtung der Art und des Ausmaßes des staatlichen
Eingriffs am Grad des Versagens der Eltern und daran, was im
Interesse der Kinder geboten ist. Der Staat muss nach
Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf
Herstellung oder Wiederherstellung eines
verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern
gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 60,
79 m.w.N.).
22
In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit
§ 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666 a BGB
eine Regelung geschaffen hat, um bei Maßnahmen zum Schutze
des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht
hinreichend Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfGE 60, 79
).
23
Bei Weggabe eines Kindes in eine
Familienpflege kann allerdings ausnahmsweise allein aufgrund
der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die
Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine
Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB
getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine
Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des
körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu
erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176 ). Auch
wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für
das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung
bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201 ), darf dies
allerdings allein nicht genügen, um die Herausgabe des Kindes
an seine Eltern zu verweigern, weil andernfalls die
Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen
wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte
(vgl. BVerfGE 75, 201 ; BVerfGK 2, 144
).
24
Aufgrund der Eingriffsintensität der Trennung
eines Kindes von seinen Eltern müssen die Grundrechte aus
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, die auch Pflegeeltern zugute
kommen können, im Verhältnis zu dem Elternrecht des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden. Bei
Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung des Kindes
von der Pflegefamilie geringeres Gewicht. Diese sind
institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei einer
Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie der Pflegeeltern
diesen grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung
verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen die
Grundrechte der Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1 und Abs.
3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können,
wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege
das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende
Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der
Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des
Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfGE 79,
51 ).
25
Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch
weitgehend die Ge-staltung und Anwendung des
Verfahrensrechts. Das gerichtliche Verfahren muss daher in
seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um eine
möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl
orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171
) und damit der Durchsetzung der materiellen
Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE
84, 34 ). Die Gerichte müssen sich daher im
Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte
bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 –, NJW 1993, S.
2671).
26
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur
gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des
Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Inhaber
des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit
würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl.
BVerfGE 31, 194 ).
27
Wird ein Kind von seinen Eltern gegen deren
Willen getrennt, so ist dies der stärkste vorstellbare
Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG,
der in gleicher Intensität auch das Kind selbst betrifft. Bei
dieser Sachlage können auch einzelne Auslegungsfehler nicht
außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72,
122 ; 75, 201 ).
28
b) An diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
gemessen ist festzustellen, dass der angegriffene Beschluss
verfassungswidrig gewesen ist. Das Oberlandesgericht hat die
Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers im Rahmen
seiner Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB und bei seiner
Gestaltung des Verfahrens grundlegend verkannt.
29
aa) Schon die Annahme des Oberlandesgerichts,
das Kind sei "mit zumindest konkludenter Billigung" des
sorgeberechtigten Hammer Forum e.V. dauerhaft bei der
Gastfamilie untergebracht worden, weshalb die Unterbringung
einer Familienpflege nach § 1632 Abs. 4 BGB
gleichzustellen sei, hält verfassungsgerichtlicher Prüfung
nicht stand.
30
Diese Auslegung des Begriffs der
Familienpflege lässt eine Auseinandersetzung damit vermissen,
dass die Kindeseltern das Kind erkennbar nur zu dem Zweck der
Heilbehandlung in die Obhut des Hammer Forum e.V. – und nicht
in die der Gastfamilie - gegeben haben. Die Gasteltern
hätten bereits für eine regelmäßige Kontaktaufnahme zu dem
Kind gemäß einer Vereinbarung des Hammer Forum e.V. mit der
behandelnden Klinik einer schriftlichen Ermächtigung des
Hammer Forum e.V. bedurft, die zu keiner Zeit vorlag. Diese
Vereinbarung war den Gasteltern auch bekannt; der Gastvater
hat sie selbst seinem Antrag auf Erlass einer
Verbleibensanordnung beigefügt. Trotzdem haben die Gasteltern
das Kind einfach zu sich genommen. Es ist nicht ersichtlich,
dass das Oberlandesgericht die Auswirkungen der Vereinbarung
in seine Erwägungen eingestellt hat.
31
Im selben Zusammenhang hat das
Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1
BGB bejaht, weil der "Sorgeberechtigte das Kind […] zunächst
zumindest de facto anderen zur Pflege anvertraut" habe, sich
"ein solches über Jahre bestehendes Pflegeverhältnis zu einer
einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung
entwickelt und der Sorgeberechtigte dann versucht" habe, "das
Kind zur Unzeit unvermittelt aus dem Pflegeverhältnis und der
gewohnten Umgebung herauszunehmen, um es in die dem Kind
entfremdete eigene Familie zurückzuführen". Eine solche
Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen
bringe "im Normalfall eine erhebliche psychische Belastung
für das Kind mit sich".
32
Aus dieser Begründung erhellt sich nicht, dass
sich das Gericht in Bezug auf die Wahrnehmung der Pflege des
Kindes des grundsätzlichen, verfassungsrechtlich
gewährleisteten Vorrangs der leiblichen Eltern gegenüber der
- von ihm als Pflegeeltern angesehenen – Gasteltern bewusst
war. Jedenfalls lässt die Bezugnahme des Oberlandesgerichts
auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsge-richts vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR
1799/94 - (FamRZ 1995, S. 24 ff.) außer Betracht, dass –
anders als hier - dort bereits sehr zweifelhaft war, ob die
Kindeseltern in Afghanistan überhaupt noch lebten und damit
das Kind bei sich aufzunehmen im Stande waren.
33
bb) Das Oberlandesgericht hat auch die
Anforderungen verkannt, die das Elternrecht an die Gestaltung
des gerichtlichen Verfahrens stellt.
34
Es hat den afghanischen, mit dem deutschen
Rechtssystem offensichtlich nicht vertrauten und nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weder zu den
Lebensverhältnissen der Herkunftsfamilie und zu den
persönlichen Lebensperspektiven des Kindes in seinem
Heimatland befragt noch anderweitig hierzu Ermittlungen
veranlasst. Insoweit wäre die Einholung eines Berichts über
die konkreten Lebensumstände der Familie in Afghanistan in
Betracht gekommen, etwa über den Internationalen
Sozialdienst, der im Deutschen Verein für öffentliche und
private Fürsorge organisiert ist. Auch hat das
Oberlandesgericht keine Eltern-Kind-Exploration durch die
Sachverständige veranlasst, obwohl die Möglichkeit hierzu
bestanden hätte. Zu beiden Fragestellungen war jedoch eine
Sachverhaltsermittlung erforderlich, um zu überprüfen, ob und
inwieweit das Kind einem unzumutbaren "Kulturschock"
ausgesetzt würde, wie es das Gericht im Ergebnis angenommen
hat.
35
Das Oberlandesgericht ist ferner – im
Ansatzpunkt aus seiner Sicht zutreffend - in Bezug auf die
Wahrnehmung der von ihm angenommenen Familienpflege davon
ausgegangen, dass der Umstand, dass das Kind bei seiner
Rückführung in die Herkunftsfamilie völlig überfordert und
deshalb einer ernsthaften Gefahr weit reichender psychischer
Schäden ausgesetzt wäre, grundsätzlich geeignet sei,
ausnahmsweise eine Verbleibensanordnung auch ohne die
Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB zu begründen.
Allein die Dauer des Pflegeverhältnisses könne zu einer
Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen,
wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen
oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner
Herausgabe an die Eltern zu erwarten sei.
36
Zur Begründung dieser Annahme bezieht sich das
Oberlandesgericht indes auf das eingeholte
Sachverständigengutachten, das es für "fundiert" begründet
und "in seinen Aussagen überzeugend" hält. Das Gericht setzt
sich jedoch in keiner Weise kritisch mit den Feststellungen
des Gutachtens auseinander, obwohl es sich hierzu
offensichtlich hätte veranlasst sehen müssen. Das
Oberlandesgericht geht etwa davon aus, dass die
"gesellschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland" und "die
erkennbare Perspektivenarmut" des Kindes zu einer
zusätzlichen Belastung und damit zu einer weiteren
Traumatisierung führen würden. Dies steht in Übereinstimmung
mit den Feststellungen der Sachverständigen, wonach die
Tochter des Beschwerdeführers bei einer Rückführung in die
Herkunftsfamilie "gravierende Veränderungen in nahezu allen
Bereichen ihres Lebens" hinnehmen müsste. Diese
Feststellungen der Sachverständigen waren jedoch erkennbar
mängelbehaftet. Bereits im fachgerichtlichen Verfahren hat
der Hammer Forum e.V. darauf hingewiesen, dass die besagten
Einschätzungen der Sachverständigen vorurteilsbehaftet seien.
Ganz offenkundig beschränkt sich die Sachverständige insoweit
auf nicht durch Tatsachenfeststellungen gestützte
Vermutungen, als sie Ausführungen über die Lebensverhältnisse
in Afghanistan und die Zukunftsperspektiven des Kindes macht.
Problematisch sind auch die Feststellungen der
Sachverständigen zur Qualität der Bindungen des Kindes zu
seinen Eltern. So führt die Sachverständige aus, man möge
"vermuten", dass die Bindungen der Tochter an ihre
Herkunftsfamilie nicht eine vergleichbare gute Qualität
gehabt hätten wie momentan diejenigen an die Gasteltern. Auch
diese "Vermutung" ist jedoch angreifbar, weil sie allein auf
den Umstand zurückgeführt wird, dass das Kind nur sehr
geringfügig Heimwehreaktionen gezeigt habe. Beispielsweise
lässt sie das große Engagement der leiblichen Eltern für das
Wohl des Kindes außer Betracht. Dabei hat das Kind noch in
seiner Anhörung vom 22. August 2002 ausführlich davon
berichtet, dass bei seiner Behandlung in Kabul stets ein
Familienmitglied - mal der Vater, mal die Mutter oder die
Großmutter - bei ihr gewesen sei. Auch zu diesem Punkt wäre
eine Eltern-Kind-Exploration erforderlich gewesen, um die
"Vermutung" zu überprüfen.
37
4. Weil die angegriffene Entscheidung den
Beschwerdeführer bereits in seinem Elternrecht verletzte,
kann dahinstehen, ob er durch die Übernahme der
offensichtlich nur vermutenden Schlussfolgerungen des
Sachverständigengutachtens in der angegriffenen Entscheidung
und die daraus folgende Nichtberücksichtigung seiner Belange
auch in seinem Art. 103 Abs. 1 GG entspringenden
Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wurde,
das auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
beachten ist (vgl. BVerfGE 19, 49 ; 75, 201
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95 -, FamRZ 1997,
S. 151 f.).
38
5. Die Entscheidung beruhte auf der Verletzung
von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei
entsprechender Berücksichtigung des Elternrechts des
Beschwerdeführers zu einer für diesen weniger belastenden
Maßnahme gegriffen hätte.
39
6. Die auf § 95 Abs. 2 BVerfGG beruhende
Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Kosten
des Verfahrens gibt dem Oberlandesgericht, das die Kosten
"gegeneinander aufgehoben" hatte, Gelegenheit, erneut zu
prüfen, ob nicht bezüglich des Beschwerdeführers - dem im
Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt wurde - von der Erhebung von Kosten
abgesehen werden sollte.
40
Im derzeit bei ihm anhängigen
Abänderungsbeschwerdeverfahren wird das Oberlandesgericht
auch zu erwägen haben, dass das Kind sich nicht mehr in der
Obhut der Gastfamilie befindet, sondern in der des
Jugendamts, und wie es unter Kindeswohlgesichtspunkten zu
bewerten ist, dass ausweislich der Stellungnahme des Landes
Nordrhein-Westfalen ein Verbleiben des Kindes in Deutschland
nach Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht gesichert ist.
Insofern wird es zu prüfen haben, ob es dem Kind bei
zeitnaher Rückführung nach Afghanistan leichter fallen
könnte, sich sprachlich, kulturell und familiär wieder in
Afghanistan zu integrieren und gemeinsam mit seiner Familie
Zukunftsperspektiven besser aufzubauen als im
Erwachsenenalter.
41
7. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.