BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 476/09 -
des Herrn D...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 19. Januar 2011 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung der Beteiligung an der elterlichen Sorge für seine
beiden Töchter.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist der Vater der
aus der nichtehelichen Beziehung zur Kindesmutter
hervorgegangenen Kinder L. J., geboren im Juni 1995, und L.
S., geboren im Januar 2000. Die Kindesmutter ist für beide
Kinder allein sorgeberechtigt. Der Beschwerdeführer lebte bis
zur Trennung der Kindeseltern im Oktober 2002 mit der
Kindesmutter und seinen beiden Töchtern in einem Haushalt
zusammen. Seit der Trennung leben die beiden Kinder im
Haushalt der Kindesmutter. Der Beschwerdeführer hat
regelmäßig Umgangskontakt mit seinen Töchtern. Zunächst
verbrachten die Kinder zwei Tage pro Woche nach Absprache mit
der Kindesmutter beim Beschwerdeführer und übernachteten auch
bei ihm. Ab Januar 2007 erhöhte sich der Umgangskontakt auf
drei Tage pro Woche. Im Juni 2007 wurde zur Abwicklung der
Umgangskontakte noch eine gesonderte Vereinbarung beim
Jugendamt getroffen.
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b) Nachdem die Kindesmutter nicht bereit
gewesen war, eine Sorgeerklärung zur Ausübung der gemeinsamen
Sorge für beide Kinder abzugeben, beantragte der
Beschwerdeführer im Februar 2008 beim Amtsgericht H., am
Sorgerecht für seine Töchter beteiligt zu werden.
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Mit - nicht angegriffenem - Beschluss vom 18.
Juni 2008 wies das Amtsgericht H. nach Anhörung der
Verfahrensbeteiligten den Antrag des Beschwerdeführers
zurück.
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Die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter
zur gemeinsamen Sorgetragung diene nicht dem Kindeswohl.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten sei schon kein Mindestmaß
an Konsens- beziehungsweise Kooperationsfähigkeit zur
Ausübung der elterlichen Sorge zu erkennen. Die Kindeseltern
hätten im Rahmen der Anhörung übereinstimmend bekundet, dass
gemeinsame Gespräche kaum möglich seien und Absprachen
bezüglich der Umgangskontakte überwiegend per SMS-Nachrichten
über Mobiltelefon stattfinden würden. Darüber hinaus bestehe
zwischen den Kindeseltern auch Einigkeit, dass es im Rahmen
der Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seinen Töchtern
immer wieder zu Problemen komme und diese Probleme nur
dadurch gelöst werden könnten, dass die Kindesmutter aufgrund
ihres alleinigen Sorgerechts bestimme, ob und wann die Kinder
den Beschwerdeführer besuchten. Damit diene die Ausübung der
alleinigen Sorge der Kindesmutter gerade dazu, die
Streitigkeiten zwischen den Eltern zu beheben, ohne dass die
Kinder davon in Mitleidenschaft gezogen würden.
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c) Mit - angegriffenem - Beschluss vom 14.
Januar 2009 wies das Oberlandesgericht Hamm die gegen die
amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete befristete
Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
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Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf
Begründung eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts für
beide Kinder. So stehe ihm schon kein Anspruch auf
gerichtliche Ersetzung der nach § 1626a Abs. 1 BGB
erforderlichen Sorgeerklärung der Kindesmutter zu, deren
Abgabe sie verweigere. Die Sorgeerklärung im Sinne des
§ 1626a Abs. 1 BGB stelle eine höchstpersönlich
abzugebende Erklärung dar, die als solche weder von einem
gesetzlichen Vertreter abgegeben noch vom
Vormundschaftsgericht oder Familiengericht ersetzt werden
könne. Lebten nicht miteinander verheiratete Eltern dauernd
getrennt, so ermögliche § 1672 Abs. 1 BGB im
Interesse des Kindeswohls eine Übertragung der elterlichen
Sorge oder von Teilen davon auf den Kindesvater mit
Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter. Beide Vorschriften
setzten danach die Zustimmung der Kindesmutter voraus. Die
hierdurch begründete starke Stellung der nicht mit dem
Kindesvater verheirateten Kindesmutter sei gesetzlich so
gewollt. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen
bestünden keine Bedenken. Die Übergangsvorschrift nach
Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB sei nicht anwendbar.
Im Übrigen seien keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete
Kindeswohlgefährdung im Sinne des vorliegend allein in
Betracht kommenden § 1666 BGB ersichtlich, die es
rechtfertigen könnten, der Kindesmutter das Sorgerecht zu
entziehen. Darüber hinaus nahm das Gericht Bezug auf die
amtsgerichtlichen Ausführungen.
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2. Mit seiner gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie
Art. 6 Abs. 5 GG.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die
Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen, der Kindesmutter und dem Jugendamt H.
zugestellt; die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Gegenstandswert.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten
(vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 14. Januar 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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Die Entscheidung stützt sich hauptsächlich auf
die Regelungen der § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und
§ 1672 Abs. 1 BGB. Diese wurden durch Beschluss des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010
- 1 BvR 420/09 - für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2
GG erklärt. Die angegriffene Entscheidung beruht daher -
ebenso wie die im Verfahren 1 BvR 420/09 gegenständlichen
Entscheidungen - auf einer Verkennung des Elternrechts des
Beschwerdeführers. Insoweit sind auch die aufgrund der
Erwägungen des Amtsgerichts in seinem nicht angegriffenen
Beschluss möglichen Zweifel unerheblich, ob eine gemeinsame
Sorgetragung im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht
kommt. Diese Frage war nur im Wege eines allgemein gehaltenen
Verweises auf die amtsgerichtliche Entscheidung Gegenstand
des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts. Es ist
deshalb nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht
aufgrund der geänderten Rechtslage und einer erneuten Prüfung
der Voraussetzungen für die Begründung einer gemeinsamen
Sorge zu einer anderen Einschätzung gelangt. Bis zum
Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a
BGB nämlich nach dem Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli
2010 - 1 BvR 420/09 - mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge
gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem
Kindeswohl entspricht.
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2. Da der Beschluss des Oberlandesgerichts den
Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen, ob der
Beschwerdeführer durch diese Entscheidung darüber hinaus in
den weiteren von ihm gerügten Grundrechten aus Art. 3
Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 5 GG
verletzt wird.
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3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung
ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung
aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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5. Der Gegenstandswert war nach § 37 Abs.
2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG
festzusetzen.