BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 476/10 -
der C ... GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführer S... und G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in
§ 4 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelte
Verpflichtung, im Schaufenster ausgestellte Waren mit einer
Preisauszeichnung zu versehen.
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1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, vertreibt Uhren, Schmuck und
Accessoires der Marke „C.“. In einem Ladenlokal in H.
präsentierte sie in den Schaufenstern Uhren, Schmuckstücke
und Accessoires, die nur zum Teil mit einer Preisangabe
versehen waren.
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Auf die Klage eines Vereins zur Förderung
gewerblicher Belange verurteilte das Landgericht die
Beschwerdeführerin gestützt auf §§ 3, 4 Nr. 11 und
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PAngV zur
Unterlassung. Die Beschwerdeführerin habe gegen die Pflicht
zur Preisauszeichnung aus § 4 Abs. 1 PAngV verstoßen.
Die ausgestellten Gegenstände fielen nicht unter die
Ausnahmeregelung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und
Antiquitäten (§ 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV). Der
Wettbewerbsverstoß sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil
der Mitbewerber und Verbraucher nicht unerheblich zu
beeinträchtigen. Bei der ausgestellten Ware handele es sich
nicht um Unikate, sondern um serienmäßig gefertigte Stücke,
die auch in anderen Geschäften erhältlich seien; auch von
anderen Herstellern gebe es vergleichbare Ware. Damit könne
und solle der Schutzzweck der Preisangabenverordnung auch
gegenüber potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin gelten.
Die Verordnung ziele darauf ab, dem Verbraucher durch
Preisauszeichnung eine schnelle und zuverlässige Orientierung
zu bieten und ihn vor dem Werbe- und Anlockeffekt von Waren
zu schützen, die ohne Preisauszeichnung in einem Schaufenster
präsentiert werden. Es gebe auch keinen Anlass, die
Preisangabenverordnung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken
nicht anzuwenden. Es liege kein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG vor, weil die im Verfahren streitgegenständlichen
Waren einerseits und die in der Ausnahmeregelung des § 9
Abs. 7 Nr. 1 PAngV genannten Kunstgegenstände,
Sammlungsstücke und Antiquitäten andererseits nicht
wesentlich gleich seien. Die Beschwerdeführerin werde auch
nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Soweit sie vortrage, sie
werde bei einer erzwungenen Preisauszeichnung hochpreisiger
Stücke wegen des Risikos von Raubüberfällen und dem drohenden
Verlust ihres Versicherungsschutzes gehindert, die Waren im
Schaufenster zu präsentieren, sei dem schon entgegenzuhalten,
dass eine Vielzahl der konkret ausgestellten Stücke wie
Sonnenbrillen, Schreibgeräte und Manschettenknöpfe kaum einen
Wert von über 10.000 € haben dürften. Für diese nicht
ausgezeichneten Produkte dürfte weder eine erhöhte
Überfallgefahr bestehen, noch dürften versicherungsrechtliche
Probleme auftreten. Die verbleibenden Einschränkungen seien
durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt
und verhältnismäßig. Der pauschale Vortrag der
Beschwerdeführerin zur erhöhten Überfallgefahr genüge nicht
für die Annahme der Unzumutbarkeit, zumal es ihr unbenommen
bleibe, die ganz teuren Stücke im Ladeninneren auszustellen.
Schließlich könne die Beschwerdeführerin sich auch nicht auf
die Ausnahmeregelung für die Preisauszeichnung von Schmuck in
der Anordnung PR 22/47 des Verwaltungsamtes für Wirtschaft
des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes vom 15.
April 1947 (Mitteilungsblatt des Verwaltungsamtes für
Wirtschaft 1947, S. 54) berufen. Hierbei handele es sich um
vorkonstitutionelles Recht der Besatzungsmächte, von dessen
Fortgelten jedenfalls seit Erlass der heute geltenden
Preisangabenverordnung nicht auszugehen sei.
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Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das
Oberlandesgericht zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs.
1 GG.
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Durch § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV würden der
Verkauf von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und
Antiquitäten einerseits und kunstvollen, hochpreisigen
Schmuckstücken andererseits ungleich behandelt. Ein
rechtfertigender Grund für die Differenzierung sei nicht
erkennbar. Die beiden betroffenen Händlergruppen begegneten
vergleichbaren Sicherheitsrisiken, weil sie davon lebten,
auch teure Exponate im Schaufenster zu bewerben. Ein Preis-
und Qualitätsvergleich anhand der Schaufensterauslage und der
Preisauszeichnung komme bei hochwertigen Schmuckwaren genauso
wenig in Betracht wie bei Kunstgegenständen und
Antiquitäten.
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Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,
eine Verpflichtung von Juwelieren, auch hochpreisige
Schaufensterexponate mit einem Preis auszuzeichnen, stelle
einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der
Berufsausübung dar. Juweliere unterlägen einem hohen
Diebstahl- und Raubüberfallrisiko und riskierten ihren
Versicherungsschutz bei einer vollumfänglichen
Preisauszeichnung. Außerdem sei die Ausnahmeregelung der
Anordnung PR 22/47 zu beachten. Diese gelte gemäß
Art. 125 GG fort; ein Aufhebungsakt sei nicht
ersichtlich.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist
zumindest teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls
unbegründet.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und
ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend
substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG). Den Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur Anordnung PR 22/47 lässt sich weder
entnehmen, woraus sich insoweit eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts ergeben soll, noch wird konkret dargelegt,
weshalb diese Anordnung nicht spätestens durch die
Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 aufgehoben worden
sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die
Preisauszeichnungspflicht stelle für sie eine unzumutbare
Belastung dar, fehlt es insbesondere an der notwendigen
Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen
Entscheidungen, die ausdrücklich auf diesen bereits im
fachgerichtlichen Verfahren geäußerten Einwand der
Beschwerdeführerin eingehen.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. § 4 Abs. 1
in Verbindung mit § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV und die
Anwendung dieser Vorschriften durch die Gerichte verstoßen
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die von der Beschwerdeführerin angegriffene
Differenzierung zwischen Kunstgegenständen, Sammlungsstücken
und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits
betrifft zwar unmittelbar lediglich Sachverhalte. Sie bewirkt
aber mittelbar auch eine Ungleichbehandlung von
Personengruppen, nämlich der Kunst- und Antiquitätenhändler
sowie derjenigen, die mit Sammlungsstücken handeln, im
Vergleich zu den Schmuckhändlern. In einem solchen Fall
verlangt das Gleichheitsgrundrecht, dass zwischen den
Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110,
274 ; 118, 1 ). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dem Gestaltungsspielraum des
Verordnunggebers umso engere Grenzen gesetzt sind, je stärker
sich die Ungleichbehandlung nachteilig auf die Ausübung
grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl.
BVerfGE 118, 79 ), und dass die Verpflichtung zur
Preisangabe in die Freiheit der Berufsausübung eingreift
(vgl. BVerfGE 65, 248 ).
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Gemessen an diesem Maßstab ist die
angegriffene Differenzierung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Verordnunggeber hat sich ausweislich der
amtlichen Begründung zu § 10 Abs. 2 der
Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (BGBl I
S. 1733), einer Vorgängerregelung zu § 9 Abs. 7 PAngV,
bei der Privilegierung des Handels mit Kunstgegenständen,
Antiquitäten und Sammlerstücken davon leiten lassen, dass er
die Durchführung einzelner Preisauszeichnungsbestimmungen
wegen der Art des Angebots bei diesen Waren als wenig
sinnvoll erachtete und davon ausging, dass das Interesse der
Verbraucher eine Preisauszeichnung bei diesen Waren nicht
unbedingt erfordere (vgl. BAnz 1969 Nr. 178, S. 3 ).
Weiter verwies der Verordnunggeber auf Besonderheiten des
Kunstmarktes, die häufig international geprägt seien.
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Es kann dahinstehen, ob dieses seinerzeit
angenommene internationale Gepräge des Kunstmarktes und die
damit begründeten Besonderheiten die vorliegende
Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Denn unabhängig
davon bestehen zwischen dem Handel mit Kunstgegenständen,
Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und
Schmuckstücken andererseits Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung der
Einschätzungsprärogative des Verordnunggebers und der
Zulässigkeit einer typisierenden Betrachtung die
Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Die Unterschiede
betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite
der betroffenen Märkte. So ist es von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden, dass der Verordnunggeber dem Umstand Rechnung
getragen hat, dass sich der Wert von Kunstgegenständen,
Antiquitäten und Sammlungsstücken in erheblichem Maße nach
subjektiven Kriterien bestimmt und dass regelmäßig wegen der
Individualität der angebotenen Objekte das mit der
Preisangabenverordnung verfolgte Ziel, die Position des
Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen
Preisvergleichs zu stärken (vgl. BAnz 1985 Nr. 70,
S. 3730; BGHZ 155, 301 ), bei diesen Waren
von vornherein allenfalls sehr eingeschränkt erreicht werden
kann. Ebenso ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
dass der Verordnunggeber davon ausging, dass diese
Besonderheiten für Schmuckstücke typischerweise nicht gelten,
weil deren Wert in stärkerem Maße durch den Materialwert
bestimmt wird und sie regelmäßig eher einem Preisvergleich
zugänglich sind. Die Situation der Beschwerdeführerin
bestätigt diese Annahme eher als dass sie diese infrage
stellt, handelt die Beschwerdeführerin doch nach den nicht zu
beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht mit
individuell gefertigten Einzelstücken, sondern mit
serienmäßig hergestelltem Markenschmuck, der einem
Preisvergleich zugänglich sein dürfte. Hinzu kommt, dass der
Verordnunggeber davon ausgehen durfte, dass die Verkäufer von
Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten sich an
einen anderen, deutlich enger begrenzten und besser
informierten Kundenkreis wenden als Juweliere, deren
Kundschaft sich vor allem durch eine entsprechende Kaufkraft
auszeichnet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.