BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 478/08 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den Zugang der
Beschwerdeführerinnen zu den Gerichten durch die im Einklang
mit einer gefestigten Rechtsprechung geforderte Durchführung
eines individuellen, behördlichen Antragsverfahrens vor
Klageerhebung in ihren Fällen in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränkt
(zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 77, 275 ;
stRspr).
2
Eine Annahme ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Bedeutung geboten. Dies gilt auch für die von den
Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Grundsatzfragen zur
gerichtlichen Kontrolldichte über Regulierungsentscheidungen
nach dem Telekommunikationsgesetz. Die diesbezüglichen
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht als
solche Gegenstand der angegriffenen Entscheidung, sondern
bilden eine von mehreren Begründungserwägungen im Rahmen der
Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen. Zumindest in
diesem Rahmen kommt den damit verbundenen Fragen
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu und
begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Bundesverwaltungsgericht das dem Erlass einer
telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung
vorangehende Verfahren als komplexen Abwägungsvorgang
ansieht, der der dafür zuständigen Bundesnetzagentur einen
Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der von ihr
zu ergreifenden Maßnahmen eröffnet, und vor diesem
Hintergrund die gerichtliche Überprüfung einer
Regulierungsverfügung auf einen Umfang begrenzt, der
demjenigen bei der gerichtlichen Kontrolle planerischer
Entscheidungen nahe steht.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.