BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 479/04 -
der Frau H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassungder Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
beschränkte Unpfändbarkeit von Lebensversicherungsverträgen
nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung
(ZPO).
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Die Beschwerdeführerin hatte eine
Lebensversicherung auf den Todesfall sowie auf den 65.
Geburtstag abgeschlossen. Diese Versicherung wurde vom
Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung
aufgrund von § 6 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
in Verbindung mit §§ 829, 836 Abs. 1 ZPO gepfändet und
zur Einziehung an die Behörde überwiesen. Mit ihrem Begehren
nach Vollstreckungsschutz hatte die Beschwerdeführerin keinen
Erfolg. Das mit der sofortigen Beschwerde angerufene
Landgericht wies die Beschwerde zurück und führte aus, es
verstoße nicht gegen das Grundgesetz, dass nach § 850 b
Abs. 1 Nr. 4 ZPO allein reine Todesfallversicherungen
beschränkt unpfändbar seien.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
den Beschluss des Landgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg. § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO
verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
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1. Die Vorschrift unterscheidet in ihrer
zweiten Variante zwischen reinen Todesfallversicherungen und
den heute üblicheren kombinierten Lebensversicherungen, die
auch auf einen Erlebensfall abgeschlossen sind. Diese
Differenzierung ist von einem sachlichen Grund hinreichend
getragen (vgl. BVerfGE 97, 271 ).
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a) Der Gesetzgeber will mit der
Pfändungsschutzbestimmung des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO
nur solche Versicherungen erfassen, mit denen die beim Tode
des Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, vor allem die
Bestattungskosten, abgedeckt werden sollen (vgl. BTDrucks
1/4452, S. 3; OLG Bamberg, JurBüro 1985, S. 1739
; AG Köln, VersR 1967, S. 948). Dem entsprach die
ursprüngliche im Regierungsentwurf vorgesehene Fassung der
Norm; es sollten nur "Sterbegeldversicherungen" beschränkt
pfändungsfrei bleiben (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 20).
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b) Diese gesetzgeberische Erwägung trägt die
unterschiedliche Behandlung. Eine reine Todesfallversicherung
entlastet jene Personen, von denen die Kosten der Bestattung
eines Schuldners zu tragen sind (vgl. § 1968 BGB). Der
Schuldner kann diese Zweckbestimmung nicht vereiteln. Er
selbst profitiert nicht von der Versicherungssumme. Dies ist
bei einer kombinierten Versicherung anders. Die durch sie
versicherte Summe wird in der Regel dem Schuldner selbst
ausgezahlt. Dieser kann sie auch anders verwenden als für
seine Bestattung. Diese freie Nutzungsmöglichkeit
rechtfertigt es, die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers nicht
wie im Falle der Todesfallversicherung zu beschränken
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Unerheblich im Zusammenhang mit der
Gleichheitsprüfung ist es, dass bei einer kombinierten
Versicherung der Versicherungsnehmer vor dem vereinbarten
Erlebenszeitpunkt sterben kann. Sie wirkt dann faktisch zwar
wie eine reine Todesfallversicherung. Hierauf muss der
Gesetzgeber aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG
keine Rücksicht nehmen. Der Erlebensfall steht bei solchen
Versicherungen im Vordergrund. Zwar ist es zur Zeit der
Pfändung ungewiss, ob der Versicherte vor dem Erlebensfall
stirbt. Diese Ungewissheit darf aber der Gesetzgeber zu
Lasten des Schuldners gehen lassen.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.