BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 480/10 -
des Herrn M...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 23. August 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
zivilrechtliches Vollstreckungsverfahren.
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1. Der in einem landwirtschaftlich geprägten
Dorf im Kaiserstuhl lebende Beschwerdeführer war von seinem
Nachbarn auf Unterlassung wegen der Haltung von Hühnern und
Hähnen auf seinem Grundstück verklagt worden. Das Amtsgericht
hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht ihr auf die
Berufung teilweise stattgegeben und insoweit tenoriert:
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Der Beklagte wird unter Androhung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung auf Antrag des Klägers
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum gesetzlich zulässigen
Höchstmaß von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, ersatzweise von Ordnungshaft oder
von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu
unterlassen,
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1. im zwischen dem im Westen durch das
Wohnhaus, im Osten durch die Scheune und im Süden durch
Stallung und Scheune begrenzten Hof des Anwesens … mehr als
zwei Hähne zu halten;
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2. Hühner und Hähne in der Weise zu halten,
dass deren Krähen auf dem Grundstück des Klägers an Werktagen
zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen
zwischen 20.00 Uhr und 9.00 Uhr hörbar ist.
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In den Urteilsgründen hatte das Landgericht,
das (tagsüber) einen eineinhalbstündigen Ortstermin
durchgeführt hatte, ausgeführt, dass es eine wesentliche
Beeinträchtigung durch die Hühner und Hähne nicht habe
feststellen können. Allerdings liege eine wesentliche
Beeinträchtigung durch Hahnenschreie prinzipiell zu Abend-
und Nachtzeiten vor; die Beeinträchtigung sei auch nicht
ortsüblich und könne daher abgewehrt werden. Die auch von
anderen Gerichten im Tenor verwendete Formulierung „nicht
hörbar“ sei dabei auslegungsfähig.
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Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer mit
einer Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1243/09
gewandt, die durch Beschluss vom 22. Juli 2009 nicht zur
Entscheidung angenommen wurde. In den Beschlussgründen war
ausgeführt:
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Es lässt sich nicht feststellen, dass die
angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte oder
grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verstoßen.
Zwar mag es einfachrechtlich fragwürdig sein, in einem
landwirtschaftlich geprägten Dorf mit … 183
landwirtschaftlichen Betrieben das am frühen Morgen auf das
Nachbargrundstück dringende Krähen zweier Hähne als nicht
ortsüblich und … für nicht zumutbar zu erachten, zumal wenn
sich die Hähne nachts in einem Stall befinden. Die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall
sind jedoch grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. (…)
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Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass
die Tenorierung des Landgerichts, die Hähne seien in
bestimmten Zeiten … so zu halten, dass deren Krähen auf dem
(benachbarten) Grundstück des Klägers des Ausgangsverfahrens
„nicht hörbar“ sei, bei wörtlichem Verständnis überschießend
ist; denn § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1
Satz 1 BGB schützt nur vor wesentlichen Beeinträchtigungen.
Doch folgt auch daraus weder ein Verstoß gegen das
Willkürverbot noch gegen das Recht auf effektiven
Rechtsschutz. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich
klar, dass die Formulierung, das Krähen dürfe nicht hörbar
sein, dahingehend auszulegen ist, dass der Beschwerdeführer
lediglich wesentliche Beeinträchtigungen
unterbinden muss. Entsprechend wird die Urteilsformel in
einem möglichen Vollstreckungsverfahren auszulegen sein.
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2. Der Nachbar (im Folgenden: Antragsteller)
beantragte durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.
Oktober 2009, gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes
gegen die vorgenannte Unterlassungsverpflichtung in zwölf
Fällen für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung
Ordnungsgeld und Ordnungshaft festzusetzen. In elf der zwölf
Fälle zwischen Mai und August 2009 waren nach den Angaben des
Antragstellers die Hühner deutlich beziehungsweise laut
hörbar. Nur in einem Fall macht er geltend, dass die Hähne am
frühen Morgen des 1. August 2009 laufend mit lautem Geschrei
zu hören gewesen seien. Das Amtsgericht wies den Antrag mit
Beschluss vom 14. Dezember 2009 zurück.
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Auf die Beschwerde des Antragstellers änderte
das Landgericht durch den mit der neuerlichen
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die
Entscheidung des Amtsgerichts ab und verhängte gegen den
Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 800 €, ersatzweise
einen Tag Ordnungshaft. Im Übrigen wies es den Antrag
zurück.
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Zunächst stellte es klar, dass dem
Beschwerdeführer durch das Berufungsurteil untersagt sei,
Hühner und Hähne auf bestimmte Weise zu halten, so dass ein
(Dauer-)Verstoß durch das Halten der Tiere in Betracht komme
und die zwölf Vorfälle nicht gesondert bedacht werden
könnten. Es reiche dafür aber auch aus, wenn sich die
verbotswidrige Haltung der Hühner durch einzelne - bewiesene
oder unstreitige - Vorfälle dokumentiere, was der Fall sei.
Beispielhaft könne auf den Vorfall am frühen Morgen des 1.
August 2009 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gestehe
insoweit zu, dass „Geräusche“ der Hühner zu hören, diese
jedoch nicht „wesentlich“ gewesen seien (unsubstantiiert),
beziehungsweise die Turmuhr und das Gelächter der Gäste des
Klägers lauter gewesen seien (unerheblich). Ferner könne auf
die Fälle vom 28. und 30. Juni 2009 verwiesen werden. Dem
Vortrag, wonach die Hühner an diesen Tagen um 20.35 Uhr
beziehungsweise 20.41 Uhr (laut) hörbar gewesen seien, halte
der Beschwerdeführer nichts Erhebliches entgegen.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot und
eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG
und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG auf effektiven Rechtsschutz.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot
objektiver Willkür angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich
begründet.
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1. Die Auslegung einfachen Rechts ist
allerdings so lange der Nachprüfung des
Bundesverfassungsgerichts entzogen, wie nicht
Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Eine
Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die
Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen
Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über das sich streiten
lässt (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 ; 91,
346 ). Ein Verfassungsverstoß unter dem
Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG
liegt dementsprechend erst dann vor, wenn die Rechtsanwendung
bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht
(stRspr; vgl. BVerfGE 4, 1 ).
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Danach liegt Willkür in diesem objektiven
(vgl. BVerfGE 58, 163 ) Sinne hier darin,
dass das Landgericht trotz eindeutiger - und im
Bundesverfassungsgerichtsbeschluss im vorangegangenen
Verfahren dargelegter - Rechtslage auf eine Prüfung der
Wesentlichkeit der Geräuschimmissionen verzichtet.
Stattdessen kennzeichnet das Landgericht in bloßen
Klammerzusätzen den Einwand des Beschwerdeführers, die
Geräusche seien nicht wesentlich gewesen, als unsubstantiiert
und den Einwand, die Turmuhr und das Gelächter der Gäste des
Klägers seien lauter gewesen, als unerheblich. Es hätte
jedoch nicht dem Beschwerdeführer oblegen, das Fehlen der
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung darzulegen, sondern dem
Antragsteller, alle Voraussetzungen für einen Verstoß gegen
das gerichtliche Unterlassungsgebot - und damit auch die
Wesentlichkeit - darzutun und gegebenenfalls zu beweisen
(vgl. nur Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 890
Rn. 13; § 891 Rn. 1).
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Die Antragsschrift erwähnt mehrere Fälle
deutlich oder laut hörbarer Hühner, jedoch nur einen Fall, in
dem „vor allem die Hähne laufend mit lautem Geschrei zu
hören“ gewesen seien. Schon die Einmaligkeit dieses Vorfalls
lässt Zweifel an der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung
aufkommen, zumal der Antragsteller während der
Geräuschbeeinträchtigung ab 5.45 Uhr morgens Gäste zum
Frühstück empfangen hatte und somit von einer Störung der
Nachtruhe nicht die Rede sein konnte. Das Unterlassungsurteil
ist in diesem Punkt nicht klar: Im Tenor ist vom Krähen von
Hühnern und Hähnen die Rede, was offensichtlich einem
falschen Sprachgebrauch entspricht. In den Gründen wird das
Krähen von Hähnen als wesentliche Beeinträchtigung
diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hatte im zitierten
Beschluss das Unterlassungsurteil dahin verstanden, dass es
sich nur auf Hähne bezieht. Der hier angegriffene Beschluss
verhält sich zu diesem Punkt überhaupt nicht und lässt das
(zum Teil unstreitige) Geräusch von Hühnern für die
Verhängung des Ordnungsgelds genügen.
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Ob im Ergebnis Hühnergackern unter das
Unterlassungsgebot fällt, ist zwar als Frage des bürgerlichen
Rechts vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Der
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch bereits
darin, dass zum einen das Landgericht unter den gegebenen
Umständen eine Wesentlichkeitsprüfung versäumt hat und zum
zweiten trotz der explizit anderen Auslegung durch
Amtsgericht und Bundesverfassungsgericht die Frage nicht
einmal aufwirft, ob sich das Unterlassungsgebot auch auf
Hühnergackern erstreckt.
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2. Die sonstigen vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen bedürfen daneben keiner Entscheidung.
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3. Der Beschluss des Landgerichts ist hiernach
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.