BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 481/03 -
der Frau M ...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Mutter zweier im Mai 1989 beziehungsweise Mai 1993 ehelich
geborener Töchter gegen eine psychiatrische
Begutachtungsanordnung ihrer Kinder im Rahmen eines
elterlichen Sorgeverfahrens. Der Beweisbeschluss lautet:
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"1. Zu der Frage des gesundheitlichen und
psychischen Zustands der Kinder,..., ist ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen. In die Begutachtung sollen die Fragen
einbezogen werden, ob und ggfls. welches Auffälligkeiten bzw.
Verhaltensstörungen bei den Kindern vorliegen, ob diese auf
die Krankheit der Mutter zurückgeführt werden können und
ggfls. welche Maßnahmen für die Kinder zur Abwendung der
Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind.
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(...)
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3. Die Kindesmutter,..., hat die Durchführung
der Begutachtung und ggfls. eine hierfür erforderliche
stationäre Unterbringung der Kinder zu dulden."
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Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 a
Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
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1. Die Sache hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die
entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zum Inhalt von
Art. 6 Abs. 2 GG als Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 4, 55
; 24, 119 ) und zur Ermittlungstätigkeit
der Fachgerichte in sorgerechtlichen Verfahren (BVerfGE 55,
171 ), sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.
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2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Entwicklung
im Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde ein schwerer Nachteil entsteht
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Daher bedarf es
keiner abschließenden Beantwortung, ob der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Beweisbeschluss das
Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6
Abs. 2 GG verletzt hat.
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a) Allerdings begegnet die vom Amtsgericht
beschlossene und vom Oberlandesgericht bestätigte
Begutachtungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den
Eltern das Recht zur eigenständigen und
selbstverantwortlichen Pflege und Erziehung ihrer Kinder,
über dessen Ausübung die staatliche Gemeinschaft wacht. Damit
steht den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatlichen Eingriffe
in alle ihre Kinder betreffenden Angelegenheiten zu, soweit
diese nicht durch das Wächteramt gedeckt sind (stRspr; vgl.
BVerfGE 24, 119 m.w.N.). Die Pflicht zur Duldung
einer psychiatrischen Untersuchung der Kinder greift
insbesondere dann in erheblicher Weise in die elterliche
Selbstverantwortung ein, wenn damit die Pflicht zur Duldung
der psychiatrischen Untersuchung mit einer Pflicht zur
Duldung einer stationären Unterbringung, also
Fremdunterbringung der Kinder, verbunden wird, wie dies bei
der Beschwerdeführerin der Fall gewesen ist.
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Es erscheint fraglich, ob dieser
Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Zwar hat das
Familiengericht bei der Auswahl der für eine zu treffende
Sorgeentscheidung geeigneten Beweismittel nach § 12 FGG
einen Ermessensspielraum. Es darf dabei aber keine Maßnahmen
ergreifen, die in unverhältnismäßiger Weise bezogen auf den
aufzuklärenden Sachverhalt in das Elternrecht eingreifen. Der
gefasste Beweisbeschluss hat nicht nur umfassend zur
Erstellung eines "psychiatrischen Gutachtens zu der Frage des
gesundheitlichen und psychischen Zustands" der Kinder
ermächtigt, obgleich Anhaltspunkte für
Verhaltensauffälligkeiten beziehungsweise psychische Defizite
bei den Kindern nicht vorgelegen haben. Das Amtsgericht hat
seinen Beschluss lediglich auf die Mutmaßung stützen können,
das Verhalten der Mutter könne sich in irgendeiner Weise
psychisch belastend auf die Kinder ausgewirkt haben. Dabei
hat das Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom selben
Tag wie dem der angegriffenen Entscheidung die Prämisse des
Amtsgerichts, die Mutter leide mit Sicherheit an einer
schizophrenen Erkrankung, für nicht tragfähig befunden. Mit
dem Beschluss ist darüber hinaus die Trennung der Kinder von
der Beschwerdeführerin durch deren Verpflichtung zur Duldung
einer stationären Unterbringung der Kinder angeordnet worden,
ohne angesichts der völlig ungeklärten Sachlage zu begründen,
weshalb auch eine stationäre Unterbringung der Kinder für
erforderlich erachtet worden und nicht zunächst eine
ambulante Untersuchung ausreichend gewesen ist. Vor diesem
Hintergrund erscheint zumindest die angeordnete Pflicht zur
Duldung der stationären Unterbringung der Kinder
unverhältnismäßig.
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b) Der Annahme der Verfassungsbeschwerde
bedarf es aber weder zur Durchsetzung des Elternrechts der
Beschwerdeführerin noch zur Abwendung eines schweren
Nachteils für sie (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Nach Auskunft des Sachverständigen und des
Familiengerichts ist die in Vollziehung des angegriffenen
Beweisbeschlusses durchgeführte Begutachtung der Kinder
zwischenzeitlich abgeschlossen worden, ohne dass es zu einer
stationären Unterbringung der Kinder gekommen ist. Eine
verfassungsrechtlich zu beanstandende Beschwer der
Beschwerdeführerin ist damit nicht eingetreten und auch nicht
weiter zu erwarten (vgl. BVerfGE 10, 302 ). Es ist
nicht ersichtlich, dass das Gericht ohne neue Erkenntnisse
nochmals eine stationäre Unterbringung der Kinder zur
Ermittlung des Sachverhalts anordnen wird.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.