BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 482/02 -
des T... e.V.
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 13. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der beschwerdeführende Technische
Überwachungsverein, der derzeit hinsichtlich der Prüfung der
überwachungsbedürftigen Anlagen noch Inhaber eines faktischen
Monopols ist, wendet sich gegen den Verlust dieses Monopols
durch die Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG).
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1. Die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
oblag bisher amtlichen oder amtlich für diesen Zweck
anerkannten Sachverständigen, die in technischen
Überwachungsorganisationen zusammengefasst waren. Das Gesetz
zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des
Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl I S. 2048)
löst dieses personenbezogene Prüf- und Sachverständigenwesen
ab. Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden
künftig von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen
(§ 14 GSG). § 19 Abs. 4 bis 7 GSG enthält
Übergangsvorschriften.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch
die Neuregelungen des § 14 in Verbindung mit § 19
Abs. 4 bis 7 GSG. Durch die Einführung des Wettbewerbs für
den Bereich der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen werde
verfassungswidrig in seine Rechtsstellung als anerkannte
technische Überwachungsorganisation eingegriffen.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von dem
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.
Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Sie ist jedenfalls unbegründet.
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1. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1
GG vor.
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a) Eigentumsrechtlich gesehen ist ein
Unternehmen die tatsächliche - nicht aber rechtliche -
Zusammenfassung der zu seinem Vermögen gehörenden Sachen und
Rechte, die an sich schon vor verfassungswidrigen Eingriffen
geschützt sind, weshalb fraglich ist, ob der Gewerbebetrieb
als solcher Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist (BVerfGE 51,
193 ; 68, 193 ). Das
kann auch hier offen bleiben. Die Eigentumsgarantie schützt
nämlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits
zustehen, nicht dagegen in der Zukunft liegende (Umsatz- und
Gewinn-)Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 28,
119 ; 68, 193 ; 102,
197 ). Auch vermag Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen
eine mögliche Konkurrenz zu schützen (vgl. BVerfGE 11, 192
; 34, 252 ; 55, 261
).
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Trifft die Rechtsordnung Regelungen, durch die
wirtschaftliche Lagen und Verhaltensweisen verrechtlicht
werden, die ohne eine rechtliche Regelung der getroffenen Art
innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung bloße Erwerbschancen
darstellen, kann die Einbeziehung dadurch begründeter
öffentlich-rechtlicher Rechtsstellungen in den Schutzbereich
der Eigentumsgarantie allenfalls dann in Betracht kommen,
wenn schon bislang in den Schutzbereich des Art. 14 GG
fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden oder
wenn eine durch die Neuregelung geschaffene Rechtsstellung
sich speziell als Ausgleich für eine zugleich auferlegte,
neuartige vermögenswerte Verpflichtung oder Belastung
darstellt (vgl. BVerfGE 45, 142 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S.
197).
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b) Nach diesen Maßstäben kann sich der
Beschwerdeführer nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen.
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aa) Die Gesetzesänderung entzieht dem
Beschwerdeführer nicht das Recht zur Prüfung
überwachungsbedürftiger Anlagen. Seine Rechtsstellung und
sein Tätigkeitsfeld bleiben ihm erhalten. Allein dadurch,
dass der Gesetzgeber in Zukunft Konkurrenten auch für die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zulässt, sofern es
sich um zugelassene Überwachungsstellen handelt, greift er
nicht in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte
Rechtsposition des Beschwerdeführers ein.
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Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner
bisherigen tatsächlichen Monopolstellung im Bereich der
gewerberechtlichen Aufgabenerfüllung Dispositionen als
Privatrechtssubjekt getroffen und aufgrund der Gesetzeslage
wirtschaftliche Vorteile gehabt. Dies allein begründet aber
keine schützenswerten Positionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1
GG. Entscheidend für die Bewertung einer Rechtsstellung als
Eigentum ist insoweit, ob sie sich als Äquivalent eigener
Leistung erweist oder lediglich auf staatlicher Gewährung
beruht. Der wirtschaftliche Vorteil durch ein staatlich
angeordnetes Monopol beruht aber nicht auf der Eigenleistung
der Begünstigten.
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bb) Allerdings entsprach es einer langen
historischen Entwicklung, die hier relevanten
Überwachungsaufgaben bei den Technischen Überwachungsvereinen
zu konzentrieren (BVerwG, DVBl 1985, S. 1382). Die bisherigen
Regelungen des Gerätesicherheitsgesetzes beeinflussten daher
die wirtschaftliche Lage der Technischen Überwachungsvereine.
Jedoch enthielt die bisherige Gesetzeslage keine dauerhafte
Gewährleistung der entstandenen faktischen Vorteile. Der
Beschwerdeführer konnte auf den Fortbestand der Rechtslage
nicht vertrauen; seine Position war insoweit rechtlich nicht
gesichert.
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Im Übrigen hat der Gesetzgeber den in der
Verfassungsbeschwerde dargestellten wirtschaftlichen
Problemen der Technischen Überwachungsvereine im Zusammenhang
mit der Umstellung auf einen Anbietermarkt mit Konkurrenz
auch Rechnung getragen, indem er zuvor bestehende
Vergütungspflichten reduzierte und die Übergangszeit
großzügig bemaß.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).