BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 482/07 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVTI) der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund eines
fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in die
Zusatzversorgung.
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Dem 1942 geborenen Beschwerdeführer wurde am
29. April 1968 in der Deutschen Demokratischen Republik
der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Von
April 1968 bis März 1970 war er bei dem volkseigenen Betrieb
Buchungsmaschinenwerke Karl-Marx-Stadt, danach bis Dezember
1974 beim volkseigenen Betrieb Robotron und schließlich bis
zum 30. Juni 1990 beim Konsum Teigwarenbetrieb Risa
tätig. Eine Einbeziehung des Beschwerdeführers in die AVTI
ist nicht erfolgt. Mit seinem Begehren einer rückwirkenden
Berücksichtigung des Zeitraums von April 1968 bis Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI hatte der
Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Rechtsweg keinen
Erfolg. Er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem
volkseigenen Betrieb oder einem diesem gleichgestellten
Betrieb tätig gewesen. Zuletzt verwarf das
Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers als unzulässig.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die sein Begehren zurückweisenden
Gerichtsentscheidungen und macht eine Verletzung seiner
Grundrechte geltend.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat nicht gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft,
weil die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als
unzulässig verworfen wurde. Eine Verfassungsbeschwerde ist in
der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich
gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete
Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen
Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ;
BVerfGK 1, 222 ). Es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass das Bundessozialgericht an die
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überhöhte
Anforderungen gestellt hat.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine
Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden kann. Insoweit wird auf die Gründe des
Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005
(1 BvR 1921/04 u.a., NZS 2006, S. 314)
verwiesen.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Fachgerichte hätten willkürlich den Konsum Teigwarenbetrieb,
in welchem er am 30. Juni 1990 beschäftigt war, nicht
als einen einem volkseigenen Betrieb gleichgestellten Betrieb
beurteilt, ist ein entsprechender Verfassungsverstoß weder
substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
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a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,
auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik würde
die AVTI noch weitere, in der auf Grund der Verordnung über
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
17. August 1950 (GBl DDR I S. 844; im Folgenden:
Verordnung AVTI) erlassenen 2. Durchführungsbestimmung zu
dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl DDR I S. 487; im
Folgenden: 2. Durchführungsbestimmung) nicht genannte
Betriebe erfassen.
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Wird - wie vom Beschwerdeführer gerügt - die
tatsächliche Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen
Republik bei der Einbeziehung in die AVTI von den
Fachgerichten nicht hinreichend berücksichtigt, liegt darin
kein Verfassungsverstoß. Wie das Bundesverfassungsgericht im
oben erwähnten Beschluss vom 26. Oktober 2005 in Bezug
auf Molkereigenossenschaften in der Deutschen Demokratischen
Republik ausgeführt hat, begegnet es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fachgerichte bei
der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Betriebes zum
Anwendungsbereich der AVTI Organisationsentscheidungen der
Deutschen Demokratischen Republik weder überprüfen noch
korrigieren. Im Übrigen ist dem Vortrag des Beschwerdeführers
nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende ständige
Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik in
Bezug auf den hier in Frage stehenden Personenkreis
vorgelegen hat. Er stützt sich zwar insoweit auf eine in dem
von ihm vorgelegten Gutachten vom 18. Januar 2007 getroffene
Aussage. Danach seien etwa 3 bis 5 vom Hundert der in
konsumgenossenschaftlichen Produktionsbetrieben beschäftigten
Ingenieure im Besitz einer Versorgungszusage gewesen.
Unabhängig davon, dass diese Angabe nicht substantiiert
belegt ist, lässt sie - ihre Richtigkeit unterstellt -
keine Feststellung zu, ob den in das Versorgungssystem AVTI
einbezogenen Ingenieuren die Versorgungszusage gerade
aufgrund ihrer Tätigkeit in den konsumgenossenschaftlichen
Produktionsbetrieben oder aufgrund einer früheren Tätigkeit
in einem anderen Betrieb gegeben wurde.
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b) Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene fachgerichtliche Auslegung von § 1
Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung ist nicht
willkürlich.
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aa) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht
erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein
macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür
liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise
verkannt wird. Von willkürlicher Missachtung kann dagegen
nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der
Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung
nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
; 89, 1 ).
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bb) Die im vorliegenden Fall erfolgte und zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Auslegung und
Anwendung des § 1 Abs. 2 der
2. Durchführungsbestimmung durch die Fachgerichte stellt
keine krasse Verkennung der Rechtslage dar. Die Fachgerichte
haben sich vielmehr ausführlich und nachvollziehbar mit der
Rechtslage auseinandergesetzt.
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Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber
meint, es habe in der Rechtsordnung der Deutschen
Demokratischen Republik über die Regelung des § 1
Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung hinaus noch
weitere gleichstellungsfähige Betriebe gegeben, kann er damit
einen Verfassungsverstoß nicht begründen. Die Fachgerichte
können sich in einer verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Weise auf Wortlaut und Systematik von § 1
der 2. Durchführungsbestimmung stützen. § 1 Abs. 1
greift den Begriffsgebrauch der Verordnung AVTI auf, spricht
von „volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ und
bestimmt den Kreis der Angehörigen der technischen
Intelligenz. In Absatz 2 wird dann abschließend
festgelegt, welche Betriebe gleichgestellt werden. Der
Betrieb, in dem der Beschwerdeführer zum maßgeblichen
Zeitpunkt beschäftigt war, ist nicht aufgeführt. Es fehlen im
Wortlaut der Vorschrift öffnende Begriffe, wie
„beispielsweise“ oder „insbesondere“. Auch die vom
Beschwerdeführer vorgelegte gutachterliche Äußerung kommt zu
dem Ergebnis, dass nach der Rechtsordnung der Deutschen
Demokratischen Republik konsumgenossenschaftliche Betriebe
nicht den volkseigenen Betrieben gleichgestellt waren.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.