BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 482/13 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 28. Juli 2014 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß
§ 185 StGB.
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1. Der Beschwerdeführer führte vor dem
Amtsgericht einen Schadensersatzprozess gegen seinen
ehemaligen Prozessbevollmächtigten, da dieser eine Berufung
in einem weiteren Verfahren beim falschen Gericht eingelegt
haben soll. Das Amtsgericht wies diese Schadensersatzklage
ab. Nachdem die Berufung des Beschwerdeführers
zurückgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin
des Amtsgerichts. Das diesbezügliche Schreiben an den
Präsidenten des Landgerichts, das der Beschwerdeführer auch
an die betroffene Richterin, den Justizminister und die
Gegenseite übersandte, enthielt folgende Äußerungen:
Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008
wurde von der Richterin ... ein skandalöses Fehlurteil
gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der
Richter beliebig urteilen kann (...)
Bis hierhin kann man das Urteil als
absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig
ansehen.
Den Kern der richterlichen Tätigkeit
verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige,
rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der
Richterin ... und meine, sie müsse effizient bestraft werden
um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine
schiefe Bahn gerät. (...)
Perplex hatte ich an diesem Punkt verstanden,
dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte
sein konnte.
Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte
durcheinander (...)
Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder
Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich
erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt,
wo die Richterin ... behauptet: "der Kläger begehre
Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe
ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
zu prüfen". Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist
illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung
(...) einzulegen.
Die Richterin ... hat nicht einmal auf die
"Differenz zwischen dem Klageantrag und der
Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen;
durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert
worden (...). "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen
Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen,
sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt
wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig
und gegen das Recht. (...)
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2. Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen
Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von
80 Tagesssätzen zu je 20 €. Den auf die Berufung des
Beschwerdeführers erfolgten Freispruch hob das
Oberlandesgericht auf.
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3. Mit angegriffenem Urteil verwarf das
Landgericht daraufhin die Berufung des Beschwerdeführers
als unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich wegen
Beleidigung strafbar gemacht. Sein Handeln sei auch dann
nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt, wenn man davon
ausgehe, dass seine Äußerungen als Werturteil
beziehungsweise als Meinungskundgabe anzusehen seien und
die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem
Persönlichkeitsschutz vorgehe. Bei den Äußerungen des
Beschwerdeführers handele es sich um Schmähkritik. Dies
habe zur Folge, dass seine Meinungsfreiheit zurücktreten
müsse. Dem Beschwerdeführer sei es im Kern nicht um eine
sachliche Auseinandersetzung mit der Art und Weise
gegangen, wie der Zivilprozess geführt worden sei, sondern
um eine Diffamierung der Person der Richterin. Selbst wenn
keine Schmähkritik vorliege, müsse bei einer Abwägung seine
Meinungsfreiheit gegenüber der Ehre der Richterin
zurücktreten. Der Zivilprozess sei zum Zeitpunkt des
Schreibens endgültig abgeschlossen gewesen. Zudem könne
seine sinngemäße Äußerung, die Richterin drohe auf eine
schiefe Bahn zu geraten, nur in dem Sinne ausgelegt werden,
dass die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten durch die
Richterin bestehe. Dies sei völlig aus der Luft gegriffen
und ein durch nichts gerechtfertigter Wertungsexzess.
Zusätzlich habe der Beschwerdeführer durch die Übersendung
des Schreibens an die Gegenseite den Kreis der Adressaten
und Empfänger unnötig ausgedehnt.
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4. Das Oberlandesgericht verwarf die
Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom
7. Januar 2013 als unbegründet.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom
11. Februar 2013 rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
aus Art. 5 Abs. 1 GG.
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6. Dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten
des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht
vor.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241
; 93, 266 ). Dies
gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der
grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der
§§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43
; 85, 23 ; 93, 266
).
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Die Verfassungsbeschwerde ist danach
zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG.
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Das Urteil des Landgerichts, dem sich das
Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich
nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den
für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handele.
Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen
Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik.
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat
das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit
entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach
macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine
Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss
jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der
persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal
der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig
in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann
kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine
Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird
Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen
und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde
beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272
; 93, 266 <294, 303>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009
- 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ). Dem
genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch
bezüglich der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass
die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, steht die
Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund. Der
Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der
Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und
bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine
übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische
und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche
Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren
Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als
Schmähkritik überhaupt nicht.
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Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch
eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst
insofern gegen die Meinungsfreiheit, die Äußerung des
Beschwerdeführers, "es müsse verhindert werden, dass die
Richterin auf eine schiefe Bahn gerate", dahingehend
auszulegen, dass hiermit der betroffenen Richterin die
künftige Begehung von Straftaten unterstellt werde.
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen
ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl.
BVerfGE 93, 266 ). Ein Verstoß gegen das
Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht
bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende
Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen
Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben
(vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266
). Die Beachtung dieser Anforderungen
unterliegt der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 93, 266
). Warum die Äußerung des Beschwerdeführers hier
vernünftigerweise nur so gemeint sein könne, dass die
Richterin sonst Straftaten begehen würde, ist aus der
Entscheidung des Landgerichts nicht erkennbar. Mit weiteren
möglichen Deutungen hat es sich nicht
auseinandergesetzt.
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Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht
den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerfGE
7, 198 ; 93, 266 ; stRspr). Das
Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu
würdigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt,
dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die
Gegenseite gesandt hat, den Adressatenkreis des Schreibens
aber überschaubar hielt und sich neben dem
Dienstvorgesetzten der Amtsrichterin auf den beklagten
Anwalt und den Justizminister beschränkte. Zudem ist bei
der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der
Beschwerdeführer im "Kampf ums Recht" befand und ihm
hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position
grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche
Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu
unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu
müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG,
Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom
10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997,
S. 35, der 1. Kammer des Ersten Senats vom
16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000,
S. 199 und der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR
2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002).
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Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf
den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist
nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter
Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen
wird.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).