BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 484/01 -
des Herrn W...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
i.d.F. des 18. BAföGÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl I
S. 1006)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 12. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
14. April 2000 - 13 K 107/98 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12
Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht
Dresden zurückverwiesen.
Der Beschluss des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2001 - 5 B 423/00
- wird damit gegenstandslos.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstanden notwendigen
Auslagen zu erstatten.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über
individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Form
eines verzinslichen Bankdarlehens.
2
Der Beschwerdeführer studierte von 1992 bis
2000 Rechtswissenschaft. Zwischen 1993 und 1997 war er in
Gremien der Universität tätig. Er erhielt zunächst
Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz je zur Hälfte als Zuschuss
und als unverzinsliches Darlehen. Für den
Bewilligungszeitraum von April 1997 bis März 1998 wurde
ihm gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der
Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom
17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006)
Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen
Bankdarlehens gewährt. Im Verwaltungsrechtsweg hat der
Beschwerdeführer ohne Erfolg versucht, Ausbildungsförderung
auch weiterhin je zur Hälfte als Zuschuss und als
unverzinsliches Darlehen zu erhalten. Er dürfe nicht wegen
seiner Tätigkeit in Gremien und Organen, die sich auf die
Dauer seines Studiums ausgewirkt habe, benachteiligt werden.
Mit der Verfassungsbeschwerde macht er eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend.
3
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von
Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93 c BVerfGG sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
grundgesetzlichen Vertrauensschutz ist hinreichend geklärt,
inwieweit Studierende, die nach § 15 Abs. 3
Nr. 3 BAföG dem Grunde nach Anspruch auf
Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
hatten, darauf vertrauen durften, von der durch das
18. BAföGÄndG vorgenommenen Umstellung der Förderungsart
auf Bankdarlehen verschont zu bleiben (vgl. insbesondere
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
6. April 2000, FamRZ 2000, S. 947).
4
2. Das mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.
April 2000 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Das Verwaltungsgericht hat es versäumt,
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföGÄndG
entsprechend den im Kammerbeschluss vom 6. April 2000
dargestellten Grundsätzen verfassungskonform auszulegen.
Anders als in dem Fall, der dem Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 17. Juni 2002 (FamRZ 2002,
S. 1463) zugrunde gelegen hat, kann sich hier der
Beschwerdeführer auf einen gesteigerten Vertrauensschutz
berufen. Dieser beruht insbesondere auf dem Verbot der
Benachteiligung wegen Gremientätigkeit (§ 37 Abs. 3
des Hochschulrahmengesetzes; § 66 Abs. 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes).
5
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
aufzuheben, ohne dass es noch auf die zusätzlich erhobenen
Grundrechtsrügen ankommt. Die Sache ist an das
Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 93 c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), das die
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen hat,
insbesondere zu der Frage, inwieweit die Gremientätigkeit des
Beschwerdeführers für die Überschreitung der
Förderungshöchstdauer verantwortlich ist.
6
Der Beschluss des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2001 ist damit
gegenstandslos.
7
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.