BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 485/01 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 8. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verneinung eines Anspruchs auf Verzinsung des Geldausgleichs
in einer Baulandsache.
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1. Das Oberlandesgericht änderte den
Umlegungsplan dahingehend ab, dass an den Beschwerdeführer
eine Geldentschädigung in Höhe von 46.050,86 DM zu zahlen
ist. Den weiter gehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung
und die weiter gehende Berufung wies es zurück, weil es einen
Zinsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
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Zwar könne grundsätzlich auch im
Umlegungsverfahren ein Zinsanspruch gemäß § 99 Abs. 3
Satz 1 BauGB in Betracht kommen. Denn die Geldabfindung nach
§ 59 Abs. 2 Satz 2 BauGB trage im Hinblick auf die
entsprechend anzuwendenden Entschädigungsvorschriften der
§§ 95 f. BauGB enteignungsrechtlichen Charakter,
sei also dem Grunde nach der für Enteignungsfälle geltenden
Zinspflicht gleichzubehandeln. Allerdings sei dieser
zusätzliche Zinsausgleich nur unter den besonderen
Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 BauGB möglich. Er
setze voraus, dass die Anfechtung des Umlegungsplans
lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung erfolgt sei und
dass ein Härtefall vorliege. Denn auch ein Prozess, der nur
in diesem beschränkten Umfang die Anfechtung des
Umlegungsplans zum Gegenstand habe, solle nur in
Ausnahmefällen zu einem Zinsgewinn führen.
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Im Wege der Tatbestandsberichtigung beschloss
das Oberlandesgericht den Wegfall eines weiteren den
Zinsausspruch betreffenden Absatzes der
Entscheidungsgründe.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1
GG in der Ausprägung als Willkürverbot und des Art. 103 Abs.
1 GG. Die Entscheidung, dass der Entschädigungsanspruch nicht
verzinst werde, finde im Baugesetzbuch keine Stütze und sei
daher willkürlich. Die Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 3
BauGB durch das Oberlandesgericht sei abwegig.
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3. Die weiteren Beteiligten des
Ausgangsverfahrens, das Ministerium der Justiz
Rheinland-Pfalz sowie der Bundesgerichtshof und das
Bundesverwaltungsgericht hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Sie haben sich nicht geäußert.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs.
1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Danach verstößt die Entscheidung des
Baulandsenats, den die Zinsforderung betreffenden weiter
gehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weiter
gehende Berufung zurückzuweisen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG in
der Ausprägung als Willkürverbot.
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a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er
auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters
ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung des Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich.
Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in
krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht
gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden
sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1
).
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b) Die angegriffene Zinsentscheidung hält
einer verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Maßstabes
nicht stand.
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Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das
Oberlandesgericht einen Zinsanspruch des Beschwerdeführers
verneint, sind unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Das
Oberlandesgericht verkennt den Anwendungsbereich des
§ 64 Abs. 2 Satz 3 BauGB.
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Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann zur
Vermeidung von Härtefällen die Fälligkeit der
Ausgleichsleistungen für Mehrwerte hinausgeschoben und
vorgesehen werden, dass die Bezahlung in wiederkehrenden
Leistungen erfolgt. Als Mehrwerte bezeichnet man die über dem
Sollanspruch liegenden Zuteilungen an den Eigentümer, die
dieser auszugleichen hat (vgl. BTDrucks 10/4630, S. 100). In
diesen Fällen soll nach Satz 3 der Vorschrift die
Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des
Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung ab
In-Kraft-Treten des Umlegungsplans verzinst werden. Ohne die
Pflicht zur Verzinsung der Ausgleichsleistung käme die
Stundung im wirtschaftlichen Ergebnis einer Minderung der
Ausgleichsleistung gleich und bestünde der Anreiz, einen
Prozess über die Höhe des Geldbetrags möglichst lange
hinauszuzögern (vgl. BTDrucks 10/4630, S. 103; Stang in:
Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 64 Rn. 10 f.;
Stemmler/Otte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, Stand September 1987, § 64 Rn. 8, 12 a; Schriever
in: Brügelmann, BauGB, Stand April 1999, § 64 Rn. 20,
23). Die Umlegungsstelle kann aber Ausnahmen von der
Verpflichtung des Eigentümers, die Geldleistung in den
genannten Fällen zu verzinsen, zulassen. Nach allgemeiner
Meinung setzt dies jedoch eine weitere besondere Härte voraus
(vgl. BTDrucks 10/6166, S. 157; Stang, a.a.O., § 64 Rn.
6; Stemmler/Otte, a.a.O., § 64 Rn. 8; Schriever, a.a.O.,
§ 64 Rn. 17).
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Für von der Gemeinde zu erbringende
Geldleistungen hingegen gilt nach § 59 Abs. 2 Satz 2
BauGB die Verzinsungspflicht des § 99 Abs. 3 BauGB,
soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur
unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet (vgl. Stang,
a.a.O., § 64 Rn. 6), was vom Fachgericht zu prüfen
wäre.
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Vor dem dargestellten Hintergrund ist die vom
Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, dass der
Zinsanspruch des Eigentümers nur unter den besonderen
Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 BauGB gegeben sei
und voraussetze, dass die Anfechtung des Umlegungsplans
lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung erfolgt sei und
dass ein Härtefall vorliege, nicht nachvollziehbar. Sie ist
unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar und
daher willkürlich.
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Soweit das Urteil des Oberlandesgerichts mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffen ist, beruht es auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist daher in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2,
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der
Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom
19. März 2001 wird damit gegenstandslos.
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c) Auf die Rüge einer Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG kommt es damit nicht mehr an.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).