L e i t s a t z
zum Urteil des Ersten Senats vom 28. Januar
2003
- 1 BvR 487/01 -
Es ist im Hinblick auf die veränderten
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der
Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar, dass die
gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in
den neuen Ländern eingerichtet haben, um 10 vom Hundert
ermäßigt werden (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt
III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrags i.V.m.
§ 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung).
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 487/01 -
der Frau M...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.
November 2002 durch
für Recht erkannt:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ermäßigung der nach der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte zu berechnenden Gebühren für die berufliche
Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen.
2
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -
vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889 ; im
Folgenden: EV) regelt in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III unter anderem die Erstreckung des Kostenrechts
der Bundesrepublik Deutschland auf das Beitrittsgebiet mit
einer Reihe von Maßgaben, die für dieses Gebiet Abweichendes
bestimmen. Neben den Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz
(im Folgenden: GKG) und nach anderen Kostengesetzen (vgl.
dazu die Nummern 19, 20, 23 bis 25 der Regelung) ermäßigten
sich nach Nummer 26 Buchstabe a auch die sich aus der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BRAGO)
ergebenden Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die
ihre Kanzlei (vgl. § 27 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
im Folgenden: BRAO) im Beitrittsgebiet eingerichtet haben, um
20 vom Hundert (Satz 1). Die Rechtsanwaltsgebühren ermäßigten
sich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten
oder Behörden, die ihren Sitz in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder
Thüringen haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wurde,
der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hatte (Satz
2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EV). Nummer 26 Buchstabe a hat
folgenden Wortlaut:
3
Die sich aus den in Kraft gesetzten
Vorschriften Rechtsanwälte> ergebenden Gebühren ermäßigen sich bei der
Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben,
um 20 vom Hundert. Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher
Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die
ihren Sitz in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten
Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der
seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet hat...
4
Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 27 EV ist der Bundesminister der Justiz
ermächtigt, den genannten Ermäßigungssatz - und die für die
anderen Kostengesetze bestimmten Ermäßigungssätze - zur
Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse durch
Rechtsverordnung neu festzusetzen oder aufzuheben. Von dieser
Ermächtigung ist mit der Verordnung zur Anpassung der für die
Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze
(Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV) vom 15.
April 1996 (BGBl I S. 604) Gebrauch gemacht worden. § 1
der Verordnung hat den Ermäßigungssatz für die
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und die anderen
Kostengesetze mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf 10 vom Hundert
festgesetzt. Die Regelung lautet wie folgt:
5
Neufestsetzung der Ermäßigungssätze
6
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 19, 20 und 23 bis 26 jeweils in Buchstabe a
... des Einigungsvertrages ... bestimmten Ermäßigungssätze
werden auf 10 vom Hundert festgesetzt.
7
Eine abweichende Regelung gilt seit dem 1.
März 2002 für den Ostteil Berlins. Nach § 135 BRAGO in
der Fassung des Gesetzes zur Aufhebung der für die
Kostengesetze nach dem Einigungsvertrag geltenden
Ermäßigungssätze für den Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt
(Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin), vom
22. Februar 2002 (BGBl I S. 981) ist dort die Maßgabe in
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26
Buchstabe a EV ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr
anzuwenden.
8
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie
praktizierte zunächst in Stuttgart und hat ihren Kanzleisitz
seit 1994 in Dresden. Dort vertrat sie 1998 in einem
Scheidungsverfahren eine in München wohnhafte Mandantin, der
Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und für die außerdem eine
in München niedergelassene Rechtsanwältin als
Korrespondenzanwältin auftrat. Nach Abschluss des
Scheidungsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die
Erstattung ihrer Gebühren und Auslagen. Das Familiengericht
setzte den Anteil der Gebühren an der im Rahmen der
Prozesskostenhilfe zu zahlenden Vergütung um 10 vom Hundert
niedriger fest als von der Beschwerdeführerin beantragt und
begründete dies damit, dass die Gebührensätze für die neuen
Länder zugrunde zu legen seien; ausschlaggebend sei der Sitz
der Anwaltskanzlei der Beschwerdeführerin im
Beitrittsgebiet.
9
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen
diese Festsetzung wies das Amtsgericht unter Hinweis auf
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26
Buchstabe a EV zurück. Das Oberlandesgericht hat die
daraufhin erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem
angegriffenen Beschluss zurückgewiesen (vgl. Anwaltsgebühren
Spezial 2001, S. 271):
10
Die vom Familiengericht vorgenommene
Gebührenermäßigung entspreche dem geltenden Recht und beruhe
darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Kanzlei im
Beitrittsgebiet eingerichtet habe. Nicht entscheidend sei,
dass ihre Mandantin in den alten Bundesländern ansässig sei.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die in gleicher
Sache in München tätig gewesene Korrespondenzanwältin habe
die vollen Gebühren abrechnen können, rechtfertige keine
andere Beurteilung.
11
Die Gebührenkürzung gemäß dem Einigungsvertrag
verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Differenzierung zwischen Rechtsanwälten mit Sitz im
Beitrittsgebiet und Rechtsanwälten mit Sitz in den alten
Ländern sei 1990 durch einleuchtende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt gewesen. Bei der Überleitung des Kostenrechts
sei den schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen der im
Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden
Rechnung getragen worden. Trotz einer fortschreitenden
Angleichung der Lebensverhältnisse, die 1996 zu der
Herabsetzung des Ermäßigungssatzes auf 10 vom Hundert
geführt habe, sei die pauschale Differenzierung weiterhin
gerechtfertigt. Nach wie vor bestünden in den neuen und in
den alten Ländern unterschiedliche wirtschaftliche
Verhältnisse.
12
Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich
mittelbar auch gegen die dem Beschluss des Oberlandesgerichts
zugrunde liegende gesetzliche Regelung über den
Gebührenabschlag für Rechtsanwälte in den neuen Ländern
richtet, rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG.
13
Sie werde von dem Gebührenabschlag nur deshalb
betroffen, weil sie ihren Kanzleisitz im Beitrittsgebiet
habe. Die im Scheidungsverfahren beigeordnete
Korrespondenzanwältin in München habe die gleiche
Qualifikation wie sie. Der Beschwerdeführerin entstünden für
ihre Kanzlei in Dresden auch die gleichen Kosten wie für ihre
frühere Kanzlei in Stuttgart. So seien die Aufwendungen für
Büromaterial, Inventar, Telefon, Porto und
Haftpflichtversicherung die gleichen wie im Westen, und auch
die Personalkostenstruktur sei die gleiche wie in ihrer
früheren Kanzlei. Ihre Büromiete sei jetzt sogar höher als
früher. Die Gebührenordnung mache auch sonst keine
Unterschiede zwischen Rechtsanwälten, die in einer teueren
Großstadt praktizierten, und solchen, die ihr Büro auf dem
Land hätten. Es sei deshalb nicht vertretbar, zwischen den
alten und den neuen Ländern zu unterscheiden und den
Gebührenabschlag Ost weiter aufrechtzuerhalten. Ein
Schutzzweck bezüglich einer Auftraggeberin aus den alten
Ländern, die in den neuen Ländern prozessiere, sei ohnehin
nicht erkennbar.
14
Schriftlich und in der mündlichen Verhandlung
haben sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert: das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das
Sächsische Staatsministerium der Justiz, die
Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein.
15
1. Nach der Auffassung des Bundesministeriums
ist die Regelung über den Gebührenabschlag für Rechtsanwälte,
die ihre Kanzlei im Beitrittsgebiet haben, mit Art. 3
Abs. 1 GG noch vereinbar. Die weiter vorhandenen
wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den alten und den
neuen Ländern stellten unverändert einen sachlichen
Differenzierungsgrund für die ungleiche Höhe der
Rechtsanwaltsgebühren dar. Deshalb lägen die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Aufhebung des Ermäßigungssatzes im
Rechtsverordnungswege nicht vor.
16
Allerdings zeichne sich ein immer breiter
werdender politischer Konsens darüber ab, den
Gebührenabschlag für Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet, in
einem Akt oder stufenweise, aufzuheben. Zuletzt hätten die
Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 14.
November 2002 beschlossen, die Bundesregierung zu bitten, die
so genannte Kostenstrukturnovelle, die unter anderem die
Bereiche der Rechtsanwalts- und der Gerichtsgebühren umfasse,
nach Möglichkeit bis zum 1. Januar 2004 abzuschließen und in
diesem Zusammenhang auch den Gebührenabschlag Ost
abzuschaffen. Komme es zu einem Wegfall dieses Abschlags und
werde gleichzeitig die Ermäßigung der Gerichtsgebühren für
Kostenschuldner mit Gerichtsstand im Beitrittsgebiet
aufgehoben, sei in den östlichen Bundesländern nach Abzug der
Mehrbelastungen, die für deren Haushalte im Rahmen der
Prozesskostenhilfe und der Übernahme von
Pflichtverteidigungen entstünden, mit Mehreinnahmen in Höhe
von voraussichtlich 20 Millionen Euro jährlich zu
rechnen.
17
2. Das Sächsische Staatsministerium hält die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Der
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruhe auf
einer wortgetreuen Anwendung der Gebührenabschlagsregelung.
Diese verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie
nach wie vor durch die in den alten und den neuen Ländern
unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
gerechtfertigt sei. Zwischen den Einkommen der Rechtsuchenden
im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet sei weiterhin
ein deutlicher Abstand zu verzeichnen, der sich leider seit
etwa 1995 nicht verringere.
18
Im Hinblick auf die Generalisierungsbefugnis
des Gesetzgebers sei es unerheblich, dass die von der
Beschwerdeführerin vertretene Mandantin in den alten
Bundesländern ansässig sei. Es könne verfassungsrechtlich
nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber bei der
angegriffenen Regelung davon ausgegangen sei, die im
Beitrittsgebiet niedergelassenen Rechtsanwälte würden im
Regelfall für Mandanten tätig, die in diesem Gebiet ansässig
seien. Bei der jetzt diskutierten Frage, ob der
Gebührenabschlag für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den
neuen Ländern trotz der fortbestehenden wirtschaftlichen
Unterschiede abgeschafft werden sollte, handele es sich um
eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit.
19
3. Die Bundesrechtsanwaltskammer, für die in
der mündlichen Verhandlung auch der Präsident der
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Stellung genommen
hat, hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die
Voraussetzungen für den Gebührenabschlag seien inzwischen im
gesamten Beitrittsgebiet entfallen. Mehr als zwölf Jahre nach
der Herstellung der deutschen Einheit habe sich die dem
Bundesminister der Justiz erteilte Ermächtigung zur
Reduzierung oder Aufhebung der Gebührenermäßigung durch
Rechtsverordnung - auch und gerade unter Berücksichtigung der
in Art. 143 Abs. 1 und 2 GG vorgesehenen
Übergangsfristen von zwei und fünf Jahren - zu einer
Rechtspflicht zur Aufhebung des Gebührenabschlags
verdichtet.
20
Wirtschaftliche Besonderheiten im
Beitrittsgebiet fänden in den im Allgemeinen niedrigeren
Streitwerten sowie darin ihren Niederschlag, dass
Rechtsuchende dort viel häufiger Beratungs- und
Prozesskostenhilfe in Anspruch nähmen als in der alten
Bundesrepublik.
21
Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der
Gebührenabschlag im Verhältnis zu einer Auftraggeberin
Anwendung finden solle, die ihren Wohnsitz in den alten
Ländern habe und deren Korrespondenzanwältin für die gleiche
Tätigkeit die ungekürzten Gebühren erhalte. Diese
Konstellation habe dem Gesetzgeber bei der Regelung der
Gebührenermäßigung nicht vor Augen gestanden.
22
4. Auch der Deutsche Anwaltverein ist der
Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Möge
der Gebührenabschlag für Rechtsanwälte in den ersten Jahren
nach der Wiedervereinigung berechtigt gewesen sein, so
bestünden doch jetzt zwischen den Rechtsanwälten in den alten
und in den neuen Ländern keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht mehr, dass sie die Ungleichbehandlung
noch rechtfertigen könnten. Der Sitz der Kanzlei sei kein
tauglicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der
anwaltlichen Gebühren. Auch sei die Rechtsanwaltstätigkeit
mit der Tätigkeit von Richtern, Beamten und Beschäftigten der
Industrie, auf welche die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 22. Oktober
1997 (NJW 1998, S. 1700) hingewiesen habe, viel weniger
vergleichbar als mit der Tätigkeit anderer freier Berufe, die
- wie etwa diejenigen der Architekten und Ingenieure - keine
Abschläge mehr hinnehmen müssten.
23
Der Gebührenabschlag Ost sei nur als
Übergangsregelung verfassungskonform gewesen. Für die
Bemessung der Übergangsfristen gebe Art. 143 Abs. 1 und
2 GG Hinweise. Danach sei die ungleiche Honorierung bei sonst
gleicher Tätigkeit spätestens seit dem 1. Januar 1996,
jedenfalls aber nach nunmehr über zwölf Jahren, mit dem
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr
vereinbar. Daneben sei auch die Berufsausübungsfreiheit der
Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
24
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
begründet. Die von der Beschwerdeführerin angegriffene
gesetzliche Regelung über die Ermäßigung der Gebühren für die
Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem
Grundgesetz nicht mehr vereinbar (I., II.). Dies berührt
jedoch nicht den Bestand des auf diese Regelung gestützten
Beschlusses des Oberlandesgerichts (III.).
25
Maßstab für die verfassungsgerichtliche
Prüfung ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG, den die Beschwerdeführerin allein für verletzt
hält. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede
Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das
Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die
Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41
; 104, 126 ; stRspr). Dabei sind
dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung
umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die
Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich
geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 12 Abs.
1 GG garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit (vgl.
BVerfGE 62, 256 ), nachteilig auswirken kann (vgl.
BVerfGE 92, 53 ; stRspr).
26
Diesem Maßstab wird Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in
Verbindung mit § 1 KostGErmAV nicht mehr gerecht.
27
1. Nur diese Regelung, die - seit dem
In-Kraft-Treten des Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetzes Berlin
am 1. März 2002 - noch für solche Rechtsanwälte gilt, die
ihre Kanzlei in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen eingerichtet haben, greift die
Beschwerdeführerin an. Allein durch sie wird die
Beschwerdeführerin, die ihre Rechtsanwaltskanzlei in Sachsen
unterhält und vor dem Familiengericht im Auftrag einer im
alten Bundesgebiet wohnhaften Beteiligten tätig geworden ist,
nachteilig betroffen. Von der Verfassungsbeschwerde nicht
erfasst ist demzufolge die Vorschrift des Satzes 2 der Anlage
I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a
EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV, die auf den
Gerichts- oder Behördensitz sowie auf den Wohnsitz oder Sitz
des Mandanten abstellt.
28
2. Durch die Anknüpfung an den Kanzleisitz in
Satz 1 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 26 Buchstabe a EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV
werden alle Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in einem der
neuen Länder eingerichtet haben, gegenüber den Rechtsanwälten
benachteiligt, deren Kanzlei in Berlin oder in einem der
alten Bundesländer liegt, auch wenn sie nicht im Sinne des
Satzes 2 der Regelung im Auftrag eines Mandanten aus dem
Beitrittsgebiet vor Gerichten oder Behörden in Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder
Thüringen tätig werden. Sie können für ihre Berufstätigkeit
als Rechtsanwalt, wenn und soweit sich ihre dafür anfallende
Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
bemisst, nur Gebühren verlangen, die um 10 vom Hundert
niedriger sind als diejenigen, die Rechtsanwälte mit
Kanzleisitz in Berlin und den alten Bundesländern ihren
Mandanten in Rechnung stellen dürfen.
29
3. Für diese Ungleichbehandlung liegen
sachliche Rechtfertigungsgründe nicht mehr vor.
30
a) Die angegriffene Regelung ist Teil eines
Bündels kostenrechtlicher Vorschriften, die der
Bundesgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der deutschen
Einheit mit bestimmten Maßgaben auf das Beitrittsgebiet
erstreckt hat (vgl. neben der Nummer 26 auch die Nummern 19,
20 und 23 bis 25 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III EV). Mit diesen Maßgaben sollte auf die
abweichenden Lebensverhältnisse, insbesondere auf die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse, in der früheren
Deutschen Demokratischen Republik Rücksicht genommen werden
(vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung vom 10. September
1990 zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7817,
S. 29 zu den Nummern 19 bis 27). Speziell mit der
Gebührenermäßigung für die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im
Beitrittsgebiet wollte der Gesetzgeber den unterschiedlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen der in der früheren Deutschen
Demokratischen Republik ansässigen Rechtsanwälte und
Rechtsuchenden Rechnung tragen (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 31
zu Nummer 26 Maßgabe a). Die damit verbundene Abweichung vom
Gebührenrecht der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
beruht also auf sozialen Erwägungen.
31
b) Dieses Gesetz enthält ein Regelungssystem,
das in generalisierender Form für alle anwaltlichen
Leistungen Pauschalvergütungssätze vorsieht - überwiegend
bezogen auf den jeweiligen Streitwert (Wertgebühren),
vielfach aber auch in der Form fester Gebührensätze
(Betragsgebühren). Das dient dem Zweck, im Verhältnis
zwischen Rechtsuchenden und Rechtsanwälten klare und
vorhersehbare Abrechnungsbedingungen zu schaffen, darüber
hinaus aber auch im Verhältnis zu Dritten für die Zeit nach
Beendigung eines Rechtsstreits für eine praktikable
Abwicklung von Erstattungspflichten zu sorgen (vgl. näher
BVerfGE 83, 1 ). Die Pauschalierung hat
freilich zur Folge, dass der jeweilige Gebührenanspruch im
Einzelfall nicht jeweils dem Wert und dem Umfang der
anwaltlichen Leistung entspricht; bei seiner Mischkalkulation
kann der Rechtsanwalt aber die Vorteile eines geschlossenen
Regelungssystems nutzen (vgl. BVerfGE 83, 1 ).
Gleichwohl sind der Pauschalierung gesetzlicher Gebührensätze
für Rechtsanwälte Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber muss bei
der Ausgestaltung der jeweiligen Gebührenordnung für die
anwaltliche Tätigkeit auch die Berufsfreiheit des
Rechtsanwalts beachten (vgl. BVerfGE 85, 337 ).
Das Entgelt, das der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber
verlangen darf, muss deshalb so bemessen sein, dass er aus
seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl
seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt
bestreiten kann (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 85, 337
).
32
Das bedeutet nicht, dass die Festsetzung von
Gebühren nicht auch von sozialpolitischen Erwägungen getragen
sein kann (vgl. BVerfGE 83, 1 ). So sieht
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bei der Bestimmung von
Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt die Berücksichtigung
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
ausdrücklich vor. Demgemäß gestattet § 49 b Abs. 1 Satz
2 BRAO dem Rechtsanwalt, auf die Bedürftigkeit eines
Auftraggebers durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder
Auslagen Rücksicht zu nehmen. Auch die für das Verfahren vor
den Sozialgerichten in § 116 Abs. 1 BRAGO festgelegten
Betragsrahmengebühren sind aus sozialpolitischen Gründen
begrenzt (vgl. BVerfGE 83, 1 ). Darüber hinaus wird
sozialen Bedürfnissen im Rahmen gerichtlicher Verfahren vor
allem durch eine Kürzung des Streitwerts, die automatisch zu
geringeren Gebührensätzen führt (vgl. etwa § 12 Abs. 2
Satz 1 GKG und dazu BVerfGE 80, 103), und durch die Gewährung
von Prozesskostenhilfe Rechnung getragen, für die in
§ 123 in Verbindung mit § 121 BRAGO bei Vergütung
aus der Staatskasse abgesenkte Gebührensätze bestimmt worden
sind (vgl. BVerfGE 83, 1 ). Eine Regelung, welche
die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nach Regionen unterschiedlich bemisst,
hat der Gesetzgeber dagegen bisher nicht vorgesehen.
33
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt
III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in Verbindung mit § 1
KostGErmAV ist vor diesem Hintergrund eine Regelung, die dem
Gesamtkonzept der für Rechtsanwälte geltenden Gebührenordnung
nicht entspricht. Denn Ziel dieser Regelung war es, ohne
Rücksicht auf die jeweilige Verfahrensart in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Rechtsanwälte und der Rechtsuchenden in der Weise zu
berücksichtigen, dass sich die gesetzlichen Gebühren für alle
Rechtsanwälte, deren Kanzlei in einem dieser Länder liegt, um
10 vom Hundert ermäßigen.
34
c) Die damit für diese Rechtsanwälte
verbundene Ungleichbehandlung ist nach Aufgabe des
Lokalisationsprinzips und nach dem Wegfall der daran
anknüpfenden Beschränkungen der Postulationsfähigkeit
sachlich nicht mehr gerechtfertigt.
35
aa) Allerdings durfte der Bundesgesetzgeber,
als er im Jahre 1990 die Gebührenermäßigung für die
Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet beschloss, berücksichtigen,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der dort
niedergelassenen Rechtsanwälte und die wirtschaftliche
Situation der dort ansässigen Rechtsuchenden andere waren als
die der Rechtsanwälte und Rechtsuchenden im alten
Bundesgebiet (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, AnwBl
1993, S. 529; 3. Kammer des Ersten Senats, AnwBl 1994, S. 93;
2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 1700). Der Umstand,
dass die Ausgaben und Kosten der Rechtsanwälte sowie die
Gehälter, Vergütungen und Löhne der Rechtsuchenden in den
neuen Ländern typischerweise niedriger waren als im alten
Bundesgebiet (vgl. BTDrucks 11/7817, S. 31 zu Nr. 26
Maßgabe a), war bei pauschalierender Betrachtungsweise als
Rechtfertigungsgrund für die in Rede stehende gesetzliche
Differenzierung so lange geeignet, wie sich die
berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit
der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet und in der alten
Bundesrepublik mit der Folge unterschieden, dass Anwälte in
den Beitrittsländern ganz überwiegend Mandanten aus diesem
Gebiet betreuten und Anwälte aus dem übrigen Bundesgebiet
davon weitgehend ausgeschlossen waren. Das traf auf dem
Gebiet zivilrechtlicher Streitigkeiten als dem wichtigsten
Betätigungsfeld anwaltlicher Berufsausübung anfänglich vor
allem wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der
Regelungen über die Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten
im Anwaltsprozess und über die berufsrechtliche Lokalisierung
dieses Berufsstandes zu (vgl. dazu und zum Folgenden BVerfGE
93, 362 ).
36
Während in den alten Bundesländern in
Zivilprozessen vor den Land- und den Familiengerichten und
vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs nach dem Beitritt
der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik
Deutschland weiter nur Rechtsanwälte auftreten konnten, die
bei dem Prozessgericht oder - in Familiensachen - bei dem
übergeordneten Landgericht zugelassen waren, galt in den fünf
neuen Ländern für die dort niedergelassenen Rechtsanwälte
zunächst das Recht der Deutschen Demokratischen Republik
fort. Danach war jeder Anwalt vor jedem dort bestehenden
Gericht postulationsfähig; eine Lokalisierung bei einem
bestimmten Gericht gab es nicht. Diese Regelung blieb im Kern
auch bestehen, als durch das Rechtspflege-Anpassungsgesetz
vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1147) das für Rechtsanwälte der
Deutschen Demokratischen Republik geltende Recht an das Recht
der Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst wurde. In
Anwaltsprozessen vor den Land- und den Familiengerichten der
neuen Länder war - für eine Übergangszeit bis zum 31.
Dezember 1994 - jeder dort zugelassene Rechtsanwalt
postulationsfähig. Dagegen besaß kein Rechtsanwalt mit
Zulassung bei einem Gericht mit Sitz im übrigen Bundesgebiet
die Postulationsfähigkeit in Anwaltsprozessen vor einem
Gericht der neuen Länder.
37
bb) Eine Änderung dieses Rechtszustands sah
erst das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der
Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994
(BGBl I S. 2278) vor. Es hat die Verknüpfung von
Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisierung für
Zivilprozesse vor den Land- und den Familiengerichten
bundesweit aufgegeben und erkennt jedem Rechtsanwalt, der bei
einem Land- oder Amtsgericht zugelassen ist, für dort
anhängige Streitigkeiten die Postulationsfähigkeit zu. Diese
Regelung ist durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der
Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2448) zum 1.
Januar 2000 bundesweit in Kraft gesetzt worden, nachdem das
Bundesverfassungsgericht die übergangsweise Einführung der
beschränkten Postulationsfähigkeit in Zivilprozessen vor den
Land- und den Familiengerichten der neuen Länder, wie sie
sich aus dem Zusammenspiel des
Rechtspflege-Anpassungsgesetzes mit dem Gesetz vom 2.
September 1994 ergeben hätte, durch Beschluss vom 5. Dezember
1995 (BVerfGE 93, 362) für nichtig erklärt hatte.
38
Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen
Ländern ist es damit ab dem 1. Januar 2000 erstmals möglich
geworden, in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor den Land-
und den Familiengerichten der alten Bundesländer aufzutreten,
wie umgekehrt seither Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den
alten Ländern in Zivilprozessen vor den Land- und den
Familiengerichten der neuen Länder postulationsfähig sind.
Rechtsanwälte können in Rechtsstreitigkeiten der vorgenannten
Art nunmehr bundesweit, im Osten wie im Westen des
Bundesgebiets, beruflich tätig werden. Das ursprüngliche
Nebeneinander zweier räumlich getrennter
"Postulationsbereiche" (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,
NJW 2000, S. 1939 ), in denen Rechtsanwälte der
jeweils anderen Seite in wichtigen Rechtsangelegenheiten
beruflich nicht auftreten konnten, ist also entfallen.
39
Damit hat die Regelung über die
Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den
neuen Ländern ihre Bedeutung grundlegend geändert. Sie
erfasst nunmehr auch das berufliche Auftreten dieser
Rechtsanwälte in Verfahren vor den Land- und den
Familiengerichten in Berlin und den alten Bundesländern, also
einen Sachverhalt, für den sie ursprünglich nicht gedacht
war. Außerdem lässt sie unberücksichtigt, dass Rechtsanwälte,
die ihre Kanzlei in den alten Bundesländern haben, dort
ansässige Auftraggeber in Zivilprozessen mit Anwaltszwang
jetzt auch in den neuen Ländern vertreten können. Aus einer
Regelung, welche den ökonomischen und sozialen Verhältnissen
in den neuen Ländern gerecht werden wollte und deshalb den
dort niedergelassenen Rechtsanwälten niedrigere Gebührensätze
vorgegeben hat, ist durch die Veränderung der
Rahmenbedingungen anwaltlicher Tätigkeit eine Regelung
geworden, die Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen
Ländern unabhängig von ihrem Einsatzort im gesamten
Bundesgebiet eine geringere Vergütung zuspricht als ihren
Kollegen in den alten Bundesländern und in Berlin, obwohl
sich nunmehr auch das Betätigungsfeld dieser Rechtsanwälte
auf das gesamte Bundesgebiet und damit auch auf die neuen
Länder erstreckt. Damit entfällt die anfängliche
Rechtfertigung der angegriffenen Regelung, durch ermäßigte
Gebühren für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen
Ländern den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen
Rechnung zu tragen.
40
Diese Verhältnisse werden in gerichtlichen
Verfahren weiterhin im Rahmen der Gewährung von
Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden (vgl. dazu
insbesondere die §§ 114, 115 ZPO). Wird Rechtsuchenden,
die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der neuen Länder haben,
Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt
beigeordnet, bestimmt sich dessen Vergütung aus der
Staatskasse gemäß § 121 BRAGO nach den ermäßigten
Gebührensätzen des § 123 BRAGO (vgl. dazu und zu den
Auswirkungen des Instituts der Prozesskostenhilfe im
Beitrittsgebiet das Gutachten der Rechtsanwaltskammer des
Landes Brandenburg "Die Gebührenermäßigung 'Ost' der
Rechtsanwaltsgebühren", Stand: 26. September 2002, S.
17 ff., 42 ff.). Außerdem werden die Streit- und
die Gegenstandswerte der Verfahren, die von Rechtsuchenden in
den neuen Ländern geführt werden, häufig niedriger sein als
die Werte derjenigen Verfahren, die in den alten
Bundesländern anhängig werden. Auch das wirkt sich bei der
Bemessung der Rechtsanwaltsvergütungen, aber auch der
Gerichtsgebühren aus. Für die Gebührenermäßigung nach Anlage
I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a
Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 KostGErmAV ist daneben
seit dem 1. Januar 2000 kein Raum mehr gegeben.
41
cc) Der Gebührenabschlag lässt sich auch nicht
länger mit der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers
rechtfertigen, weil es bei den inzwischen bundesweit
eintretenden Folgen der angegriffenen Regelung nicht mehr um
Nebenfolgen im Rahmen einer gesetzlichen Pauschalierung und
Typisierung, sondern um die regelmäßigen Folgen der
gesetzlichen Regelung geht.
42
4. Die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung
führt nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zu deren
Nichtigkeit.
43
Steht eine gesetzliche Vorschrift - wie hier -
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber im Allgemeinen mehrere
Möglichkeiten, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dem
trägt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig in der Weise
Rechnung, dass es die gleichheitswidrige Norm nur für
unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 104, 74
). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die nicht
angegriffene und deshalb in ihrem Bestand formal unveränderte
Regelung in Satz 2 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV in Verbindung mit
§ 1 KostGErmAV bei einer Nichtigerklärung des Satzes 1
möglicherweise eine andere Bedeutung erhielte. Der Senat
beschränkt sich deshalb auf die Feststellung, dass Satz 1 in
Verbindung mit § 1 KostGErmAV mit Art. 3 Abs. 1 GG
nicht zu vereinbaren ist, damit der Gesetzgeber im Zuge der
Neuregelung, die er insoweit treffen muss, auch prüfen und
entscheiden kann, welche Konsequenzen sich aus ihr für die
Vorschrift des Satzes 2 ergeben.
44
5. Für den Erlass der Neuregelung steht dem
Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zur
Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in
Verbindung mit § 1 KostGErmAV weiter anzuwenden. Zwar
hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine
gesetzliche Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die betroffenen Normen
nicht mehr angewendet werden dürfen (vgl. BVerfGE 61, 319
; 100, 104 ). Hier ist es jedoch schon
im Hinblick auf den Fortbestand des Satzes 2 von Anlage I
Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a EV
und den möglichen Bedeutungswandel dieser Vorschrift bei
einem Wegfall des Satzes 1 im Interesse der Rechtssicherheit
geboten, die weitere Anwendung auch dieser Bestimmung
zuzulassen. Dies gilt allerdings nur für die Zeit bis zum 31.
Dezember 2003. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine gesetzliche
Neuregelung nicht in Kraft getreten ist, kann die
angegriffene Regelung nicht mehr angewendet werden.
45
Der Umstand, dass Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 EV in
Verbindung mit § 1 KostGErmAV trotz der
Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur
Folge, dass Entscheidungen, die - wie der angegriffene
Beschluss des Oberlandesgerichts - in der zurückliegenden
Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind,
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl.
BVerfGE 103, 1 ). Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin ist deshalb insoweit, als sie sich gegen
diese Entscheidung richtet, zurückzuweisen.
46
Da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf
die der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde liegende
gesetzliche Regelung erfolgreich ist, erscheint es
angemessen, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen
in voller Höhe zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 und 3
BVerfGG).