BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 487/04 -
des Herrn A...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 15. September 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro)
festgesetzt (§ 61 Abs. 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO).