BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 487/20 -
- 1 BvR 515/20 -
- 1 BvR 623/20 -
- 1 BvR 972/20 -
- 1 BvR 1088/20 -
- 1 BvR 1290/20 -
- 1 BvR 1450/20 -
- 1 BvR 1571/20 -
- 1 BvR 1622/20 -
- 1 BvR 1648/20 -
- 1 BvR 1711/20 -
- 1 BvR 1720/20 -
- 1 BvR 1761/20 -
- 1 BvR 1762/20 -
- 1 BvR 1763/20 -
- 1 BvR 1891/20 -
- 1 BvR 2046/20 -
- 1 BvR 2111/20 -
- 1 BvR 2737/20 -
- 1 BvR 19/21 -
- 1 BvR 366/21 -
1.
2.
gegen
das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 487/20 -,
1.
2.
- Bevollmächtigter:
gegen
das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 515/20 -,
1.
2.
3.
4.
- Bevollmächtigte:
gegen
§§ 3, 4, 5, 6, 7, 11 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 623/20 -,
1.
2.
3.
4.
5.
6.
- Bevollmächtigte:
gegen
Artikel 1 § 3, § 4 in Verbindung mit §§ 6 und 7, § 5 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020
- 1 BvR 972/20 -,
1.
2.
gegen
das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 1088/20 -,
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
- Bevollmächtigte:
gegen
Artikel 1 des Berliner Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 1290/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln)
- 1 BvR 1450/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 in Verbindung mit §§ 6 und 7, § 5 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 6 und 7 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln)
- 1 BvR 1571/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 1622/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 1648/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 1711/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 1720/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
Artikel 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020
- 1 BvR 1761/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
Artikel 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020
- 1 BvR 1762/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
Artikel 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020
- 1 BvR 1763/20 -,
gegen
das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln) des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 1891/20 -,
1.
2.
3.
4.
- Bevollmächtigte:
gegen
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 2046/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 2111/20 -,
- Bevollmächtigte:
gegen
das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50)
- 1 BvR 2737/20 -,
1.
2.
gegen
die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) zum 23. Februar 2020 und zum 22. November 2020 durch das Land Berlin
- 1 BvR 19/21 -,
gegen
das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln)
- 1 BvR 366/21 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
1
1. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das am 22. Februar 2020 verkündete und am Folgetag in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50), namentlich gegen das im dortigen Artikel 1 enthaltene Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) beziehungsweise gegen Teile hiervon.
2
2. Die Beschwerdeführenden sind – mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 1. im Verfahren 1 BvR 1088/20 – Vermieter von frei finanzierten und vor 2014 erstmals bezugsfertigen Wohnungen in Berlin. Sie machen geltend, durch das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein, weil weder das Land Berlin die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besitze noch die Regelungen verhältnismäßig seien.
3
3. Die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 623/20, 1 BvR 1290/20 und 1 BvR 2046/20 haben ihre Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt.
4
1. Die Verfassungsbeschwerden, mit Ausnahme der für erledigt erklärten, werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Sie haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführenden erforderlich, da sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind.
5
a) Das Bundesverfassungsgericht hat das mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin mit Beschluss vom 25. März 2021 (2 BvF 1/20 u.a.) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, weil das Land nicht die Gesetzgebungskompetenz hierfür nach Art. 70 GG besitzt. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
6
b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 6).
7
2. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
8
a) Die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführenden – mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 1. im Verfahren 1 BvR 1088/20 – entspricht der Billigkeit. Die maßgeblichen Rechtsfragen waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerden nicht geklärt und die Verfassungsbeschwerden hatten, wie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. - ersichtlich ist, Aussicht auf Erfolg.
9
b) Allein die Tatsache, dass bereits zum Zeitpunkt der Erhebung einiger Verfassungsbeschwerden weitere Verfassungsbeschwerden erhoben waren, die sich gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin richteten und zur Nichtigkeitserklärung dieser Vorschrift durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. - führten, hat nicht die Versagung der Auslagenerstattung zur Folge.
10
Zwar sind denjenigen, die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz einlegen, obwohl für sie erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass ihre Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 <123, 125 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018 - 1 BvR 790/12 -, Rn. 9 f.). Sind Beschwerdeführende aber mit einer Straf- oder wie hier erheblichen Bußgeldandrohung (vgl. § 11 Abs. 2 MietenWoG Bln) konfrontiert, sind sie indes nicht gehalten, darauf zu vertrauen, dass andere Normadressaten oder mittelbar von der Norm Betroffene die Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorschrift in einer den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellen, zumal sich diese Beurteilung hier den Erkenntnismöglichkeiten der Beschwerdeführenden entzog (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 10).
11
c) Dies gilt nicht für den Beschwerdeführer zu 1. im Verfahren 1 BvR 1088/20. Er ist selbst nicht Vermieter. Damit fehlt ihm die nötige unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit, die Voraussetzung dafür ist, eine Verfassungsbeschwerde zulässig erheben zu können (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; 143, 246 ; stRspr.). Aufgrund der Übertragung des Nießbrauchs an dem Vermietungsobjekt auf die dortige Beschwerdeführerin zu 2. ist allein diese Vermieterin, vgl. §§ 1030 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3, auch §§ 567, 567a in Verbindung mit § 566 BGB.
12
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.