BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 488/11 -
des Herrn W...,
als Geschäftsführer der Firma M... GmbH,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage
von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von
Art. 1, 2, 3 und 103 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung
offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht genügt.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die
Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs.
1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden
Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs
durch Information der Marktteilnehmer und einer
Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem
Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls
gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September
2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris, NJW 2009, S. 2588, NZG
2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris; siehe auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -,
juris, NZG 2009, S. 515). Mit dieser
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die
Verfassungsbeschwerde ebenso wenig auseinander wie mit der
Begründung der angegriffenen Entscheidung des
Landgerichts.
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Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 GG
ist nicht ausgeführt und bereits deshalb unbeachtlich.
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Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtenen
Beschlüsse des Bundesamts für Justiz und des Landgerichts
nicht unmittelbar und selbst betroffen ist (§ 90 Abs. 1
BVerfGG). Denn die ergangenen Entscheidungen richten sich
nicht – wie nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB möglich gewesen
wäre – gegen den Beschwerdeführer als vertretungsberechtigtes
Organ der offenlegungspflichtigen Gesellschaft. Das
Ordnungsgeldverfahren ist vielmehr nach § 335 Abs. 1
Satz 2 HGB unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst
durchgeführt worden. Damit belasten die angefochtenen
Beschlüssen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar;
insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht als Schuldner
des verhängten Ordnungsgeldes in Anspruch genommen und das
Ordnungsgeld gegen ihn nicht vollstreckt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.