BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 49/00 -
- 1 BvR 55/00 -
- 1 BvR 2031/00 -
- 1 BvR 49/00 -,
1 BvR 55/00 -,
- 1 BvR 2031/00 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 24. Mai 2006 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfahren betreffen die Strafbarkeit einer
drastischen Kritik an der Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen sowie zivilrechtliche Ansprüche auf
Unterlassung dieser Kritik.
2
1. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 lehnen
Schwangerschaftsabbrüche aus religiöser Überzeugung ab. Am 8.
Oktober 1997 verteilten sie Flugblätter auf dem Gelände des
Klinikums N. Auf der Vorderseite des Flugblatts wurde
Dr. F., ein Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der
seine auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Praxis als
rechtlich selbständigen Betrieb auf dem Gelände des Klinikums
führt, namentlich benannt und als "Tötungs-Spezialist für
ungeborene Kinder" bezeichnet. Auf der Rückseite des
Flugblatts findet sich folgender Text:
3
"Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf
dem
Gelände des Klinikum N.
4
damals : Holocaust
5
heute : Babycaust
6
Wer hierzu schweigt, wird mitschuldig!"
7
Im Innenteil des vier Blätter umfassenden
Flugblatts finden sich eine Darstellung medizinisch üblicher
Vorgehensweisen bei Abtreibungen sowie folgende
Aufforderung:
8
"Bitte, helfen Sie uns im Kampf gegen die
straflose Tötung ungeborener Kinder !"
9
In dem diese Aufforderung begleitenden Text
des Innenteils wird unter anderem ausgeführt:
10
"Ein Staat, der das Töten des ungeborenen
Lebens zulässt, verlässt den Boden der Menschenrechte. Er
stellt seine Demokratie in Frage, weil er eine bestimmte
Menschengruppe vom strafrechtlichen Schutz ausschließt.
Abtreibung ist und bleibt Tötung eines ungeborenen Menschen,
der das Recht zu leben hätte ! Deshalb: Abtreibung Nein
!"
11
Dr. F. sowie die Gemeinde als Rechtsträgerin
des Klinikums stellten aufgrund dieses Vorfalls Strafantrag
gegen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 wegen Beleidigung.
12
2. Nach vorherigem Freispruch wurden die
Beschwerdeführer auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin
mit Urteil des Landgerichts Nürnberg jeweils wegen
Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt. Gegen
die Beschwerdeführerin zu 1 wurde eine Geldstrafe von 20
Tagessätzen, gegen den Beschwerdeführer zu 2 eine solche
von 30 Tagessätzen verhängt. Zur Begründung führte das
Landgericht im Wesentlichen aus:
13
Es liege neben einer Beleidigung des Dr. F.
auch eine Beleidigung des Klinikums N. vor. Dieses sei als
Körperschaft des öffentlichen Rechts beleidigungsfähig. Die
Äußerung habe sich auf die im Klinikum tätigen Personen und
damit einen überschaubaren und individualisierbaren
Personenkreis bezogen. Es sei anerkannt, dass auch eine
solche Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung
beleidigt werden könne, falls die Beziehung der Missachtung
auf sie erkennbar sei. Hier sei ein solcher Bezug auf das
Klinikum durch die Formulierung "Kinder-Mord ... auf dem
Gelände des Klinikums N." auch erkennbar zum Ausdruck
gebracht worden.
14
Zwar liege keine Beleidigung in der Äußerung
"Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder"; dies sei eine
zwar einseitige, aber zutreffende Tatsachenbehauptung.
Hinsichtlich der Textpassage "Kinder-Mord im Mutterschoß auf
dem Gelände des Klinikums N." sei der Vorwurf eines
strafbaren Verhaltens mit der Benutzung des Wortes
"Kindermord" nicht verbunden, da allgemein bekannt sei, dass
die hier in Betracht kommende Abtreibung nicht unter das
Strafgesetz falle. Die Äußerung sei demnach so aufzufassen,
dass die Abtreibung als besonders verwerfliche, vorsätzliche,
jedoch nicht strafbare Tötung ungeborener Kinder eingestuft
werde. Hinsichtlich dieser Äußerungen liege eine Schmähung
nicht vor und die Güterabwägung ergäbe, dass das Interesse an
der Meinungsäußerung überwiege. Die Äußerungen müssten nach
§ 193 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG von
den Betroffenen hingenommen werden.
15
Eine Beleidigung der Anzeigeerstatter stelle
es jedoch dar, dass die Beschwerdeführer die Formulierung
"damals: Holocaust - heute: Babycaust" verwandt hätten. Diese
Äußerung lasse sich auch bei Würdigung ihres
Gesamtzusammenhangs nur dahin verstehen, dass Dr. F. aus
besonders verwerflichem Beweggrund Kinder töte und die
Klinikträgerin dies zumindest toleriere. Durch die von den
Beschwerdeführern gewählten Formulierungen sei das legale
Verhalten des Arztes mit dem Holocaust als Synonym für die
abscheulichsten und durch nichts zu rechtfertigenden
Verbrechen der Menschheit gleichgesetzt worden. Dies gehe
über eine regelmäßig hinzunehmende polemische und überspitzte
Kritik hinaus. Die Beschwerdeführer hätten eine Gleichsetzung
legaler Abtreibungshandlungen mit dem millionenfachen
Judenmord vorgenommen und somit die Tätigkeit des Arztes mit
der willkürlichen Tötung von Menschen durch ein
Unrechtsregime in eine Reihe gestellt, den Arzt somit einem
Handlanger staatlich geplanter Ausrottung von Teilen der
Bevölkerung gleichgesetzt. Wenn der Arzt und damit verbunden
die Klinikträgerin in dieser Weise als Massenmörder
vorgeführt würden, sei dies als unzulässige Schmähung zu
werten. Der mit der Verwendung des Begriffs "Holocaust"
einhergehende Assoziationsgehalt könne auch nicht als
plakative Überspitzung gebilligt werden; diese Aussage sei
nicht mehr erforderlich gewesen, um das Grundanliegen der
Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen.
16
3. Die Revisionen der Beschwerdeführer gegen
dieses Urteil wurden mit Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 8. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen
Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben habe.
17
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 4 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe nicht
berücksichtigt, dass die kritische Haltung der
Beschwerdeführer gegenüber dem geltenden Abtreibungsrecht in
ihren religiösen Überzeugungen wurzele. Ferner sei ihr
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Entgegen
der von den Strafgerichten zu Grunde gelegten Deutung habe
die Formulierung "damals: Holocaust - heute: Babycaust" nicht
auf den Arzt Dr. F. oder die Klinikträgerin gezielt. Werde
die räumliche Trennung von Vorder- und Rückseite des
verteilten Flugblatts berücksichtigt, so könne diese Äußerung
allein als genereller Vergleich zwischen der heutigen
Abtreibungspraxis und der unter dem Begriff des "Holocaust"
gefassten Vernichtung der jüdischen Bevölkerung verstanden
werden. Eine konkrete Bezugnahme auf das Verhalten des Arztes
oder der Trägerin des Klinikums sei damit jedoch nicht
verbunden. Auch könne ein unpersönlich gefasster Vergleich
zweier geschichtlicher Vorgänge, wie er hier zwischen der
heutigen Abtreibungspraxis und dem nationalsozialistischen
Holocaust gezogen worden sei, unter keinen Umständen als
allein auf eine konkrete Person bezogene Diffamierung
bewertet werden. Die unzutreffende Wertung der Äußerung der
Beschwerdeführer als Schmähkritik habe dazu geführt, dass das
Landgericht nicht in die erforderliche Abwägung mit den
Belangen der Meinungsäußerungsfreiheit eingetreten sei. Die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe habe das Landgericht
schließlich auch dadurch verfehlt, dass es darauf abgestellt
habe, ob die Beschwerdeführer ihr Anliegen auch
zurückhaltender hätten formulieren können. Von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG sei die Freiheit zu überzogenen oder
drastischen Wertungen umfasst. Diese Freiheit ermögliche
einen Vergleich gegenwärtiger gesellschaftlicher oder
politischer Zustände und Vorgänge mit dem Holocaust als dem
nach allgemeiner Anschauung am schwersten wiegenden
Unrechtsgeschehen der Geschichte. Ob ein solcher Vergleich
passend oder verfehlt und geschmacklos erscheine, habe dabei
nach Art. 5 Abs. 1 GG außer Betracht zu bleiben.
18
Keinesfalls habe das Landgericht auch zu einer
Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Beleidigung zum
Nachteil der kommunalen Klinikträgerin gelangen dürfen. Diese
werde in dem durch die Beschwerdeführer verteilten Flugblatt
an keiner Stelle erwähnt. Auch das Klinikum selbst werde nur
zur Beschreibung des Orts der Tätigkeit von Dr. F. benannt,
ohne dass damit aber eine erkennbare Abwertung des Klinikums
oder seiner Rechtsträgerin verbunden worden sei. Das
Landgericht bleibe zudem jeden Nachweis schuldig, inwiefern
durch die Äußerung der Beschwerdeführer die Erfüllung der
Funktionen der Gemeinde oder des in ihrer Trägerschaft
stehenden Klinikums beeinträchtigt worden sei oder es zu
greifbaren Beeinträchtigungen der staatlichen Autorität habe
kommen können. Das aber sei Voraussetzung für die Annahme
eines zum Nachteil von Hoheitsträgern begangenen
Beleidigungsdelikts.
19
Auch fehle es an ausreichenden Feststellungen
der Strafgerichte zum subjektiven Tatbestand der Beleidigung.
Hierdurch seien die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG liege schließlich darin, dass der
Beschwerdeführer zu 2 trotz gleichrangigen Tatbeitrags allein
wegen seiner Stellung als presserechtlich Verantwortlicher
strenger als die Beschwerdeführerin zu 1 bestraft worden
sei.
20
Anlass dieses Verfahrens ist derselbe Vorfall
vom 8. Oktober 1997. Er war hier allerdings im Rahmen eines
zivilgerichtlichen Rechtsstreits zu beurteilen. Der Arzt Dr.
F., der Beschwerdeführer zu 3, nahm Frau H. und
Herrn A. - die Beschwerdeführer zu 1
und 2 - (im Folgenden: Beklagte) zivilrechtlich auf
Unterlassung der Verbreitung von drei namentlich bezeichneten
Aussagen aus dem Flugblatt in Anspruch. Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde ist die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Nürnberg, durch die dem
Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers zu 3 nicht
stattgegeben wurde.
21
1. Die Unterlassungsklage des
Beschwerdeführers hatte vor dem Landgericht noch Erfolg
gehabt. Auf die Berufung der Beklagten wies das
Oberlandesgericht Nürnberg die Klage jedoch ab. Die Äußerung
"Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder Dr. F." sei eine
zutreffende Tatsachenbehauptung. Die Textpassage "Kinder-Mord
im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums N." sei
eine wertende Meinungsäußerung. Angesichts der Mehrdeutigkeit
der gewählten Formulierung sei der rechtlichen Beurteilung
diejenige Deutung zu Grunde zu legen, die dem auf
Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger sei und den
Betroffenen weniger beeinträchtige. Dies führe vorliegend
dazu, dass der Ausdruck "Mord" nicht im rechtstechnischen
Sinne, sondern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs
aufzufassen sei und den Vorwurf strafbaren Verhaltens nicht
erhebe. Die Äußerung sei so aufzufassen, dass die
Abtreibungen als besonders verwerfliche, vorsätzliche, nicht
strafbare Tötung ungeborener Kinder eingestuft würden. Eine
Güterabwägung ergebe, dass das Interesse der Beklagten an der
Äußerung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende
Angelegenheit ungeachtet dessen vorgehe, dass die Ehre des
Arztes durch den erhobenen Vorwurf eine schwere Kränkung
erfahre. Als Schmähung sei sie jedoch nicht einzuordnen.
22
Hinsichtlich der Äußerung "damals: Holocaust -
heute: Babycaust" gebe der Senat seine in einem früheren, auf
eine Klage der Klinikbetreiberin hin ergangenen Urteil
vertretene Auffassung auf und folge nunmehr der Beurteilung
des Bundesgerichtshofs, der aus Anlass eines anderen
Verfahrens in der Äußerung keine Beleidigung der
Klinikbetreiberin gesehen habe. Die Begründung des
Oberlandesgerichts beschränkt sich auf ein Teilzitat aus
diesem Urteil vom 30. Mai 2000
- VI ZR 276/99 - (NJW 2000,
S. 3421). In diesem Auszug führt der Bundesgerichtshof
aus, dass der beanstandeten Äußerung eine Gleichsetzung der
angeprangerten Vorgänge auf dem Klinikgelände mit dem
Holocaust des Nationalsozialismus in seinem geschichtlichen
Sinne nicht zu entnehmen sei. Die Verfasser des Flugblatts
versuchten in erster Linie, in provokativer Weise
Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu erzielen. Dem
interessierten Leser des Flugblatts werde sofort deutlich,
dass es sich um einen Protest von Abtreibungsgegnern gegen
die auf dem Klinikgelände von Dr. F. vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüche handele und dass die Verfasser die
Meinung vermittelten, die auf Grund der bestehenden
Gesetzeslage herrschende Abtreibungspraxis stelle eine
verwerfliche Massentötung (werdenden) menschlichen Lebens
dar. Als Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur
politischen Willensbildung in einer die Öffentlichkeit sehr
bewegenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des
Lebensrechts Ungeborener gehe, müsse diese Äußerung von der
Klinikträgerin auch in der vorliegenden Form nach Art. 5
Abs. 1 GG hingenommen werden.
23
Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht
zu. Die maßgeblichen Rechtsfragen seien durch das Urteil des
Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Unerheblich sei, dass
der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der inkriminierten
Flugblatttextpassagen im Verhältnis zwischen den Beklagten
und der Trägerin des Klinikums zu beurteilen gehabt habe; die
Beurteilung treffe auch im Verhältnis zum Kläger, hier: dem
Beschwerdeführer zu 3, zu. Zwar werde dieser durch die
beanstandeten Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht und
somit spürbarer als ein öffentlich-rechtlicher Klinikträger
berührt, dem nur der Gesichtspunkt des Funktionsschutzes
zugute komme. Andererseits habe der Beschwerdeführer die
Abtreibungen selbst vorgenommen, während der Klinikträger
ihre Vornahme nur geduldet habe. Insgesamt sei deshalb kein
strengerer Maßstab anzulegen als im Verhältnis zur
Klinikträgerin.
24
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Zwar sei die Deutung, welche das
Berufungsgericht dem verwendeten Begriff des "Mordes" gegeben
habe, möglicherweise noch vertretbar. Bei der Deutung der
übrigen Äußerungen habe es jedoch nahe gelegen, sie
dahingehend zu verstehen, der Tötungs-Spezialist Dr. F.
begehe im Klinikum Kindermorde, die mit dem Holocaust
gleichzusetzen seien. Aber auch wenn die vom Berufungsgericht
vorgenommene Interpretation noch hinzunehmen sei, enthalte
das Flugblatt eine schwere Kränkung. Das Berufungsgericht
habe die Äußerungen deshalb als zulässig angesehen, weil die
Schwelle zur Schmähkritik nicht überschritten sei. Das
Gericht habe damit verkannt, dass auch eine nicht als
Schmähkritik zu wertende Äußerung unzulässig sei, wenn es
sich um eine gezielt gegen den Betroffenen gerichtete schwere
Persönlichkeitsverletzung handle. Hier werde die
Menschenwürde des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Aus
diesem Grund müsse die Meinungsfreiheit zurücktreten.
25
Auch habe das Berufungsgericht die
Formulierung "damals: Holocaust - heute: Babycaust" im
Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht als zulässig ansehen
dürfen. Das Berufungsgericht habe nicht zutreffend gewürdigt,
dass der Bundesgerichtshof in der vom Berufungsgericht
herangezogenen Entscheidung ausdrücklich auf das geringere
Gewicht abgestellt habe, das Belangen des Funktionsschutzes
von Hoheitsträgern bei der Abwägung mit der Meinungsfreiheit
im Vergleich zu dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts
zukommt. Der Beschwerdeführer werde durch den gegen ihn
gerichteten Vergleich einem Handlanger staatlich geplanter
Ausrottung von Teilen der Bevölkerung gleichgestellt. Bei
einem so schwerwiegenden Angriff gebiete es der Schutz der
Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen,
die Belange der Meinungsfreiheit zurücktreten zu lassen.
26
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden an
und gibt ihnen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
statt.
27
1. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2
werden durch die angegriffenen strafgerichtlichen
Verurteilungen in ihrem Grundrecht auf Freiheit der
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)
verletzt, soweit sie wegen einer Beleidigung auch der
Klinikträgerin verurteilt worden sind. Im Übrigen sind ihre
Verfassungsbeschwerden unbegründet.
28
a) Grundlage der Verurteilung wegen
Beleidigung ist nur die Äußerung "damals: Holocaust
- heute: Babycaust". Diese Äußerung enthält eine
Wertung, die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG fällt. Selbst eine polemische oder verletzende
Formulierung entzieht eine Äußerung nicht dem Schutzbereich
der Grundrechtsnorm (vgl. BVerfGE 93, 266
).
29
b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es
seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
Hierzu zählt namentlich der hier angewandte § 185 StGB
(vgl. BVerfGE 93, 266 ).
30
Die Auslegung und Anwendung der
Strafrechtsnormen ist Sache der Fachgerichte. Bei einer
Verurteilung wegen Beleidigung haben sie das dadurch
eingeschränkte Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu
beachten, damit seine wertsetzende Bedeutung auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt.
31
aa) Den verfassungsrechtlichen Vorgaben
entspricht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen
Beleidigung des Dr. F.
32
Die Bestrafung ist nicht darauf gestützt
worden, dass die Beschwerdeführer mit drastischen Worten
öffentliche Kritik an Abtreibungen geübt haben. Das bleibt
ihnen unbenommen. Die Verurteilung beruht vielmehr auf dem
Umstand, dass sie die von ihnen gewählten Formulierungen
nicht als allgemeine Kritik vorgebracht, sondern speziell
gegen Dr. F. gerichtet haben. Die Gerichte haben die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in dieser direkten
Bezugnahme gesehen. Das ist verfassungsrechtlich ebenso wenig
zu beanstanden wie die Annahme der Rechtswidrigkeit der
Beeinträchtigung.
33
(1) Das Flugblatt - und damit auch die
inkriminierte Äußerung - hat einen eindeutigen Bezug auf
Dr. F. Der Text bezieht sich auf der Vorderseite des
Flugblatts namentlich und unter graphischer Hervorhebung auf
Dr. F. und bezeichnet ihn zugleich als
"Tötungs-Spezialisten"; ferner wird als Tätigkeitsort das
"Gelände des Klinikums N." benannt. Diese Ortsbeschreibung
wird auf der Rückseite des Flugblatts wörtlich wiederholt.
Zugleich wird mit der Umschreibung "Kinder-Mord im
Mutterschoß" auf den auf der Vorderseite des Flugblatts
verwendeten Begriff des "Tötungs-Spezialisten für ungeborene
Kinder" inhaltlich Bezug genommen. Hieran schließt sich der
für die Verurteilung maßgebend gewordene Vorwurf eines
"Babycaust" unmittelbar an. Für einen Leser des Flugblatts
kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der auf der
Vorderseite des Flugblatts ausdrücklich erwähnte Arzt als
Verantwortlicher für das auf dem Gelände des Klinikums N.
erfolgende Geschehen benannt werden soll und sich dessen
Einstufung als "Babycaust" und der Vergleich mit dem
Holocaust somit auch auf seine Tätigkeit bezieht. Dass das in
Frage stehende Flugblatt auf dem Gelände des Klinikums und
damit im Bereich der dort von Dr. F. genutzten Räume
verteilt wurde, vertieft diesen Bezug.
34
Diese gezielte Bezugnahme auf Dr. F.
entfällt nicht allein dadurch, dass die Beschwerdeführer sich
erkennbar mit ihrem Flugblatt auch generell gegen
Abtreibungen wenden und die Wiederherstellung der
ausnahmslosen Strafbarkeit anstreben. Zur Verfolgung dieses
allgemeinen Anliegens wird Dr. F. gezielt aus der Gruppe
der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen,
herausgegriffen und sein Tun als "Babycaust" gekennzeichnet,
der dem Holocaust gegenübergestellt wird. Der Gesamtkontext
einer politischen Auseinandersetzung um Abtreibung lässt die
Zielrichtung auf Dr. F. nicht in den Hintergrund treten
und rechtfertigt es auch nicht, das Flugblatt nur als
"Denkanstoß" zu werten, der an der Arztpraxis und Person des
Dr. F. anknüpft (so aber OLG Karlsruhe, NJW 2003,
S. 2029 für einen ähnlichen
Fall).
35
(2) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte eine schwer wiegende
Persönlichkeitsverletzung des Dr. F. bejaht haben.
36
Das Landgericht und ihm folgend das
Oberlandesgericht sind davon ausgegangen, dass die von den
Beschwerdeführern gewählte Formulierung ("damals: Holocaust -
heute: Babycaust") als eine Gleichsetzung der
Schwangerschaftsabbrüche mit dem nationalsozialistischen
Holocaust zu deuten sei. Demgegenüber hat der
Bundesgerichtshof in dem oben (A II 1) erwähnten,
auf ein anderes Verfahren bezogenen, Urteil im Hinblick auf
das identische Flugblatt angenommen (BGH, NJW 2000,
S. 3421 ), dass durch den Vergleich nur zum
Ausdruck gebracht werde, die von Dr. F. vorgenommenen
Abtreibungen stellten eine verwerfliche Massentötung
menschlichen Lebens dar. Diese vom Bundesgerichtshof
bevorzugte Deutungsvariante, die ja nichts daran ändert, dass
die Beschwerdeführer in dem Flugblatt eine Verbindung
zwischen dem "Holocaust" und dem "Babycaust" hergestellt
haben, enthält aber ebenfalls einen äußerst schwer wiegenden
Vorwurf und damit eine schwere Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts.
37
(3) Im Ergebnis ist die Annahme der
Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung ebenfalls
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
38
(a) Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Arztes lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht mit der Bewertung des Flugblatts als
Schmähkritik begründen, also als eine Äußerung, die primär
auf eine Herabsetzung der Person, nicht auf eine
Auseinandersetzung in der Sache zielt (vgl. BVerfGE 82, 272
; 85, 1 ; 93, 266 <294,
303>). Ein greifbarer Sachbezug, nämlich die Ausrichtung
an dem Ziel, die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen
wiederherzustellen, kann dem Flugblatt nicht abgesprochen
werden.
39
Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für
eine Schmähung, so ist dies nur dann ein verfassungsrechtlich
erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt,
wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt
oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht
(vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ). Ist
das Gericht jedoch erkennbar in eine Abwägung eingetreten und
sind die hierbei angestellten Erwägungen für sich genommen
verfassungsrechtlich tragfähig, so wird das Ergebnis dieser
Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das
Fachgericht unzutreffend das Vorliegen von Schmähkritik
bejaht hat (vgl. BVerfGK 4, 54 ; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 1172/99 -,
NJW 2004, S. 277 ).
40
(b) So liegt es hier. Das Landgericht, dessen
Begründung das Bayerische Oberste Landesgericht sich
angeschlossen hat, ist im Zuge einer Abwägung mit der
Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass
die schwere Ehrverletzung des Arztes nicht gerechtfertigt
ist. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass
Dr. F. im Rahmen der geltenden Gesetze tätig geworden
ist und sich seinerseits nicht aktiv in die öffentliche
Auseinandersetzung um Abtreibung eingeschaltet hat. Das
Landgericht durfte im Übrigen auch darauf abstellen, dass es
für die Beschwerdeführer, denen es um eine allgemeine Kritik
an der Möglichkeit der Abtreibung ging, keine unzumutbare
Beeinträchtigung ihrer Meinungsfreiheit dargestellt hätte,
eine solche allgemeine Kritik ohne eine derartige Zuspitzung
auf Dr. F. und damit die massive Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts in die Öffentlichkeit zu tragen.
41
bb) Nicht tragfähig sind jedoch die Erwägungen
des Gerichts dazu, dass neben einer Beleidigung zum Nachteil
des Dr. F. auch eine Beleidigung zum Nachteil der
Klinikträgerin verwirklicht worden sei.
42
Das Landgericht hat in dem Flugblatt eine
Beleidigung des Klinikums N. als einer beleidigungsfähigen
Institution gesehen, dies aber mit Erwägungen begründet, die
auf eine Beleidigung Einzelner in Form einer
Kollektivbezeichnung zugeschnitten sind. Die Äußerungen
hätten sich auf die im Klinikum tätigen Personen bezogen. Bei
ihnen handele es sich um einen überschaubaren und
individualisierbaren Personenkreis. Demgegenüber führen die
Beschwerdeführer aus, das Klinikum sei in der Form der
Formulierung "auf dem Gelände des Klinikums N." allein
als Ortsangabe, nicht jedoch zur Bezeichnung einer
Institution verwendet worden. Der Bundesgerichtshof hat das
Flugblatt in dem erwähnten zivilrechtlichen Urteil wieder
anders gedeutet und in ihm eine Herabsetzung des
verantwortlichen Trägers des Klinikums N. gesehen (BGH,
NJW 2000, S. 3421 ).
43
Bei der Erfassung des Sinns einer Äußerung
haben fern liegende Deutungen außer Ansatz zu bleiben (vgl.
BVerfGE 93, 266 ). Um eine solche handelt es sich
bei der Deutung der Beschwerdeführer, sie hätten das Klinikum
nur als Ortsangabe bezeichnet. Dagegen spricht schon, dass
die Worte "Klinikum N." beziehungsweise
"Klinikum N. in N." im Flugblatt jeweils mit Fettdruck
und großen Buchstaben deutlich von der Bezugnahme auf das
"Gelände" des Klinikums abgehoben worden sind. Aber auch
dann, wenn diese Deutungsvariante ausscheidet, bleiben die
beiden anderen Deutungen im Raum.
44
Die strafrechtliche Einordnung des Flugblatts
hängt davon ab, ob die Äußerung sich als Beleidigung einer
juristischen Person auf die Klinikträgerin als kommunale
Gebietskörperschaft oder als so genannte Kollektivbeleidigung
auf die im Klinikum tätigen Einzelpersonen bezog. Beide
Formen der Beleidigung unterliegen unterschiedlichen
verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Im Hinblick
auf Hoheitsträger kann die Anwendbarkeit der
Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB nicht
auf das natürlichen Personen zustehende Persönlichkeitsrecht
gegründet werden. Strafrechtlicher Ehrenschutz kann hier
allerdings das Ziel verfolgen, dasjenige Mindestmaß an
öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich
ist, damit die betroffenen staatlichen Einrichtungen ihre
Funktion erfüllen können. Tritt dieser Schutzzweck in einen
Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht
insofern besonders hoch zu veranschlagen, als das Grundrecht
gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik
erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet
(vgl. BVerfGE 93, 266 ). Wollen die Gerichte
dagegen von einer Beleidigung Einzelner durch Verwendung
einer Kollektivbezeichnung ausgehen, so haben sie dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die persönliche Betroffenheit des
einzelnen Mitglieds umso schwächer wird, je größer das
Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung
bezieht. Sie haben deshalb bei einer herabsetzenden Äußerung
über eine Institution oder Personengesamtheit besondere
Umstände für eine Deutung anzuführen, nach denen mit der
Verwendung der Bezeichnung einer Institution nicht diese
selbst, sondern ihre Mitglieder herabgewürdigt werden sollen
(vgl. BVerfGE 93, 266 ).
45
Wegen der Unterschiedlichkeit der Maßstäbe
bedurfte der Klärung, ob die Äußerung hinsichtlich des
Adressatenkreises mehrdeutig ist. Diese Klärung hat das
Landgericht unterlassen und das Bayerische Oberste
Landesgericht hat darin keinen Rechtsverstoß gesehen. Hätten
die Gerichte Mehrdeutigkeit angenommen und - wie der
Bundesgerichtshof - die Möglichkeit einer Deutung
bejaht, nach der die Äußerung sich nur gegen das Klinikum als
Einrichtung wende, das auf seinem Gelände die Durchführung
von Schwangerschaftsabbrüchen durch Dr. F. zulasse,
hätten sie diese den Beschwerdeführern günstigere Deutung der
strafrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen müssen.
46
Da entsprechende Ausführungen fehlen, ist die
Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Beleidigung der
Klinikträgerin nicht tragfähig begründet.
47
2. Die Rüge einer Verletzung von Art. 2
Abs. 1 GG wegen des fehlenden Nachweises einer
Beleidigungsabsicht greift demgegenüber nicht durch. Die
Beschwerdeführer machen geltend, das Gericht habe keine
ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des
§ 185 StGB getroffen. Es fehle an Ausführungen dazu,
woraus ein Wille der Beschwerdeführer zu einem Ehrangriff zu
entnehmen sei.
48
Verfassungsrechtlich findet der Grundsatz
"Keine Strafe ohne Schuld" seine Grundlagen in Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit der von Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleisteten Menschenwürde sowie dem Rechtsstaatsprinzip
(vgl. BVerfGE 95, 96 ). Dem Täter muss über die
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinaus auch die
Schuld nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 ).
Es ist Sache des Gesetzgebers, die äußeren Voraussetzungen zu
umschreiben, auf die sich das Verschulden des Täters beziehen
muss. Welche konkreten Anforderungen sich hieraus für die
Verwirklichung eines Straftatbestandes ergeben, ist eine
Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts.
49
Nach der hierfür maßgeblichen und
verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 15
StGB genügt für die Verwirklichung der im Besonderen Teil des
Strafgesetzbuchs näher umschriebenen Straftatbestände
vorsätzliches Handeln, somit die wissentliche und
willentliche Verwirklichung des äußeren Tatbestands. Dass die
Beschwerdeführer in dem von § 185 StGB vorausgesetzten
Sinne vorsätzlich gehandelt haben, hat das Gericht
ausdrücklich festgestellt. Eine gesonderte
Beleidigungsabsicht wird von dem Tatbestand des § 185
StGB nicht vorausgesetzt; ihre Feststellung durch das
Fachgericht ist mithin entbehrlich.
50
3. Die Rüge des Beschwerdeführers zu 2, es sei
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil das Gericht für ihn
eine um zehn Tagessätze höhere Geldstrafe als für die
Beschwerdeführerin zu 1 ausgeworfen und dies mit seiner
Stellung als presserechtlich Verantwortlichem begründet habe,
greift ebenfalls nicht durch. Wer nach außen als
presserechtlich Verantwortlicher hervortritt, gibt damit zu
verstehen, dass er in besonderer Weise die inhaltliche
Verantwortung für eine von ihm verbreitete Äußerung
übernehmen will. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dies bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen.
51
4. Ebenfalls geht die Rüge einer Verletzung
des Art. 4 Abs. 1 GG fehl. Die Verurteilung
beeinträchtigt das Recht der Beschwerdeführer, nach ihren
religiösen Überzeugungen zu handeln und Abtreibungen
abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren, nicht.
52
5. Die Entscheidungen von Landgericht und
Bayerischem Obersten Landesgericht beruhen hinsichtlich der
Annahme einer Beleidigung der Klinikträgerin auf den
dargestellten verfassungsrechtlichen Mängeln. Es ist nicht
auszuschließen, dass sie bei zutreffender Berücksichtigung
des Art. 5 Abs. 1 GG insoweit anders ausgefallen
wären. Die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen.
53
Die von dem Beschwerdeführer zu 3 - dem
Arzt Dr. F. - angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts über den von ihm geltend gemachten
zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung von drei in dem
Flugblatt enthaltenen Äußerungen hält einer
verfassungsrechtlichen Nachprüfung nur begrenzt stand.
54
1. Nicht zu beanstanden ist es, dass das
Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagten - die Beschwerdeführer zu 1 und 2
aus den Verfahren zu 1 BvR 49/00 und 1 BvR
50/00 - insoweit abgelehnt hat, als sich der
Beschwerdeführer zu 3 gegen die Aussage
"Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder Dr. F."
gewendet hat.
55
Das Oberlandesgericht hat diese Äußerung als
Tatsachenbehauptung eingeordnet, die in erheblichem Maße
geeignet sei, den Beschwerdeführer in seiner Ehre und seinem
Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Sie sei aber inhaltlich
zutreffend und trotz der damit verbundenen Abwertung von dem
Beschwerdeführer hinzunehmen.
56
Dass die auf den Beschwerdeführer gemünzte
Bezeichnung "Tötungs-Spezialist" als Tatsachenaussage
zutrifft, wenn sie als wertneutrale Beschreibung seiner
Tätigkeit verstanden wird, akzeptiert auch der
Beschwerdeführer. Er bestreitet aber die Wertneutralität der
Aussage und wendet sich gegen die in ihr zum Ausdruck
gebrachte, gezielt gegen ihn gerichtete Abwertung seiner
Tätigkeit.
57
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn das Oberlandesgericht die in der
verwendeten Formulierung anklingende Wertung als hinnehmbar
beurteilt hat. Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Äußerungen betreffen eine die Öffentlichkeit wesentlich
berührende umstrittene Angelegenheit, die mit großer
Leidenschaft diskutiert wird. Dabei hängt die jeweilige
Bewertung - wie das Oberlandesgericht festgestellt
hat - davon ab, ob der straffreie
Schwangerschaftsabbruch in erster Linie als Hilfe für die
Schwangere gedeutet oder als Abtötung menschlichen Lebens
eingeordnet wird. Für die Beklagten des Ausgangsverfahrens
stand der Aspekt der Tötung im Vordergrund. Es entspricht den
Wesensbedingungen einer Demokratie, dass die Bürger Partei
ergreifen und sich auf eine von mehreren Sichtweisen
beschränken dürfen. Dieses Recht nimmt auch der
Beschwerdeführer für sich in Anspruch, wenn er darauf
verweist, dass er in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs
eindeutig Position bezogen habe, nämlich für dessen
Zulässigkeit. Bei wertenden Äußerungen in solchen
Auseinandersetzungen treten die Belange des
Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit
zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stelle
sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder
enthalte einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen.
In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im
Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch
gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden
wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
58
Für das Vorliegen einer Schmähkritik, einer
Formalbeleidigung oder einer Beeinträchtigung der
Menschenwürde sind hier weder Gesichtspunkte ersichtlich,
noch hat der Beschwerdeführer sie aufgezeigt. Er hat auch
nicht dargelegt, dass das Oberlandesgericht bei der
Einordnung der Äußerung über den "Tötungs-Spezialisten
Dr. F." einen Abwägungsfehler begangen hat.
59
2. Verfassungsrechtlich nicht tragfähig
begründet ist es jedoch, wenn das Oberlandesgericht die von
den Beklagten verwendete Formulierung "Kinder-Mord im
Mutterschoß" als zulässiges Werturteil über die Tätigkeit des
Beschwerdeführers angesehen hat.
60
a) Das Gericht hat bereits bei der Deutung der
Äußerung verfassungsrechtliche Anforderungen außer Acht
gelassen.
61
Die zutreffende Deutung von Äußerungen ist bei
der Prüfung von Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit und
des Persönlichkeitsrechts von weichenstellender Bedeutung.
Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder
die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des
Persönlichkeitsrechts verkürzt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats vom 25. August 1998 - 1 BvR 1435/98 -, NJW
1999, S. 483 ). Die Regeln zur Behandlung
mehrdeutiger Äußerungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob
über eine strafrechtliche Sanktion für die erfolgte Äußerung
zu entscheiden ist oder ob - wie hier - über einen
Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird
(vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 206 ).
62
Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung
nachvollziehbar eine mehrdeutige Aussage. Bei deren Deutung
geht es davon aus, der Begriff des "Mordes" sei hier in einem
umgangssprachlichen Sinne dahin zu verstehen, dass damit
(nur) die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter besonderer
Hervorhebung ihrer Verwerflichkeit gemeint sei. Zwar könne
die in Frage stehende Äußerung auch dahin verstanden werden,
dass damit eine Handlung umschrieben werden solle, welche die
besonderen Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB erfüllt.
Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Äußerung sei
insoweit mehrdeutig. Sei eine Äußerung mehreren Deutungen
zugänglich, die sich nicht gegenseitig ausschlössen, sei der
rechtlichen Beurteilung diejenige Deutung zugrunde zu legen,
welche dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger
sei und den Betroffenen weniger beeinträchtige. Dies sei hier
die minder schwerwiegende Deutung des Begriffs des "Mordes"
als vorsätzliche Tötung.
63
Hierfür bezieht sich das Oberlandesgericht
allerdings auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ
139, 95), die ihrerseits den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die zutreffende Auslegung von mehrdeutigen
Äußerungen für Unterlassungsansprüche, wie sie auch hier in
Frage stehen, nicht ausreichend Rechnung trägt und deshalb
zwischenzeitlich aufgehoben worden ist (BVerfG, NJW 2006, S.
207). Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende
rechtliche Sanktionen - wie eine strafrechtliche
Verurteilung oder die zivilgerichtliche Verurteilung zum
Widerruf oder zum Ersatz materieller und immaterieller
Schäden - gilt im Interesse der Meinungsfreiheit,
insbesondere zum Schutz vor Einschüchterungseffekten bei
mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz, dass die Sanktion nur
in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren
Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung
ausgeschlossen worden sind (dazu vgl. BVerfGE 82, 43
; 93, 266 , 94, 1 ).
Steht demgegenüber ein zukunftsgerichteter Anspruch auf
Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in
Frage, wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem
Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer
verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage
gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies nicht, sind die
nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen
und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer
dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt (vgl.
BVerfG, NJW 2006, S. 207 ). Diese
Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern
ebenso maßgeblich, wenn wie vorliegend ein das
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil in Frage
steht.
64
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile
unterscheiden sich somit grundlegend, je nachdem, ob die
nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder
allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht. Es
kann deshalb zwar verfassungsrechtlich nicht beanstandet
werden, wenn die Strafgerichte die Möglichkeit bejaht und
ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt haben, dass
der hierbei verwendete Begriff des "Mordes" nicht nur im
rechtstechnischen Sinne, sondern auch in einem
abgeschwächt-umgangssprachlichen Sinn zu verstehen sei, und
auf der Grundlage dieser Deutungsmöglichkeit das Vorliegen
einer Beleidigung verneint haben (s. o.
A I 2). Doch durfte das Oberlandesgericht dieses
Auslegungsergebnis der Strafgerichte vorliegend nicht ohne
weiteres für die Prüfung des von dem Beschwerdeführer wegen
der Äußerung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
heranziehen.
65
Es musste vielmehr im Rahmen des
Unterlassungsbegehrens auch die andere mögliche und durchaus
nahe liegende Auslegung zu Grunde legen, nämlich die, dass
"Mord" im rechtstechnischen Sinne zu verstehen war. Insoweit
war ferner zu prüfen, ob die Beklagten nur allgemeine Kritik
an Abtreibungen üben wollten oder ob der Mordvorwurf gezielt
gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde. Das Gericht nimmt
zwar an, dass der Vorwurf des Kindermordes gegen den
Beschwerdeführer erhoben worden ist, meint aber, das Gewicht
der Persönlichkeitsverletzung sei dadurch geprägt, dass im
Flugblatt eine entpersonalisierte Bezeichnung gewählt wurde,
welche eine unmittelbare Gleichstellung des
Beschwerdeführers, der (nur) als "Tötungs-Spezialist"
bezeichnet wurde, mit einem Mörder nicht vornehme. Auch
insoweit legt das Gericht die den Beklagten günstigere
Deutungsvariante zu Grunde, also nicht die nach dem Text auch
mögliche, zu einer schwer wiegenderen
Persönlichkeitsverletzung führende, nach der dem
Beschwerdeführer Mord vorgeworfen wird. Für diese zweite
Deutungsvariante spricht, dass der Beschwerdeführer auf der
Vorderseite des in Frage stehenden Flugblatts namentlich
angesprochen und als "Tötungs-Spezialist für ungeborene
Kinder" charakterisiert worden ist, der seine Tätigkeit auf
dem Gelände des Klinikums entfalte. Hierbei ist der Name des
Beschwerdeführers auf der Vorderseite durch Einrahmung
besonders hervorgehoben. Der optischen Aufmachung wie dem
Inhalt nach schließt die auf der Rückseite des Flugblatts
verwendete Formulierung "Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem
Gelände des Klinikums N." hieran unmittelbar an. Dies legt
für den Leser nahe, dass auch dem Beschwerdeführer eine
unmittelbare Beteiligung an dem als "Kinder-Mord im
Mutterschoß" umschriebenen Geschehen angelastet werden soll.
Das Oberlandesgericht hätte diese Deutungsvariante der
Abwägung zu Grunde legen müssen. Das ist nicht geschehen.
66
b) Verfassungsrechtlich zu beanstanden sind
auch die weiteren Erwägungen des Gerichts zur Abwägung
zwischen dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts und der
Meinungsfreiheit. Die Begründung des Gerichts dafür, dass den
Belangen der Meinungsfreiheit der Vorrang zukomme, erschöpft
sich in der Feststellung, eine Schmähkritik liege nicht vor.
Das trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
hinreichend Rechnung. Wie erwähnt kann die gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Äußerung als ein schwer wiegender
und gegen ihn persönlich gerichteter Vorwurf verstanden
werden. Wird dem Beschwerdeführer in gegen ihn als
Einzelperson gerichteter Weise ein "Kinder-Mord im
Mutterschoß" vorgehalten, so wird er bereits durch den darin
enthaltenen Vorwurf eines moralisch verwerflichen Handelns
erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.
67
Es ist den Beklagten zuzumuten, die darin
liegende Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers mit
Wirkung für die Zukunft durch eine Klarstellung zukünftiger
Formulierungen auszuräumen, wenn sie ihre Äußerung nicht so
gedeutet wissen wollen. Das haben sie nicht getan. Fehlt es
an einer Bereitschaft, der Aussage eindeutig einen anderen
Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich
tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur
deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere
Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu
keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung
führen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 207 ).
68
Nicht tragfähig ist ferner die in diesem
Zusammenhang angestellte Erwägung des Gerichts, der
Beschwerdeführer habe Angriffe gegen ihn selbst veranlasst,
indem er sich gegen Begrenzungen der Zahl der in seiner
Praxis zulässigen Abtreibungen gewehrt habe und damit als
Verfechter eines möglichst ungehinderten Zugangs zu seiner
Abtreibungspraxis bekannt geworden sei. In einem Rechtsstaat,
der den Bürgern die Verfolgung ihrer Rechte garantiert, darf
die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nicht zum
Anknüpfungspunkt für eine Minderung der Belange des
Persönlichkeitsrechts gewählt werden. Davon, dass der
Beschwerdeführer die von ihm ausgegangenen Bemühungen zur
Abwehr von Begrenzungen der Zahl möglicher Abtreibungen
absichtlich in die Öffentlichkeit gebracht habe, ist das
Gericht selbst nicht ausgegangen.
69
Es fehlt deshalb insgesamt an einer
tragfähigen Begründung dafür, warum die Belange des
Persönlichkeitsrechts hier hinter die Freiheit der
Meinungsäußerung zurücktreten sollen.
70
3. Verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist
auch die Verneinung des Anspruchs auf Unterlassung des gegen
den Beschwerdeführer gerichteten Vergleichs zwischen
nationalsozialistischem Holocaust und dem ihm angelasteten
"Babycaust".
71
Das Gericht schließt sich zur Begründung
seiner Auffassung hier weitgehend wörtlich den Erwägungen des
schon mehrfach erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs an
(BGH, NJW 2000, S. 3421). Das Oberlandesgericht stützt
seine rechtliche Bewertung auf die Annahme des
Bundesgerichtshofs, der Vergleich enthalte lediglich den
Vorwurf, die Abtreibungspraxis stelle eine verwerfliche
Massentötung menschlichen Lebens dar. Der Bundesgerichtshof
hat sich bei dieser Einordnung insbesondere auf den von ihm
in seiner zwischenzeitlich aufgehobenen Entscheidung vom
16. Juni 1998 (BGHZ 139, 95) aufgestellten
Auslegungsgrundsatz gestützt, wonach bei mehrdeutigen
Äußerungen von der dem Äußernden günstigeren Deutung
auszugehen sei. Dies trifft nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts für Unterlassungsansprüche nicht
zu.
72
Die Äußerung der Beklagten zum Vergleich von
Holocaust und "Babycaust" war mehrdeutig. Sie konnte auch im
Sinne einer unmittelbaren Gleichsetzung von
nationalsozialistischem Holocaust und der als "Babycaust"
umschriebenen Tätigkeit des Beschwerdeführers verstanden
werden. Dass auch dieses Verständnis nicht zwingend ist,
bleibt unbeachtlich, wenn - wie vorliegend - allein ein gegen
den Äußernden gerichteter Unterlassungsanspruch in Frage
steht.
73
4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
den festgestellten Verfassungsverstößen. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 5 Abs. 1 GG für die
Deutung und Abwägung ergebenden Anforderungen zu anderen
Ergebnissen gekommen wäre. Die Sache ist an das
Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen.
74
In den Verfahren 1 BvR 49/00 und
1 BvR 50/00 hat der Freistaat Bayern den
Beschwerdeführern zu 1 und 2 die Hälfte der
notwendigen Auslagen gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG zu
erstatten.
75
Im Verfahren 1 BvR 2031/00 sind dem
Beschwerdeführer zu 3 nach § 34 a Abs. 2 BVerfGG
zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Die
Verfassungsbeschwerde war im Hinblick auf zwei von drei
Äußerungen erfolgreich.
76
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.